LSG NRW 5 Urteil

Zwischen den Beteiligten steht die Zahlung rückständiger Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung im Streit

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2025 wird zurückgewiesen.

Im Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten steht die Zahlung rückständiger Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung im Streit.

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Die Klägerin ist ein privates Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war bei der Klägerin seit Mai 2000 (unter der Versicherungsnummer N01) privat kranken- und pflegepflichtversichert. Nach dem Pflegeversicherungsvertrag und den hierzu ergangenen Nachträgen fielen in der Zeit ab dem 01.01.2022 (hier streitig ab 01.03.2022) monatliche Beiträge in Höhe von 57,17 Euro an, in der Zeit ab dem 01.01.2023 monatliche Beiträge in Höhe von 84,62 Euro. Die Beiträge waren jeweils am 01. eines jeden Monats fällig.

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In der Zeit ab März 2022 zahlte der Beklagte die fälligen Beiträge nicht vollständig, insgesamt leistete er Teilzahlungen in Höhe von 318,29 Euro. Für März 2022 und Mai 2022 macht die Klägerin Restforderungen in Höhe von 11,44 Euro bzw. 46,85 Euro geltend. Für die Zeit von August 2022 bis Mai 2023 leistete der Beklagte Teilzahlungen in Höhe von monatlich 30 Euro. Im August 2023 erfolgte eine Teilzahlung in Höhe von 18,29 Euro.

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Hinsichtlich der Beiträge für die Zeit vom 01.09.2022 bis 30.09.2023 wurde gegen den Beklagten auf Antrag der Klägerin ein Mahnbescheid erlassen (Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 27.11.2023), der am 30.11.2023 zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid hat der Beklagte Widerspruch erhoben. Daraufhin ist zur Durchführung des streitigen Verfahrens die Abgabe an das Sozialgericht erfolgt (Abgabeverfügung vom 28.11.2024). Die Klägerin hat die Klage auf offene Forderungen vom 01.03.2022 bis 30.09.2023 erstreckt und die Klage um Teilbeträge für die Monate Januar und Februar 2023 und um den Beitragszeitraum Oktober 2023 bis Oktober 2024 erweitert (Schriftsatz vom 27.01.2025).

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Sie hat vorgetragen, die Teilzahlungen seien auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet worden; insgesamt stelle sich die geltend gemachte Forderung wie folgt dar:

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01.03.2022 bis 31.03.2022 = 11,44 Euro (Restforderung)

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01.04.2022 bis 30.04.2022 = 57,17 Euro

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01.05.2022 bis 31.05.2022 = 46,85 Euro (Restforderung)

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01.06.2022 bis 31.12.2022 = 400,19 Euro (57,17 Euro x 7)

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01.01.2023 bis 28.02.2023 = 107,54 Euro (53,77 Euro x 2)

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01.01.2023 bis 28.02.2023 = 61,70 Euro (30,85 Euro x 2; Klageerweiterung)

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01.03.2023 bis 30.09.2023 = 592,34 Euro (84,62 Euro x 7)

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01.10.2023 bis 31.10.2024 = 1.100,06 Euro (84,62 Euro x 13; Klageerweiterung)

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Zwischenergebnis: = 2.377,29 Euro

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In Abzug zu bringen: = 318,29 Euro (Teilzahlungen)

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Gesamtbetrag: = 2.059,00 Euro

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Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Beklagte sei aus dem privaten Pflegeversicherungsvertrag und den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung verpflichtet, die geltend gemachten Beitragsraten in noch offener Höhe von insgesamt 2.059,00 Euro zu entrichten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 2.059,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

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auf einen Teilbetrag von 11,44 EUR ab dem 02.03.2022 bis zum 02.08.2022,

22

auf einen Teilbetrag von 18,56 EUR ab dem 02.04.2022 bis zum 02.08.2022,

23

auf einen Teilbetrag von 30,00 EUR ab dem 02.04.2022 bis zum 05.09.2022,

24

auf einen Teilbetrag von 8,61 EUR ab dem 02.04.2022 bis zum 07.10.2022,

25

auf einen Teilbetrag von 21,39 EUR ab dem 02.05.2022 bis zum 07.10.2022,

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auf einen Teilbetrag von 25,46 EUR ab dem 02.05.2022 bis zum 14.11.2022,

27

auf einen Teilbetrag von 4,54 EUR ab dem 02.06.2022 bis zum 14.11.2022,

28

auf einen Teilbetrag von 30,00 EUR ab dem 02.06.2022 bis zum 12.12.2022,

29

auf einen Teilbetrag von 22,63 EUR ab dem 02.06.2022 bis zum 18.01.2023,

30

auf einen Teilbetrag von 7,37 EUR ab dem 02.07.2022 bis zum 18.01.2023,

31

auf einen Teilbetrag von 30,00 EUR ab dem 02.07.2022 bis zum 14.02.2023,

32

auf einen Teilbetrag von 19,80 EUR ab dem 02.07.2022 bis zum 08.03.2023,

33

auf einen Teilbetrag von 10,20 EUR ab dem 02.08.2022 bis zum 08.03.2023,

34

auf einen Teilbetrag von 30,00 EUR ab dem 02.08.2022 bis zum 17.04.2023,

35

auf einen Teilbetrag von 16,97 EUR ab dem 02.08.2022 bis zum 12.05.2023,

36

auf einen Teilbetrag von 13,03 EUR ab dem 02.09.2023 bis zum 12.05.2023,

37

auf einen Teilbetrag von 18,29 EUR ab dem 02.09.2022 bis zum 21.08.2023,

38

auf einen Teilbetrag von 25,85 EUR ab dem 02.09.2022,

39

auf einen Teilbetrag von 57,17 EUR ab dem 02.10.2022,

40

auf einen Teilbetrag von 57,17 EUR ab dem 02.11.2022,

41

auf einen Teilbetrag von 57,17 EUR ab dem 02.12.2022,

42

auf einen Teilbetrag von 53,77 EUR ab dem 02.01.2023,

43

auf einen Teilbetrag von 30,85 EUR ab dem 02.01.2023,

44

auf einen Teilbetrag von 53,77 EUR ab dem 02.02.2023,

45

auf einen Teilbetrag von 30,85 EUR ab dem 02.02.2023,

46

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.03.2023,

47

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.04.2023,

48

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.05.2023,

49

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.06.2023,

50

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.07.2023,

51

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.08.2023,

52

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.09.2023,

53

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.10.2023,

54

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.11.2023,

55

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.12.2023,

56

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.01.2024,

57

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.02.2024,

58

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.03.2024,

59

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.04.2024,

60

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.05.2024,

61

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.06.2024,

62

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.07.2024,

63

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.08.2024,

64

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.09.2024,

65

auf einen Teilbetrag von 84,62 EUR ab dem 02.10.2024,

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darüber hinaus kaufmännische Mahnkosten in Höhe von EUR 7,50

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zu zahlen.

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Der Beklagte hat in der Antragsfassung des Sozialgerichts beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat im Wesentlichen ausgeführt, seit 2020 erkrankt zu sein. Mit der Forderung sei er nicht einverstanden. Er begehre eine Härtefallregelung.

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Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 23.06.2025) hat das Sozialgericht den Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 05.08.2025 verurteilt, an die Klägerin 2.059 Euro zuzüglich Zinsen nebst kaufmännischen Mahnkosten in Höhe von 7,50 Euro zu zahlen und die Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens zu tragen. Es hat zusammenfassend ausgeführt, der Beklagte sei aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet, Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 01.03.2022 bis 31.10.2024 in Höhe von insgesamt noch 2.059,00 Euro zu entrichten. Der Anspruch der Klägerin beruhe auf dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 2 VVG, § 8 Abs. 1 MB/PPV. Anhaltspunkte, welche der Geltendmachung der Beitragsforderung entgegenstünden, seien weder ersichtlich, noch vorgetragen. Die vorgebrachte, jedoch nicht weiter nachgewiesene Erkrankung des Beklagten berühre nicht die Forderung der Klägerin. Eine wirksame Kündigung des Versicherungsvertrages sei für den streitigen Zeitraum nicht erfolgt. Zwar habe der Beklagte in der Vergangenheit wohl eine Kündigung erklärt, er sei jedoch durch die Klägerin auf die Voraussetzungen einer Kündigung (§ 27 SGB XI i.V.m. § 205 VVG) hingewiesen worden (Schreiben vom 18.01.2023 und 30.04.2024), die er nicht erfüllt habe. Vorliegend lasse sich der Zugang einer wirksamen Kündigung und des zur Kündigung erforderlichen Nachweises der Folgeversicherung (bzw. Eintritt der Versicherungspflicht) zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen. Der Zinsanspruch rechtfertige sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280, 286, 288 BGB, § 8 Abs. 1 Satz 2 MB/PPV). Auf Grund der erfolgten Teilzahlungen seien die Zinszeiträume für die ältesten Beitragsforderungen angepasst und antragsgemäß zugesprochen worden. Die Erstattung der Mahnkosten schulde der Beklagte ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280, 286 BGB, § 8 Abs. 7 MB/PPV). Die in Ansatz gebrachten Mahnkosten in Höhe von 7,50 Euro seien nicht überhöht. Der Beklagte habe als unterliegender Beteiligter die Gerichtskosten des vorhergehenden Mahnverfahrens (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG), nicht aber die außergerichtlichen Kosten der Klägerin (§§ 193 Abs. 4, 184 Abs. 1 SGG) zu tragen.

