VGH Hessen 9. Senat Urteil zitiert von 1

Ausbildungsförderung: Keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Verlustvorträgen

Verwaltungsrecht

Tatbestand

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Die Klägerin nahm im Wintersemester 1972/73 das Studium der Lernbehindertenpädagogik an der J-U in G auf und setzte dieses Studium ab Wintersemester 1974/75 an der P-U in M bis zum Abschluß fort. Ihren Wiederholungsantrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Wintersemester 1974/75 vom 1. Juni 1974, der am 27. Juni 1974 beim Amt für Ausbildungsförderung der Universität in G eingegangen ist, lehnte das Amt für Ausbildungsförderung der Universität durch Bescheid vom 17. September 1974 mit der Begründung ab, das anzurechnende Einkommen und Vermögen der Eltern der Klägerin übersteige den Bedarf. Mit formlosem Antrag vom 3. Februar 1975 beantragte die Klägerin, für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1974 bis September 1975 das aktuelle Einkommen ihrer Eltern wegen inzwischen eingetretener starker Veränderungen zugrundezulegen. Sie fügte die Bescheinigung eines Steuerberaters vom 29. Januar 1975 bei, wonach ihre Eltern in der Zeit von Oktober 1974 bis September 1975 voraussichtlich nur negative Einkünfte in Höhe von 17.500,00 DM haben würden. Die Universität in M bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 17. März 1975 für die Zeit von November 1974 bis September 1975 monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 536,00 DM. Später wurden dem Amt für Ausbildungsförderung die Einkommenssteuerbescheide der Eltern der Klägerin für die Jahre 1974 (Gesamtbetrag der Einkünfte: -- 121.268,00 DM) und 1975 (Gesamtbetrag der Einkünfte: 77.911,00 DM) vorgelegt.

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Mit Bescheid vom 28. April 1978 hob die Universität in M als Amt für Ausbildungsförderung den Bewilligungsbescheid vom 17. März 1975 auf und forderte von der Klägerin einen Betrag von 5.896,00 DM zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 1. Juni 1978 Widerspruch. Sie machte geltend, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte im Steuerbescheid ihres Vaters für 1975 diesem tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe. Das ausgewiesene Einkommen sei dadurch zustande gekommen, daß Gläubiger der Firma ihres Vaters auf Forderungen verzichtet hätten, was als steuerlicher Ertrag gewertet worden sei. Es hätte jedoch nur das Einkommen angerechnet werden dürfen, welches dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich auch zur Verfügung stehe. -- Durch Bescheid vom 26. August 1981 wies das Studentenwerk M den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer am 22. September 1981 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren aus dem Vorverfahren weiterverfolgt und beantragt,

den Bescheid der Universität in M vom 28. April 1978 sowie den Widerspruchsbescheid des Studentenwerks M vom 26. August 1981 aufzuheben.

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Der Beklagte -- das Studentenwerk M, das inzwischen statt der Universität in M Träger des Ausbildungsförderungsamtes geworden ist -- hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat Bezug auf die angefochtenen Bescheide genommen. Er ist der Auffassung, daß förderungsrechtlich der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht das zu versteuernde Einkommen maßgeblich seien.

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Durch Urteil vom 23. Februar 1982 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Klägerin durch Bescheid vom 17. März 1975 Ausbildungsförderung für die Zeit vom November 1974 bis September 1975 nach § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei, weil sie glaubhaft gemacht habe, daß das Einkommen ihrer Eltern im Bewilligungszeitraum voraussichtlich niedriger sein werde, als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum (nämlich 1972). Nach § 24 Abs. 3 letzter Satz BAföG sei in einem solchen Fall nach endgültiger Feststellung des Einkommens im Bewilligungszeitraum abschließend zu entscheiden. Dies habe der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1978 getan und Ausbildungsförderung für den Zeitraum von November 1974 bis September 1975 mit Recht abgelehnt.

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Nach § 11 Abs. 2 BAföG werde auf den sich aus § 13 BAföG für den Studenten ergebenden Bedarf das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet. Der für dieses Gesetz maßgebliche Einkommensbegriff sei der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, abzüglich der für den Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer sowie der Aufwendungen zur sozialen Sicherung (§ 21 Abs. 1 BAföG). Für die Eltern der Klägerin sei 1974 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von minus 121.268,00 DM festgestellt worden. Davon entfielen auf die Monate November und Dezember 1974 minus 20.211,33 DM. Von dem Einkommen der Eltern der Klägerin im Jahre 1975 (77.911,00 DM) entfielen auf die Monate Januar bis September 1975 58.433,24 DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belaufe sich also auf 38.221,91 DM. Der Klägerin sei nicht zu folgen, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte ihrer Eltern auch im Jahre 1975 mit Null DM angesetzt werden müsse, weil durch entsprechende Verlustvorträge aus den Jahren 1973 und 1974 der Gesamtbetrag der Einkünfte auf Null DM reduziert worden sei. Diese steuerrechtliche Berücksichtigung besonderer Lasten sei im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht möglich. Der Gesamtbetrag der Einkünfte könne sich zwar durch negative Einkünfte aus den einzelnen Einkommensarten im selben Veranlagungszeitraum mindern, nicht aber durch Verlustvorträge. Daß der angefochtene Bescheid im übrigen falsch berechnet worden sei, habe die Klägerin nicht vorgetragen, und dies sei auch nicht ersichtlich. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten sei somit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 24 Abs. 3 BAföG zu Recht erfolgt.

