LSG Hamburg 3. Senat Urteil

Statusprüfung einer physiotherapeutischen Tätigkeit als freie Mitarbeiterin KI-Titel

Freie Mitarbeit · Sozialversicherungspflicht · Statusverfahren · Abrechnungsmodell · Arbeitsverhältnis

Sozialrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

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Im Streit ist die statusrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin als Physiotherapeutin im Rahmen eines Statusverfahrens nach einer Betriebsprüfung.

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Die Klägerin ist Inhaberin einer Praxis für Krankengymnastik und manuelle Therapie, die Beigeladene zu 1. examinierte Physiotherapeutin und Heilpraktikerin. Im Juli 2009 begann diese mit einer Tätigkeit als Physiotherapeutin für die Klägerin. Mit Vertrag vom 25. Februar 2010 wurde die Zusammenarbeit näher geregelt. Danach habe die Beigeladene zu 1. im Juli 2009 eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin aufgenommen. Weiter heißt es in dem Vertragswerk, „der freie Mitarbeiter“ bestimme seine Tätigkeitszeiten in der Praxis bzw. im Rahmen von Hausbesuchen und auch seine Urlaubsnahme selbst; es erfolge lediglich eine Abstimmung mit „dem Praxisinhaber“ im Rahmen der gesonderten Patientenbestellung und der sich hieraus ergebenden Belegungsmöglichkeiten der Behandlungsräume. Der Praxisinhaber gestatte dem freien Mitarbeiter die Tätigkeit in seinen Praxisräumen und übernehme für den freien Mitarbeiter den Abrechnungsverkehr mit den Sozialversicherungsträgern und Privatpatienten. Dabei erhalte der freie Mitarbeiter 70 % bzw. 80 % des Abrechnungsbetrages der vom freien Mitarbeiter innerhalb eines Abrechnungszeitraums erbrachten Behandlungsleistung. Nach Erhalt des Abrechnungsbetrages werde der Anteil an den freien Mitarbeiter unverzüglich ausgezahlt. Etwaige Kürzungen durch den Leistungsträger würden bei weiteren Abrechnungen in Abzug gebracht. Weiterhin enthält der Vertrag die Verpflichtung zu diversen Meldungen zur Krankenversicherung, Rentenversicherung Berufsgenossenschaft und zum Finanzamt im Hinblick auf die freie Mitarbeit und den Hinweis, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubsvergütungen, Weihnachtszuwendungen sowie Leistungen bei Krankheit oder nach dem Mutterschutzgesetz vom Praxisinhaber nicht gewährt würden. Der Vertrag sieht eine Beendigungsmöglichkeiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende für beide Seiten vor.

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In der Zeit vom 10. August 2015 bis 6. Januar 2016 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Gegenstand der Prüfung war unter anderem der sozialversicherungsrechtliche Status der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin. Das Vertragsverhältnis endete Anfang 2016.

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Im Rahmen der Betriebsprüfung leitete die Beklagte ein Feststellungsverfahren gemäß § 7 f. Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) ein. Die Beigeladene zu 1. gab in dem übermittelten Fragebogen an, über keine eigenen Betriebsräume zu verfügen und keinerlei Vorgaben im Hinblick auf die Ausführung der Tätigkeit nach Inhalt, Zeit und Ort erhalten zu haben. Sie sei zur persönlichen Ausführung verpflichtet gewesen und hätte Hilfskräfte nicht einsetzen dürfen. Arbeitsmittel seien durch den Auftraggeber nicht gestellt worden. Verbrauchsgüter habe sie selbst angeschafft. Es habe die Möglichkeit bestanden, Aufträge abzulehnen. Ihr unternehmerisches Risiko ergebe sich aus ihrer Qualifikation, dem vorhandenen Patientenstamm und dem Risiko, genügend Aufträge zu erhalten. Es gebe auch andere Auftraggeber. Eine Berufshaftpflichtversicherung sei abgeschlossen worden. Es erfolge eine eigene Rechnungsstellung an Selbstzahler. Sie kassiere den Eigenanteil für die gesetzlich versicherten Patienten. Erforderlich sei eine Kommunikation mit Ärzten, um ihren Patientenstamm zu sichern. Seit März 2015 bestehe zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Selbstständige gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) sei mit Bescheid vom 24. April 2015 mit Wirkung zum 28. Februar 2015 beendet worden.

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Mit Bescheid vom 25. August 2016 stellte die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 und seit dem 1. November 2013 fest. In dieser Zeit habe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Nachforderungen würden in einem Folgebescheid erhoben und zwar nur für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 und ab 1. November 2013. Die Beiträge ab 1. Januar 2011 seien – ausgehend von einer Betriebsprüfung ab 10. August 2015 – nicht verjährt. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der Eingebundenheit in die betriebliche Organisation der Praxis der Klägerin. Nur die Klägerin sei gegenüber den Patienten als Heilmittelerbringerin und gegenüber den Krankenkassen als verantwortliche Praxisinhaberin aufgetreten. Die Patienten der Beigeladenen zu 1. seien auch von den Kollegen der Praxis und der Klägerin mitbehandelt worden. Die Beigeladene zu 1. habe nicht über eigene Betriebsräume verfügt und es seien Absprachen mit der Klägerin erforderlich gewesen. Ein unternehmerisches Handeln sei nicht erkennbar. Nach dem Internetauftritt der Klägerin sei die Beigeladene zu 1. als Mitglied eines Behandlungsteams ausgewiesen worden. Es sei nicht erkennbar, dass sie selbstständig Leistungen erbracht hätte. Der Vertrag sei als Rahmenvertrag und rechtliche Grundlage für die Annahme von Aufträgen auszulegen. Ein unternehmerisches Risiko habe nur in geringem Umfang bestanden. Die Haftung für Schäden bei Schlechtleistungen, eine weisungsfreie Behandlung nach den Vorgaben der ärztlichen Verordnung und die Übernahme von Weiterbildungskosten seien auch bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich. Für die Selbstständigkeit spreche lediglich die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und die Gewährung der Vergütung nach erbrachter Leistung.

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Die Klägerin legte, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 10. Oktober 2016 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten ein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (im Folgenden: BSG) für den Bereich Physiotherapeuten in freier Mitarbeit in einer Praxis sei von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Das BSG habe in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) zur Zulassung bzw. mangelnden Zulassung gemäß § 124 SGB V nicht dazu führen würden, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einer Tätigkeit für eine Praxis vorläge. In dem vom BSG entschiedenen Fall sei die dortige Praxisinhaberin allein nach außen als Heilmittelerbringerin aufgetreten und habe die Patienten der Mitarbeiterin zugewiesen. Hier sei von einem völlig anderen Sachverhalt auszugehen, was sich bereits aus dem Vertrag ergebe. Danach habe gerade keine Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung bestanden. Dieser Vertrag sei auch so umgesetzt worden. Die Beigeladene zu 1. habe über einen eigenen Patientenstamm verfügt, der Erstkontakt sei nicht über die Klägerin hergestellt worden. Die Patienten meldeten sich in der Praxis, weil sie nur von der Beigeladenen zu 1. behandelt werden wollten. Bei diesem Sachverhalt könne nicht von einer Zuweisung ausgegangen werden. Üblicherweise bestünde das Problem, dass Folgeverordnungen über die Gewährung von Krankengymnastik bzw. physiotherapeutischen Anwendungen häufig von den Ärzten verzögert würden, damit keine Budgetüberschreitungen eintrete. Da die Klägerin über eine Zulassung als Heilpraktikerin verfüge, sei es ihr möglich gewesen, entsprechende Verordnungen selbst auszustellen und dann als Physiotherapeutin auszuführen. So habe sie den Umsatz steigern können. Es sei auch nicht zutreffend, dass kein unternehmerisches Risiko bestanden hätte. Aufgrund der Vergütungsregelung sei auch die Beigeladene zu 1. einem erheblichen Regressrisiko ausgesetzt gewesen, vergleichbar mit der Praxisinhaberin, wenn Verordnungen der Ärzte durch die Krankenkasse beanstandet würden. In einem solchen Fall erhalte die Beigeladene zu 1. nicht den vereinbarten Vergütungssatz. Die Klägerin habe die ärztlichen Verordnungen nicht geprüft, das sei allein Sache der Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf ihre Patienten gewesen. Die Räumlichkeiten, in denen Behandlungen durchgeführt werden, stünden so gut wie nie im Eigentum der Praxisinhaber, diese seien lediglich Mieter. Der Vertrag enthalte auch Nutzungsrechte der Räumlichkeiten. Gerade die besondere Qualifikation der Klägerin als Heilpraktikerin und für den Bereich Osteopathie habe sich positiv ausgewirkt und müsse als unternehmerische Entscheidung gewürdigt werden. Anders als im Vertrag festgehalten seien keine Abstimmungen erforderlich gewesen, weil jeder Therapeut seinen eigenen Raum gehabt habe. Infolgedessen habe es keine Terminabsprachen gegeben. Die von der Beklagten nicht gewürdigte Mund-zu-Mund-Propaganda sei aufgrund der Strukturen in diesem Bereich von erheblicher Bedeutung. Im Fall von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub seien Patienten der Beigeladenen zu 1. nicht von anderen Therapeuten behandelt worden. Die Beklagte habe unzulässig darauf abgestellt, dass die Beigeladene zu 1. nicht zur Abrechnung zugelassen sei. Gerade diesem Umstand komme nach der Rechtsprechung des BSG keine Bedeutung zu.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es sei berücksichtigt worden, dass nach der Rechtsprechung des BSG die gesetzlichen Regelungen einer Heilmittelabgabe durch freie Mitarbeiter des Praxisinhabers nicht entgegenstünden. Das bedeute jedoch nur, dass selbstständige Tätigkeiten nicht per se ausgeschlossen seien. Unter Anwendung und Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien sei jedoch von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Zwar seien die Arbeitszeiten nicht vorgegeben worden, jedoch der Arbeitsort in den Praxisräumlichkeiten und durch die Erforderlichkeit von Hausbesuchen. Es sei von einer Eingliederung in den Betrieb durch funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess auszugehen. Die Beigeladene zu 1. sei mit ihrer Tätigkeit in die Arbeitsorganisation der Praxisinhaberin und deren Arbeitsabläufe und Organisationsstruktur eingebunden gewesen, weshalb von einer Fremdbestimmtheit der Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Nach den vertraglichen Regelungen hätte keinerlei Einflussmöglichkeit im Hinblick auf den Arbeitsort und die Arbeitsabläufe bestanden. Nach dem Vertrag sei eine Abstimmung mit der Klägerin bei der Patientenbestellung und der Raumbelegung erforderlich. Aus Sicht der Patienten wären die Leistungen durch die Praxis der Klägerin als Dienstleisterin erbracht worden. Folgerichtig sei auch die Beigeladene zu 1. im Internet als Mitglied des Praxisteams bezeichnet worden. Der Wunsch der Patienten, wegen der besonderen Qualifikation von der Beigeladenen zu 1. behandelt zu werden, stelle kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar und sei auch bei Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich. Hinzu komme, dass die Patienten nach den durchgeführten Ermittlungen von den anderen Mitarbeiterinnen mitbehandelt worden seien. Die Möglichkeit, einen Auftrag abzulehnen spreche nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Hiervon sei insbesondere dann auszugehen, wenn dies in der praktischen Ausgestaltung nur eine seltene Ausnahme sei. Unternehmerische Risiken hätten nicht bestanden. Ebenso sei nicht erkennbar, dass größere unternehmerische Freiheiten bestanden hätten. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. werde mit einem Vergütungssatz von 70 % bzw. 80 % ohne Risiko des Verlusts der Arbeitskraft erbracht. Soweit es die Tätigkeit als Heilpraktikerin betreffe, verfüge die Klägerin nicht über eigene Räumlichkeiten, in der sie die Tätigkeit hätte erbringen können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin derartige Tätigkeiten erbracht hätte. Diese Tätigkeit sei somit nicht von übergeordneter Bedeutung gewesen. Die Nutzungsmöglichkeit der Räume sei kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, weil diese nicht mit ständigen Betriebskosten verbunden gewesen seien. Das sei nur bei der Praxisinhaberin, der Klägerin, der Fall gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe daher keinen Mietzins entrichten müssen, wenn sie nicht tätig geworden sei. Nur für den Fall der Tätigkeit und einer Abrechnung nach dem Vergütungssatz werde unter anderem die Nutzungsmöglichkeit berücksichtigt. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. auch Patienten der Klägerin behandelt habe.

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Am 20. Februar 2017 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Wie in der Widerspruchsbegründung wurde auf die Entscheidung des BSG vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R Bezug genommen und ausgeführt, dass im dort entschiedenen Fall – abweichend von dem vorliegenden Fall – der Erstkontakt ausschließlich über die Praxis abgewickelt worden sei. Dass dies vorliegend anders gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Mitarbeitervertrag und sei auch so praktiziert worden. Die fehlende Zulassung nach § 124 SGB V sei kein relevantes Kriterium nach der Rechtsprechung des BSG. Zudem habe keine Arbeitspflicht bestanden. Soweit es die fehlenden eigenen Räumlichkeiten betreffe, beinhalte der Vertrag auch die entsprechenden Nutzungsrechte. Die Beigeladene zu 1. habe über einen eigenen Patientenstamm verfügt, den nur sie behandelt habe. Hiermit korrespondiere ein unternehmerisches Risiko im Hinblick auf den Verlust dieser Patienten, anders als es bei einem Beschäftigungsverhältnis der Fall sei. Der Erstkontakt gehe nicht von der Praxisinhaberin aus. Die Patienten würden in der Praxis anrufen, um einen Termin mit der Beigeladenen zu 1. zu vereinbaren. Das Auslastungsrisiko und die Auswirkungen auf den Verdienst stellten ein unternehmerisches Risiko dar, ebenso die Weiterbildung bzw. Qualifizierung auf eigene Kosten und das Risiko von Beanstandungen durch die Krankenkasse mit der Folge, dass die Tätigkeit dann wie bei der Praxisinhaberin selbst nicht vergütet würde.

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Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.

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Im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens sind Ermittlungen der Beklagten auf Initiative der beigeladenen Krankenkasse zur Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit und hieraus folgenden Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung durchgeführt worden. Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beigeladene zu 1. ist die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einnahmen bei der Klägerin stets höher gewesen seien und insofern eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung für den angegebenen Zeitraum bestanden habe.

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Nach einer Anhörung durch das Sozialgericht im Hinblick auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid haben die Beteiligten erneut vorgetragen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Sachverhalt noch nicht genügend aufgeklärt worden sei. Nach dem bisherigen Sachstand müsse davon ausgegangen werden, dass, wie in dem vom BSG entschiedenen Fall, der Erstkontakt über die Praxis der Klägerin hergestellt worden sei. Das sei zumindest aufklärungsbedürftig. Das gelte ebenso für die Frage, ob Patienten der Beigeladenen zu 1. auch von der Klägerin und anderen Mitarbeitern behandelt worden seien. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin überwiegend in der Praxis tätig geworden sei und entsprechend in einem geringeren Umfang Hausbesuche durchgeführt habe, was für eine betriebliche Eingliederung spreche. Es sei nochmals darauf zu verweisen, dass keine Kosten für die Möglichkeit der Praxisnutzung entstanden seien, wenn die Klägerin nicht gearbeitet habe. Das unterscheide sie von der Praxisinhaberin, deren Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses unabhängig von ihrer Tätigkeit bestanden habe.

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Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Terminierung der Behandlungen von der Beigeladenen zu 1. selbst vorgenommen werde. Insoweit ergebe sich keine Abweichung von den vertraglichen Regelungen. Die Klägerin habe ausschließlich ihren eigenen Patientenstamm versorgt, einen eigenen Terminkalender geführt, selbst mit den Patienten kommuniziert und die Planung nach eigenen Bedürfnissen vorgenommen. Sie habe keine Weisungen erhalten, Patienten zu übernehmen. Die Ausführung zum unternehmerischen Risiko sind noch einmal vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt worden.

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Das Sozialgericht hat die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2022 angehört. Diese hat angegeben, über einen eigenen Schlüssel zu den Praxisräumlichkeiten verfügt zu haben. Sie habe die Patienten “mitgebracht“. Sie habe sowohl mit eigenen Patienten als auch die der Klägerin mit anderen Kollegen “geteilt“. Dies sei bei Vertretungen im Fall von Urlaub oder Krankheit so praktiziert worden. Die Übernahme von Patienten der Klägerin sei in Absprache erfolgt, nicht aufgrund von Weisungen. Das gelte ebenso für die Hausbesuche. Den überwiegenden Anteil der Zeit habe sie in der Praxis gearbeitet. Urlaub sei in Absprache mit den Kollegen genommen worden, an Teambesprechungen habe sie nicht teilgenommen. Das vorhandene Material hätte benutzt werden können. Eine einheitliche Kleidung sei nicht vorgegeben gewesen. Die Terminplanung sei nicht durch die Klägerin oder Mitarbeiter erfolgt. Sie habe Einkünfte nur dann erzielt, wenn sie tätig geworden sei. In der Zeit bei der Klägerin habe sie keine Fortbildung gemacht. Eigene Arbeitsmaterialien seien angeschafft worden. Die Klägerin habe aus ihrer Sicht Geld für die Räumlichkeiten und für die Abrechnung erhalten. Sie selbst habe keine Rechnungen erstellt. Die Klägerin habe in ihrem Namen eine Rechnung an die Krankenkassen oder Privatpatienten übermittelt.

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Mit Urteil vom 5. Dezember 2022 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass für den in Rede stehenden Zeitraum keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestanden habe. Im Rahmen der gebotenen Abwägung überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände. Zunächst handele es sich bei dem Vertrag nicht um einen Rahmenvertrag, sondern um eine abschließende vertragliche Regelung der vereinbarten Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1. sei nicht weisungsgebunden gewesen, eine solche lasse sich nicht aus der mangelnden Zulassung gemäß § 124 SGB V herleiten. Tatsächlich seien keine Weisungen erteilt worden, der Arbeitsort sei nicht vorgegeben gewesen, auch die Arbeitszeiten frei gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe einen eigenen Schlüssel zu den Räumlichkeiten gehabt. Die Klägerin habe keine Behandlungstermine vorgegeben, es seien lediglich Anfragen im Hinblick auf eigene Patienten gestellt worden. Für die Durchführung der Behandlung sei ohnehin die ärztliche Verordnung maßgeblich gewesen. Es könne auch nicht von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ausgegangen werden. Ein Arbeitsplatz sei gerade nicht zur Verfügung gestellt worden. Bei dem Vertrag handele es sich tatsächlich um einen Mietvertrag. Die Miete sei die abzuführende Pauschale der zu erstattenden Vergütung gewesen. Bei einem Mietvertrag könne jede beliebige nicht regelmäßige Zahlung als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung vereinbart werden. Bei dieser Einordnung sei nicht schädlich, dass der Vertrag auch andere Elemente enthalte. Eine Einbindung in die Organisation der Praxis der Klägerin könne nicht angenommen werden. Die Termine seien selbst vereinbart worden. Es habe sich um eigene Patienten der Beigeladenen zu 1. gehandelt. Eine Verpflichtung zur Vertretung habe nicht bestanden und es habe auch keine Einschränkungen bei der Urlaubsplanung gegeben. Der Erstkontakt sei nur über die Klägerin erfolgt, wenn es sich um ihre Patienten gehandelt habe. Die anderen Mitarbeiter seien nicht zur Vertretung der Beigeladenen zu 1. verpflichtet gewesen. Die Ausnahme seien besagte Absprachen bei Urlaubsvertretungen gewesen. Hierbei handele es sich nicht um Weisungen. Grundsätzlich hätten die Patienten auch bis zur Rückkehr aus dem Urlaub mit der Behandlung gewartet. Bei der Bezeichnung Team auf der Homepage der Klägerin könne es sich auch um Selbstständige handeln. Die Bezeichnung Team bedeute nicht zwangsläufig, dass nur abhängig Beschäftigte gemeint seien. Es sei auch keine Eingliederung durch leistungsrechtliche Vorgaben erfolgt. Ein maßgebliches Unternehmerrisiko könne grundsätzlich nicht bei einer wenig kapitalintensiven Tätigkeit vorausgesetzt werden. Die Beigeladene zu 1. habe aber eigene Arbeitsmaterialien, z.B. Gymnastikbälle, eingesetzt. Ein Anspruch auf Vergütung bei Krankheit und im Urlaub habe nicht vorgelegen und das Risiko für eine nicht gezahlte Vergütung bei einer fehlerhaften Verordnung sei von der Beigeladenen zu 1. zu tragen gewesen. Die Abrechnung über die Praxis der Klägerin sei statusneutral zu bewerten und schließe eine freie Mitarbeit nicht aus. Was verbleibe sei, dass die Beigeladene zu 1. über keine eigene Betriebsstätte verfügt und aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht das Risiko getragen habe, für die Nutzung der Räumlichkeiten auch dann zahlen zu müssen, wenn sie nicht tätig geworden sei. Dieser Umstand falle aber bei der Abwägung gegenüber den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien zurück.

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Die Beklagte hat am 23. Januar 2023 gegen das am 21. Dezember 2022 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg Berufung eingelegt. Das Urteil sei nicht überzeugend. Die Beigeladene zu 1. sei trotz eigenem Schlüssel nicht frei bei der Bestimmung ihrer Arbeitszeiten gewesen, es sei keine ausschließliche Nutzung eines Behandlungsraumes vereinbart gewesen. Aus diesem Grund sei von Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes auszugehen. Dass inhaltlich keine Weisungen erteilt worden seien, müsse neutral gewertet werden, weil dies auch bei abhängig beschäftigten Physiotherapeuten der Fall sei. Maßgeblich sei in allen Fällen die ärztliche Verordnung. Im Hinblick auf die von der Beigeladenen zu 1. als Anfragen beschriebenen Zuweisungen von Patienten stelle sich die Frage, ob es sich nicht um Weisungen gehandelt habe. Hier sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Es sei auch von einer betrieblichen Eingliederung auszugehen, diese ergebe sich bereits aus dem Vertrag. Der Erstkontakt sei bei den Patienten der Klägerin über die Klägerin erfolgt. Absprachen in der Praxis im Hinblick auf Urlaub und Abwesenheiten seien trotz Angabe in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend vom Sozialgericht gewürdigt worden. Einen derartigen Abstimmungsbedarf müsse es auch bei der Vergabe der Räumlichkeiten gegeben haben. Arbeitsmaterialien seien zumindest zur Nutzung vorgehalten worden. Auch im Hinblick auf die Abrechnungspraxis sei für Dritte nicht erkennbar gewesen, dass die Beigeladene zu 1. eine selbständige Tätigkeit erbracht habe. Es sei nur von einem geringen unternehmerischen Risiko auszugehen. Unerheblich sei, ob der Vertrag auch Elemente eines Mietvertrages enthalte und wie er zivilrechtlich zu klassifizieren sei. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung sei dies nicht von Bedeutung. Es müsse gewürdigt werden, dass alle Abrechnungen, auch für die Privatpatienten, von der Klägerin vorgenommen worden seien. Im Hinblick auf das Risiko für eine beanstandete Vergütung durch die Krankenkassen sei zu berücksichtigen, dass es in der Zeit der Betriebsprüfung keinen einzigen Fall einer Beanstandung gegeben habe.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

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Die Beigeladene zu 1. und die Klägerin sind in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2026 angehört und befragt worden. Wegen der Aussagen wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Das Sozialgericht hat zu Unrecht mit Urteil vom 5. Dezember 2022 festgestellt, dass keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht.

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Die Beigeladene zu 1. unterlag mit ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Physiotherapeutin in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 und ab 1. November 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 SGB VI, in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III).

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Die Beklagte war berechtigt, im Rahmen der in der Zeit vom 10. August 2015 bis zum 6. Januar 2016 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zu prüfen und abweichend von § 7a SGB IV einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt über die Sozialversicherungspflicht zu erlassen.

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Die Beklagte war nicht durch etwaige Bescheide über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gehindert, für den streitgegenständlichen Zeitraum auch für die Rentenversicherung eine Versicherungspflicht gemäß § 7 SGB IV festzustellen. Eine Bindungswirkung hinsichtlich des bloßen Begründungselements der Selbstständigkeit tritt nicht ein (vgl. entsprechend zu § 7a SGB IV BSG v. 26. Februar 2019 - B 12 R 8/18 R in juris, Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Ausschließlich für den Bereich der Rentenversicherung getroffene Feststellungen, die ein Rentenversicherungsträger zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen trifft, entfalten keine vergleichbare Regelungswirkung, da keine Gleichwertigkeit hinsichtlich des Prüfungs- und Regelungsgegenstandes mit Antragsverfahren nach §§ 7a Abs. 1, 28h Abs. 2 und 28p Abs. 1 SGB IV besteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 4. Juni 2025 – L 2 BA 3152/22 in juris, Rn. 105 juris mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung des (Nicht-) Bestehens einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen nach § 2 SGB VI, die zusätzlich zur Annahme von Selbstständigkeit das Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale (§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI) voraussetzt, unterscheidet sich von dem Prüfungs- und Regelungsgegenstand des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (vgl. BSG v. vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R in juris, Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; BSG v. 4. September 2013 - B 12 KR 87/12 B - SozR 4-2400 § 7 Nr. 20 Rn. 7) und steht der in Rede stehenden Feststellung nicht entgegen (s. BSG v. 19. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 63, Rn. 14).

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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe etwa BSG v. 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R in juris, Rn. 12; BSG v. 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R in juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine Dienstleistung kann auch fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird, wie es bei Diensten höherer Art vielfach der Fall ist. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und ergibt sich aus der hieraus folgenden Eingliederung in den Betrieb (BSG v. 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R in juris, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag, soweit sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeübt werden. Wenn aber Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (s. BSG v. 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R in juris.) Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung.

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Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich im Rahmen der gebotenen Abwägung ein Überwiegen der für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände.

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1. Vertrag

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Ausgehend von den vertraglichen Regelungen überwiegen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände, wobei es bereits gewichtige Gesichtspunkte gibt, die auf eine betriebliche Eingliederung schließen lassen. Der Vertrag sieht eine Tätigkeit in freier Mitarbeit vor. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass der freie Mitarbeiter nicht weisungsgebunden ist und nicht den allgemeinen Praxisregelungen unterliege. Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit für die Tätigkeit in der Praxis oder für Hausbesuche. Vorgesehen ist allerdings eine Abstimmung mit dem Praxisinhaber im Rahmen der gesonderten Patientenbestellung im Zusammenhang mit der Belegung der Behandlungsräume. Eine regelmäßige Entlohnung ist nicht vorgesehen, stattdessen wird ein Anteil von 70 % bzw. 80 % für die tatsächlich durchgeführten Behandlungen in Abhängigkeit von eventuellen Korrekturen oder Stornierungen durch die Krankenkassen oder Versicherungsträger ausgekehrt. Der Vertrag sieht keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder eine Vergütung im Urlaub vor und auch sonst keine bei einem Arbeitsverhältnis üblichen Leistungen. Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich, ebenso Meldungen an die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Gesundheitsamt, Berufsgenossenschaft und Finanzamt im Hinblick auf die vereinbarte freie Mitarbeit.

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Ausgehend von diesen vertraglichen Regelungen ergibt sich der Wille der Beteiligten für eine selbstständige Tätigkeit. Die Regelungen entsprechen überwiegend diesem Willen. So war die Beigeladene zu 1. nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, es bestand keine Anwesenheitspflicht und auch keine Verpflichtung, Aufträge zu übernehmen. Ein gewisses unternehmerisches Risiko kann aus der Regelung insofern abgeleitet werden, als dass Stornierungen oder Kürzungen durch Versicherungsträger, Krankenkasse und Krankenkassen zu einer Reduzierung oder zu einem Wegfall der vereinbarten Vergütungen führen könnten. Eine Integration bzw. Teilintegration in die betriebliche Organisation ergibt sich jedoch bereits durch die vorgesehene Abrechnung durch die Praxisinhaberin/Klägerin für alle Abrechnung gegenüber den gesetzlich versicherten Patienten aber auch für die Privatpatienten. Ein anderer Gesichtspunkt ist die vorgesehene Abstimmung im Hinblick auf die Patientenbestellung und Belegung der Behandlungsräume. Das ist neben der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur bei der Abrechnung ein weiterer Anhaltspunkt für eine Eingliederung in den Betriebsablauf in Form einer Abstimmung und gegenseitigen Rücksichtnahme,

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2. Vorgaben durch das Leistungserbringerrecht

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a. Eine abhängige Beschäftigung lässt sich zunächst nicht allein daraus ableiten, dass die Beigeladene zu 1. über keine Zulassung zur Abrechnung von Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen verfügte. Die Vorgaben des Leistungserbringerrechts nach dem SGB V (§§ 124 und 125 SGB V) führen nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht dazu, dass eine freie Mitarbeit in einer Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik ausgeschlossen wäre. Das BSG hat in einer wegweisenden Entscheidung (vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R in juris) dargelegt, dass aus den Beziehungen zwischen der Praxis und der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. aus dem Leistungserbringerrecht keine entscheidende Weisungs- und Entscheidungsbefugnis abgeleitet werden könne. Durch die Regelung des § 124 Abs. 1 SGB V (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung-GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003, BGBl I 2190) unter Einbeziehung der weiteren Regelungen des SGB V, die die Heilmittelabgabe an Versicherte regeln, habe sich keine Änderung zu der für die ab 1989 geltende Rechtslage ergeben, für die das BSG eine Heilmittelabgabe durch freie Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers zulässig und möglich gehalten habe (BSG v. 24. März 2016 B 12 KR 20/14 in juris, Rn 28 unter Verweis auf BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 1 S 4ff). Darüber hinaus beträfen die Regelungen ausschließlich das Verhältnis zwischen Krankenkassen und zugelassenen Leistungserbringern und es fehle eine darüberhinausgehende übergeordnete Wirkung auch bezogen auf die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Rechtslage. Die Regelung habe keine determinierende Wirkung in Bezug auf die Frage des Vorliegens von Beschäftigungen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Vorgaben des Leistungserbringerrechts dürften zwar nicht außer Acht gelassen werden, hätten jedoch nicht per se eine Wirkung in dem Sinne, dass eine selbstständige Tätigkeit nicht mehr möglich wäre. Es kommt daher maßgeblich auf die vertraglichen Regelungen an und die tatsächliche Ausgestaltung der zur Beurteilung anstehenden Tätigkeit als Physiotherapeutin. Diese kann trotz der Vorgaben des SGB V in Form einer abhängigen Beschäftigung aber auch durch eine selbstständige Tätigkeit erbracht werden (s. LSG Schleswig-Holstein v. 31. März 2026 – L 10 BA 23/23 in juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg v. 26. September 2015 – L 8 BA 3408/23 in juris, Rn. 32 und 33; LSG Baden-Württemberg v. 14. Februar 2025 – L 8 BA 426/24 in juris, Rn. 71 mit zahlreichen weiteren Nachweisen); LSG Baden-Württemberg v. 22. Oktober 2024 – L 11 BA 2010/23 in juris, Rn. 58).

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b. An dieser Einschätzung dürfte sich auch durch die neuere Rechtsprechung des BSG im Zusammenhang mit Statusentscheidungen für Ärzte und Pflegepersonal nichts Grundlegendes geändert haben. Sofern aufgrund der Eigenart der Tätigkeit und der gesetzlichen Vorgaben die Tätigkeit vom Grundsatz her nur unter Berücksichtigung der spezifischen Infrastruktur einer stationären Einrichtung wie einem Krankenhaus sinnvoll und zulässig ausgeübt werden kann (apparative Diagnostik, besondere Untersuchungen, bildgebende Verfahren etc.), spricht vieles für eine organisatorische Einbindung (s. LSG Schleswig-Holstein v. 31. März 2026 - L 10 BA 23/23 in juris, Rn. 24). Hiermit kann jedoch die Erbringung einer physiotherapeutischen Leistung in einer Praxis nicht verglichen werden, die weitgehend selbständig und autonom ohne arbeitsteilige Prozesse durchgeführt wird (LSG Schleswig-Holstein vom 31. März 2026 – L 10 BA 23/23 in juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg v. 26. September 2025 - L 8 BA 3408/23 in juris, Rn. 45 und LSG Baden-Württemberg v. 14. Februar 2025 - L 8 BA 426/24 in juris Rn. 73 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, beide Verfahren des LSG Baden-Württemberg sind beim BSG anhängig: B 12 BA 8/25 R und B 12 BA 2/25 R). Maßgeblich dürfte stets der Grad der faktischen Eingliederung sein, die durch individuelle vertragliche Regelungen, durch die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit aber auch durch übernommene Rahmenvorgaben, geprägt sein kann. Das BSG hat in diesem Zusammenhang auf die Regelungsdichte abgestellt und eine organisatorische Einbindung im Falle einer ambulant tätigen Pflegekraft bei der Pflege eines Wachkomapatienten unter besonderer Würdigung der Gesamtverantwortung nach § 71 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) angenommen (BSG v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R in juris, Rn. 22). Es liegt auf der Hand, dass eine Tätigkeit als Physiotherapeutin, die weitgehend selbständig und ohne arbeitsteilige Ausführung erbracht wird, grundsätzlich nicht mit der einer ambulanten Pflegekraft bei der Betreuung von Wachkomapatienten und den sich aus dem Leistungserbringerrecht ergebenden Vorgaben gleichzusetzen sind, denen das BSG bislang selbst keine so regulierende Ordnung beigemessen hat, dass eine selbstständige Tätigkeit de facto ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil hat das BSG unter Würdigung der Regelungen des SGB V für das Leistungserbringerrecht ausdrücklich hervorgehoben, dass sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine freie Mitarbeit in einer Praxis möglich sei (BSG v. 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R in juris, Rn. 28). Durch Entscheidungen in anderen Bereichen, die signifikant anders ausgestaltet und geregelt sind als es im Bereich des Leistungserbringerrechts für Heilmittel der Fall ist, kann deshalb noch keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgeleitet werden, auch wenn dies vereinzelt so gedeutet worden ist (s. LSG Hessen v. v. 25. Juli 2024 - L 1 BA 31/23 in juris, 53 ff, das maßgeblich auf die Regelungen des Leistungserbringerrechts und die mangelnde Zulassung gemäß §§ 124 f. SGB V abgestellt hat).

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c. Letztendlich kann es dahingestellt bleiben, ob unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BSG die leistungsrechtlichen Vorgaben stärker berücksichtigt werden müssen (s. BSG v. 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R in juris; (BSG v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R in juris, Rn. 22; LSG Hessen v. 20. Juli 2024 – L 1 BA 31/23 in juris Rn. 55 und 56; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen v. 3. Dezember 2022 – L 8 BA 159/19 in juris, Rn. 99). Insoweit wird argumentiert, dass die rechtlichen Vorgaben eine Abrechnung von physiotherapeutischen Leistungen verbieten würden, auf deren Ablauf der zugelassener Heilmittelerbringer (die zugelassene Praxis für Krankengymnastik und Physiotherapie) keinen Einfluss habe. Der Heilmittelerbringer trage die Verantwortung für die qualifizierte Durchführung der Behandlung und habe diese auch sicherzustellen. Hieraus folge eine Pflicht, die Therapieziele regelmäßig zu überprüfen, den Mitarbeiter zur Kenntnis bringen und die Beachtung in geeigneter Weise sicherzustellen. Das folge aus den gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen (§ 3 Abs. 1 des Vertrages nach § 125 Abs. 1 SGB V Physiotherapie zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Verbänden der Physiotherapeuten).

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Im vorliegenden Fall ergeben sich keine gesonderten Überprüfungspflichten aus dem vorgelegten Vertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum, der ausschließlich Vergütungsregelungen betrifft. Ungeachtet dessen führt die gebotene Auslegung dazu, dass selbst dann, wenn man die leistungsrechtlichen Vorgaben nicht stärker gewichtet, die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen. Insofern vermag eine stärkere Berücksichtigung derartiger Vorgaben das Ergebnis nicht mehr zu beeinflussen.

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d. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die vereinbarte Vergütung die leistungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Prüfung der Verordnungen mit der Möglichkeit, den Anspruch zu kürzen oder zu streichen auf die Beigeladene zu 1. übertragen, also weitergereicht wurde. Das wiederum spricht für eine – wenn auch nicht gravierende – weisungsrechtliche Komponente, die aber auf der anderen Seite (siehe unten) auch ein gewisses unternehmerisches Risiko begründet, nämlich für die getätigte Arbeit im Zweifelsfall nicht bezahlt zu werden. Weil im Leistungsverhältnis zwischen Heilmittelerbringer und Versicherten/Patienten ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag (§ 613 a BGB) nur mit der zur Leistungsabgabe berechtigten Praxis erfolgen kann, denn andernfalls bestünde kein Vergütungsanspruch gegenüber dem Leistungserbringer (s. ausführlich LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 13. Oktober 2021 - L 4 R 230/17 in juris, Rn. 81 und 82), sind gerade nicht eigene Leistungen (gegenüber den Krankenkassen) in Rechnung gestellt worden wie es für einen Subunternehmer normalerweise üblich wäre.

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3. Abwägungskriterien

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a. Dass die Tätigkeit als Physiotherapeutin frei von fachlichen Weisungen ausgeübt worden ist, spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Weisungsfreiheit ist kein maßgebliches Indiz für eine Selbstständigkeit, denn sie betrifft sowohl den abhängig beschäftigten Physiotherapeuten als auch denjenigen, der selbstständig tätig ist. Eine Berufsausbildung zum Physiotherapeuten befähigt zur Behandlung am Patienten unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Heilmittel-Richtlinie) in Kooperation mit dem verordnenden Arzt (s. hierzu ausführlich: LSG Schleswig-Holstein v. 31. März 2026 - L 10 BA 23/23 in juris, Rn.23 und 25). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass in der Praxis bestimmte begleitende Rahmenvorgaben der Praxisinhaberin von der Beigeladenen zu 1. hätten beachtet werden müssen.

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b. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist deshalb, inwiefern eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorgelegen hat. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (vgl. BSG v. 22. Juli 2025 – B 12 BA 7/23 R, NZS 2025, 948; BSG v. 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R, NZS 2025, 503; BSG v. 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191). Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art – aber auch bei Hilfstätigkeiten – kann weitgehend eine fachliche Weisungsfreiheit entfallen. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Insbesondere kann dem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit Personal des Weisungsgebers und der Notwendigkeit der Nutzung von dessen Infrastruktur oder dessen Betriebsmitteln besondere Bedeutung zukommen (z.B. BSG v. 22. Juli 2025 – B 12 BA 7/23 R, NZS 2025, 948; BSG v. 12. Dezember 2023 – B 12 R 12/21 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 71; vgl. BSG v. 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191; BSG v. 27. April 2021 – B 12 R 8/20 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 56).

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Das kann bei der in Rede stehenden Beurteilung einer Tätigkeit in einer Praxis für Krankengymnastikunter anderem der Fall sein, wenn die Tätigkeit ohne eigene Betriebsstätte ausgeübt wird und der Praxisbetreiber ausschließlich nach außen in Erscheinung tritt, die Patienten zugewiesen werden, die maßgeblichen Arbeitsmittel gestellt werden, die Vergütung abgewickelt und die Leistungen im Namen des Praxisbetreibers erbracht werden. Wenn die Leistungen also kaum unterscheidbar von einem abhängig Beschäftigten erbracht werden und die Infrastruktur der Praxis maßgeblich für die Organisation der vermeintlich selbständigen Tätigkeit genutzt wird, deutet dies auf eine abhängige Beschäftigung hin (s. LSG Schleswig-Holstein v. 31. März 2026 - L 10 BA 23/23 in juris, Rn.26 unter Verweis auf BSG vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R in juris) Sofern die Patienten vom Praxisinhabern zugewiesen werden ist bislang stets von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen worden (BSG vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R in juris; LSG Baden-Württemberg v. 15. März 2024 – L 8 BA 2524/23 in juris, Rn. 56; LSG Niedersachsen-Bremen v. 17. März 2023 – L 2 BA 39/22 in juris; LSG Nordrhein-Westfalen v. 14. Dezember 2022 – L 8 BA 159/19; LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 13. Oktober 2021 – L 4 R 230/17 in juris).

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Die Beigeladene zu 1. war bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden und es bestand keine Anwesenheitspflicht. Freiheiten ergaben sich für die Beigeladene zu 1. insofern, als keine Arbeitszeiten vorgegeben waren und somit die Möglichkeit bestand, frei über die eigene Zeit verfügen zu können (die Beigeladene zu 1. hatte einen eigenen Schlüssel zur Praxis) und gegebenenfalls einen höheren Verdienst zu erzielen, wenn mehr Patienten behandelt werden. Das spricht für eine selbständige Tätigkeit.

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Es gibt auf der anderen Seite eine Reihe von Gesichtspunkten, die aufgrund von arbeitsteiligem Zusammenwirken mit Mitarbeitern und der Nutzung von Infrastruktur und Betriebsmitteln der Praxis für eine betriebliche Eingliederung sprechen. Zwar hat es keine generelle direkte Zuweisung von Patienten gegeben, jedoch hat die Beigeladene zu 1. auch im Vertretungsfall bei Urlaub und krankheitsbedingter Abwesenheit Patienten der anderen Mitarbeiter und der Klägerin übernommen, genauso wie auch ihre Patienten in ihrer Abwesenheit von anderen Physiotherapeuten oder der Klägerin behandelt worden sind. Die Beigeladene zu 1. hat insofern, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ergibt, formuliert, dass die Patienten "geteilt" worden seien. Sie hat dies auch bei der Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, dass es Absprachen bei urlaubsbedingter oder krankheitsbedingter Abwesenheit mit den Kollegen oder der Klägerin gegeben habe. Unabhängig davon, ob diese Handhabung als Weisung zu qualifizieren wäre, ergibt sich hieraus eine nicht unerhebliche Eingliederung in die Betriebsabläufe der Praxis der Klägerin. Denn es waren organisatorische Vorgaben in Form von Absprachen zu treffen, um den Betriebsablauf unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Behandlung der Patienten auch bei Abwesenheit entsprechend der ärztlichen Verordnung und den zeitlichen Vorgaben sicherzustellen. Es ergibt sich auch eine erhebliche Abweichung von den Fallgestaltungen, in denen nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine selbstständige Tätigkeit angenommen worden ist und bei denen weder eine Vertretung stattgefunden hat noch andere Patienten der Praxis behandelt wurden (LSG Schleswig-Holstein v. 31. März 2026 - L 10 BA 23/23 in juris; LSG Baden-Württemberg vom 14. Februar 2025 - L 8 BA 426/24 und vom 26. September 2025 - L 8 BA 3408/23 in juris).

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c. Hinzu kommen aber noch weitere Umstände, die auch ohne das Vorliegen direkter Weisungen der Klägerin auf eine betriebliche Eingliederung schließen lassen. So sind mitnichten ausschließlich eigene Patienten aus einem eigenen Patientenstamm behandelt worden und der Erstkontakt ist vielfach über die Praxis der Klägerin erfolgt. So hat die Beigeladene zu 1. einerseits ausgeführt, dass sie Patienten aus ihrer vorherigen (abhängigen Beschäftigung) weiter behandelt habe, sich ein Teil der Patienten aus Empfehlungen, Gesprächen und Mund zu Mund Propaganda gespeist hätte und es andererseits auch Anrufe über das Festnetz der Praxis gegeben habe und auch Patienten, die an der Praxis vorbeigegangen sind und sich gemeldet hätten. Hiermit korrespondiert, dass auf der Visitenkarte die Nummer der Praxis und die Adresse vermerkt war (neben der Mobilnummer der Beigeladenen zu 1.). Dabei gab es kein Personal für den Empfang oder die Entgegennahme von Telefonaten. Die Handhabung war so, dass ein Therapeut ans Telefon gegangen ist, wenn hierfür Zeit war oder Anrufe über den Anrufbeantworter bearbeitet wurden. Sofern Patienten persönlich in die Praxis gekommen sind, haben diese in einem Vorraum eine Klingel betätigen können. Anwesende Therapeuten haben dann die Behandlung unterbrochen und gegebenenfalls den Patienten übernommen. Dies ergibt sich aus den Schilderungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Damit kann von einem eigenen Patientenstamm, der ausschließlich von der Beigeladenen zu 1. behandelt worden ist, nicht ausgegangen werden. Die Verteilung der Patienten erfolgte nach Kriterien, die sich vielfach auch auf die Organisation und die Infrastruktur der Praxis der Klägerin zurückführen lassen. Dies war die besondere Lage der Praxis, die Modalitäten bei einem Anruf oder bei einer persönlichen Vorsprache und die Verteilung nach Kapazitäten oder der erforderlichen Qualifikation. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie zur Qualitätssicherung darauf geachtet habe, dass die entsprechenden Behandlungen nur von den Therapeuten ausgeführt worden sind, die hierfür die erforderliche Qualifikation aufgewiesen hätten. Es ergibt sich keine Situation, bei der ein fester Patientenstamm ausschließlich von einem Mitarbeiter behandelt worden wäre und die Situation unterscheidet sich nicht grundlegend von derjenigen abhängig beschäftigter Physiotherapeuten. Auch hier werden die Wünsche der Patienten nach einem bestimmten Behandler in der Regel berücksichtigt. Festzustellen ist, dass der Lage der Praxis und die betriebliche Organisation eine maßgebliche Rolle bei der Verteilung/Zuweisung der Patienten zugekommen ist. Das setzt sich auch insofern fort, als vier Therapeuten auf drei Behandlungsräume zu verteilen waren, und insofern Absprachen erforderlich gewesen sind wie die Beigeladene zu 1. in ihrer Befragung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat. Es hat somit nicht, wie schriftsätzlich vorgetragen, einen festen Raum für die Beigeladene zu 1. gegeben. Allein hieraus folgt eine organisatorische Einbindung in den Betrieb, die sich auch aus dem schriftlichen Vertrag vom 25. Februar 2010 ergibt. Dies lag auch daran, dass bestimmte Räume eine spezifische Ausstattung (z.B. ein Trainingsgerät oder einen Schlingentisch) aufgewiesen hatten und eine unterschiedliche Größe hatten. Auch dies erforderte besondere Absprachen im Sinne einer betrieblichen Eingliederung durch organisatorische Vorgaben, anders als es bei einem fest zugewiesenen oder gemieteten Raum (LSG Schleswig-Holstein v. 31. März 2026 - L 10 BA 23/23 in juris) der Fall ist. Hinzu kommen weitere Aspekte, die eine Nutzung der Infrastruktur der Praxis dokumentieren. So hat die Beigeladene zu 1. keinen eigenen, ggf. gesonderten, Terminkalender geführt, sondern einen Terminkalender der Praxis genutzt, in welchem jeder Therapeut seine eigenen Termine eintragen konnte bzw. eingetragen hat. Auch die Patientenkartei wurde ausschließlich in der Praxis geführt und die Beigeladene zu 1. hat keine eigene Patientenkartei, wie es in den Fällen, in denen eine selbständige Tätigkeit festgestellt worden ist, der Fall gewesen ist. Darüber hinaus waren die Räume mit den wesentlichen und kostenintensiveren Arbeitsmitteln ausgestattet wie Therapieliegen und besonderen Geräten, die von der Beigeladenen zu 1. genutzt worden sind.

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d. Eine weitere Eingliederung folgt aus der kompletten Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die Klägerin als Praxisinhaberin und zugelassene Leistungserbringerin. Das ist für die gesetzlich Versicherten Folge der Regelungen des Leistungserbringerrechts nach dem SGB V, denn nur ein zugelassener Leistungserbringer darf gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen Abrechnungen vornehmen. Freie Mitarbeiter ohne eigene Zulassung sind deshalb immer darauf angewiesen, die Abrechnung über den Praxisinhaber durchführen zu lassen. Hieraus folgt grundsätzlich eine partielle Eingliederung in den Organisationsbereich der Praxis (LSG Baden-Württemberg v. 26. September 2025 - L 8 BA 3408/23 in juris, Rn. 47 und LSG Baden-Württemberg v. 14. Februar 2025 - L 8 BA 426/24 in juris, Rn. 75), ohne dass allein aus diesem Umstand heraus von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden kann. Die Regelung mit der Vergütung eines bestimmten Anteils (70 % bzw. 80 %) stellt eine Abgeltung für die Durchführung des Rechnungsverkehrs und der Nutzung der Räumlichkeiten und Arbeitsgeräten dar. Zusätzlich ist auch die Abrechnung gegenüber Selbstzahlern und Privatpatienten von der Klägerin durchgeführt worden. Dies ist im Gegensatz zu den gesetzlich versicherten Patienten nicht zwingend. Dieser Umstand verstärkt für diesen Bereich eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Die Einziehung des Eigenanteils für die gesetzlich Versicherten kann wiederum als schwaches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden.

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f. Die Beigeladene zu 1. ist nach außen nicht erkennbar als selbständige Mitarbeiterin in Erscheinung getreten. Die von ihr benutzten Visitenkarten, die ihren Namen, die Berufsbezeichnung und den Zusatz „in der Praxis P.“ mit der Festnetznummer und ihrer eigenen Mobilnummer enthielten, lassen einen solchen Rückschluss nicht zu. Sie stellen vielmehr einen deutlichen Bezug zu der Praxis der Klägerin her. Auch die Internetseite enthielt keinen Hinweis auf die Selbständigkeit bzw. freie Mitarbeit. Die Beigeladene zu 1. wurde unter der Überschrift Team mit den anderen Mitarbeitern und der Klägerin aufgeführt. Zutreffend ist, dass grundsätzlich auch freie Mitarbeiter im weiteren Sinne Mitglied eines „Teams“ sein können. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich jedoch eine Zugehörigkeit zu der Praxis der Klägerin, ohne dass offengelegt worden ist, dass die Tätigkeit in freier Mitarbeit ausgeübt wurde. Im Ergebnis ist diese nach außen nicht kommuniziert worden, was eher für eine abhängige Beschäftigung spricht.

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g. Für die Beigeladene zu 1. bestand lediglich ein eher gering zu bemessendes unternehmerisches Risiko. Bei der Tätigkeit einer Physiotherapeutin, die selbstständig tätig ist, besteht grundsätzlich ein unternehmerisches Risiko insofern, als dass Räumlichkeiten mit Behandlungsliegen und Hilfsmitteln vorgehalten und ausgestattet werden müssen. Hierfür sind Investitionen erforderlich und es entstehen – unabhängig von dem Umfang und dem Ertrag der Tätigkeit – Verbindlichkeiten, die grundsätzlich monatlich bzw. regelmäßig bedient werden müssen. Darüber hinaus besteht das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausführlich dargestellte Risiko, bei Beanstandungen durch Krankenkassen und andere Versicherungsträger gegebenenfalls nicht für die Tätigkeit entlohnt zu werden. Zwar hat die Beigeladene zu 1. keine Investitionen getätigt und sie war auch nicht regelmäßigen Verpflichtungen ausgesetzt, die unabhängig von ihrer Tätigkeit angefallen wären, jedoch bestand ein Risiko im Hinblick auf Beanstandungen durch Versicherungsträger und hieraus folgende Leistungskürzungen für bereits erbrachte Behandlungen. Das Risiko reduzierte sich auf die Möglichkeit, dass aufgrund von Beanstandungen der Verordnungen durch die Krankenkassen, physiotherapeutische Leistungen nicht oder nur teilweise vergütet werden. Nach den vertraglichen Regelungen und der praktischen Handhabung sind die entsprechenden Vorgaben durch das Leistungserbringerrecht weitergereicht worden. Auf der anderen Seite gab es gerade keine regelmäßigen Verpflichtungen wie bei der Anmietung von Räumlichkeiten oder einzelnen Räumen, die unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit hätten gezahlt werden müssen. Zwar enthält der Vertrag mit den Vergütungsregelungen und dem Abschlag von 20 % bzw. 30 % Eigenanteil für die Nutzung der Räumlichkeiten, dieser wurde jedoch nur dann fällig, wenn tatsächlich gearbeitet wurde. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie der Vertrag zivilrechtlich einzuordnen ist. In dem vereinbarten prozentualen Abzug sind Kosten für den Aufwand im Rahmen der Rechnungsstellung und die Nutzung der Räumlichkeiten und Materialien enthalten. Maßgeblich ist jedoch, dass keine regelmäßigen Zahlungen erfolgten, die bei einem Mietvertrag üblicherweise regelmäßig und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung entrichtet werden, und somit auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko bestand. Die Beigeladene zu 1. hat darüber hinaus dargelegt, dass sie Arbeitsutensilien vorgehalten habe, wie etwa Tape, Hölzer und Gymnastikbälle. Insofern ist von einem, wenn auch sehr geringen unternehmerische Risiko im Hinblick auf diese Investitionen auszugehen, die bei einer abhängigen Beschäftigung nicht bestehen. Demgegenüber sind die kostenintensiveren Arbeitsgeräte wie Behandlungsliegen, Bälle und Matten sowie Trainingsgeräte von der Klägerin erworben und zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt ist deshalb von einem geringen unternehmerischen Risiko auszugehen.

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4. Abwägung

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Nach der gebotenen Abwägung ergibt sich ein Überwiegen der für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte.

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Für eine selbständige Tätigkeit spricht, dass die Beigeladene zu 1. in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit sowohl nach dem Vertrag als auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung frei war und keine Verpflichtung bestand, zu arbeiten. Weder gab es Vorgaben im Hinblick auf eine Mindeststundenzahl noch war die Arbeitszeit nach oben begrenzt.

51

Auf der anderen Seite waren die Arbeitsort durch die Praxis oder Hausbesuche vorgegeben und es bestand eine intensive Eingliederung in Betrieb. Die Infrastruktur der Praxis wurde für den Erstkontakt und auch die Verteilung der Patienten genutzt, bei der Terminvergabe musste die Belegung der Räumlichkeiten mit den anderen Mitarbeitern und ggf. der Klägerin abgestimmt werden. Die vermeintlich selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. war nach außen nicht erkennbar. Ein eigener Raum stand nicht zu festen Zeiten zur Verfügung. Eine eigene gesonderte Patientenkartei wurde nicht geführt und allein der Terminkalender der Praxis – für eigene Eintragungen – genutzt. Die gesamte Abrechnung einschließlich der Privatpatienten und Selbstzahler erfolgte über die Praxis. Darüber hinaus fand eine gegenseitige Übernahme von Patienten im Vertretungsfall, also bei Urlaub und krankheitsbedingter Abwesenheit, statt. Es bestand ein nur ein verhältnismäßig geringes unternehmerisches Risiko durch das Weiterreichen der Vergütungsregelungen, was auf der anderen Seite auch als Vorgabe von Weisungen gewertet werden kann (s. o. 2d mit Verweis auf LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 13. Oktober 2021 - L 4 R 230/17 in juris, Rn. 81 und 82). Größere Investitionen in Betriebsmittel oder Arbeitsgeräte mit Ausnahme von Verbrauchmaterialien hat es nicht gegeben und es bestanden auch keine regelmäßigen Verpflichtungen durch Mietzahlungen für Räumlichkeiten, die unabhängig davon gezahlt werden, ob und in welchem Umfang gearbeitet wird.

52

Aufgrund der intensiven Nutzung der betrieblichen Infrastruktur und der erforderlichen Absprachen sowie der vollständigen Übernahme der Abrechnungen einschließlich Selbstzahler und Privatpatienten sowie einem eher geringen unternehmerischen Risiko überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände und lassen die Freiheiten bei der Gestaltung der Arbeitszeiten und Übernahme von Patienten zurücktreten. Die in Rede stehende Fallgestaltung unterscheidet sich auch grundlegend von den Sachverhalten, bei denen bislang nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine selbständige Tätigkeit festgestellt wurde. Dies wurde unter anderem dann angenommen, wenn es keine Zuweisung von Patienten gegeben hat, auch vertretungsweise keine anderen Patienten behandelt wurden (LSG Baden-Württemberg v. vom 14. Februar 2025 – L 8 BA 426/24 in juris), die Räumlichkeiten entweder für eine bestimmte Zeit gemietet (LSG Schleswig-Holstein v. 31. März 2026 - L 10 BA 23/23 in juris) oder zumindest für bestimmte Zeiten zugwiesen wurden bzw. genügend frei Räume vorhanden waren, ein eigener separater Terminkalender geführt wurde mit einer eigenen Patientenkartei (LSG Baden-Württemberg v. vom 14. Februar 2025 – L 8 BA 426/24 in juris), ausschließlich eigene Patienten behandelt wurden, die freie Mitarbeit über ein gesondertes Schild an der Praxis offengelegt wurde (s. LSG Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2024 – L 11 BA 2010/23 in juris), Termine ausschließlich selbst vereinbart wurden (LSG Baden-Württemberg v. 14. Februar 2025 – L 8 BA 426/24 in juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2024 – L 11 BA 2010/23 in juris) und Privatpatienten und Selbstzahler selbst abgerechnet wurden (LSG Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2024 – L 11 BA 2010/23 in juris).

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

54

Der Streitwert beträgt 5000 €, da es sich um ein Statusverfahren handelt.

55

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG). Weder handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage noch ist der Senat mit seiner Entscheidung von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. Auf die vom BSG erneut zu entscheidende Frage, welche Gewichtung leistungsrechtliche Vorgaben haben, kommt es vorliegend nicht an, weil sich eine abhängige Beschäftigung bereits nach allgemeinen Kriterien ergibt.