OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 3

Mit der Änderung der §§ 37, 38 BSHG sowie von § 1 I 2 der Regelsatzverordnung durch das Gesetz zur …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Mit der Änderung der §§ 37, 38 BSHG sowie von § 1 I 2 der Regelsatzverordnung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl. I, 2190) sind Praxisgebühr sowie Zuzahlungen für Arznei-, Verbandmittel und Fahrtkosten Bestandteil der Regelsatzleistungen geworden. Die Gewährung einmaliger Beihilfen für diesen Bedarf - auch auf der Grundlage der §§ 11, 21 BSHG - scheidet aus.