Die Klägerin stellt in ihrem Betrieb in J. Armaturen her
Tenor
Hinsichtlich der Gebührenbescheide für das Jahr 1995 wird das Verfahren eingestellt.
Die Gebührenbescheide der Beklagten für das Jahr 1996, die in der Zeit vom 06.02.1996 bis 30.09.1996 erlassen wurden, sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.02.1997 und 25.03.1997 werden hinsichtlich der Gebühren für das Jahr 1996 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin stellt in ihrem Betrieb in J. Armaturen her. Zur externen Präsentation ihrer Erzeugnisse verfügt sie über einen Sattelzug, bestehend aus einer vierzehn Tonnen schweren Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 00 sowie einem gleichfalls vierzehn Tonnen schweren Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 000. Der Auflieger ist u.a. mit einer fest-installierten Küche, einer Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet. Außerdem enthält er Ausstellungsflächen für die verschiedenen Armaturenserien der Klägerin.
Bei einer Kontrolle auf der A 44 am 17.03.1995 stellten Bediensteten der Beklagten fest, dass für das Fahrzeug keine Autobahnbenutzungsgebühr gezahlt worden war. Erst nach Zahlung der (Tages-)gebühr i.H.v. 11,53 DM wurde die Weiterfahrt erlaubt.
In der Folge leitete die Beklagte wegen dieses Vorfalls ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin ein. Mit Bußgeldbescheid vom 18.05.1995 verhängte sie gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein Bußgeld i.H.v. 500,00 DM und setzte die daneben zu zahlende Gebühren und Auslagen auf 36,00 DM fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 23.05.1995 begründete die Klägerin damit, dass das von ihr verwendete Fahrzeug nicht ausschließlich dem Güterkraftverkehr i. S. v. Art. 2 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25.10.1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedsstaaten diene. Es handele sich vielmehr um ein spezielles Ausstellungsfahrzeug, bei dem weder die solo fahrende Zugmaschine als solche noch als Fahrzeugkombination mit dem bei der Kontrolle verwendeten Auflieger zum Güterkraftverkehr geeignet sei. Es werde lediglich zur Beförderung von Ausstellungsgut aus eigener Produktion verwendet.
Mit Urteil vom 05.03.1996 verurteilte das Amtsgericht Köln den Geschäftsführer der Klägerin wegen (vorsätzlichen) Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ABBG (Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge) zu einer Geldbuße von 500,00 DM (813 Owi 5679/95).
Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 02.07.1996 sprach das Oberlandesgericht Köln den Geschäftsführer der Klägerin mit Urteil vom 03.09.1996 (Ss 309/96 (b) - 210 B -) frei. Der Vorwurf der Benutzung von Autobahnen ohne Entrichtung der hierfür geschuldeten Gebühr nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz gegen den Geschäftsführer der Klägerin sei unbegründet. Eine Gebührenpflicht habe nicht bestanden, da das von der Klägerin eingesetzte Fahrzeug nicht ausschließlich zum Güterkraftverkehr bestimmt gewesen sei. Zwar werde mit dem Fahrzeug u.a. Ausstellungsgut (Armaturen) von Ort zu Ort befördert, in erster Linie diene es jedoch als Ausstellungsraum für die Produkte der Klägerin. Der Transport der Ausstellungsstücke zum jeweiligen Aufstellungsort sei im Gesamtkonzept bei lebensnaher Betrachtung lediglich von untergeordneter Bedeutung und greife nicht in den Wettbewerb derjenigen Transportunternehmen ein, die "ausschließlich" Güterverkehr betrieben.
Mit Schreiben vom 23.01.1997 beantragte die Klägerin, die von ihr zwischen Januar 1995 und Dezember 1995 für die Ausstellungsfahrzeuge gezahlten Benutzungsgebühren i.H.v. insgesamt 582,28 DM und die zwischen Januar 1996 und Oktober 1996 hierfür gezahlten Gebühren i.H.v. insgesamt 518,88 DM zu erstatten. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des OLG Köln.