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Gegen das der Klägerin am 10. Juli 1982 zugestellte Urteil hat diese am 3. August 1982 Berufung eingelegt und ausgeführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch für 1975 von einem Einkommen ihrer Eltern von Null DM auszugehen. Nach 21.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 21 Abs. 1 BAföG gehöre steuerfreies Einkommen nicht zu der Summe der zu berücksichtigenden positiven Einkünfte. Da das Finanzamt durch Vornahme eines Verlustvortrages das Einkommen ihrer Eltern auf Null DM festgesetzt habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Berechnungszeitraum 1974/1975 nachträglich nicht entfallen. Im übrigen habe sie -- die Klägerin -- im Zeitpunkt der Rücknahme der Bewilligung wegen der Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB gegen ihre Eltern für die vergangene Zeit keinen Unterhaltsanspruch mehr geltend machen können; sie wäre dann auf jeden Fall für diese Zeit ohne Unterhalt geblieben.

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Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Februar 1982 nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält den Hinweis der Klägerin auf 21.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift insoweit für verfehlt, als danach steuerfreie Einnahmen und Einkommen nach § 21 Abs. 4 BAföG nicht zu der Summe der positiven Einkünfte gehören. Die steuerrechtliche Reduzierung des Einkommens der Eltern der Klägerin auf Null DM berühre nicht den von der Klägerin angesprochenen Fall des § 21 Abs. 4 BAföG. Bei der Berechnung des endgültigen Förderungsbetrages sei allein das Gesamteinkommen des Unterhaltsverpflichteten im Berechnungszeitraum maßgebend. Ob der danach zu zahlende Unterhalt tatsächlich dem Auszubildenden zur Verfügung stehe, sei hierbei unbeachtlich. Diese Frage werden letztlich erst im Vorausleistungsverfahren relevant, um das es hier aber nicht gehe.

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Dem Senat hat die einschlägige Förderungsakte des Beklagten vorgelegen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. April 1978 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung ist von der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) geänderten Fassung auszugehen. Nach dem im § 1 BAföG enthaltenen Grundsatz besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nur, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ob und inwieweit für den durch Lebensunterhalt und Ausbildung entstandenen Bedarf, der seinerseits vom Gesetz durch Bedarfssätze festgelegt ist, anderweitig Mittel zur Verfügung stehen, richtet sich wiederum danach, inwieweit nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG). Streitig ist hier die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Eltern der Klägerin im maßgebenden Berechnungszeitraum. Als Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern der Klägerin -- deren Einkommen vorliegend in Betracht kommt -- ist der Bewilligungszeitraum, nämlich die Zeit vom November 1974 bis September 1975 heranzuziehen. Denn der Klägerin ist mit Bescheid vom 17. März 1975 für diese Zeit nach § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung geleistet worden, weil sie glaubhaft gemacht hatte, daß das Einkommen ihrer Eltern im Bewilligungszeitraum voraussichtlich niedriger sein werde als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Zeitraum. Nach § 24 Abs. 1 BAföG wären die Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend gewesen. Nach § 24 Abs. 3 letzter Satz BAföG ist in vorliegendem Fall über den Antrag auf Ausbildungsförderung abschließend zu entscheiden, sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt. Nach Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für 1974 und 1975 ist der Beklagte dementsprechend verfahren und hat mit Bescheid vom 28. April 1978 abschließend über die Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom November 1974 bis September 1975 entschieden. Er ist dabei zu Recht davon ausgegangen, daß der Klägerin für den maßgebenden Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderungsleistungen nicht zustehen, so daß die mit Bescheid vom 17. März 1975 unter Vorbehalt der Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zurückgefordert werden konnte.

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Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob bei Ermittlung des nach § 21 BAföG zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern der Klägerin entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid für 1975 ein Verlustvortrag aus den Jahren 1973 bis 1974 in Höhe von 75.182,00 DM von dem Gesamtbetrag der festgestellten Einkünfte von 77.911,00 DM abzusetzen ist. Nach § 21 Abs. 1 BAföG gilt als Einkommen (vorbehaltlich der Absätze 3 und 4, die hier nicht einschlägig sind) der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes nach Abzug der für den Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer sowie näher bezeichnenden Aufwendungen für die soziale Sicherung in angemessenem Umfang.

