LG Stuttgart · Baden-Württemberg 23. Zivilkammer Urteil

Aufwendungsersatzansprüche wegen optischer Veränderungen und Beschädigungen von Parkettboden KI-Titel

Selbstvornahme · Mangelhaftigkeit · Gutachtergutachten · Pflege- und Beanspruchungsfragen · Kaufrechtliche Gewährleistung

Miet- und Kaufrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits sowie der Streithilfe.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 55.260,82 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger machen gegen die Beklagte Aufwendungsersatzansprüche aufgrund Selbstvornahme geltend.

2

Die Kläger beauftragten die Beklagte auf der Grundlage der Angebote vom 13.04.2015 (Anlage K1) und vom 16.04.2015 (Anlage K2) in der zweigeschossigen Dachgeschosswohnung der Kläger auf einer Fläche von 233 m² Parkettboden Fabrikat … Eiche dunkel extrem Klassik 15 mm, thermobehandelt, Nutzschichtstärke 3,6 mm zu liefern und vollflächig verklebt auf dem neuen Estrich und auf der Treppe zu verlegen, inklusive Untergrundvorarbeiten und Sockelleisten. Die Auswahl des Parketts erfolgte nach einer Bemusterung anhand einer Mustertafel sowie drei Original-Dielen. Die Verlegearbeiten führte die Beklagte Ende März 2016 durch. Die Beklagte rechnete die Arbeiten mit Rechnung vom 22.03.2016 (Anlage K3) ab. Die Kläger bezahlten die Schlussrechnung am 29.09.2016. Nach einigen Monaten waren auf der Parkettfläche zunehmend Streifenbildungen und helle Stellen zu erkennen. Diese Beanstandungen zeigten die Kläger der Beklagten an. In der Folge nahm die Beklagte Ausbesserungsarbeiten an einzelnen Treppenstufen vor und ließ durch den Hersteller eine vollflächige Farbpflege durchführen. Nach einigen weiteren Monaten bildeten sich erneut helle Stellen. An sechs Treppenstufen brachen die Trittkanten. Die Beklagte ließ eine Besichtigung durch einen Außendienstmitarbeiter des Herstellers vornehmen. Dieser kam zum Schluss, dass Verschmutzungen, Laufstraßen und Beschädigungen auf nicht ausreichende Pflege und mechanische Überbeanspruchung zurückzuführen seien. Ein Produkt- oder Produktionsfehler wurde seitens des Herstellers nicht festgestellt, weshalb eine Reklamation nicht anerkannt werden könne (vgl. Anlage K4). In der Folge wurde zwischen den Parteien ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Stuttgart durchgeführt (Az. 23 OH 3/21). Hinsichtlich der optischen Unregelmäßigkeiten auf den Parkettflächen kam der im selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellte Gutachter zu dem Ergebnis, dass kein Mangel aus technischer Sicht vorliegt. Hinsichtlich der Treppenstufen kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der verwendete thermisch behandelte Eichenparkettboden der besonderen mechanischen Beanspruchung, der die Stufenvorderkanten durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgesetzt sind, nicht standhält und das verwendete Produkt für den Einsatzzweck als Treppenstufe ungeeignet ist. Den verlegten Parkettboden und Treppenbelag in der Wohnung ließen die Kläger vom 25.09.2024 bis 29.10.2024 durch einen Dritten entfernen und einen neuen Parkettboden und Treppenbelag verlegen.

3

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor,

4

dass mit der Beklagten vereinbart gewesen sei, dass das Parkett ähnliche Eigenschaften wie ein Wenge-Parkett haben solle. Dies sei bei dem verbauten Parkett nicht der Fall. Zudem habe die Beklagte die Kläger nicht über die richtige Pflege des Parketts aufgeklärt. Damit habe die Beklagte gegen ihr obliegende Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen. Soweit das Parkett also aufgrund der falschen Pflege mangelhaft geworden sei, begründe dies trotz der vom Sachverständigen festgestellten technischen Mangelfreiheit einen Mangel. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich, weil die Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen sei und eine Nachbesserung zudem unzumutbar gewesen sei.

