EuGH Generalanwalt A. M. Collins Schlussanträge zitiert von 1

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

VP gegen Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság

Vorlage: Fővárosi Törvényszék

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. d – Grundsatz der Richtigkeit – Art. 16 – Recht auf Berichtigung – Art. 23 – Beschränkungen – Daten betreffend die Geschlechtsidentität – Daten, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in ein öffentliches Register unrichtig waren – Beweismittel – Verwaltungspraxis, nach der der Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation verlangt wird

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Verfahren

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Rechtssache C-247/23 [Deldits] ()

VP

gegen

Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság

(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn])

I. Einführung

1. Kann die Stelle, die ein nationales Flüchtlingsregister führt, nach Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung () – der das Recht auf Berichtigung betrifft – im Licht von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO – der den Grundsatz der Richtigkeit betrifft – verpflichtet sein, die von ihr registrierten personenbezogenen Daten über das Geschlecht einer Person zu berichtigen? Wenn sie dazu verpflichtet ist, welche Nachweise kann sie von einer Person verlangen, die die Berichtigung dieser Eintragung beantragt? Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) ersucht um Beantwortung dieser Fragen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Die DSGVO

2. Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) DSGVO sieht vor: „(1) Personenbezogene Daten müssen … d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (,Richtigkeit‘); …“

3. In Art. 16 („Recht auf Berichtigung“) DSGVO heißt es: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.“

4. Art. 23 („Beschränkungen“) DSGVO sieht vor: „(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt: a) die nationale Sicherheit; b) die Landesverteidigung; c) die öffentliche Sicherheit; d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit; f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren; g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe; h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind; i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen; j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. …“

B. Ungarisches Recht

5. § 81 des Menedékjogról szóló 2007. évi LXXX. törvény (Gesetz Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht) () (im Folgenden: Asylgesetz) lautet: „Die Ausländerbehörde verwaltet die personenbezogenen Daten der Flüchtlinge, der Personen mit subsidiärem Schutzstatus, der aufgenommenen Personen, der Personen mit vorübergehendem Schutzstatus sowie der ihre Anerkennung beantragenden Personen und der unter das Dubliner Verfahren fallenden Personen (im Folgenden zusammen: unter dieses Gesetz fallende Personen), die mit deren Aufenthalt und den ihnen zustehenden Versorgungsleistungen und Beihilfen zusammenhängenden Daten sowie die dabei eingetretenen Veränderungen im Flüchtlingsregister a) zur Feststellung des Bestehens der Rechtsstellung als Flüchtling, Person mit subsidiärem Schutzstatus, Person mit vorübergehendem Schutzstatus bzw. aufgenommene Person und zur Gewährung der daran geknüpften Berechtigungen, b) zur Feststellung der Berechtigung zu der in diesem Gesetz und in einer Rechtsnorm festgelegten Versorgung und Beihilfe, c) zur Identifizierung, d) zur Verhinderung paralleler Verfahren sowie e) zur Feststellung der mehrmaligen Einreichung eines Antrags.“

6. § 82 Buchst. f des Asylgesetzes sieht vor: „Identifikationsdaten natürlicher Personen im Sinne dieses Abschnitts sind die folgenden Daten der unter dieses Gesetz fallenden Personen: … f) Geschlecht“.

7. In § 83 Abs. 1 Buchst. a des Asylgesetzes heißt es: „Das Flüchtlingsregister enthält die folgenden Daten der unter dieses Gesetz fallenden Personen: a) die Identifikationsdaten natürlicher Personen; …“

8. § 83A. Abs. 5 des Asylgesetzes lautet: „Die Ausländerbehörde muss in dem von ihr geführten behördlichen Register von Amts wegen eine rechtswidrige Eintragung löschen, eine falsche Eintragung berichtigen oder eine versäumte Eintragung nachholen.“

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9. 2014 wurde V. P. (im Folgenden: klagende Partei) () – eine Person mit iranischer Staatsangehörigkeit, die „als Frau geboren“ wurde – durch die zuständige Behörde in Ungarn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, hat sich die klagende Partei auf ihre Transsexualität als Grund für ihre Anerkennung als Flüchtling berufen und zum Beweis Bescheinigungen von Gutachtern für Psychiatrie und Gynäkologie vorgelegt. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nahm die Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei, Ungarn; im Folgenden: beklagte Partei) personenbezogene Daten, einschließlich des Geschlechts, in das von ihr geführte Flüchtlingsregister auf, um die Identifizierung der klagenden Partei zu erleichtern. In der Eintragung ist das Geschlecht der klagenden Partei als weiblich ausgewiesen.

