LG Frankfurt am Main · Hessen 10. Kammer für Handelssachen Urteil

Markenverletzung durch ungenehmigte T-Shirt-Vermarktung KI-Titel

Markenrecht · Unterlassung · Schadensersatz · Auskunftsanspruch · Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.12.2022 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Angebots und Vertriebs von markenverletzenden Produkten auf Feststellung der Schadenersatzpflicht, Auskunft und Kostenerstattung in Anspruch.

Die Klägerin ist eine weltbekannte Automobilherstellerin. Sie betreibt ebenfalls ein umfangreiches Merchandising-Geschäft. Sie stellte den bekannten Transporter "X", bekannt geworden unter der Bezeichnung "X", her.In Bezug auf das Fahrzeug "X" ist sie Inhaberin der folgenden Unionsbildmarke … (im Folgenden auch: Klagemarke 1), eingetragen am 30.10.2013 u.a. für die Schutzklasse 25 "Bekleidungsstücke", wie z.B. T-Shirts:[Abb.]

In Bezug auf das Fahrzeug "X" ist sie weiterhin Inhaberin der folgenden Unionsbildmarke … (im Folgenden auch: Klagemarke 2), eingetragen am 28.10.2013 u.a. für die Schutzklasse 25 "Bekleidungsstücke", wie z.B. T-Shirts:[Abb.]Die Beklagte vertrieb gewerblich in der Bundesrepublik Deutschland folgende T-Shirts an die A, die diese wiederum über das Internet an Endverbraucher weitervertrieb:

a) [Abb.]

b) [Abb.]

c) [Abb.]

Diese T-Shirts wurden von der Klägerin nicht lizensiert oder autorisiert.Da die Klägerin der Auffassung ist, dass der Vertrieb dieser T-Shirts ihre oben genannten Marken verletze, mahnte sie die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2022 ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung sowie Anerkennung der Schadenersatzpflicht. Weiterhin machte sie Abmahnkosten in Höhe von 3.865,00 Euro brutto geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Abmahnschreiben vom 25.02.2022 (Anlage K9, Bl. 50ff. d.A.) Bezug genommen.Die Beklagte gab im Folgenden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erteilte eine Teilauskunft und zahlte auf die geltend gemachten Abmahnkosten einen Betrag von 2.000,- Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten zur weiteren außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien wird auf das Anlagenkonvolut K11 (Bl. 57ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie benutze die oben genannten Klagemarken in großem Umfang für die Kennzeichnung von Merchandise-Artikeln, darunter auch Bekleidungsstücke wie die klagegegenständlichen Waren, sowohl im Eigenvertrieb als auch im Lizenzgeschäft.Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrieb des T-Shirts a) ihre Markenrechte aus der Unionsbildmarke … (Diagonalansicht), hilfsweise aus der Unionsbildmarke …. (Frontalansicht), verletze. Der Vertrieb der T-Shirts b) und c) verletze ihre Markenrechte aus der Unionsbildmarke … (Frontalansicht). Sie meint, die Beklagte benutze die Zeichen auf den T-Shirts (T-Shirt-Motive "X") markenmäßig. Es liege angesichts der Kennzeichnungskraft der Klagemarken, der Warenidentität und einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr gem. Art. 9 II b) UMV vor. Danach stünden der Klägerin die noch geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche (Feststellung Schadenersatzpflicht, weitere Auskunft und Erstattung restlicher Abmahnkosten) zu. Der in der Abmahnung angesetzte Streitwert von 250.000,- Euro sei angemessen.Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr in der Europäischen Union durch den Erwerb und die Veräußerung von Bekleidung mit den nachfolgend abgebildeten Aufdrucken von Ansichten des X,

a) [Abb.]

b) Abb.

c) [Abb.]

entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aussagekräftiger Belege, Auskunft zu erteilen über

a) Name und Anschrift der Lieferanten der Bekleidung gem. Ziff. 1. a) – c),

d) die Menge sowie die Preise sämtlicher von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union erworbener und veräußerter Bekleidung gem. Ziff. 1. a) - c).

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.865,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.06.2022 zu zahlen.