5

Die Kläger haben mit ihrer Klage zunächst einen Vorschuss für Selbstvornahmekosten in Höhe von 40.000,00 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 und weiterem Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2025 haben sie die Klage nach erfolgter Selbstvornahme sodann umgestellt und erweitert.

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Die Kläger beantragen:

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Die Beklagte wird verurteilt, 55.260,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt:

9

Die Klage wird abgewiesen.

10

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,

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dass eine Vergleichbarkeit des von ihr verbauten Parketts mit einem Wenge-Parkett nie zugesagt worden sei. Zudem habe das verlegte Parkett gegenüber einem Wenge-Parkett keinen erhöhten Pflegebedarf. Eine Pflegeanleitung sei übergeben worden. Auch im Rahmen der auf Kulanzbasis erfolgten Farbpflege sei die Reinigungskraft der Kläger erneut auf den Pflegebedarf hingewiesen worden. Zudem seien die Pflegehinweise auf der Website des Herstellers offen einsehbar. Jedenfalls fehle es jedoch an einer Fristsetzung zur Nachbesserung.

12

Die Klageschrift ist der Beklagten am 06.05.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 03.07.2024, zugestellt am 16.07.2024, hat die Beklagte dem Hersteller des bei den Klägern durch die Beklagte verlegten Parketts, …, den Streit verkündet. Die … ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23.07.2024 als Streithelferin auf Seiten der Beklagten beigetreten.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, namentlich die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2025 (Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

15

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Stuttgart ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht. Die subjektive Klagehäufung ist gem. §§ 59 ff. ZPO zulässig. Die Klageänderung ist gem. § 264 ZPO zulässig.

II.

16

Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von 55.260,82 € gegen die Beklagte gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB.

1.

18

Unstreitig liegt zwischen den Parteien ein Werkvertrag gem. § 631 BGB vor. Eine Abnahme des Parkettbodens hat stattgefunden, sodass die Mängelrechte grundsätzlich eröffnet sind. Auch soweit im Hinblick auf den Parkettboden vorgetragen wird, dass dieser infolge einer unzureichenden Aufklärung über den Pflegebedarf von den Klägern durch falsche Pflege in den von ihnen monierten mangelhaften Zustand geraten sei, ist diesbezüglich das werkvertragliche Mängelrecht gem. §§ 634 ff. BGB einschlägig.

19

Kommt es infolge einer unzulänglichen Aufklärung des Auftraggebers über die Pflege und Wartung der Werkleistung zur Fehlerhaftigkeit derselben, so ist die Werkleistung als mangelhaft anzusehen und dem Auftraggeber stehen Mängelrechte zu (OLG Hamm, Urteil vom 08.10.1991 - 26 U 46/91). Der infolge der unterlassenen oder falschen Pflege- oder Wartungsanleitung entstandene Mangel an der Werkleistung des Auftragnehmers geht in einem solchen Falle nämlich auf die Vertragswidrigkeit der Leistung des Auftragnehmers zurück. Die Unterrichtung ist zwar innerhalb der den Auftragnehmer treffenden Vertragspflicht zur Erstellung eines mangelfreien Werks lediglich eine Nebenpflicht; deren Verletzung führt jedoch ursächlich zu einem Mangel an der Werkleistung, was zur Verdrängung des Anspruchs wegen Pflichtverletzung führt (BGH, Urteil vom 22.10.1970 - VII ZR 71/69). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfüllung der Nebenpflicht den Zweck verfolgt, das Werk während der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche und darüber hinaus mangelfrei zu erhalten.

2.

20

Den Klägern steht jedoch schon kein Anspruch auf Ersatz ihrer Selbstvornahmekosten zu, weil der Beklagten nicht wirksam gem. § 637 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde (a.) und eine solche Nachfristsetzung auch nicht gem. § 637 Abs. 2 BGB entbehrlich war (b.).

a.