10. Im Jahr 2022 stellte die klagende Partei bei der beklagten Partei gemäß Art. 16 DSGVO einen Antrag auf Berichtigung des Flüchtlingsregisters bezüglich zweier Angaben: eine Änderung des Namens, unter dem sie eingetragen war, und eine Änderung des Geschlechts von weiblich zu männlich. Zur Begründung dieses Antrags legte die klagende Partei die medizinischen Nachweise vor, die sie auch im Asylverfahren eingereicht hatte. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 (im Folgenden: Bescheid) wies die beklagte Partei den Antrag zurück. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass die beigefügten Dokumente lediglich das Vorliegen von Transsexualismus bestätigten. Die Dokumente wiesen nicht nach, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen oder dass sich das Geschlecht der klagenden Partei geändert habe.

11. Die klagende Partei erhob beim vorlegenden Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung. Die klagende Partei habe sich stets als männlich identifiziert. Sie machte geltend, dass Transsexualismus aus begrifflicher Sicht eine Änderung des Geschlechts umfasse. Die vorgelegten ärztlichen Gutachten bestätigten, dass die klagende Partei ein männliches Aussehen habe, und sie bestätigten die Diagnose unter Angabe des ICD-Codes für Transsexualismus (F64.0). Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR () machte die klagende Partei geltend, dass eine Operation zur Geschlechtsangleichung nicht notwendig sei. Das Berichtigungsverfahren nach Art. 16 DSGVO verlange nicht, dass jemand „übermäßige Nachweise“ vorlege, insbesondere keine Bescheinigung, dass sie sich einer Operation zum Zweck der Geschlechtsangleichung unterzogen habe. Jedenfalls stehe dieses Erfordernis im Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR. Es verletze außerdem Art. 1 (Recht auf Menschenwürde), Art. 3 (Recht auf Unversehrtheit), Art. 7 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 52 Abs. 3 (Grundsatz des gleichwertigen Schutzes der Grundrechte) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). Die klagende Partei machte außerdem geltend, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten () die Erklärung einer transgeschlechtlichen Person als rechtlichen Nachweis ihrer Geschlechtszugehörigkeit anerkennte.

12. Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen. Die klagende Partei habe weder öffentliche Urkunden noch medizinische Nachweise vorgelegt, die die geltend gemachte Änderung des Geschlechts bescheinigten.

13. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass eine Auslegung von Art. 16 DSGVO erforderlich sei, um die Voraussetzungen zu klären, unter denen eine betroffene Person Daten, die bezüglich ihres Geschlechts registriert worden seien, berichtigen lassen könne. Das Asylgesetz sehe zwar die Änderungen von registrierten Daten und die Berichtigung fehlerhafter Eintragungen vor, regele aber weder das Verfahren noch die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung des Geschlechts oder die damit verbundene Namensänderung eingetragen werden könne.

14. In seinem Urteil vom 27. Juni 2018 entschied das Alkotmánybíróság (Verfassungsgericht, Ungarn) () , dass das Versäumnis des ungarischen Gesetzgebers, ein Verfahren zu regeln, das es nicht ungarischen Staatsbürgern, die sich rechtmäßig in Ungarn aufhielten, ermögliche, ihr Geschlecht und ihren Namen zu ändern, während diese Möglichkeit ungarischen Staatsbürgern gewährt werde, als Verstoß gegen Art. II (Unantastbarkeit der Menschenwürde) und Art. XV Abs. 2 (Verbot der Diskriminierung) des Magyarország Alaptörvény (ungarisches Grundgesetz) verfassungswidrig sei. Das Alkotmánybíróság (Verfassungsgericht) forderte die ungarische Nationalversammlung auf, diesen Mangel bis spätestens zum 31. Dezember 2018 zu beheben. In seinem Urteil vom 16. Juli 2020, Rana/Ungarn (), hat der EGMR festgestellt, dass Ungarn gegen Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstoßen habe, weil Ungarn einem Flüchtling keinen Zugang zu einem Verfahren zur Erleichterung der rechtlichen Anerkennung einer Änderung des Geschlechts gewährt habe.

15. Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) weist darauf hin, dass ungeachtet der Urteile des Alkotmánybíróság (Verfassungsgericht) und des EGMR die ungarischen Rechtsvorschriften kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung für Personen vorsähen, die sich rechtmäßig in Ungarn aufhielten, aber nicht die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besäßen. Im Nachgang zu dem Urteil des Alkotmánybíróság (Verfassungsgericht) wird in Ungarn die Geschlechtsumwandlung eines Staatsangehörigen nicht mehr rechtlich anerkannt. Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass es ihm nicht möglich sei, „die Rechtslücke durch eine analoge Anwendung der für ungarische Staatsangehörige geltenden Bestimmungen zu schließen“.

16. Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen? 3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

17. Die klagende Partei, die estnische, die spanische, die französische, die ungarische, die niederländische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

18. Aus den schriftlichen Erklärungen der klagenden Partei geht hervor, dass sie „in der Zwischenzeit“ die ungarische Staatsbürgerschaft erworben habe und dass ihre Eintragung in das Flüchtlingsregister nicht mehr erforderlich sei. Gemäß Art. 101 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht gebeten, die Auswirkungen dieser Veränderung der Umstände auf das Ausgangsverfahren klarzustellen. Das vorlegende Gericht erwiderte, dass dies keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens habe, da es nach Art. 85 Abs. 2 des Közigazgatási perrendtartásról szóló 2017. évi I. törvény (Gesetz Nr. I von 2017 über die Verwaltungsgerichtsordnung) ()„die Rechtmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit anhand der zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung vorliegenden Tatsachen prüft“.

19. Die klagende Partei, die spanische, die französische, die ungarische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2024 mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

V. Würdigung

A. Die erste Frage

1. Erklärungen zur ersten Frage

20. Die klagende Partei macht geltend, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO die Richtigkeit der Daten im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung zu beurteilen sei. Der Zweck des Flüchtlingsregisters bestehe darin, die Personen zu identifizieren, die Ungarn als Flüchtlinge anerkenne. Wenn das Geschlecht einer transgeschlechtlichen Person, so wie es registriert worden sei, nicht die Identität widerspiegele, mit der sie in der Öffentlichkeit erkannt werde – im Gegensatz zu ihrer rechtlichen Identität –, erleichtere dieser Eintrag nicht ihre Identifizierung und könne sie sogar Diskriminierung und Belästigung aussetzen. Art. 16 der DSGVO müsse daher dahin gehend ausgelegt werden, dass die Berichtigung von Daten über das Geschlecht von transgeschlechtlichen Personen erleichtert werde.

21. Unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Art. 6 Abs. 2 und Art. 16 DSGVO vertritt die estnische Regierung die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten nationale Verfahrensregeln einführen müssten, nach denen es einer Person, die eine Geschlechtsangleichung erfahren habe, ermöglicht werde, die Berichtigung von personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Register zu begehren, die im Hinblick auf die Zwecke, für die sie verarbeitet würden, unrichtig geworden seien.

22. Die spanische Regierung macht geltend, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die rechtliche Anerkennung transsexueller Identität, wonach für Personen, die die Berichtigung von in öffentlichen Registern registrierten personenbezogenen Daten über ihr Geschlecht begehrten, Bedingungen gälten, die die Ausübung des in Art. 16 DSGVO enthaltenen Rechts auf Berichtigung einschränkten. Obwohl solche Einschränkungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein könnten, die Interessen zu wahren, auf die Art. 23 DSGVO Bezug nehme, könne sich Ungarn nicht auf diese Bestimmung berufen, da es keine Rechtsvorschriften für die Anerkennung des Geschlechts transgeschlechtlicher Personen erlassen habe. Jedenfalls seien die verschiedenen Belange, auf die diese Bestimmung Bezug nehme, in Anbetracht der Umstände der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache nicht einschlägig.

