LSG Saarland Urteil

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das S. vom 05.06.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

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Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: BG).

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Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Fliesenleger und war als solcher von 1976 bis Mai 1999 tätig. Eine Berufskrankheitenanzeige erfolgte im Februar 1999 durch die AOK S. und im September 1999 durch Dr. Sch.. Die BG holte eine Stellungnahme vom 19.11.1999 des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) sowie ein gewerbeärztliches Gutachten vom 19.09.2000 beim Gewerbearzt K. ein.

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Mit Bescheid vom 17.10.2000 lehnte sie die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Beurteilung des TAD sei der Kläger infolge seiner beruflichen Tätigkeit keinen umfänglich und zeitlich ausreichenden Belastungen ausgesetzt gewesen, die geeignet gewesen seien, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Hals- und Lendenwirbelsäule zu verursachen.

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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die BG mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nummern 2108 und 2109 der Anlage zur BKV sei zu Recht abgelehnt worden.

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Auf die am 12.12.2000 erhobene Klage hin hat das Sozialgericht für das S. (SG) ein orthopädisches Gutachten vom 30.11.2001 nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2002 bei dem Orthopäden J.R. sowie vom TAD der BG eine Berechnung der beruflichen Belastung des Klägers nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) eingeholt. Mit Urteil vom 05.06.2003 hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht.

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Gegen das ihm am 26.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.07.2003, einem Montag, Berufung eingelegt.

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Er trägt vor, dass das MDD allenfalls geeignet sei, die Art der Belastung zu erfassen, es sei sicherlich auch geeignet, die unterschiedliche Intensität der Belastung zu ermitteln. Eine hierauf basierende Wertung verkenne allerdings zum einen, dass die nach dem MDD zu Grunde gelegten Dosen noch nicht empirisch gesichert seien, zum anderen verkenne es auch, dass es gerade nicht ausschließlich auf den Grad und die Intensität der Einwirkung auf die Wirbelsäule ankomme, sondern darüber hinaus die altersbedingte und auch die individuelle Disposition ursächlich für den Zustand der Wirbelsäule seien. Je günstiger beispielsweise die individuelle Disposition im Belastungsbeleg angelegt sei, um so höhere Dosen würden erforderlich sein, um Schädigungen herbeizuführen, umgekehrt wäre bei ungünstiger körperlicher Disposition ein geringeres Maß an Einwirkung ausreichend um Schäden herbeizuführen. Nach dem MDD würde das Risiko einer günstigen individuellen Disposition oder stärkerer altersbedingter Degeneration zu Lasten des Geschädigten gehen, was nach dem Prinzip der wesentlichen Mitursache gerade nicht gewollt sei. Es müsse die „individuelle“ Dosis bestimmt werden, bei deren Überschreitung Schädigungen in seiner Wirbelsäule zu erwarten seien, allgemeine Schwellwerte könnten deshalb nur Anhaltspunkte sein, sie könnten aber nicht Grundlage einer Entscheidung sein, ob bei ihm die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen vorlägen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das S. vom 05.06.2003 und unter Abänderung des Bescheides vom 17.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV vorliegt

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend unter Vorlage einer Stellungnahme ihres Beratenden Arztes Dr. F. vom 24.10.2003 vor, dass auch das medizinische Schadensbild nicht für eine Berufskrankheit spreche.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter des Senats einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter des Senats (§ 155 Abs. 3, 4 SGG) und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Satz 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.

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Nachdem die Beklagte zum 01.05.2005 auf Grund einer Fusion der sieben regionalen Bau-Berufsgenossenschaften und der Tiefbau-BG Rechtsnachfolgerin der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft geworden ist, ist auf Beklagtenseite ein Beteiligtenwechsel Kraft Gesetz eingetreten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., 2002, § 94 Rn.10).

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Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage; eine Leistungsklage liegt nicht vor. Nachdem die Beklagte jedwede Entschädigung schon deshalb abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, wollte der Kläger mit der Klage zunächst nur die Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV erreichen, um darauf aufbauend später Leistungen beanspruchen zu können. Dies kann der Kläger durch die Feststellungsklage erreichen. Zwar hat der Kläger neben der Anerkennung auch die Entschädigung der Berufskrankheit beantragt. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Kläger eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG erheben wollte, denn er hat keine konkreten Leistungsansprüche geltend gemacht und für den Erlass eines allgemein auf „Entschädigung“ gerichteten Grundurteils bietet das Gesetz keine Handhabe (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R).

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Die Berufung ist jedoch unbegründet.