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Der Beklagte hat dem angefochtenen Bescheid folgende Einkommensberechnung der Eltern der Kläger zugrundegelegt:

Gesamtbetrag des Einkommens lt. Steuerbescheid
1974 negativ DM 121.268,-- : 12 = DM 10.105,66 XDM 20.211,32
2 =
Gesamtbetrag des Einkommens lt. Steuerbescheid
1975 positiv DM 77.911,-- : 12 = DM 6.492,58 X 9DM 58.433,22
=
./. negativ Einkommen von 1974DM 20.211,32
DM 38.221,90
Ermitteltes Einkommen DM 38.221,90 : 11DM 3.474,71
(Bewilligungsmonate)
X 12
Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 21 Abs. 1DM 41.696,52
BAföG
./. Pauschale gemäß § 21 Abs. 2 BAföGDM 8.000
DM 33.696,52
+ Kindergeld für 9 Monate je 50,-- DMDM 450,--
DM 34.146,52
Monatseinkommen nach § 21 BAföG : 12 =DM 2.845,54
./. Freibetrag f. Eltern gemäß § 25 Abs. 1 BAföGDM 960,--
./. Freibetrag f. d. AuszubildendenDM 60,--
§ 25 Abs. 2 Nr. 3 BAföG
DM 1.825,54
./. die Freibeträge übersteigendes EinkommenDM 821,49
gemäß § 25 Abs. 4 BAföG (40 % + 5 % = 45 %)
anzurechnendes EinkommenDM 1.004,05
Bedarfsberechnung:
Bedarf gem. § 13 Abs. 1 BAföGDM 370,--
+ Bedarf gem. § 13 Abs. 2 BAföGDM 130,--
DM 500,--
+ Kosten der Unterkunft §§ 8 -- 10 HärteVDM 45,--
monatlich
DM 545,--
./. anrechenbares EinkommenDM 1.004,05
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Der Auffassung der Klägerin, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte ihrer Eltern auch im Jahre 1975 mit Null DM angesetzt werden müsse, kann nicht gefolgt werden, obwohl das zu versteuernde Einkommen der Eltern der Klägerin im Jahre 1975 mit Null DM festgesetzt worden ist. Dieses Ergebnis des Einkommenssteuerbescheids ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß dem Gesamtbetrag der Einkünfte ein Verlustvortrag aus den Jahren 1973 und 1974 gegenübergestellt wurde. Derartige Verlustvorträge können indes im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht berücksichtigt werden.

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Die §§ 10 ff. des Einkommenssteuergesetzes, das in der damals maßgeblichen Fassung heranzuziehen ist, regeln die Abzugsfähigkeit von als Sonderausgaben anzusehenden Aufwendungen. Nach § 10d des Einkommenssteuergesetzes können bestimmte Steuerpflichtige die Verluste der fünf vorangegangen Veranlagungszeiträume u.a. aus Gewerbebetrieb wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich war. Nach der eindeutigen Regelung des § 21 Abs. 1 BAföG ist jedoch ein derartiger Abzug zur Ermittlung des maßgebenden Elterneinkommens nicht vorgesehen. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sind Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgeführt, die einkommenssteuerrechtlich als Sonderausgaben zu behandeln sind. Die Absetzung von weiteren Sonderausgaben sieht die für die Berechnung des Einkommens maßgebende Vorschrift des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 21 Abs. 1 BAföG) sich zwar durch negative Einkünfte aus den einzelnen Einkommensarten im selben Veranlagungszeitraum -- bis zur Neufassung des § 21 BAföG durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981, BGBl. I S. 625 -- mindern konnte, nicht aber durch Verlustvorträge, wie sie im Steuerbescheid der Eltern der Klägerin für das Jahr 1975 ausgewiesen sind.

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Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 1978 ein falsches Zahlenwerk zugrunde gelegen hätte, hat der Beklagte zu Recht den gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter Vorbehalt der Rückforderung ergangenen Bescheid vom 17. März 1975 aufgehoben und die aufgrund des Bescheides zuerkannten Beträge -- das waren elf mal 536,00 DM = 5.896,00 DM -- zurückgefordert.

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Der Hinweis der Klägerin auf 21.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geht fehl. Denn in dieser Vorschrift werden Einnahmen und Einkommen nach § 21 Abs. 4 BAföG angesprochen. Der Abs. 4 des § 21 BAföG ist vorliegend aber nicht einschlägig.

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Auch mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 1613 BGB kann die Klägerin keine für sie günstige Entscheidung erstreiten. Nach dieser Bestimmung kann für die Vergangenheit grundsätzlich kein Unterhalt gefordert werden. Ein Vertrauen darauf, die unter Vorbehalt bewilligten Leistungen behalten zu dürfen, ist nicht geschützt. Falls die Klägerin tatsächlich Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern hätte geltend machen wollen, hätte sie im Hinblick darauf, daß die endgültige Entscheidung über die Ausbildungsförderung negativ sein kann, die Möglichkeit gehabt, ihre Eltern in Verzug zu setzen oder den Unterhaltsanspruch rechtshängig zu machen (§ 1613 Abs. 1 BGB).

22

Ob hier die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines sogenannten Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG mit der Folge vorgelegen hätten, daß der Klägerin Ausbildungsförderungsleistungen hätten gewährt werden müssen, kann dahinstehen. Denn die Entscheidung darüber, ob zur Vermeidung unbilliger Härten "ein weiterer Teil des Einkommens" (der Eltern der Klägerin) anrechnungsfrei bleiben kann, setzt einen besonderen Antrag voraus, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin aber nicht gestellt.

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