23. Angesichts der Flüchtlingseigenschaft der klagenden Partei trägt die spanische Regierung außerdem vor, dass andere Bestimmungen des Unionsrechts als die DSGVO für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen relevant seien, so dass der Gerichtshof die erste Frage umformulieren müsse. Zu den Bestimmungen, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auslegen sollte, gehörten die Art. 7 und 21 der Charta sowie Art. 24 Abs. 1 () und Art. 25 Abs. 1 () der Richtlinie 2011/95 (). Die spanische Regierung trägt vor, dass diese Bestimmungen einer nationalen Rechtsordnung entgegenstünden, die „kein Verfahren vorsieht, das es einer Person mit Flüchtlingseigenschaft und transsexueller Identität ermöglicht, den Verweis auf ihr Geschlecht im Flüchtlingsregister zu ändern.“ Das Fehlen eines solchen Verfahrens verstoße auch gegen die Rechtsprechung des EGMR (). Die spanische Regierung beruft sich in entsprechender Anwendung auf das Urteil Freitag (), in dem es um die Weigerung eines Mitgliedstaats ging, eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Namensänderung anzuerkennen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Missverständnisse und Nachteile, zu denen die beiden divergierenden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, Anlass gaben, die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behinderten. Nach Ansicht der spanischen Regierung könne eine Diskrepanz zwischen dem weiblichen Geschlecht, das in einem Aufenthaltstitel oder in Reisedokumenten gemäß Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 eingetragen sei, und der Identifizierung der klagenden Partei als männlich – die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts mit ihrem Verhalten und ihrer körperlichen Erscheinung übereinstimme – zu Missverständnissen und Zweifeln an der Identität der klagenden Partei und an der Echtheit dieser Dokumente führen.

24. Die französische Regierung unterscheidet zwischen Daten, die zum Zeitpunkt ihrer Registrierung unrichtig waren, und Daten, die später unrichtig werden. Sie macht geltend, dass Daten über das Geschlecht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und Art. 16 DSGVO rückwirkend berichtigt werden könnten, wenn sie zum Zeitpunkt der Registrierung unrichtig gewesen seien. Behörden dürften bei Personenstandsregistern ein Interesse daran haben, die Entwicklung von Daten über die Identität einer Person mitzuverfolgen. Ein Verfahren zur Erleichterung einer solchen Berichtigung könne daher so ausgestaltet werden, dass alle in diesen Registern eingetragenen Daten nachverfolgbar blieben ().

25. Die ungarische Regierung ist der Auffassung, dass Art. 16 DSGVO im Licht von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO und Art. 8 Abs. 2 der Charta das Recht auf Berichtigung von Daten über das Geschlecht, die nicht der Realität entsprächen, einräume. Hätte die klagende Partei versucht, Daten über ihr Geschlecht zu berichtigen, die von Anfang an falsch registriert worden seien, so hätte dies zu keinen Schwierigkeiten geführt. Da die klagende Partei nach Ansicht der ungarischen Regierung die Berichtigung von zutreffend registrierten Daten anstrebt, ist dieser Regierung zufolge Art. 16 DSGVO nicht anwendbar. Zur Begründung dieses Ansatzes zieht sie eine Analogie zum Urteil Nowak (), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass falsche Antworten in einer Prüfungsarbeit nicht berichtigt werden können.

26. Die niederländische Regierung weist darauf hin, dass das Fehlen eines wirksamen Verfahrens für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person einen Verstoß gegen Art. 3 (Recht auf Unversehrtheit) und Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) der Charta darstelle. Das Fehlen eines solchen Verfahrens hindere die klagende Partei daran, ihr Recht auf Berichtigung von Daten über ihr Geschlecht gemäß Art. 16 DSGVO auszuüben.

27. Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, dass es den betroffenen Personen nach Art. 16 DSGVO, ausgelegt im Licht der Art. 1, 3, 7, 8 und 21 der Charta, ermöglicht werden müsse, die zu ihrer Identifizierung registrierten Daten über ihr Geschlecht berichtigen zu lassen, wenn sich diese Daten seit ihrer ursprünglichen Eintragung geändert hätten.

28. Die Kommission macht geltend, dass die erste Frage auf der Prämisse beruhe, dass die Daten über die klagende Partei im Flüchtlingsregister unzutreffend sein dürften. Diese Annahme werfe die Frage auf, ob die Richtigkeit der Daten über das Geschlecht einer Person von der rechtlichen Anerkennung einer Geschlechtsangleichung abhänge. Im Licht von Art. 8 EMRK, der Art. 7 und 8 der Charta sowie der Rechtsprechung des EGMR () ist die Kommission der Ansicht, dass das Fehlen einer Regelung zur Anerkennung der Geschlechtsangleichung die Berichtigung unrichtiger Daten über das Geschlecht einer Person in einem öffentlichen Register nicht behindern dürfe. Unter solchen Umständen verlange Art. 16 DSGVO in Verbindung mit den Art. 7 sowie 8 und Art. 52 Abs. 1 der Charta, dass die für die Eintragung zuständige Behörde die personenbezogenen Daten über das Geschlecht der betroffenen Person berichtige, sobald diese Daten unrichtig geworden seien.