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Die Nummer 2108 der Anlage zur BKV umfasst bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

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Voraussetzung für die Anerkennung der Berufskrankheit ist, dass – unabhängig von den medizinischen Voraussetzungen – eine schädigende Einwirkung vorgelegen hat, die nach Art und Umfang geeignet war, die streitige Berufskrankheit zu verursachen. Vorliegend mangelt es bereits an diesen arbeitstechnischen Voraussetzungen.

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Das Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2108 (Bundesarbeitsblatt 3/1993 Seite 50 ff.) führt aus, dass unter langjährigem Heben und Tragen schwerer Lasten im Sinne der Nr. 2108 eine mindestens 10-jährige Tätigkeit zu verstehen ist, bei der (von Männern) Lasten bis zum 40. Lebensjahr mit mindestens 25 kg und ab dem 40. Lebensjahr mit 20 kg mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten gehoben oder getragen worden sind. Unter Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung sind Arbeiten in Arbeitsräumen zu verstehen, die niedriger als 100 cm sind und damit eine ständige gebeugte Körperhaltung erzwingen. Weiterhin sind hierunter Arbeiten gemeint, die in einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Haltung um mehr als 90° verrichtet werden.

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Das Merkblatt ist in erster Linie als Hilfsmittel für die ärztliche Untersuchung gedacht. Es beansprucht weder eine rechtliche Verbindlichkeit noch gibt es zwingend den neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsstand wieder (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004 – B 2 U 22/03 R). In diesem Zusammenhang kommt dem MDD eine besondere Bedeutung zu. Das MDD ist nicht bei den Erkenntnissen des Merkblattes stehen geblieben und hat diese nicht lediglich standardisiert. Es hat vielmehr neue Forschungsergebnisse, etwa das Prinzip des quadratischen Ansatzes, berücksichtigt und daraus entscheidende Schlussfolgerungen, nämlich die Aufstellung von Orientierungswerten, gezogen (vgl. BSG a.a.O.).

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Zur Beurteilung der versicherten Einwirkung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV orientiert sich der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung (siehe etwa die Urteile vom 30.10.2001 – L 2 U 102/00 und vom 21.11.2001 – L 2 U 37/01) an den Vorgaben des MDD. Das BSG (Urteile vom 18.03.2003 – B 2 U 13/02 R und vom 19.08.2003 – B 2 U 1/02 R) hat diesen Ansatz als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen und geht ebenfalls davon aus, dass das MDD nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand ein geeignetes Modell zur Feststellung der schädigenden Einwirkung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV darstellt. Dabei hat das BSG berücksichtigt, dass das MDD nach wie vor aus verschiedenen Gründen, etwa im Hinblick auf die wissenschaftlichen Grundlagen des Modells, den konkreten Berechnungsmodus, die „Richtwerte“ beziehungsweise die fehlende Berücksichtigung der individuellen Konstitution unter Kritik steht (BSG, Urteil vom 18.03.2003 a.a.O.). Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass das Modell auch von seinen Kritikern regelmäßig als ein Ansatz angesehen werde, der weiter verfolgt werden sollte; grundsätzlich könne aus der wissenschaftlichen Diskussion des MDD der Schluss gezogen werden, dass jedenfalls durch das Modell – natürlich mit Abstrichen – erstmalig eine von den Unfallversicherungsträgern einheitlich angewandte praktikable Arbeitsgrundlage für die Bemessung der belastungsbedingten Dosis in Bezug auf ein Erkrankungsrisiko zur Verfügung stehe.

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Zu Recht hat das SG entschieden, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV nach den vom TAD erstellten Belastungsberechnungen nach dem MDD, die auf den Angaben des Klägers beruhen, nicht erfüllt sind. Dem MDD liegen folgende Erhebungskriterien zu Grunde:

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Es werden nur Tätigkeiten mit einer lumbalen Bandscheibenkompression ab 2,5 Kilo-Newton (kN) bei Frauen beziehungsweise 3,2 kN bei Männern berücksichtigt, der schichtkumulierte Mindestwert für die Beurteilungsdosis beträgt 3,5 Kilo-Newton-Stunden (kNh = 10 3 Nh) für Frauen beziehungsweise 5,5 kNh für Männer. Unter Berücksichtung epidemiologischer Befunde werden geschlechtsspezifische Richtwerte zur Mindestexposition bei Langzeitbelastungen vorgeschlagen, ab denen ein Risiko für die Entstehung bandscheibenbedingter Erkrankungen durch Heben, Tragen oder extreme Rumpfbeugehaltungen angenommen wird: 17 Mega-Newton-Stunden (MNh = 10 6 Nh) bei Frauen und 25 MNh bei Männern.

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Die Berechnungen des TAD ergaben beim Kläger jedoch lediglich einen Wert von 9,87 MNh, so dass der aktuelle gültige Richtwert von 25 MNh weit unterschritten ist.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.