Streit um Befristete Sperrzeiten für Diskothekenbetrieb KI-Titel
Lärmimmissionen · Befristete Sperrzeiten · Gewerbeaufsicht · Nachbarschutz · Lärmschutz
Sonstiges
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 1975/14 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau …, Bremen, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. …, Bremen, Gz.: - - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Herr Ltd. Regierungsdirektor …, Bremen, Gz.: - - b e i g e l a d e n : …, Bremen, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, Bremen, Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 05.10.2016 gez. Zaiß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 2 - - 3 - Richterinnen Meenken und Acar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 am 28. September 2016 für Recht erkannt: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte und die Beigeladene zu je 1/10, jedoch mit der Maßgabe, dass zwischen Beklagter und Beigeladener eine Kostenerstattung nicht erfolgt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet; dies gilt nicht für Vollstreckungen durch die Beigeladene. Diese kann gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstrecken. gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. Weidemann T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen mehrere befristete Sperrzeitaufhebungen für die Nächte von Donnerstag auf Freitag für den Diskothekenbetrieb ... der Beigeladenen. Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr selbst bewohnten Reihenhauses in der … in Bremen. Auf der gleichen Straßenseite im … Reihenhaus (…) betreibt die Beigeladene die Diskothek ... . In diesem Gebäude wurden seit dem Jahr 1965 Schankwirtschaften mit der Betriebsart „Bierwirtschaft und Diskothek oder ähnlichen Betriebsarten“ betrieben. In einem Vermerk des Bauordnungsamtes vom 31.08.1995 heißt es, dass für das Grundstück … am 14.04.1964 die Bauerlaubnis Nr. C 315/64 für ein „Apartment-Wohnhaus mit Gaststättenbetrieb“ erteilt worden sei. Die Gaststätte werde in der Betriebsbeschreibung als „Studentenlokal mit Tanz“, die Anzahl der Gästeplätze mit 50 und die Größe der Tanzfläche mit 22 m2 angegeben. Am 05.01.1965 wurde eine gaststättenrechtliche Er-
- 3 - - 4 - laubnis für die Betriebsart „Tanzlokal für den Ausschank von alkoholfreien Getränken, Bier, Wein und Spirituosen“ erteilt. Der am 21.01.1965 in Kraft getretene Bebauungsplan 419 wies für das Baugebiet die Gewerbeklasse II aus. Dieser Bebauungsplan wurde am 30.09.1986 durch den Bebauungsplan 1535 ersetzt, der für die Häuserzeile, in der sich die Diskothek und das Haus der Klägerin befinden, Kerngebiet und für die gegenüberliegende Straßenseite allgemeines Wohngebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1535 sind im Kerngebiet Vergnügungsstätten nicht zulässig. Am 23.01.2006 wurde dem Vorbetreiber der Diskothek ... eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart „Schankwirtschaft mit der Durchführung von Livemusik und Diskoveranstaltungen mit Tanz“ erteilt. Die Erlaubnis wurde mit unveränderter Auflage am 26.01.2010 auf die Beigeladene „umgeschrieben“. Die Erlaubnis enthielt unter Ziffer 1 die folgende Auflage: „Die Darbietung von Musik, insbesondere über Verstärkeranlagen oder sonstige Wiedergabegeräte während der Geschäftszeit, insbesondere in der Zeit von 22.00 – 07.00 Uhr (Nachtzeit), ist nur zulässig, wenn das jeweilige Übertragungs-/Verstärkungsgerät so eingemessen und blockiert ist, dass die Geräuscheinwirkungen de[n] nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 maßgeblichen Immissionswert für Immissionsorte innerhalb und außerhalb von Gebäuden nicht [überschreiten]. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden beträgt zur Nachtzeit 25 dB(A); der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden beträgt im Misch-/Kerngebiet 45 dB(A), im allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A). Wegen der hier vorliegenden Gemengelage (auf Gaststättenseite Misch-/Kerngebiet, auf der gegenüberliegenden Seite allgemeines Wohngebiet) ist ein Zwischenwert von 42,5 dB(A) im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich. Die Blockierung der Verstärkeranlage oder sonstiger Wiedergabegeräte muss in der Weise erfolgen, dass die Lautstärke der Geräte von außen nur noch vermindert werden kann. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch Vorlage entsprechender Schallmessatteste eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen.“ Zur Begründung führte die Beklagte seinerzeit aus, die Auflage sei erforderlich, da es wiederholt zu erheblichen Belästigungen durch Musik der Beigeladenen und Gästeverhalten während der Nachtzeit gekommen sei. Bei einer unveränderten Nutzung wären auch zukünftig erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft zu erwarten. Bei der not-
- 4 - - 5 - wendigen Interessenabwägung müsse das wirtschaftlich begründete Interesse der Beigeladenen, den Betrieb uneingeschränkt zu führen, hinter dem Recht der Nachbarn auf unbeeinträchtigten Schlaf zur Nachtzeit zurücktreten. Am 10.09.2013 beantragte die Beigeladene die Aufhebung der Sperrzeit laufend für die Nächte von Donnerstag auf Freitag, nachdem sich anlässlich einer Kontrolle herausgestellt hatte, dass für die bis dahin praktizierte Öffnung der Diskothek in der Nacht von Donnerstag auf Freitag über die Sperrzeit hinaus (sog. „Studentennacht“) keine Sperrzeitaufhebung erteilt worden war. Mit Bescheiden vom 30.04.2014, 10.09.2014 und 28.10.2014 wurde die Sperrzeit zunächst für die Monate Mai bis Dezember 2014 für die Nächte von Donnerstag auf Freitag aufgehoben. Am 11.06.2014 wurde die Musikanlage der Beigeladenen durch das Ingenieurbüro … schalltechnisch eingemessen. Ausweislich des Gutachtens vom 17.06.2014 wurde ein Pegelbegrenzer eingebaut, durch den in der im 3. OG des Betriebsgebäudes gelegenen Wohnung die Grenzwerte der TA-Lärm für die Nachtzeit (Mittelungspegel von 25 db(A); Spitzenpegel von 35 db(A)) eingehalten werden sollten. Nach der Einregelung wurde der Schallpegelbegrenzer mittels Siegel verschlossen. Mit Bescheid vom 10.10.2014 änderte die Beklagte die Auflage zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23.01.2006 wie folgt ab: „1. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006 wird die Darbietung von Livemusik in Form von Konzerten an max. 12 Tagen im Jahr zugelassen. Die Betriebszeit für Konzerte wird einschließlich aller Zugaben auf 23.00 Uhr befristet. Weitere Veranstaltungen bis 22.00 Uhr sind davon nicht betroffen, soweit die zulässigen Tageslärmwerte nicht überschritten werden. 2. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006 können seltene Ereignisse (z. B. Karneval, Silvester, Tanz in den Mai) an maximal 6 Veranstaltungstagen pro Jahr durchgeführt werden, wenn die Veranstaltungstage jeweils vor einem Samstag oder Sonn- und Feiertag liegen.“ Zur Begründung der Ziffern 1 und 2 führte sie aus, dass die Auflage gem. § 2 Abs. 2 BremGastG zum Schutze der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen durch Lärm erforderlich sei. Wegen Beschwerden in der Vergangenheit durch Musik und Gästeverhalten sei die Darbietung von Musik zu beschränken. Grundsätzlich seien deshalb die Auflagen in Ziffer 1 der Gaststättenerlaubnis vom 23.01.2006 einzuhalten; davon abweichend würden aufgrund technischer Gegebenheiten nur die in Ziffer 1 und 2 des Ände-
- 5 - - 6 - rungsbescheides vom 10.10.2014 genannten Veranstaltungen zugelassen. Bei einer uneingeschränkten Nutzung der Gaststättenerlaubnis könnten erhebliche Eingriffe in die Nachtruhe der Nachbarschaft zu erwarten sein. Das wirtschaftliche Interesse, den Betrieb ohne die Auflagen betreiben zu können, trete hinter dem Recht der Nachbarn auf unbeeinträchtigten Schlaf zur Nachtzeit zurück. Mit Bescheiden vom 12.01.2015, 06.01.2016 und 31.03.2016 hob die Beklagte die Sperrzeit für die ... in den Nächten von Donnerstag auf Freitag jeweils befristet bis einschließlich zum 24./25.12.2015, 31.03.2016 bzw. 31.12.2016 auf. Die Beklagte begründete die Sperrzeitaufhebungen mit dem Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 BremGastV. Es sei die historische, kulturelle und überörtliche Bedeutung und 50-jährige Tradition der Gaststätte ... als besonderer Treffpunkt der jungen Bevölkerung und insbesondere der Studenten zu berücksichtigen. Der Donnerstag stelle traditionell den „Studententag“ dar. Dieser Bedarf an Vergnügungsmöglichkeiten müsse gedeckt werden. Bei dem Merkmal „öffentliches Bedürfnis“ seien die besonderen Betriebszeiten einer Diskothek zu berücksichtigen, in denen der eigentliche Betrieb erst ab Mitternacht beginne. Der Bedarf könne auch nicht anderweitig gedeckt werden, da lediglich eine andere Diskothek mit einem anderen Angebot eine derartige Sperrzeitaufhebung erhalten habe. Die Größe der Freien Hansestadt Bremen mit ihrer überragenden kulturellen überregionalen Bedeutung belege ein solches Bedürfnis. Die besondere Lage der Gaststätte im „Bremer Viertel“, einem besonders lebendigen Stadtteil, werde auch in dem aktuellen Bebauungsplan berücksichtigt, der das „Viertel“ als Vergnügungsviertel grundsätzlich anerkenne und lediglich einer unbeschränkten Ausweitung von Vergnügungsstätten entgegenstehe. Die bestehende Nutzung solle nicht zurückgedrängt werden. Der Sperrzeitaufhebung stehe auch das öffentliche Interesse an dem Schutz der Nachbarschaft an Ruhe und Erholung zur Nachtzeit nicht entgegen. Die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm werde durch einen eingebauten Schallpegelbegrenzer und die übrigen Auflagen sichergestellt. Aufgrund von Messungen durch Mitarbeiter des Stadtamtes stehe fest, dass der Außenlärmpegel der angrenzenden Umgebung so erheblich sei, dass dieser die von der Gaststätte ausgehenden Immissionen überlagere, daher könne keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den Betrieb der Diskothek stattfinden. Nach mehrmaliger objektiver Überprüfung sei offensichtlich, dass die Nachtruhe durch die Sperrzeitaufhebung nicht beeinträchtigt werde. Dies hätten zuletzt das schalltechnische Gutachten vom 30.06.2015 sowie der schalltechnische Messbericht vom 07.12.2015 des Herrn Dipl.-Ing. …. ergeben. Die Ergebnisse der unangekündigten Außenmessungen des Stadtamtes in der Nacht vom 17. auf den 18.12.2015 würden die Messungen des Herrn ... bestätigen. In den Bescheiden vom 06.01.2016 und
- 6 - - 7 - 31.03.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass während der genehmigten Sperrzeitaufhebung weitere unangekündigte Überprüfungen der Außengeräusche innerhalb und außerhalb der Öffnungszeiten der ... durchgeführt würden. Die Klägerin hat am 18.11.2014 gegen die befristete Sperrzeitaufhebung vom 28.10.2014 Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 13.02.2015 u. a. um einen Antrag auf Aufhebung der Auflagenänderung vom 10.10.2014 erweiterte. Mit Schriftsätzen vom 29.01.2016 und 28.04.2016 stellte die Klägerin ihre Klaganträge teilweise um, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der befristeten Sperrzeitaufhebungen vom 28.10.2014, 12.01.2015 und 06.01.2016. Ferner begehrt sie die Aufhebung der Verfügung vom 31.03.2016 hinsichtlich der bis 31.12.2016 geltenden Sperrzeitaufhebung. Die Klägerin trägt vor, sie werde durch die Sperrzeitaufhebungen für die Nächte von Donnerstag auf Freitag in unzumutbarer Weise in ihrer Nachtruhe gestört. Die gesetzlich vorgesehenen Sperrzeitregelungen vermittelten Nachbarschutz, der durch die Aufhebung verletzt werde. Das Interesse der Nachbarschaft an Wohnruhe sei ein schützenswerter öffentlicher Belang. Aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebe sich ein Anspruch auf Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit. Eine Beeinträchtigung durch „Bass“ bzw. tieffrequenten Schall ergebe sich insbesondere aus der baulichen Verbundenheit der Reihenhäuser. Dies wirke sich durch die Förderung von Stresssymptomen nachteilig auf die Gesundheit aus; das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen werde auf lange Sicht erhöht. Für die Sperrzeitaufhebung könne es schon deshalb kein öffentliches Bedürfnis geben, weil der Betrieb der Beigeladenen als Vergnügungsstätte nach dem seit 1986 geltenden Bebauungsplan nicht zulässig sei und die Verlagerung solcher Nutzungen gemäß dem Bebauungsplan auszuschließen sei. Dem zuwiderlaufend fördere die