2. Tragweite der ersten Frage

29. Die erste Frage des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beruht auf der Prämisse, dass die im Flüchtlingsregister enthaltenen Daten über das Geschlecht der klagenden Partei zutreffend registriert wurden und dass diese Daten aufgrund einer seit der Eintragung eingetretenen Änderung der Umstände unrichtig geworden sind. Das vorlegende Gericht stellt daher die Frage, ob Art. 16 DSGVO ein Recht auf Berichtigung dieser personenbezogenen Daten zur Abbildung einer Änderung des Geschlechts durch eine transgeschlechtliche Person gewährt.

30. Das Verfahren nach Art. 267 AEUV ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof eine Auslegung des Unionsrechts vornimmt, die es den nationalen Gerichten ermöglicht, über die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit vermutet der Gerichtshof die Entscheidungserheblichkeit von Fragen der nationalen Gerichte zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens ist dem Gerichtshof mithin nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Da der Gerichtshof bei Vorabentscheidungsersuchen dafür zuständig ist, einen Beitrag zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten zu leisten, und nicht dafür, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, kann er die ihm vorgelegten Fragen umformulieren ().

31. Im vorliegenden Fall erkenne ich einen erheblichen Unterschied zwischen dem Sachverhalt, den das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung beschreibt, und dem Wortlaut der ersten Frage. Aus diesem Sachverhalt geht hervor, dass die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit der klagenden Partei vor der Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2014 stattgefunden hat, da diese Änderung der Geschlechtszugehörigkeit die Grundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der klagenden Partei durch Ungarn gewesen zu sein scheint (). Darüber hinaus scheint sich das Geschlecht der klagenden Partei seit 2014 nicht verändert oder umgewandelt zu haben. Die Eintragung des Geschlechts der klagenden Partei im Flüchtlingsregister war demnach zum Zeitpunkt der Eintragung falsch. Das bei dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren gehört also zu denjenigen, in denen die zu berichtigenden Daten von Anfang an falsch registriert wurden, und nicht zu denjenigen, in denen sie „nach“ () der Eintragung unrichtig wurden. Die Klage vor dem vorlegenden Gericht zielt also darauf ab, einen ursprünglichen Fehler zu berichtigen, und nicht darauf, diese Eintragung zu ändern, um einer Änderung der Umstände Rechnung zu tragen.

32. Um die Beantwortung einer hypothetischen Frage zu vermeiden, die jenseits der ihm durch Art. 267 AEUV zugewiesenen Zuständigkeit liegen würde, empfehle ich dem Gerichtshof, bei der Beantwortung der ersten Frage den Sachverhalt zu berücksichtigen, der der Vorlageentscheidung zugrunde liegt ().

33. Entgegen den Ausführungen der spanischen Regierung bin ich der Auffassung, dass die Fragen des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) nicht darauf abzielen, festzustellen, ob das Unionsrecht einen Mitgliedstaat verpflichtet, einen Rechtsrahmen zu schaffen, um die Anerkennung einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit einer Person, die dieser Mitgliedstaat als Flüchtling anerkennt, zu erleichtern. In dem Vorabentscheidungsersuchen wird ausdrücklich nach der Art und dem Umfang des Rechts auf Berichtigung unrichtiger Daten nach den Art. 5 und 16 DSGVO gefragt. Eine Auslegung dieser Bestimmungen im Licht des vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalts reicht daher aus, um den Ausgangsrechtsstreit entscheiden zu können. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) keine Frage in Bezug auf den Antrag auf Berichtigung des Namens der klagenden Partei im Flüchtlingsregister gestellt hat, so dass es scheint, dass dieser Antrag mit dem Antrag auf Änderung der Eintragung ihres Geschlechts verbunden war. Das Vorabentscheidungsersuchen befasst sich daher nicht mit der möglichen Anwendung von Art. 16 DSGVO im Zusammenhang mit einem Antrag auf Änderung der Eintragung eines Namens (). Auch bietet das vorliegende Verfahren dem Gerichtshof keine Gelegenheit, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 auszulegen. Weder erwähnt die Entscheidung des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) diese Bestimmungen, noch macht sie Angaben zu Aufenthaltstiteln oder Reisedokumenten, die dem Antragsteller in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen ausgestellt worden sein könnten ().

