Unterlassung der Nutzung von Marken und Logos im Sportwettenkontext KI-Titel
Markenrecht · einzelne Unterlassung · einstweilige Verfügung · MarkenG · BGB analog
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
a)…der … und/oder der 2…, die inAnlage AS 1wiedergegeben sind, und/oder
b) das nachfolgende eingeblendete Logound/oder
c) das Bild des … wie nachfolgend abgebildetzu verwenden, sofern dies im Rahmen einer in … abschließbaren Sportwette geschieht, wie in Anlage AS 1 abgebildet.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 140 Abs. 3 MarkenG, § 22 KUG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB analog sowie §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO und §§ 3, 51, 53 GKG.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000062