Mit Bescheid vom 20.02.1997 lehnte die Beklagte die Erstattung unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei den vorgelegten Gebührenbescheinigungen nicht um Jahresbescheinigungen gehandelt habe, für die allein nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen i.V.m. Art. 1 Satz 1 des Gesetzes zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1994, II, S. 1766 ff.) eine Erstattung möglich sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 07.03.1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1997 als unbegründet zurück. Eine Erstattung der Gebühren komme nicht in Betracht, weil sie in Erfüllung einer bestehenden Gebührenpflicht gezahlt worden seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausschließlichkeit der Bestimmung zum Güterkraftverkehr sei der der konkreten Benutzung der Straße. Zu diesem Zeitpunkt habe das Fahrzeug der Klägerin aber allein der Beförderung von Ausstellungsgütern gedient. Zudem habe das OLG Köln verkannt, dass neben der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen die gerechte Anlastung der Wegekosten zumindest in gleicher Weise Motiv für die Einführung der Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Nutzfahrzeuge gewesen sei.
Die Klägerin hat am 27.04.1997 Klage erhoben. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags führt sie weiter aus: Selbst wenn man die Beförderung des Ausstellungsguts als Güterverkehr ansehe, bestehe für ihre Fahrzeugkombination keine Gebührenpflicht, denn hierin habe nicht die einzige Bestimmung des Fahrzeugs gelegen. Die Werbewirkung bzw. die Verwendung des Sattelschleppers als Büro- und Wohnmobil habe vielmehr eindeutig im Vordergrund gestanden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2000 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit hiermit auch die Aufhebung der im Jahre 1995 ergangenen Gebührenbescheide beantragt worden war.
Im übrigen beantragt sie,
die Gebührenbescheide der Beklagten für das Jahr 1996 vom 06.02.1996 bis 30.09.1996 sowie den Bescheid vom 20.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus: Durch das Merkmal der ausschließlichen Bestimmung für den Güterkraftverkehr habe nur gewährleistet werden sollen, dass eine klare Abgrenzung zum Personenverkehr gegeben sei.
Die Beklagte hat im Verfahren das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 (C 193/98) vorgelegt, in dem der EuGH auf Vorlage des OLG Köln eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25.10.1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedsstaaten getroffen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen ist die Klage zulässig und auch begründet.
Es fehlt insbesondere nicht an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens. Zwar hat die Klägerin gegen die im Jahr 1996 gegen sie ergangenen Gebührenfestsetzungen nie ausdrücklich Widerspruch eingelegt. Mit ihrem ausdrücklich nur auf Erstattung der geleisteten Gebührenzahlungen gerichteten Antrag vom 20.01.1997 hat sie jedoch jedenfalls durch den Hinweis, dass sie die früheren Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet habe, deutlich gemacht, dass sie auch die Grundlage ihrer Heranziehung zu Autobahnbenutzungsgebühren rechtlich überprüfen lassen wollte. Das somit auch als Widerspruch aufzufassende Schreiben wahrte hinsichtlich der jetzt nur noch angefochtenen Gebührenbescheinigungen für 1996 auch die Widerspruchsfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, da die jeweiligen Bescheinigungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren und die deshalb anwendbare Jahresfrist im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Klägerin bei der Beklagten noch nicht abgelaufen war.
Die Klage ist auch begründet. Die Gebührenbescheinigungen der Beklagten vom 7.02., 11.02., 29.02., 9.03., 20.03., 28.03., 11.04., 21.04., 23.04., 30.04., 16.05., 5.06., 8.06., 14.06., 16.06., 21.06., 23.06., 5.07., 7.07., 11.07., 14.07., 9.08., 11.08., 13.09., 15.09., 27.09., 29.09. und 30.09.1996 in der Fassung der Bescheide vom 20.02. und 25.03.1997 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn sie unterlag weder mit der hier in Rede stehenden Fahrzeugkombination insgesamt noch mit der Zugmaschine allein der Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994 über die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABBG -).
Nach § 1 Abs. 1 ABBG wird entsprechend dem Übereinkommen vom 9.02.1994 für die Benutzung von Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Ergebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedsstaaten - Richtlinie 93/89/EWG - (Abl. EG Nr. L 279 S. 32) eine Gebühr erhoben. „Kraftfahrzeug" im Sinne von Art. 2 Richtlinie 93/89/EWG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Von dieser Definition wird die Fahrzeugkombination bzw. die Zugmaschine der Klägerin nicht erfasst.