3. Das Recht auf Berichtigung

34. Aus Art. 1 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 4 und 10 dieser Verordnung ergibt sich, dass die DSGVO u. a. den Zweck hat, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten innerhalb der Union zu gewährleisten. Die DSGVO schafft einen rechtlichen Rahmen, um zum Schutz personenbezogener Daten insbesondere die Anforderungen von Art. 8 der Charta umzusetzen. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens ().

35. Die DSGVO hat einen sehr weiten sachlichen Anwendungsbereich. Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 „gilt [sie] für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“, ohne danach zu unterscheiden, wer der Urheber dieser Verarbeitung ist. Vorbehaltlich der in Art. 2 Abs. 2 DSGVO festgelegten Ausnahmen, auf die sich die beklagte Partei nicht zu berufen scheint, gilt die DSGVO für die von Privatpersonen vorgenommenen und durch Behörden erfolgten Verarbeitungsvorgänge ().

36. Die Begriffsbestimmung „personenbezogene[r] Daten“ in Art. 4 Abs. 1 DSGVO nennt das „Geschlecht“ einer natürlichen Person nicht als Merkmal, durch das eine natürliche Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Der Ausdruck „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung „personenbezogene[r] Daten“ in dieser Vorschrift gibt diesem Begriff jedoch einen weiten Anwendungsbereich (). Die Bezugnahme auf „[besondere Merkmale], die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind“, scheint so weit gefasst zu sein, dass sie auch das Geschlecht einer natürlichen Person umfasst (). Daraus folgt, dass die Eintragung der personenbezogenen Daten der klagenden Partei, einschließlich geschlechtsbezogener Daten, in ein öffentliches Register für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine „Verarbeitung“ personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt.

37. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b, c und d DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden, für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden, dem Zweck angemessen und erheblich und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein sowie sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein (). Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO „muss“ die Verarbeitung personenbezogener Daten sachlich richtig sein. Es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

38. Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (). Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Flüchtlingsregister ist grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO rechtmäßig. Gemäß Art. 6 Abs. 2 DSGVO können die Mitgliedstaaten spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung bezüglich der Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e beibehalten oder erlassen, um zu gewährleisten, dass diese Verarbeitung rechtmäßig ist und nach Treu und Glauben erfolgt. Nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO müssen die Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e auf Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, beruhen. Die betreffende Rechtsgrundlage muss auch im öffentlichen Interesse liegen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten legitimen Zweck stehen (). Nichts in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte deutet darauf hin, dass die Eintragung und Aufrechterhaltung eines Eintrags über das Geschlecht eines Flüchtlings im ungarischen Flüchtlingsregister nicht mit Art. 6 DSGVO vereinbar wäre ().

39. Art. 8 Abs. 2 der Charta bestimmt insbesondere, dass „jede Person … das Recht [hat], Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken“. Art. 16 DSGVO spiegelt dieses Recht wider (). Das Recht auf Berichtigung und seine Durchsetzung auf Initiative von Privatpersonen () tragen dazu bei, dass der Grundsatz der Richtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO eingehalten wird.

40. Da die Richtigkeit der personenbezogenen Daten je nach dem Kontext, in dem sie verarbeitet werden, variieren kann, wirkt sich der Zweck der Datenerhebung unmittelbar auf die Beurteilung ihrer Richtigkeit aus (). Einer der aufgeführten Zwecke des Flüchtlingsregisters in Ungarn ist die Identifizierung (), und das „Geschlecht“ wird als zu den „„Identifikationsdaten natürlicher Personen“ () gehörig erachtet. Als Ungarn der klagenden Partei im Jahr 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, identifizierte diese sich als Transgender-Mann. Die zuständigen ungarischen Behörden akzeptierten die von der klagenden Partei vorgelegten Nachweise für diese Geschlechtszugehörigkeit. Die Eintragung des Geschlechts der klagenden Partei im Flüchtlingsregister als „weiblich“ scheint daher unrichtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO gewesen zu sein.