21

Gem. § 637 Abs. 1 BGB muss für einen Aufwendungsersatzanspruch des Bestellers ein durchsetzbarer Nacherfüllungsanspruch bestehen und eine gesetzte und angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen sein. Das Erfordernis, dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen, ist Ausfluss des im allgemeinen Schuldrecht verankerten Prinzips des Vorrangs der Nacherfüllung durch den Unternehmer. Dem Unternehmer soll die Möglichkeit eröffnet werden, sein mit Mängeln behaftetes Werk nach der Rüge des Bestellers innerhalb einer angemessenen Frist mangelfrei herzustellen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist ist der Besteller berechtigt, Sekundäransprüche bzw. -rechte geltend zu machen (BeckOK BauVertrR/Preussner, 27. Ed. 1.8.2024, BGB § 637 Rn. 3). Für eine Kostenerstattung der Selbstvornahme muss eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit einer angemessenen Fristsetzung erfolgen. Dabei müssen die Mängel in der Aufforderung hinreichend bestimmt sein. Mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung darf der Besteller keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder vertragsgerechten Herstellung fordern, wenn der Vertrag auch auf andere Weise erfüllt werden kann. Neuherstellung darf er nur fordern, wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist. Es ist Sache des Unternehmers, wie er den Vertrag erfüllt, soweit die Einzelheiten der Vertragserfüllung nicht vereinbart sind (BGH, NJW 2013, 1528). Eine Aufforderung, nach der sich der Auftragnehmer binnen einer bestimmten Frist dazu äußern soll, ob er bereit ist, die Mängel binnen einer bestimmten Frist zu beseitigen oder mit der Mängelbeseitigung zu einem bestimmten Termin zu beginnen, reicht dabei regelmäßig nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009 - 5 U 57/09). Überdies muss eine Mängelbeseitigung durch den Unternehmer ernsthaft verlangt werden. Eine wirksame Fristsetzung setzt dabei voraus, dass der Besteller während des Laufes der Frist bereit ist, die Leistung entgegenzunehmen (BGH, Urteil vom 24.06.1986 – X ZR 16/85). Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Besteller dem Unternehmer tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt hat, die Mängel zu beseitigen. Dabei hat er zu beachten, dass der Unternehmer grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden hat, auf welche Weise er ein vertragsgerechtes Werk herstellt. Ein Besteller verhält sich widersprüchlich, wenn er den Unternehmer zur Mängelbeseitigung auffordert und objektiv fachgerechte Maßnahmen der Mängelbeseitigung nicht akzeptiert (BGH, Urteil vom 27. 11. 2003 - VII ZR 93/01). Nach den vorangestellten Grundsätzen liegt eine wirksame Fristsetzung durch die Kläger nicht vor. Dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 14.12.2023 (Anlage K9) ist eine solche wirksame Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht zu entnehmen. Die Beklagte wird darin vor die Wahl gestellt, entweder den Boden ungeachtet etwaiger anderweitiger Möglichkeiten zur Mängelbeseitigung insgesamt auszutauschen oder Schadensersatz an die Kläger zu zahlen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass der Unternehmer in eigener Verantwortung zu entscheiden hat, auf welche Weise er ein vertragsgerechtes Werk herstellt. Es sind insbesondere im Hinblick auf das im Wohnbereich verlegte Parkett keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Nachbesserung nur durch Neuherstellung erfolgen können sollte. Darüber hinaus stellt die in dem Schreiben gesetzte Frist lediglich eine Frist für die Aufforderung zur Stellungnahme dar, welche gerade nicht ausreicht, um als wirksame Fristsetzung qualifiziert zu werden. In Anbetracht des zunächst klägerseits lediglich dahingehend erfolgten Vortrags, dass eine Fristsetzung nicht erforderlich sei, geht die Klägerseite ersichtlich selbst nicht davon aus, dass es sich bei dem Schreiben um eine wirksame Fristsetzung gehandelt hat.

b.