Da die Beklagte im angeordneten schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsanzeige abgegeben hat, hat die Kammer die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 17.12.2022 antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil (Bl. 107/108 d.A. bzw. grüne Mappe) Bezug genommen.Das Versäumnisurteil ist der Beklagten unter dem 17.12.2022 (Bl. 112 d.A.) zugestellt worden. Sie hat mit anwaltlichen Schriftsatz vom 23.12.2022, bei Gericht eingegangen am 23.12.2022, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.12.2022 aufrechtzuerhalten.Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.12.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarken für den hier maßgeblichen Textilbereich.Die Beklagte ist der Auffassung, sie benutze die Zeichen auf den T-Shirts (T-Shirt-Motive "X") nicht markenmäßig. Insbesondere werde die Herkunftsfunktion der Klagemarken nicht verletzt. Bei den auf den T-Shirts verwendeten Motiven handele es sich ausschließlich um dekorative Elemente ohne Herkunftshinweis. Auch sei vorliegend die "Opel-Blitz"- sowie "Dachser"-Rechtsprechung des BGH einschlägig, aus der sich auch für die vorliegende Fallkonstellation ergebe, dass eine markenmäßige Nutzung zu verneinen sei.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Durch den zulässigen Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat, § 342 ZPO.

I.

Die Klage ist zulässig.

Für den Feststellungsantrag besteht das notwendige Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO.

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Klagemarken auf Feststellung der Schadenersatzpflicht gem. Art. 130 I, 9 II b), 129 II UMV, §§ 119 Nr. 2, 14 VI MarkenG.

a.

Es liegt eine Verletzungshandlung im Sinne von § 14 VI MarkenG i.V.m. Art. 9 II b) UMV vor. Insoweit hat die Beklagte durch den Vertrieb der oben genannten T-Shirts die Markenrechte der Klägerin aus den oben genannten beiden Klagemarken verletzt. Insoweit hat der Klägerin gegen die Beklagte bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung jeweils ein Unterlassungsanspruch gem. Art. 130 I, 9 II b) UMV zugestanden.

aa.

aaa.

Die Hauptfunktion der Marke wird beeinträchtigt, wenn die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- und Leistungsabsatzes zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen verwendet wird. Daneben kommt auch eine Beeinträchtigung von Sekundärfunktionen, namentlich der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion in Betracht (BGH GRUR 2011, 1135, Rn. 11 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE m.w.N.). Abzustellen ist auf die Verkehrsauffassung, die maßgeblich durch die konkrete Aufmachung bestimmt wird, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (EuGH GRUR 2008, 698 Rn. 2- O2Hutchison). Dabei kommt es auch auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor an (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 1.10.2019 – 6 U 111/16, BeckRS 2019, 29604 Rn. 19, beck-online).

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 58 – L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. – Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. – Portakabin/Primakabin). Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 I Buchst. a MRRL aF nicht widersprechen (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 29 – Portakabin/Primakabin). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 I MRRL aF (EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 54 – Arsenal FC), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, GRUR 2002, 692 Rn. 17 – Hölterhoff).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2015, 1201 Rn. 68 = WRP 2015, 1487 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; GRUR 2018, 924 Rn. 25 – ORTLIEB; BGH, GRUR 2019, 526 Rn. 25 – SAM).

Nach der Rechtsprechung des BGH in vergleichbaren Fallkonstellationen (vgl. insgesamt BGH, GRUR 2019, 526 Rn. 41 - 55 – SAM und GRUR 2019, 1289 Rn. 22 – 39 – Damen Hose MO) genügt es für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt.

Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden.

Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH, GRUR 1961, 280 [281], juris-Rn. 8 – Tosca). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, GRUR 1988, 307, juris-Rn. 16 – Gaby). Diese Grundsätze gelten weiterhin. Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 64 – O2/Hutchison; BGH, GRUR 2002, 809 [811] = WRP 2002, 982, juris-Rn. 37–39 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 – DDR-Logo; GRUR 2012, 1040 Rn. 19 = WRP 2012, 1241 – pjur/pure; GRUR 2017, 520 Rn. 26 = WRP 2017, 555 – MICRO COTTON). Abzustellen ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten. Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH, GRUR 2018, 932 Rn. 18 = WRP 2018, 1196 – #darferdas?). Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 – pjur/pure; GRUR 2017, 520 Rn. 26 – MICRO COTTON). Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

bbb.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Bewertungskriterien kann anhand der Umstände des vorliegenden konkreten Einzelfalls für die in Rede stehenden vertriebenen T-Shirts positiv festgestellt werden, dass die angegriffenen Zeichen in Form der T-Shirt-Motive betreffend den jeweils abgebildeten "X" vom angesprochenen Verkehr jedenfalls auch als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren und damit als Marke erkannt werden.