41. Grundsätzlich muss eine solche Eintragung gemäß Art. 16 DSGVO im Licht von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO berichtigt werden können (). Ungeachtet etwaiger Erwägungen zu der Frage, wie diese Bestimmungen auf die Berichtigung einer Eintragung anzuwenden wären, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme richtig war (was die Frage aufwirft, inwieweit die DSGVO die für die Verarbeitung Verantwortlichen verpflichtet, die Daten auf dem neuesten Stand zu halten und dynamisch zu verarbeiten), würden diese Bestimmungen, wenn sie den betroffenen Personen nicht ein Recht auf Berichtigung einer Eintragung einräumen würden, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nachweislich unrichtig war, offenkundig keinem Zweck dienen.

42. Die ungarische Regierung macht jedoch geltend, dass das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung eines Eintrags in einem amtlichen Register wie dem Flüchtlingsregister gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO nur nach dem Recht eines Mitgliedstaats und nicht unter direkter Berufung auf Art. 16 DSGVO ausgeübt werden könne.

43. Während Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO den Mitgliedstaaten einen „Spielraum“ () einräumt, um es ihnen zu ermöglichen, spezifischere Bestimmungen zur „Anpassung“ () der Vorschriften der DSGVO beizubehalten oder einzuführen, nach denen die Verantwortlichen personenbezogene Daten im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, verarbeiten dürfen (), stellt Art. 16 DSGVO entgegen dem Vorbringen der ungarischen Regierung klar, dass die rechtmäßige Verarbeitung von Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO dem Recht auf Berichtigung unterliegt. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen der DSGVO zu Betroffenenrechten legt Art. 16 DSGVO nicht fest, wie das Recht auf Berichtigung im Licht bestimmter Bestimmungen von Art. 6 DSGVO ausgeübt werden muss (). In jedem Fall darf die Befugnis der Mitgliedstaaten, solche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, nicht von dem in Art. 8 Abs. 2 der Charta verankerten Recht auf Berichtigung abweichen. Dass die Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen schaffen können, um die praktische Anwendung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO unter anderem in Bezug auf öffentliche Register, die aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO geführt werden, zu gewährleisten, darf den Zugang zum Recht auf Berichtigung oder dessen Wahrnehmung in keiner Weise einschränken ().

44. Das Recht auf Berichtigung im Licht des Grundsatzes der Richtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO ist indessen kein uneingeschränktes Recht, und seine Ausübung kann unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden (). Art. 23 DSGVO nennt eine Reihe von Umständen, unter denen dieses Recht neben anderen Rechten, die betroffene Personen genießen, beschränkt werden kann. Das Vorabentscheidungsersuchen nimmt weder Bezug auf diese Bestimmung, noch beruft sich die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen auf sie, um die Anwendung von Art. 16 DSGVO unter den Umständen, die Anlass zu diesem Ersuchen geben, abzustecken. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e () und der 73. Erwägungsgrund der DSGVO sehen u. a. vor, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 5 und 16 DSGVO „zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats“, wie etwa das „Führen öffentlicher Register aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses“, beschränkt werden können (). Eine solche Beschränkung muss in einer gesetzgeberischen Maßnahme enthalten sein, den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen (). Ein Mitgliedstaat kann sich also auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO berufen, um das Berichtigungsrecht unter bestimmten Umständen zu beschränken, damit Zuverlässigkeit und Kohärenz öffentlicher Register, einschließlich der Personenstandsregister, gewährleistet werden (). Dies allein kann dem Erfolg eines Antrags auf Berichtigung des Geschlechts der klagenden Partei in einem Flüchtlingsregister, damit ihre Geschlechtszugehörigkeit dort so eingetragen wird, wie sie zum Zeitpunkt der Eintragung vorlag, noch nicht entgegenstehen. Einem solchen Antrag stattzugeben, dient lediglich dazu, die Zuverlässigkeit dieses Registers und die Richtigkeit der darin gespeicherten Daten zu erhöhen ().

45. Ich empfehle dem Gerichtshof daher, Art. 16 DSGVO im Licht von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dahin gehend auszulegen, dass eine nationale Behörde, die ein Flüchtlingsregister führt, auf Antrag verpflichtet ist, personenbezogene Daten über das Geschlecht eines Flüchtlings zu berichtigen, die diese Behörde zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Register fehlerhaft registriert hatte.

