LG Frankfurt am Main · Hessen 6. Zivilkammer Beschluss

Unterlassung der Nutzung von Marken und Logos im Sportwettenkontext KI-Titel

Markenrecht · einzelne Unterlassung · einstweilige Verfügung · MarkenG · BGB analog

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung

bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

a)…der … und/oder der 2…, die inAnlage AS 1wiedergegeben sind, und/oder

b) das nachfolgende eingeblendete Logound/oder

c) das Bild des … wie nachfolgend abgebildetzu verwenden, sofern dies im Rahmen einer in … abschließbaren Sportwette geschieht, wie in Anlage AS 1 abgebildet.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 140 Abs. 3 MarkenG, § 22 KUG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB analog sowie §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO und §§ 3, 51, 53 GKG.

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