Beklagte durch die Sperrzeitaufhebung im Bereich Ostertor den Charakter eines Vergnügungsviertels. Die Sperrzeitaufhebung habe rechtlich die gleiche Qualität wie eine dem Bebauungsplan widersprechende Neuansiedlung einer Diskothek. Der von der Beklagten vorgebrachte Bedarf der Bevölkerung an Vergnügungsmöglichkeiten bestehe nicht. Dieser Bedarf werde bereits durch eine andere Diskothek gedeckt, die am Donnerstagabend gleichwertige Veranstaltungen anbiete. Jedenfalls müssten für eine solche Bedarfsdeckung Alternativstandorte in störungsunempfindlichen Gebieten ausgewählt werden. Der durch §§ 6 Satz 2 BremGastG, 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV vermittelte Drittschutz beschränke sich nicht auf immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte. Die Klägerin könne sich daher auch auf das Fehlen eines allgemeinen Bedarfs für die Sperrzeitaufhebung berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe § 18 Abs. 1 GastG a.F., wonach für Schank- und Speisewirtschaften eine Sperrzeit allgemein festzusetzen sei, drittschützende Wirkung beigemessen. Dabei habe es auf die „Zielrichtung“ des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abge-
- 7 - - 8 - stellt, die bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Bedürfnisses beachtlich sei. Gaststätten müssten als Anlage im Sinne des BImSchG ohnehin die strikten Beschränkungen der §§ 1, 3, 22 BImSchG einhalten. Sollte der Sperrzeitaufhebung ein darüber hinausgehender Drittschutz zukommen, gelte dieser für einen Bereich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der Vorschriften des BImSchG. Die ohnehin schon bestehende Lärmbeeinträchtigung aufgrund der besonders „lebendigen“ Lage im „Viertel“ mache die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Sperrzeit umso dringender, damit die Anwohner wenigstens in der Zeit von 2.00 – 06.00 Uhr, also in der Sperrzeit, Ruhe fänden. Der ohnehin bestehende Umgebungslärm könne daher während dieser Zeit nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Die Beklagte verkenne, dass wirtschaftliche Interessen eine Aufhebung der Sperrzeit nicht rechtfertigen könnten. Sofern die Beklagte unter Berufung auf ein durch die Beigeladene veranlasstes Gutachten vom 30.06.2015 und einen schalltechnischen Messbericht vom 04./07.12.2015 von Dipl.-Ing. ... vortrage, die Immissionen der Diskothek seien nicht unzumutbar für die Nachbarschaft, sei dies nicht zutreffend, da der Gutachter in seinen Ausführungen die TA Lärm jeweils fehlerhaft angewendet habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 hat die Beklagte die Auflagenverfügung vom 10.10.2014 aufgehoben. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 28.09.2016 angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, 1. festzustellen, dass die zum Aktenzeichen 051-201 ergangene Verfügung des Stadtamtes Bremen vom 28. Oktober 2014 zur Aufhebung der Sperrzeit der Diskothek ... rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass die zum Aktenzeichen 051-201-2015/1 ergangene Verfügung des Stadtamtes Bremen vom 12. Januar 2015 zur Aufhebung der Sperrzeit der Diskothek ... in den Nächten von Donnerstag auf Freitag bis zum 24./25. Dezember 2015 rechtswidrig war, 3. festzustellen, dass die zum Aktenzeichen 051-201-2015-12/1 ergangene Verfügung des Stadtamtes Bremen vom 06. Januar 2016 zur Aufhebung der Sperrzeit der Diskothek ... in den Nächten von Donnerstag auf Freitag vom 07.01.2016 bis 31.03.2016 rechtswidrig war, 4. die zum Aktenzeichen 051-2-201-2016-03/1 ergangene Verfügung des Stadtamtes Bremen vom 31. März 2016 zur Aufhebung der Sperrzeit der
- 8 - - 9 - Diskothek ... in den Nächten von Donnerstag auf Freitag vom 31.03.2016 bis zum 31.12.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Beigeladene könne sich bezüglich baurechtlicher Bedenken auf Bestandsschutz berufen, da das Objekt zur Zeit der Errichtung und Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis mit dem seinerzeit geltenden Bebauungsplan in Einklang gestanden habe. Die bauliche Beschaffenheit der Räumlichkeiten sei so umgerüstet worden, dass die Lärmemissionen minimiert würden, was auch durch den an der Musikanlage angebrachten Pegelbegrenzer erreicht werde. Die Aufhebung der Sperrzeit sei auch nicht wie die Neugenehmigung einer Diskothek zu bewerten, da die Ausweitung der Öffnungszeiten zur Variationsbreite einer bereits genehmigten Nutzung gehöre. Die Sperrzeitaufhebung führe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Davon sei insbesondere nach dem schalltechnischen Messbericht des Dipl.-Ing. ... über die Messungen in der Nacht vom 03.12.2015 auf den 04.12.2015 auszugehen. Ein normaler Diskothekenbetrieb der ... unter Einsatz des verwendeten Limiters verursache keine Richtwertüberschreitungen im kritischsten Wohnraum des Wohnhauses der Klägerin. Die Messungen seien nicht zu beanstanden. Einwände der Klägerin unter Berufung auf die Ausführungen des Dipl.-Ing. ... gingen fehl, da dieser teilweise von falschen Grundlagen ausginge. Dies ergebe sich insbesondere aus der fachlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. ... vom 10.03.2016 zu den Einwänden der Klägerin. Zudem könne sich die Klägerin nicht mit dem Einwand gegen die Sperrzeitaufhebung wenden, es bestehe aus Sicht der Allgemeinheit keine Bedarfslücke, da die Norm über die Sperrzeitanordnung nicht als solche drittschützend sei. Der Umfang des nach § 4 Abs. 1 S. 1 BremGastV vermittelten Drittschutzes beschränke sich vielmehr auf die Befugnis des Nachbarn, schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die Klageänderung nicht zulässig sei. Die Umstellung des Klageziels auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht hinreichend dargelegt. Es fehle zudem an einem besonderen Feststellungsinteresse der Klägerin. Auch eine Klageerwei-
- 9 - - 10 - terung sei mangels substanziellen Vortrags und bloßer Bezugnahme auf ältere Sachvorträge unzulässig. Materiell-rechtlich bestehe für die befristeten Sperrzeitaufhebungen wegen der überörtlichen Bedeutung der Diskothek ... ein öffentliches Bedürfnis kultureller Art im Sinne des § 4 Abs. 1 BremGastV. Das veränderte Freizeitverhalten junger Diskothekenbesucher, insbesondere der Studenten in der Nacht von Donnerstag auf Freitag, begründe ein Bedürfnis nach längeren Öffnungszeiten. Eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte der drittbetroffenen Klägerin durch die Sperrzeitaufhebungen könne insbesondere unter Berücksichtigung der schall-technischen Begutachtungen des Gutachters ... nicht festgestellt werden. Durch Beschluss vom 13.05.2015 (Az. 5 V 155/15) hat die Kammer dem Eilantrag der Klägerin vom 10.03.2015 stattgegeben, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Änderung der Auflagen betreffend den Diskothekenbetrieb beantragt worden war. Im Übrigen hat sie den Eilantrag abgelehnt. Das OVG Bremen hat mit Beschluss vom 15.12.2015 (Az. 2 B 104/15) die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 09.07.2015 hat die Beklagte die Auflage zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23.01.2006 wie folgt abgeändert: „Abweichend von der Auflage Nr. 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006 wird die Darbietung von Livemusik in Form von Konzerten zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass von Ihrem Betrieb kein Lärm ausgeht, der einen Mittelungspegel von 100 dB(A) auf der Tanzfläche der ... überschreitet.“ Dipl.-Ing. ... und Dipl.-Ing. ... sind in der mündlichen Verhandlung zu den von Dipl.-Ing. G. erstellten Gutachten vom 30.06.2015 und 07.12.2015 informatorisch angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
- 10 - - 11 - II. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. 1. Der Klagantrag zu Ziffer 4 ist zulässig, aber unbegründet. a) Der auf Anfechtung des Bescheids gerichtete Klagantrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und die Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da die Sperrzeitaufhebung vom 31.03.2016 bis zum 31.12.2016 befristet ist, entfaltet der Bescheid zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Rechtswirkung, sodass keine Erledigung eingetreten ist. b) Der Klagantrag zu Ziffer 4 ist unbegründet. Die befristete Sperrzeitaufhebung durch den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2016 ist nicht wegen Verstoßes gegen drittschützende Normen rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Sperrzeitaufhebung verursacht keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten der Klägerin. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (BremGastV) vom 13.03.2009 (Brem.GBI.S. 64), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 14.06.2012 (Brem.GBI. S. 239) kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit, die grundsätzlich für Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten sonntags bis freitags von 2 bis 6 Uhr gilt (vgl. § 1 BremGastV), befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben. aa) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbegriff ist nicht anders zu verstehen als der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 18 GastG (OVG Bremen, B. v. 15.12.2015 – 2 B 104/15, juris). Danach erfordert die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Feststellung von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit - nicht aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder Veranstalters - muss eine Bedarfslücke bestehen. An der erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit muss ein öffentliches Interesse bestehen. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung der Sperrzeit liegt daher u. a. dann nicht vor, wenn zwar tatsächlich ein Bedarf vorhanden ist, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder
- 11 - - 12 - anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen stünde, also dem Gemeinwohl zuwiderliefe (BVerwG, U. v. 07.05.1996 - 1 C 10/95, juris). Die danach gebotene Prüfung erfordert auch die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (BVerwG, U. v. 07.05.1996, a. a. O.). Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses ist dahin auszulegen, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG führen darf. Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift kann in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen betroffenen Dritten führen (vgl. BVerwG, U. v. 07.05.1996, a. a. O.). § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV entfaltet danach über das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses partiellen Drittschutz in dem Sinne, dass der Nachbar die Befugnis zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen hat. Nur insoweit kann er sich darauf berufen, dass ein öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nicht vorliegt. Das Fehlen einer Bedarfslücke im Übrigen kann hingegen von ihm nicht geltend gemacht werden (OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die normative Sperrzeitanordnung als solche sei bereits drittschützend, so dass der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV habe, ist ein solcher Ansatz vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen worden und überzeugt auch nicht. Das Vorliegen einer Bedarfslücke und somit eines Bedürfnisses für die Verkürzung der Sperrzeit beurteilt sich aus der Sicht der Allgemeinheit (vgl. VGH Mannheim, U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01, juris). Die Verlängerung der Betriebszeiten dient nicht den Interessen des Gastwirts oder der nachfragenden Gäste. Ebenso wenig kann sich der Nachbar auf das Fehlen eines Bedarfs berufen. Auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV kann sich der Nachbar nur berufen, soweit dieser für ihn als von der Lärmeinwirkung betroffenen Dritten einen Abwehranspruch auslöst (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.). Der Klägerin ist auch insofern nicht zu folgen, dass der Drittschutz aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV bei dieser einschränkenden Auslegung überflüssig wäre, weil Gaststätten als Anlagen i. S. d. BImSchG ohnehin die Anforderungen nach diesem Gesetz einzuhalten hätten. Denn im Rahmen der Sperrzeitaufhebung kann der Nachbar im Wege der Anfechtungsklage gegen diese behördliche Entscheidung vorgehen, während er andernfalls eine im Ermessen der Behörde stehende Anordnung im Einzelfall beantragen müsste.