22

Die Fristsetzung war in vorliegendem Fall auch nicht entbehrlich gem. § 637 Abs. 2 BGB. Weder hat die Beklagte die Nacherfüllung gem. §§ 637 Abs. 2 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert ((1)), noch war eine Fristsetzung für die Kläger wegen des Fehlschlags der Nacherfüllung gem. § 637 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB ((2)) oder wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für die Kläger gem. § 637 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BGB ((3)) entbehrlich.

(1)

23

Über §§ 637 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist das mit einer angemessenen Frist verbundene Nacherfüllungsverlangen entbehrlich, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert hat. Denn in diesem Fall würde sich das Nacherfüllungsbegehren, das dem Auftragnehmer noch einmal die Konsequenzen seines vertragswidrigen Verhalten vor Augen führen soll, als reine überflüssige Förmelei erweisen (BGH, Urteil vom 05.12.2002 - VII ZR 360/01). Voraussetzung für die Feststellung einer solchen ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ist eine ausdrückliche oder auch konkludente Erklärung des Werkunternehmers, die unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelumstände und hierbei insbesondere des gesamten Verhaltens des Unternehmers die Annahme rechtfertigt, der Auftragnehmer wolle endgültig seinen Vertragspflichten nicht nachkommen, so dass es ausgeschlossen erscheint, er werde sich von einer Fristsetzung umstimmen lassen (BGH, Urteil vom 05.12.2002 - VII ZR 360/01). Wegen des vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Vorranges des Nacherfüllungsrechts des Auftragnehmers darf nicht leichtfertig eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung angenommen werden (BeckOK BGB/Voit, 72. Ed. 1.2.2024, BGB § 636 Rn. 19 m. w. N.). Eine solche ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Inhalts, sie lehne jegliche Gewährleistung im Hinblick die hier in Rede stehenden Mängel endgültig und ernsthaft ab, hat die Beklagte ersichtlich nicht abgegeben. Vielmehr hat die Beklagte auf die Beanstandungen der Kläger regiert und sich im Hinblick auf eine Nacherfüllung nicht verschlossen. Das reine prozessual zulässige Bestreiten vom Vorliegen gewisser Mängel kann eben gerade nicht schon als ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung angesehen werden. Insbesondere wenn - wie vorliegend - die Beseitigung der nach dem durchgeführten selbständigen Beweisverfahren unstreitig vorliegenden Mängel durch die Beklagte nicht nur nicht abgelehnt, sondern sogar angeboten wurde.

(2)