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Gegen den dem Beklagten am 08.08.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 24.08.2025 Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Vertiefend führt er aus, er sei seit dem 01.01.2024 gesetzlich versichert; die private Pflegeversicherung habe er zu diesem Zeitpunkt gekündigt.

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Der Beklagte beantragt sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2025 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend und nimmt im Wesentlichen darauf, sowie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakten einschließlich der beigezogenen Verfahrensakten des Amtsgerichts Velbert (10 C 64/24 und 13 C 53/23 und 10 C 24/23) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Beklagten in der Sache entscheiden, da die Beteiligten auf diese Möglichkeit in der Ladung zum Termin hingewiesen wurden. Dem Beklagten wurde die Ladung ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunde am 25.04.2026 zugestellt. Er hat im Nachgang schriftsätzlich mitgeteilt, krankheitsbedingt nicht erscheinen zu können und darum gebeten, „diese Angelegenheit schriftlich zu behandeln“.

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B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.

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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Streitwert von mindestens 750,01 Euro, der grundsätzlich auch für Beitragsstreitigkeiten gilt (BSG, Beschluss vom 28.01.1999 - B 12 KR 51/98 B Rn. 6 f.), wird erreicht. Die Berufung wurde auch fristgerecht erhoben.

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II. Die Berufung des Beklagten bleibt jedoch ohne Erfolg, sie ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge in Höhe von 2.059,00 Euro sowie zur Zahlung von Zinsen und Mahnkosten.

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1. Der Senat nimmt hinsichtlich des Entstehens der verbliebenen Beitragsforderung der Klägerin zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids, die er sich nach § 153 Abs. 2 SGG zu eigen macht. Gegen die Höhe der geltend gemachten Beiträge bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat den geltend gemachten Gesamtbetrag rechnerisch nachvollziehbar belegt. Einwendungen hiergegen wurden von dem Beklagten auch nicht erhoben.

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2. Dieser Forderung steht auch der Vortrag des Beklagten zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht entgegen. Ihm gelingt, auch zur Überzeugung des Senats, der Nachweis einer wirksamen Kündigung des mit der Klägerin abgeschlossenen Pflegeversicherungsvertrags in der Zeit ab dem 01.01.2024 nicht. Seinen diesbezüglichen Vortrag hat er auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert.

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3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, es liege ein „Verstoß gegen das Daten-Schutz-Gesetz“ vor. Pauschale Verweise auf „Datenschutzverstöße“ oder die Geltendmachung „datenschutzrechtlicher Bedenken“ reichen bei Weitem nicht aus, um Rechtsverstöße auf materieller Ebene zu begründen. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige Darlegung, welche Regelungen durch welche Handlungen verletzt worden sein sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.06.2025 - L 5 P 40/25 NZB).

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III. Zutreffend hat das Sozialgericht schließlich die Beklagte gemäß §§ 288, 291 BGB zur Zahlung von Prozesszinsen verurteilt.

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IV. Der Anspruch auf Zahlung der Mahngebühren ergibt sich aus § 8 Abs. 7 AV PPV (Senatsurteil vom 09.02.2023 - L 5 P 66/22).

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 Satz SGG. Danach hat der Beklagte trotz seines Unterliegens die außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu tragen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 193 Rn. 3b).

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D. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.