- 12 - - 13 - Entgegen der klägerischen Auffassung hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Abwehr von Umwelteinwirkungen unterhalb der Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten (BVerwG, U. v. 12.12.1975 – IV C 71.73, juris; U. v. 07.10.1983 – 7 C 44/81, juris). Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen (VGH Mannheim, U. v. 04.11.2014 – 10 S 1663/11, juris). Die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen beurteilt sich anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm, der, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07, juris, m. w. N.). bb) Die Klägerin kann sich im Verfahren um die Sperrzeitaufhebung nicht darauf berufen, dass die ... keinen baurechtlichen Bestandsschutz genießt (hierzu ausführlich OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). Aus der grundsätzlichen Aufteilung der Sachkompetenzen zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der Gaststättenbehörde folgt, dass baurechtliche Einwendungen grundsätzlich nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend zu machen sind. Für die Frage der Sperrzeitaufhebung bedeutet dies, dass solange von einer bestandsgeschützten Baugenehmigung auszugehen ist, wie die Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens einer Baugenehmigung nicht im baurechtlichen Verfahren durchgesetzt hat. Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn offensichtlich und ohne jeden Zweifel eine Baugenehmigung nicht vorliegt und eine Ausweitung des baurechtswidrigen Betriebes daher nicht in Betracht kommt. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor, da gerade nicht offensichtlich ist, dass die ... keinen baurechtlichen Bestandsschutz genießt. Soweit die Klägerin vorträgt, selbst wenn man eine Diskothekennutzung als genehmigt unterstellte, würde eine durch Aufhebung der Sperrzeit bewirkte Ausweitung dieser Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig sein, ergibt sich nichts anderes (OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). Es käme in diesem Fall darauf an, ob die Ausweitung des Betriebes eine Nutzungsänderung darstellt, für die sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu stellt. Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch
- 13 - - 14 - bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09, juris, m. w. N.). Hingegen ist eine bloße Nutzungsintensivierung keine Nutzungsänderung (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1998 - 4 C 9/97, juris). Die Sperrzeitaufhebung für die Nächte von Donnerstag auf Freitag ist als bloße Nutzungsintensivierung anzusehen. Weder wird der Rahmen der erteilten Baugenehmigung, die hinsichtlich der Betriebszeiten unergiebig ist, überschritten, noch wird das Nutzungsspektrum erweitert. Denn die durch die Bauerlaubnis festgelegte Nutzung „Apartment-Wohnhaus mit Gaststättenbetrieb“ mit der Betriebsbeschreibung „Studentenlokal mit Tanz“ wird durch die Sperrzeitaufhebung nicht berührt. Auch der Nutzungsumfang ändert sich im Verhältnis zur Bauerlaubnis nicht, da weder die Anzahl der Gästeplätze noch die Größe der Tanzfläche betroffen sind. Eine Festlegung hinsichtlich der Sperrzeit enthält die Bauerlaubnis nicht, so dass sich die Klägerin insofern auch nicht auf eine Abweichung berufen kann (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). cc) Durch die Sperrzeitaufhebung werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Klägerin verursacht. (1) Was die Klägerin an Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, beurteilt sich anhand des Maßstabs des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 BImSchG. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen ist erreicht, wenn die fraglichen Immissionen für den Betroffenen unzumutbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.1984 – 7 C 8/82, juris; BayVGH, B. v. 17.09.2014 – 22 CS 14.2013, juris). Wie dargelegt, kommt dem - auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden - normkonkretisierenden technischen Regelwerk der TA Lärm im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit es den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01, juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. OVG
- 14 - - 15 - Bremen, B. v. 15.12.2016, a. a. O.). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07, juris; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, juris; B. v. 26.03.2014 - 4 B 3/14, juris). (2) Nach Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) 40 dB(A) und in Kerngebieten nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Da die Diskothek in einer Gemengelage liegt, bei der für die gegenüberliegende Straße ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, hat die Beklagte in Anlehnung an Nr. 6.7 der TA Lärm durch die Auflage zur Erlaubnis vom 23.01.2006/26.01.2010 einen einzuhaltenden Außen-Immissionsrichtwert von 42,5 dB(A) festgelegt. Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr 25 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß Nr. 6.8 der TA Lärm nach den Vorschriften des Anhangs zur TA Lärm. (3) Der Ort, an dem die Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung zu beurteilen ist, bestimmt sich nach Nr. 2.3 der TA Lärm. Danach ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 des Anhangs liegen die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 der TA Lärm a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; [b)…]
- 15 - - 16 - c) bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum. Geht es um die Beurteilung von Luftschall, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm bzw. hier der in der Auflage zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis bestimmte Außen-Immissionsrichtwert anzuwenden. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in Nr. A.1.3 des Anhangs ergibt sich, dass dieses Regelungswerk den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger Wohnnutzung bereits an deren Außenwand gelöst wissen will (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, juris). Der Immissionsort außerhalb eines Gebäudes kann aber nicht als einziger maßgeblicher Immissionsort angesehen werden, wenn der Schutzanspruch auch innerhalb von Gebäuden sicherzustellen ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus: BlmschG, Kommentar, B 3.6. Rn. 34 zu Nr. 2, 6. BImschV). Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden, der Einwirkung tieffrequenter Geräusche oder bei Körperschallübertragung regelt Nr. 6.2 der TA Lärm Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden. Dieser Sonderfall liegt hier vor, so dass die maßgeblichen Immissionsorte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hauses der Klägerin liegen (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). (4) Aufgrund der von der Beigeladenen veranlassten erneuten schalltechnischen Untersuchung am 03.12.2015/04.12.2015 (Gutachten vom 07.12.2015) geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin durch die Sperrzeitaufhebung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Die von der Klägerin gegen die durchgeführten Messungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. (a) Dipl.-Ing. ... hat in der Nacht von Donnerstag auf Freitag während des Diskothekenbetriebs Messungen außerhalb des Wohngebäudes der Klägerin (ca. 0,5 m vor dem Fenster im Wohnzimmer im Obergeschoss; Messpunkt 1), in ihrem Schlafzimmer im Kellergeschoss (ca. 0,5 m vor dem Fenster und 0,4 m über dem Bett; Messpunkt 2), und in der Diskothek (Messpunkt 3) vorgenommen. Nach dem schalltechnischen Gutachten vom 07.12.2015 ergab die Innenmessung im Schlafzimmer der Klägerin für die Stunden 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr einen berechneten Beurteilungspegel von 16 bzw. 20 dB(A) und einen Maximalpegel von 28 bzw. 26 dB(A). Für den Innengeräuschpegel hat der Gutachter für 50% der Messzeit einen Tonzuschlag (KT) von 3 dB verge-
- 16 - - 17 - ben, da etwa zur Hälfte der Messzeit von 60 Minuten die Bässe schwach zu hören gewesen seien. Als Grundlage für die Ermittlung des Beurteilungspegels am Innenmesspunkt hat der Gutachter den Taktmaximalpegel angesetzt, um die Impulshaltigkeit der Geräusche zu berücksichtigen. Es wurde ein Messabschlag von 3 db(A) vorgenommen. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte wurden eingehalten. Die Außenmessung ergab für die Stunden 0.00 Uhr bis 1.00 Uhr und 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 41 bzw. 40 dB(A) und einen Maximalpegel von 64 bzw. 67 dB(A). Als Grundlage für die Ermittlung des Beurteilungspegels am Außenmesspunkt hat der Gutachter den 95%-Perzentilpegel angesetzt. Er hat einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 dB vergeben. Der zulässige Maximalpegel von 65 dB(A) wurde überschritten. Eine Zurechnung des kurzzeitigen Geräuschereignisses zu dem Diskothekenbetrieb war nicht möglich. Der Gutachter weist darauf hin, dass die Klägerin während der Messungen am offenen Fenster im Erdgeschoss telefonierte, was den Messwert im Obergeschoss beeinflusst haben könnte. (b) Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel ist nicht zu beanstanden. Zunächst dringt die Klägerin nicht mit dem Einwand durch, die Messungen seien nicht aussagekräftig, da der Gutachter nicht ermittelt habe, ob die Diskothekenmusik in voller Lautstärke betrieben worden sei (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). Dipl.-Ing. … hat bereits am 24.06.2015 unter Einsatz einer Test-CD Messungen mit und ohne Limiter durchgeführt und dabei die Musikanlage jeweils bis zur Maximalleistung hochgefahren. Eine Immissionsrichtwertüberschreitung bei Verwendung des Limiters ergab sich nicht. Für die Vermutung der Klägerin, der Endverstärker sei nicht auf maximale Verstärkung eingestellt gewesen, gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Die erneuten Messungen erfolgten während des Normalbetriebs. Dabei wurde am Rande der Tanzfläche ein Wert von 92,2 dB(A) gemessen, der nach Aussage des Gutachters „in etwa“ dem maximalen Schalldruckpegel der eingesetzten Musikanlage bei Verwendung des Limiters entspricht. Dieser liegt zwar unter dem am 24.06.2015 in der Diskothek gemessenen Wert, jedoch hat auch dieser Wert nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts geführt. (c) Weiterhin ist gegen die ausgewählten Messorte von Rechts wegen nichts zu erinnern. Diese entsprechen den Vorgaben der TA Lärm und der in Bezug genommenen DIN-Vorschriften. Insbesondere musste die Messung des Innengeräuschpegels nicht etwa direkt auf dem Kopfkissen der Klägerin in ihrem Schlafzimmer vorgenommen werden. Die TA Lärm legt in Ziff. A.1.3. fest, dass der maßgebliche Immissionsort bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten be-
- 17 - - 18 - troffenen schutzbedürftigen Raum liegt. Ergänzend gelten die Bestimmungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu Ersatzmessorten sowie zur Mikrofonaufstellung und Messdurchführung. Danach sind die Messungen in schutzbedürftigen Räumen bei üblicher Raumausstattung und bei geschlossenen Fenstern und Türen an bevorzugten Aufenthaltsorten der Menschen durchzuführen. Vorliegend wurde die Messung ca. 40 cm oberhalb des Kopfkissens auf dem Bett der Klägerin und damit an einem bevorzugten Aufenthaltsort innerhalb des Schlafzimmers durchgeführt. Die Vorgaben der TA Lärm und auch der DIN 45645-1 hinsichtlich des Messortes wurden demnach eingehalten. (d) Soweit die Klägerin rügt, die am 03.12.2015/04.12.2015 durchgeführten Messungen erfassten nicht den üblichen Diskothekenbetrieb, weil die Beigeladene bereits an der Ecke Bernhardstraße/Sielwall dafür gesorgt habe, dass sich Besucher nur im Flüsterton der Diskothek näherten und die Messungen spiegelten nicht die Situation im Sommer wider, wo mit einem vermehrten Aufenthalt der Gäste der Diskothek auf der Straße zu rechnen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte - wie in ihren Bescheiden vom 06.01.2016 und 31.03.2016 in Aussicht gestellt - im Rahmen ihrer Überwachungspflicht unangekündigte Außenmessungen vorgenommen hat (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.12.2015, a. a. O.). Die von der Beklagten zwischen dem 17.12.2015 und dem 01.09.2016 durchgeführten Messungen fanden sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der ... statt. Aus den Messprotokollen ergibt sich, dass der gemessene äquivalente Dauerschallpegel in der Bernhardstraße während des Diskothekenbetriebs im Durchschnitt sogar etwas niedriger ist als während der Öffnungszeiten der .... . Dies spricht dafür, dass eine Überschreitung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes aufgrund von Lärmereignissen, die dem Diskothekenbetrieb zuzurechnen sind, nicht zu erwarten ist. (e) Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass das Gutachten vom 07.12.2015 keine Angaben zu Spitzenpegeln enthält. Gemäß Ziff. A.3.3.1 des Anhangs zur TA Lärm werden Geräuschspitzen nach Ziff. 2.8 der TA Lärm beurteilt. Danach werden diese durch den Maximalpegel LAFmax des Schalldruckpegels LAF(t) beschrieben. Dies ist vorliegend geschehen (vgl. Tabelle 1: Messergebnisse). (f) Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, es sei widersprüchlich, dass der Maximalpegel im Schlafzimmer der Klägerin in der ersten Stunde höher gewesen sein solle als in der zweiten Stunde, während der Mittelungspegel etwa konstant geblieben sei. Dipl.-Ing. ... hat nachvollziehbar erläutert, dass ein einzelnes Geräusch, wie etwa