Da sich das in Rede stehende Angebot der T-Shirts ersichtlich im Ergebnis an jedermann (Endverbraucher) richtet, kommt es für die Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Sicht eines Durchschnittverbrauchers an. Danach kann die Kammer die Feststellungen zum Verkehrsverständnis selbst treffen, da sie selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört (vgl. BGH, GRUR 2019, 526 Rn. 33 – SAM).

Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheb-licher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Her-kunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 22 – Damen Hose Mo).

Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück an-gebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite oder der Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, geht der Verkehr nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis; ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Das ist der Fall, wenn auf der Außenseite der Kleidung ein Zeichen angebracht ist, das dem Verkehr als Produktkennzeichen für Bekleidungsstücke bekannt ist (BGH GRUR 2001, 158, juris-Rn. 34 – Drei-Streifen-Kennzeichnung). Dagegen fehlt es an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch insbesondere dann, wenn das angegriffene Zeichen aus Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – Fußball WM 2006; BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 20 – TOOOR!). Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte Fun-Sprüche, die als charakteristische Ausstattungselemente integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (KG GRUR-RR 2016, 118, juris-Rn. 7 – Tussi ATTACK; BPatG 1.7.2014 – 27 W (pat) 521/14, BeckRS 2014, 18970, juris-Rn. 15 – MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN) (vgl. zum Ganzen auch zusammenfassend OLG Frankfurt am Main, GRUR 2022, 1534 Rn. 8 – BLESSED).

Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt, dass die Beklagte die angegriffenen Kennzeichnungen auf den T-Shirts nicht nur zu rein beschreibenden Zwecken benutzt.

Für den angesprochenen Verbraucher ist nämlich gerade nicht klar und offensichtlich, dass es sich bei den T-Shirt-Motiven mit den "X" um ausschließlich dekorative Elemente handelt. Es handelt sich bei den Aufdruck-Motiven nicht lediglich um dekorative Elemente ohne jedweden Herkunftshinweis. Der Beklagten ist sicherlich zuzugeben, dass mit den T-Shirt-Motiven auch ein bestimmtes Lebensgefühl und ein bestimmtes Statement verbunden sein soll, in dem die Motive in den Kontext "Flower Power / Hippie-Style / Friedensbewegung" eingebettet sind. Insoweit war der "X" in diesen "Kreisen" ebenfalls sehr beliebt. Aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers erschöpft sich die Aussage der T-Shirts darin aber nicht. Die Abbildungen der Transporter "X" stechen vielmehr jedem Betrachter sofort ins Auge. Die angesprochenen Verkehrskreise werden angesichts der sehr hohen Bekanntheit des "X" (vgl. dazu OLG Hamburg, GRUR 2023, 491 Rn. 115 – VW Bulli) diesen auch als den Transporter "X" der Klägerin erkennen, auch wenn die T-Shirt-Motive nicht das "Y"-Zeichen aufweisen, sondern an dessen Stelle das "Peace"-Zeichen. Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Nach der Arsenal Football Club-Entscheidung des EuGH genügt für die herkunftshinweisende Funktion einer Marke, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 56 – Arsenal Football Club). Eine Verwendung als Marke (bei auch dekorativer Verwendung) liegt insoweit vor, wenn der Eindruck entstehen kann, es handele sich um autorisierte Waren (EuGH GRUR 2003, 55 Rn. 56 – Arsenal Football Club; OLG Hamburg, GRUR 2023, 491 Rn. 105 – VW Bulli). So liegt der Fall hier. Der "X" der Klägerin ist dem Verbraucher derart bekannt, dass dieser die mit den "X" bedruckten T-Shirts unmittelbar mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringt. Der Verbraucher geht daher von einer geschäftlichen Verbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten, bspw. in Form eines Lizenzverhältnisses, aus. Durch diese beim Verbraucher hervorgerufene Verbindung werden die auf den T-Shirts der Beklagten abgebildeten Transporter "X" den Originalmarken der Klägerin zugeordnet. Insbesondere aufgrund der großen Bekanntheit des Y Transporters ("X") sehen deshalb erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs in der Wiedergabe der Klagemarken in der Form der T-Shirt-Motive auch einen Herkunftshinweis auf die Klägerin als Markeninhaberin. Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs erwarten bei T-Shirts, die als Motiv bekannte Marken verwenden, Lizenzbeziehungen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkehr bekannte Marke in erster Linie aus einem anderen Bereich kennt, wie hier dem Kraftfahrzeugmarkt. Insoweit ist das Verkehrsverständnis durch den inzwischen erheblich gewachsenen Merchandisingmarkt erheblich (mit-)geprägt. Der Verkehr weiß daher, dass Markeninhaber ihre Marke auch in sog. Sekundärmärkten auswerten. Dies gilt insbesondere für den "T-Shirt"-Bereich. T-Shirts sind geradezu ein Paradebeispiel für den Merchandisingmarkt, da gerade T-Shirts vollumfänglich für Merchandising für die verschiedensten Produkte und Marken aus allen Lebensbereichen verwendet werden. Dies ist der Kammer aus eigener Anschauung bekannt und dürfte offenkundig sein. Dabei machen sich die Verbraucher auch keine spezifizierten Vorstellungen über die Art der erforderlichen Lizenzen. Sie gehen jedenfalls davon aus, dass jedenfalls wenn bekannte Marken (wie hier) als T-Shirt-Motiv verwendet werden, entsprechende Lizenzbeziehungen zum Markeninhaber bestehen. Insoweit ist dem Verkehr bekannt, dass es einer irgendwie gearteten Autorisierung des Berechtigten bedarf, wenn Dritte bekannte Marken oder bekannte Produkte für eigene Produkte, wie hier die T-Shirts, kommerzialisieren. Insoweit geht der Verkehr in Fallkonstellationen wie der vorliegenden davon aus, dass die Klägerin selbst bzw. durch Lizenzvergabe die besondere Bekannt- und Beliebtheit des "X" durch entsprechende Merchandisingprodukte kommerzialisiert. Für eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ist dieses Verkehrsverständnis ausreichend (vgl. zum Ganzen auch OLG Hamburg, GRUR 2023, 491 Rn. 121, 122 – VW Bulli).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den BGH-Entscheidungen "Opel-Blitz II" (GRUR 2010, 726) und "DACHSER" (GRUR 2023, 808). Nach Auffassung der Kammer scheidet eine Übertragung der dortigen Gesichtspunkte auf die vorliegende Fallkonstellation aus, da es sich um völlig andere Geschäftsbereiche handelt, und diese genannten BGH-Entscheidungen ausschließlich für den dort erörterten Modellspielzeugbau einschlägig sind. Dies ergibt sich schon aus der Ausgangslage. Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht ein berechtigtes Interesse, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen und darauf nicht nur – wie in der Wirklichkeit – das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch Kennzeichen anzubringen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2023, 808 Rn. 30 - DACHSER). Entscheidender Ausgangspunkt dieser BGH-Entscheidungen ist also, dass es sich um die Verwendung von Marken bei einer realitätsgetreuen Nachbildung in Form von Miniaturmodellen handelt. Insoweit führt der BGH in der "DACHSER"-Entscheidung auch klarstellend aus (GRUR 2023, 808 Rn. 42 – DACHSER):

"Fehlt es an einer detailgetreuen Nachbildung, entfällt allerdings grundsätzlich die Rechtfertigung für eine Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke. Der Markeninhaber muss es beispielsweise nicht hinnehmen, dass seine bekannte Marke auf Rennwagen-Nachbildungen verwendet wird, auf die der Spielzeughersteller an prominenter Stelle seine eigene Marke an die Stelle derjenigen des Hauptsponsors des Herstellers des Rennwagens platziert hat (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2019, 16601, juris-Rn. 18). Der Markeninhaber muss auch nicht die Anbringung seiner für Rennwagen bekannten Marke auf Fantasie-Rennwagen dulden (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2019, 16601, juris-Rn. 19). Das gleiche gilt für Fahrzeug-Nachbildungen, bei denen die bekannte Marke nicht an originalgetreuer Stelle angebracht ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2019, 16601, juris-Rn. 20 u. 21). Derartige, mit der Realität in erheblichem Umfang nicht übereinstimmende Modelle entsprechen auch nicht der Erwartung der Verbraucher an derartiges Spielzeug."

Hier geht es bei den T-Shirt-Motiven offensichtlich nicht um eine realitätsgetreue Abbildung des "X". Dies bedarf angesichts der Motivgestaltungen keiner vertieften Ausführungen. Das trägt auch die Beklagte nicht vor. Dies ergibt sich auch schon allein daraus, dass die "X" auf den T-Shirts nicht das sonst vorhandene Markenzeichen "Y" tragen, sondern genau an dieser Stelle das "Peace"-Zeichen. Danach kann sich die Beklagte gerade nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Herkunftsfunktion der Klagemarken nicht beeinträchtigt wäre.

bb.

Es liegt Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 II b) UMV vor.

Eine solche rechtsrelevante Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen – die mit den jeweiligen Kollisionszeichen gekennzeichnet sind – aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, 29. Ed., Stand 15.05.2023, Art. 8 Rn. 24 mwN). Sie muss objektiv vorliegen, so dass es nicht auf die Intention des Zeichenverwenders ankommt, sondern auf die Verkehrsauffassung (vgl. BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, 29. Ed., Stand 15.05.2023, Art. 8 Rn. 26 mwN), und sie ist abstrakt zu beurteilen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt (BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, 29. Ed., Stand 15.05.2023, Art. 8 Rn. 27 mwN).

Die vorzunehmende umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, 29. Ed., Stand 15.05.2023, Art. 8 Rn. 38 mwN).

aaa.

Die Klagemarken haben aufgrund der Bekanntheit des "X" eine erhebliche Kennzeichnungskraft. Jedenfalls kommt ihnen von Hause aus mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

bbb.

Es besteht Warenidentität, da die Klagemarken in Klasse 25 u.a. für T-Shirts geschützt sind und es sich bei den angegriffenen Waren ebenfalls um T-Shirts handelt.

ccc.

Es besteht zwischen den jeweiligen Klagemarken und den jeweiligen T-Shirt-Motiven in Form des "X" (Frontansicht bzw. Diagonalansicht) jeweils hochgradige Zeichenähnlichkeit.

Sämtliche charakteristische Gestaltungsmerkmale des X in Bezug auf die jeweilige Klagemarke werden von den Abbildungen auf den T-Shirts übernommen. Auch in der Gesamtform entsprechen die Fahrzeug-Abbildungen den Klagemarken.

Selbst wenn man nicht von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit ausgehen wollte, besteht jedoch aufgrund der nicht unerheblichen Übereinstimmungen mindestens eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

ddd.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren ist bei der Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken, einer Warenidentität und hochgradiger Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr gegeben.

Diese liegt auch dann unzweifelhaft vor, wenn man von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarken, einer Warenidentität und durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit ausgehen würde.

cc.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarken gem. Art. 127 III UMV greift nicht durch.

Gegen Klagen gemäß Artikel 124 Buchstaben a und c UMV ist der Einwand des Verfalls der Unionsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnte.

Aus der UMV ergibt sich für den Einwand nach Abs. 127 III UMV jedoch nicht, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums im Rahmen des Verfalls entscheidend ist. Da es sich bei dem Einwand um ein reines Verteidigungsmittel handelt, wird zu Recht vorgebracht, dass Sinn und Zweck desselben eher dafür sprechen – anders als beim Angriffsmittel der Widerklage – auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (so etwa auch § 25 Abs. 1 MarkenG) (vgl. BeckOK UMV-Müller, 29. Ed. 15.2.2022, UMV, Art. 127 Rn. 19). Danach ist vorliegend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen.

Die rechtserhaltende Benutzung ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage.

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt und durch aussagekräftige Unterlagen untermauert, dass sie die gegenständlichen Klagemarken ständig, insbesondere im Zeitraum von 5 Jahren vor Klageerhebung, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von T-Shirts in der Europäischen Union ernsthaft benutzt.

Die Darlegungs- und Beweislast für diese Einrede wegen mangelnder Benutzung obliegt in entsprechender Anwendung der Regelungen in Art. 47 II und Art. 64 II UMV dem Markeninhaber. Sie wird – im Hinblick auf das deutsche Recht – in der Literatur so verstanden, dass im Verletzungsprozess den Kläger auf Einrede des Beklagten zunächst die Substantiierungslast trifft. Nur wenn der Beklagte sodann diesen Vortrag substantiiert bestreite, sei in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2020, 102 Rn. 32 – Batterie-Plagiat).

Diesen Anforderungen hat die Klägerin Genüge getan. Nach den klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 12.04.2023 (Bl. 144ff. d.A.) und den vorgelegten Unterlagen (Anlagen K11 – K17, Anlagenordner Klägerin) hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Klagemarken für den Vertrieb von T-Shirts im entsprechenden Zeitraum benutzt wurden. Soweit dieser Vertrieb durch Dritte erfolgte, ist nicht zweifelhaft, dass dies mit Lizensierung durch die Klägerin erfolgte. Diese klägerseits dargelegten Benutzungshandlungen hat die Beklagte auch nicht bestritten.

Nach all dem liegt eine Verletzungshandlung im Sinne von § 14 VI MarkenG i.V.m. Art. 9 II b) UMV vor.

b.

Die Beklagte hat in Bezug auf die Verletzungshandlung fahrlässig gehandelt.

Der Verletzer einer Marke haftet nach § 14 VI S. 1 MarkenG nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln auf Schadensersatz.

Fahrlässigkeit ist gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dabei gilt für die Sorgfaltsplicht ein strenger Maßstab (vgl. BeckOK MarkenR/Goldmann, 34. Ed. 1.7.2023, MarkenG § 14 Rn. 718).

Wer im geschäftlichen Verkehr mit gekennzeichneten Waren handelt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die ihm angedienten Waren markenrechtskonform sind; ihn trifft vielmehr eine Pflicht zur Überprüfung, ob nicht ältere Kennzeichenrechte verletzt werden. Diese umfassende Recherche- und Erkundigungspflicht gilt für Großhändler ebenso wie für Einzelhändler (vgl. BeckOK MarkenR/Goldmann, 34. Ed. 1.7.2023, MarkenG § 14 Rn. 727).

Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie ihren Überprüfungspflichten nachgekommen wäre. Sollte sie dem Rechtsirrtum erlegen sein, dass keine Kennzeichenverletzung vorliegt, wäre dieser Rechtsirrtum jedenfalls vermeidbar gewesen.

c.

Es liegt auf der Hand, dass der Klägerin durch die Verletzungshandlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sein kann.

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Klagemarken der noch geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. Art. 130 I, 9 II b), 129 II UMV, §§ 119 Nr. 2, 19 I MarkenG zu.

Die Beklagte hat, wie oben dargelegt, die Markenrechte der Klägerin im Sinne von Art. 9 II b), 129 II UMV, § 19 I MarkenG verletzt.

Der Auskunftsanspruch ist im Rechtssinne auch noch nicht (teilweise) durch Erfüllung gem. § 362 I BGB erfüllt und damit erloschen.

Der Schuldner ist zu Teilauskünften nicht berechtigt, erfolgten Teilauskünften kommt keine – auch nicht teilweise – Erfüllungswirkung zu (BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 57; BGH, NJW 2014, 3647 Rn. 18).

3.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von restlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.865,00 Euro aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

Die Abmahnung war berechtigt und begründet.

Der angesetzte Streitwert von 250.000,- Euro sowie die angesetzte 1,3-Geschäftsgebühr sind nicht zu beanstanden.

Angesichts der zwei gegenständlichen sehr bekannten Marken sowie der im Abmahnschreiben weiterhin geltend gemachten Folgeansprüche ist der angesetzte Streitwert von 250.000,- Euro durchaus angemessen.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, II Nr. 1, 288 I, 247 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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