Zumindest hinsichtlich der solo fahrenden Zugmaschine fehlt es bereits von vornherein an einer Bestimmung zum Güterkraftverkehr, weil sie mangels Ladefläche für sich genommen in keinem Fall geeignet ist, Güter zu transportieren. Erst in Kombination mit der Funktion des konkreten Aufliegers lässt sich für sie bestimmen, ob sie zur Teilnahme am Güterkraftverkehr bestimmt ist oder nicht. Eine Gebührenpflicht entfällt ungeachtet dessen aber auch deshalb, weil weder die Zugmaschine noch die Fahrzeugkombination insgesamt ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind. Ob ein Kraftfahrzeug in diesem Sinne ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt ist, richtet sich nach seiner generellen Zweckbestimmung unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall,
vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - C-193/98 -.
Nach der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 93/89/EWG sollen mit ihr Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedsstaaten durch die schrittweise Harmonisierung der Abgabesysteme und die Einführung gerechter Mechanismen zur Anlastung der Wegekosten an die Verkehrsunternehmer beseitigt werden. Die zweite und die vierte Begründungserwägung der Richtlinie sieht insofern eine stufenweise Verwirklichung dieses Ziels vor, wobei die Angleichung der einzelstaatlichen Abgabensysteme unter den derzeitigen Umständen auf Nutzfahrzeuge mit einem bestimmten Mindestgesamtgewicht beschränkt bleibt. Aus diesen Erwägungen folgert der EuGH, dass auf der derzeit verwirklichten 1. Stufe der Harmonisierung nur die Fahrzeuge betroffen seien, die aufgrund ihrer Merkmale bestimmt seien, dauerhaft und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass in der ersten Begründungserwägung der Richtlinie auch von einer gerechten Anlastung der Wegekosten die Rede ist. Hierbei handelt es sich nämlich gerade nicht um ein möglicherweise sogar gleichrangiges Ziel neben der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung zwischen den Verkehrsunternehmen der Mitgliedsstaaten. Vielmehr wird durch die Formulierung „Die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedsländern erfordert ... die Einführung gerechter Mechanismen für die Anlastung der Wegekosten an die Verkehrsunternehmer." deutlich, dass letzteres nur ein Mittel zur Erreichung des eigentlichen Ziels, nämlich die Herbeiführung möglichst gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den Verkehrsunternehmern der Mitgliedsstaaten, sein soll. Es soll hierdurch erreicht werden, dass einzelne Mitgliedsstaaten ihre Verkehrsunternehmen nicht subventionieren, indem sie die durch sie verursachten Wegekosten ganz oder teilweise auf andere Verkehrsteilnehmer bzw. die Allgemeinheit umlegen.
Nach diesen Grundsätzen sind weder die Zugmaschine der Klägerin für sich genommen noch in Kombination mit dem Auflieger ausschließlich zur Teilnahme am Güterkraftverkehr bestimmt. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin durch die Beförderung ihrer Ausstellungsstücke hiermit auch Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreibt, wie sich im Umkehrschluss aus der Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG ergibt. Angesichts der konkreten und offensichtlich dauerhaften Einrichtung der Fahrzeugkombination liegt ihr Hauptzweck allerdings, wie auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 3.09.1996 zutreffend festgestellt hat, in der Präsentation der eigenen Produktpalette der Klägerin in einer ausgefallenen und daher werbewirksamen Umgebung. Nach den der Kammer hierzu vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem von der Klägerin im Bußgeldverfahren vorgelegten Faltblatt „Armatouren" sowie den Ablichtungen der Kraftfahrzeugscheine für Zugmaschine und Auflieger, dient sie aufgrund ihrer baulichen Gestaltung zudem in keinem Fall der Teilnahme am Wettbewerb im Güterverkehr. Damit besteht jedoch auch keine rechtliche Grundlage für eine Heranziehung der Klägerin zu Autobahnbenutzungsgebühren.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.