- 18 - - 19 - eine zugeschlagene Tür, den Maximalpegel schlagartig erhöht, während der Mittelungspegel über eine Stunde nicht signifikant erhöht wird. (g) Der Gutachter hat ferner entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht den Messabschlag von 3 db(A) nach Ziff. 6.9 TA Lärm einbezogen. Nach dieser Regelung ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6 ein um 3 dB(A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen, wenn bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Beurteilungspegel durch Messung nach den Nr. A.1.6 oder A.3 des Anhangs ermittelt wird. Bei der hier angegriffenen Messung handelt es sich um eine „Messung bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte“, also eine sogenannte Überwachungsmessung (vgl. zur beanstandungsfreien Heranziehung des Messabschlags bei Messungen hinsichtlich der Erteilung einer Sperrzeitverkürzung VGH Mannheim, U. v. 27.06.2002 – 14 S 2736/01, juris). Denn durch die Messung sollte ermittelt werden, ob durch den Betrieb der Beigeladenen die geltenden bzw. festgelegten Immissionsrichtwerte im Wohnraum der Klägerin und außerhalb ihres Wohnhauses eingehalten werden. Der Messabschlag ist anzuwenden, wenn bestehende Anlagen auf Grund von Messungen daraufhin überprüft werden, ob der ermittelte Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert einhält. Die Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn der Beurteilungspegel, wie regelmäßig im Genehmigungsverfahren, durch Prognose ermittelt wird. Mit dem Messabschlag soll möglichen Messunsicherheiten Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2007 – 4 C 2/07, juris; OVG Bremen, U. v. 13.12.2001 – 1 D 299/01, juris). (h) Weiterhin ist nichts dagegen zu erinnern, dass Dipl.-Ing. ... für die Innengeräuschpegel (Messpunkt 2) für 50% der Messzeit einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 db gemäß Ziffer A.3.3.5 der TA Lärm vergeben hat. Danach ist für den Fall, dass in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten ein oder mehrere Töne hörbar hervortreten oder das Geräusch informationshaltig ist, für diese Teilzeiten je nach Auffälligkeit ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 oder 6 dB zu vergeben. Da die Vorschrift auf die Hörbarkeit von Tönen und die Erkennbarkeit von Informationshaltigkeit abstellt, wird der subjektive Höreindruck am Messort zum Maßstab für die Notwendigkeit des Zuschlags (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Ziff. A.3.3.5, Rn. 13 f.). Es kommt letztlich nicht auf eine exakte, womöglich gemessene Qualifizierung als ton- oder informationshaltig an (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O.). Maßgeblich ist, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2007 – 4 C 2/07, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Gutachters, dass während etwa der Hälfte der Messzeit einzelne Töne störend hervortraten bzw. eine Informationshaltigkeit vorlag, nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht die Vergabe
- 19 - - 20 - des Zuschlages nur für die Teilzeit, in der die Ton- oder Informationshaltigkeit wahrgenommen wurde, den Vorgaben der TA Lärm. Soweit die Klägerin vorträgt, die Wahrnehmung der Bässe aus den Musikdarbietungen in der ... sei nicht auf Teilzeiten beschränkt, sondern die Bässe träten teils stärker und teils weniger stark hervor, ist zu berücksichtigen, dass die Impulshaltigkeit der Geräusche, also das kurzzeitige Zu- und Abnehmen der Lautstärke (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Rn. 16 zu Nr. A.3, 6. BImSchVwV), für den Innengeräuschpegel für die gesamte Messzeit berücksichtigt wurde (für die Ermittlung der Beurteilungspegel am Messpunkt 2 wurde der Taktmaximalpegel angesetzt, vgl. S. 9 des schalltechnischen Messberichts vom 07.12.2015). (i) Letztlich begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Gutachter der Berechnung des Beurteilungspegels für die Außenmessung (Messpunkt 1) den 95%- Perzentilpegel, also den Pegel, der in 95 % der Messzeit überschritten wird (vgl. § 3 der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien in der Fassung vom 30.09.2015, im Folgenden: VeranstLärmVoVeranstLärmVo) herangezogen hat (vgl. VG Berlin, U. v. 16.03.2016 – 4 K 293.14, juris). Zwar ist die Messung des Perzentilpegels LAF95 nach der TA Lärm ausdrücklich nur vorgesehen für die Fremdgeräuschbestimmung. Nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm darf eine Genehmigung nicht versagt werden, wenn wegen vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als deren Mittelungspegel (vgl. Ziff. A.3.3.1 TA Lärm, Tabelle 1). Der Gutachter hat jedoch überzeugend erläutert, dass der 95%-Perzentilpegel hinsichtlich der unbeaufsichtigten Außenmessung die geeignete Grundlage für die Ermittlung der von der ... herrührenden Geräuscheinwirkungen darstelle, da Fremdgeräusche (z. B. durch die Straßenbahnen auf der Sielwallkreuzung oder durch Aktivitäten im direkt angrenzenden Nachbargebäude) nicht ausgeblendet werden könnten. (j) Schließlich ist die Ermittlung und Bewertung des tieffrequenten Schalls nicht zu beanstanden. Die tieffrequenten Geräusche haben die in Beiblatt 1 zur DIN 45680, Ausgabe März 1997 genannten Anhaltswerte nicht überschritten. Die genannten Anhaltswerte können als Richtwerte bei der rechtlichen Bewertung, ob tieffrequente Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, herangezogen werden. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (OVG NRW, U. v. 22.05.2014 - 8 A 1220/12, juris; NdsOVG, B. v. 05.01.2011 - 12 LA 60/09, juris; BayVGH, B. v. 10.04.2013 - 22 ZB 12.2714, 22 ZB 12.2715, 22 ZB 12.2716, juris).
- 20 - - 21 - Entgegen der klägerischen Auffassung liegt der Bewertung der tieffrequenten Geräusche auch zu Recht die maßgebliche Version der DIN 45680 aus dem März 1997 zugrunde. Soweit die Klägerin geltend macht, als aktueller Stand der Beurteilungstechnik sei stattdessen der Neuentwurf der DIN 45680 von September 2013 mit seinen verschärften Anforderungen heranzuziehen, folgt die Kammer dem nicht. Zwar entfällt die der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltungsbehörden zukommende Bindungswirkung nach außen, wenn deren Regelungen aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse den Vorgaben des BImSchG nicht mehr entsprechen (vgl. BVerwG, B. v. 21.03.1996 - 7 B 164/95, juris). Dies gilt jedoch nicht für jeden wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt, sondern nur für einen solchen, der die Bundesregierung als Vorschriftengeber bei einer neuen Wertung auch unter Berücksichtigung ihres Entscheidungsspielraums zu einem anderen Ergebnis bringen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.12.2014 - OVG 11 A 23.13, juris). Zum aktuellen Zeitpunkt ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies der Fall ist weil die DIN 45680 in der Fassung Ausgabe März 1997 als „überholt“ anzusehen wäre. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der vorliegende Entwurf der Neufassung die Phase fachlicher und wissenschaftlicher Prüfungen und Beteiligung aller relevanten Stellen hinter sich gebracht hätte und damit als gesicherter Stand der Wissenschaft anzusehen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.12.2014, a. a. O.). Daran fehlte es derzeit. Denn der Neuentwurf der DIN 45680 aus dem September 2013 hat bis heute noch nicht über das Entwurfsstadium hinaus den Stand förmlicher Fortschreibung erreicht und die Fassung von 1997 daher noch nicht abgelöst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 07.04.2016, OVG 10 N 45.14, juris; BayVGH, B. v. 08.06.2015 - 22 CS 15.686, juris). Solange das nicht der Fall ist, ist nach Nr. 7.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche weiterhin auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung - wie hier - schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B. v. 08.06.2015, a. a. O.; VG Ansbach, U. v. 16.09.2015 - AN 11 K 15.006 30, juris; VG Bayreuth, U. v. 24.11.2015 - B 2 K 15.77, juris; VG Berlin, U. v. 15.07.2016 – 19 K 192.14, juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach wie vor keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf gibt, dass von Infraschall, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr ausgeht (vgl. u. a. OVG NRW, B. v. 06.05.2016 - 8 B 866/15, juris, und vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05, juris; VG Bayreuth, U. v. 18.12.2014 - B 2 K 14.299, juris).
- 21 - - 22 - (k) Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass Dipl.-Ing. ... während seiner Messungen den Körperschall nicht ermittelt hat. Die TA Lärm erfasst auch das Problem der Körperschallübertragung, wie sich aus Nrn. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 21.12.2010 – 7 A 14/09, juris; VG Ansbach, B. v. 13.10.2010 – AN 11 S 10.02276, juris, m. w. N.), soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören oder Fühlen. Vorliegend gibt es jedoch keinen Anhalt dafür, dass von dem Betrieb der Beigeladenen relevante, als schädliche Umwelteinwirkungen zu wertende Erschütterungen auf das Wohnhaus der Klägerin ausgehen. Außer subjektiven Empfindungen der Klägerin sind keine konkreten Merkmale für relevante Erschütterungen vorgetragen worden (vgl. OVG NRW, U. v. 18.11.2002 – 7 A 2140/00, juris). (l) Da die in dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 07.12.2015 dargestellten Messungen und Berechnungen entsprechend den Vorgaben der TA Lärm vorgenommen worden sind und das Gutachten weder unschlüssig noch widersprüchlich erscheint, hat die Kammer keine Bedenken, die Beurteilung der Lärmimmissionen auf dieses Gutachten zu stützen, obwohl es sich dabei um ein durch die Beigeladene in Auftrag gegebenes „Parteigutachten“ handelt. Weder das Gutachten noch die Erläuterungen desselben durch Dipl.-Ing. ... als sachverständiger Beistand der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung haben Anlass zu Zweifeln an dessen Sachkunde oder Unparteilichkeit gegeben. Daher sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 25.02.2013 – 2 S 2385/12, juris; OVG Lüneburg, B. v. 12.07.2013 – 12 LA 174/12, juris und v. 13.01.2016 – 12 LA 217/14, juris). (m) Die Messergebnisse des Gutachtens vom 07.12.2015 werden im Übrigen durch das Gutachten vom 30.06.2015 bestätigt. Danach wurden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bei Einsatz des Limiters nicht überschritten. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Steckverbindung zum Limiter könne jederzeit gelöst und eine andere Musikanlage ohne Limiter angeschlossen werden, hat die Beklagte – wie bereits erfolgt – durch unangekündigte Messungen und Kontrollen vor Ort die Einhaltung der Schallpegelbegrenzung sicherzustellen. Auch das Schallmessattest des Herrn … vom 17.06.2014 hat bezogen auf eine über der Diskothek liegende Wohnung keine Überschreitung der Innen-Immissionsrichtwerte nach Begrenzung der Musikanlage durch einen Schallpegelbegrenzer ergeben. Sämtliche vorliegenden Messberichte und Gutachten sprechen demnach dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. 2. Die Klaganträge zu Ziffer 1 bis 3 sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
- 22 - - 23 - a) Sie sind zulässig. Die Klägerin hat ihre zunächst auf Anfechtung der Bescheide vom 28.10.2014, 12.01.2015 und 06.01.2016 gerichteten Klaganträge in zulässiger Weise auf Fortsetzungsfeststellungsanträge umgestellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die statthafte Klageart hinsichtlich der Klagebegehren zu Ziffer 1 bis 3, da sich die Bescheide nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung durch Zeitablauf erledigt haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jeweils bereits Anfechtungsklage gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhoben. Die Klägerin hat zudem ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da sie sich im Hinblick auf den Erlass weiterer zukünftiger befristeter Sperrzeitaufhebungen auf eine Wiederholungsgefahr berufen kann. Denn es besteht die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, B. v. 26.04.1993 – 4 B 31/93, juris). Diese Wiederholungsgefahr hat sich vorliegend sogar bereits durch Erlass gleichartiger Bescheide der Beklagten verwirklicht. b) Die Klaganträge zu Ziffer 1 bis 3 sind unbegründet. Die der Beigeladenen erteilten befristeten Sperrzeitaufhebungen durch Bescheide der Beklagten vom 28.10.2014, 12.01.2015 und 06.01.2016 waren nicht wegen Verstoßes gegen drittschützende Normen rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Denn die Sperrzeitaufhebungen verursachten keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten der Klägerin. Insofern gelten die Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1. entsprechend hinsichtlich der Sperrzeitaufhebungen für die Vergangenheit. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Beklagten und der Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung Klagabweisungsantrag gestellt hat (vgl. 154 Abs. 3 VwGO), jeweils hälftig aufzuerlegen. Denn insoweit hätte die Klägerin voraussichtlich obsiegt, da die Änderung der Auflagen mit Bescheid der Beklagten vom 10.10.2014 wegen Verstoßes gegen drittschützende Normen rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte (vgl. Beschluss der Kammer v. 13.05.2015 (Az. 5 V 155/15). Hinsichtlich des übrigen Teils der Klage entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese im Hauptsacheverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
- 23 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. Weidemann