24

Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn eine Nachbesserung erfolglos geblieben ist. Zur Beurteilung, wann davon auszugehen ist, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben zu beurteilen. Maßgeblich für die Feststellung, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind die Besonderheiten des Werkes, Art und Schwere des Mangels, die Gründe für das Scheitern eines vorangegangenen Nachbesserungsversuchs und die für den Besteller mit weiteren Versuchen verbundenen Nachteile. Weist das Werk nach einem Nacherfüllungsversuch erneut Mängel auf, so kann von einem Fehlschlagen nur dann ausgegangen werden, wenn die gerügten Mängelsymptome weiterhin auftreten und der Besteller nach erneuter Abnahme nachweist, dass die Mangelursache allein im Verantwortungsbereich des Unternehmers zu suchen ist und nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung seitens des Bestellers oder eines Dritten beruhen kann (BeckOGK/Seichter, 1.1.2025, BGB § 636 Rn. 72). Feste Regeln, wie viele Nachbesserungsversuche der Besteller dulden muss, lassen sich nicht aufstellen. Der für das Kaufrecht gem. § 440 Satz 2 BGB aufgestellte Grundsatz, dass eine Nachbesserung nach einem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, kann allenfalls als grober Anhalt herangezogen werden. Zwei oder gar mehrere erfolglose Nachbesserungsversuche und eine allgemein mangelhafte Arbeitsweise können das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft so erschüttern, dass es dem Besteller nicht zumutbar ist, diesen Unternehmer noch mit einem weiteren Nacherfüllungsversuch zu befassen (OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2015 – 11 U 126/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2021 – 12 U 540/19). Fehlgeschlagen ist eine Nacherfüllung in dem Sinne nicht bereits dann, wenn ein erster Nachbesserungsversuch fruchtlos war, sondern erst dann, wenn anzunehmen ist, dass die Nachbesserung insgesamt nicht zu einem mangelfreien Werk führen wird (BeckOK BGB/Voit, 72. Ed. 1.2.2024, BGB § 636 Rn. 24 m.w.N.). Diese Grundsätze zugrunde gelegt, kann in vorliegendem fall nicht von einem Fehlschlag der Nacherfüllung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des im Wohnbereich verlegten Parketts ist es bereits schon gar nicht zu einem Nachbesserungsversuch gekommen, der fehlgeschlagen sein könnte. Aber auch im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der mit dem streitgegenständlichen Parkett eingekleideten Treppenstufen ist nicht von einem Fehlschlag der Nacherfüllung auszugehen. Insoweit ist es unstreitig schon zu einem Nachbesserungsversuch gekommen, ohne dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung diesbezüglich erfolgt ist, bei dem die Beklagte durch Abrundung der Stufenkanten das Ausbrechen der Stufen zu verhindern versucht hat. Dass sich nach einer gewissen Zeit gezeigt hat, dass dies nicht ausreichend ist, um das Ausbrechen der Stufenkanten zu verhindern, begründet jedoch nicht die Annahme, dass eine Nachbesserung insgesamt nicht zu einem mangelfreien Werk führen wird. Denn zumindest der Austausch der Treppenstufen, wie im gerichtlichen Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren beschrieben, stellt eine Möglichkeit dar, mit einer Nachbesserung zu einem mangelfreien Werk zu kommen.

(3)

25

Die Fristsetzung war für die Kläger auch nicht gem. § 637 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BGB unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der Fristsetzung für den Besteller setzt regelmäßig voraus, dass sich der Unternehmer durch sein Verhalten bei der Werkausführung als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Besteller berechtigterweise das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit und -bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung verloren hat oder dieses Vertrauen zumindest nachhaltig erschüttert ist (OLG Stuttgart, Endurteil vom 11.07.2019 – 13 U 230/18). Hierzu reicht die bloße Mangelhaftigkeit, auch das Vorliegen schwerwiegender Mängel im Sinne einer Unbrauchbarkeit des Werks, nicht aus. Erforderlich sind vielmehr über die Mangelhaftigkeit hinaus besondere Umstände, die an der Integrität des Unternehmers zweifeln lassen, oder dass eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung nicht erwartet werden kann (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.05.2014 – 1 U 136/12; OLG Koblenz, Urteil vom 19.07. 2001 - 5 U 443/01). An besonderen Umständen in diesem Sinne fehlt es im vorliegenden Fall. Unlautere Machenschaften, die an der Integrität der Beklagten zweifeln ließen, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere wurde kein Mangel arglistig verschwiegen. Allein die Tatsache, dass der erste Nachbesserungsversuch an den Treppenstufen nicht zum Erfolg geführt hat, begründet keine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung generell. Ebenfalls kann aus der Zusage etwaiger Eigenschaften des Parketts, sofern dies als nachgewiesen unterstellt würde, eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht begründet werden. Dass die Kläger insoweit vorsätzlich getäuscht worden sein sollen, ist in diesem Zusammenhang weder vorgetragen, noch ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerseite dahingehend, dass die Nacherfüllung unmöglich gewesen sein soll, widerspricht zudem der Geltendmachung von Selbstvornahmekosten, so diese doch gerade eine Mängelbeseitigung darstellen. Nach alledem ist eine Unzumutbarkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung für die Kläger unter keinem Aspekt ersichtlich.

III.

26

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

IV.

27

Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

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