B. Die zweite und die dritte Frage

46. In der zweiten und der dritten Frage geht es darum, welche Nachweise eine Person, die die Berichtigung eines Eintrags über ihr Geschlecht gemäß Art. 16 DSGVO beantragt, zur Stützung dieses Begehrens vorlegen muss und ob von dieser Person der Nachweis verlangt werden kann, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat. Diese Fragen können gemeinsam geprüft werden.

47. In Art. 16 DSGVO ist nicht festgelegt, welche Nachweise eine betroffene Person vorlegen muss, um „von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten“ zu verlangen, oder ob es überhaupt der Vorlage von Nachweisen bedarf. Dies spiegelt den Umstand wider, dass die (Un-)Richtigkeit von Daten und die Notwendigkeit ihrer Berichtigung von Fall zu Fall zu beurteilen ist, was zur Folge hat, dass die zu diesem Zweck womöglich erforderlichen Nachweise variieren. In Anbetracht der weit gefassten Begriffsbestimmung von „Verantwortlicher“ in Art. 4 Nr. 7 DSGVO, die Behörden und natürliche Personen umfasst, können Regeln oder Modalitäten für das Recht auf Berichtigung in Rechtsvorschriften enthalten sein () oder ad hoc beschlossen werden, um individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass von einer Person, die die Berichtigung von Daten begehrt, die Vorlage von Nachweisen verlangt werden kann, die vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nachzuweisen (). Es ist darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person kein besonderes Interesse an der Berichtigung unrichtiger Daten geltend zu machen oder nachzuweisen hat oder dass durch die geltend gemachte Unrichtigkeit ein Schaden verursacht wird. Im vorliegenden Fall halte ich es vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht für ausreichend, dass die klagende Partei Nachweise dafür vorlegt, dass Ungarn ihre Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2014 auf der Grundlage ihrer bereits bestehenden transsexuellen Identität anerkannt hat und dass das Flüchtlingsregister diese Identität nicht richtig wiedergibt ().

48. Die DSGVO schreibt nicht vor, dass die klagende Partei nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat. Der EGMR hat die Auferlegung eines solchen Erfordernisses wiederholt verurteilt und festgestellt, dass „[d]ie Anerkennung der sexuellen Identität von transgeschlechtlichen Personen der Bedingung der Vornahme einer sterilisierenden – oder sehr wahrscheinlich einen solchen Effekt hervorrufenden – Operation oder Behandlung zu unterwerfen, der sie sich nicht unterwerfen wollen, … daher darauf hinaus[läuft], die vollständige Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK davon abhängig zu machen, dass sie auf die vollständige Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihrer physischen Integrität verzichten, die nicht nur von dieser Konventionsbestimmung garantiert wird, sondern auch von Art. 3 EMRK“ (). In vielen Fällen hätte die Auferlegung einer solchen Bedingung zur Folge, dass das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten über das Geschlecht einer transgeschlechtlichen Person gemäß Art. 16 DSGVO negiert würde (). Würde die Vorlage solcher Nachweise verlangt, untergrübe dies meines Erachtens auch die Menschenwürde, die nach Art. 1 der Charta unantastbar und zu achten und zu schützen ist. Ein solches Erfordernis ist auch mit Art. 3 Abs. 1 der Charta, wonach „[j]eder Mensch … das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit [hat]“, und Art. 7 der Charta (Achtung des Privat- und Familienlebens) unvereinbar. In diesem Zusammenhang möchte ich hinzufügen, dass die nationalen Gerichte bei Anwendung der DSGVO verpflichtet sind, die in der Charta anerkannten Rechte zu achten.

VI. Ergebnis

49. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) ist im Licht von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Datenschutz-Grundverordnung dahin gehend auszulegen, dass eine nationale Behörde, die ein Flüchtlingsregister führt, 1. auf Antrag verpflichtet ist, personenbezogene Daten über das Geschlecht eines Flüchtlings zu berichtigen, die diese Behörde zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Register fehlerhaft registriert hatte; 2. von einer Person, die die Berichtigung von Daten beantragt, die Vorlage von Nachweisen verlangen kann, um die Unrichtigkeit dieser Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nachzuweisen, diese Person aber nicht verpflichtet werden kann, Nachweise dafür vorzulegen, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat.