LG Mannheim · Baden-Württemberg 14. Zivilkammer Urteil LS

Akteneinsicht gem. § 47 Abs. 3 EnWG und Geheimnisschutz

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

1. Der Anspruch des von einer (bevorstehenden) Offenlegung von Informationen im Zuge der Akteneinsicht betroffenen Bieters im vergabeähnlichen Verfahren gem. § 46 EnWG auf Gewährleistung von Geheimnisschutz unterliegt allein der Beurteilung nach den sich aus § 47 Abs. 3 EnWG ergebenden Maßgaben.

2. Der betroffene Bieter kann sich dann nicht gegen eine Offenlegung von Informationen im Rahmen einer Akteneinsichtsgewährung wenden, sofern ein Anspruch des unterlegenen Bieters auf Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG dem Grunde nach besteht, die nach der Absicht der Gemeinde offenzulegenden Unterlagen grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht umfasst werden und der Versagungsgrund nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG in Ansehung bestimmter Informationen einer Akteneinsicht nicht entgegensteht.

3. Die Akteneinsicht gem. § 47 Abs. 3 EnWG umfasst grundsätzlich - und in Übereinstimmung mit dem im allgemeinen Kartellrecht wurzelnden Auskunftsanspruch - die umfassende Unterrichtung über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks. Hierauf beschränkt sich die Akteneinsicht aber nicht von vornherein. Diese erstreckt sich zumindest dann grundsätzlich auch auf das Angebot des obsiegenden Bieters, wenn dieses neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks aus der objektivierten Sicht des unterlegenen Bieters, der bei Geltendmachung des Akteneinsichtsanspruchs in Unkenntnis des Auswertungsvermerks ist, als grundsätzlich erforderlich erscheinen muss, um die Auswahlentscheidung nachvollziehen und überprüfen zu können. Ob dabei die Offenlegung einer in den Angebotsunterlagen wiedergegebenen Information tatsächlich "konkret" erforderlich ist, beziehungsweise diese Erforderlichkeit jedenfalls konkret nicht ausgeschlossen werden kann, also in welchem Grad eine "generell" als zur Nachvollziehbarkeit und Überprüfung der Auswahlentscheidung erforderlich anzusehende (Angebots-)Unterlage offenzulegen ist, betrifft nicht die mit der Zweckbestimmung normierte allgemeine Schranke des unbedingten Akteneinsichtsrechts nach § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG, sondern allein die Prüfung des Versagungsgrunds nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG.

4. Die der Gemeinde zugewiesene Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht und seiner Versagung unterliegt der uneingeschränkten, nämlich umfassenden und eigenständigen Überprüfung durch das Gericht auf Grundlage des Sach- und Streitstands zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.

5. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Versagungsgrund begründenden Umstände trägt die sich auf Geheimnisschutz berufende Partei. Für die Prüfung des Versagungsgrunds hat sie die Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen substantiiert darzulegen unter konkreter Angabe der als Geheimnis einzustufenden Information, unter konkreter Erläuterung der Qualifikation der Information als Geheimnis und unter Ausführung, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Akteneinsicht erfordern sollen.

6. Bei der Beurteilung des Versagungsgrunds nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG ist zu beachten, dass die Gewährung der Akteneinsicht die Regel und die Versagung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die Ausnahme ist. Soweit einer Information die Entscheidungserheblichkeit nicht abgesprochen werden kann, d.h. eine Bewertungsrelevanz für die Auswahlentscheidung der Gemeinde nicht auszuschließen ist, wird ein berechtigtes, anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse nur zurückhaltend anerkannt werden können und nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis folgt nicht schon daraus, dass sich aus Angebotsinhalten Rückschlüsse auf Strategie und Vorgehensweise des obsiegenden Bieters bei Konzessionsvergabeverfahren ziehen lassen. Ist ein grundsätzlich anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen, wird zur Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs der Interessen zunächst zu prüfen sein, ob die Information in einer Form wiedergegeben werden kann, die sowohl dem Informationsinteresse des unterlegenen Bieters als auch dem Geheimhaltungsinteresse bestmöglich Rechnung trägt. Soweit ein schonender Ausgleich der betroffenen Interessen im vorstehenden Sinne nicht möglich sein sollte, wird dem Informationsinteresse des unterlegenen Bieters regelmäßig der Vorrang einzuräumen sein, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass die Aufdeckung eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Gemeinde nicht daran scheitert, dass der unterlegene Bieter die rechtsfehlerhafte Bevorzugung eines Mitbewerbers mangels hinreichenden Einblicks in die vergleichende Bewertung der Gebote nicht erkennen kann.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten oder der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Anträge auf Aufhebung der gerichtlichen Anordnungen gemäß Beschlüssen vom 15. Oktober 2024, 19. November 2024 und 3. Februar 2025 werden zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang einer nach § 47 Abs. 3 EnWG zu gewährenden Akteneinsicht und den hierbei zu berücksichtigenden Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

2

Die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin) und die Streithelferin der Verfügungsbeklagten (fortan: Streithelferin) sind Bieter in dem von der Verfügungsbeklagten (fortan: Beklagte), einer Gemeinde in [...]-baden, durchgeführten Verfahren zur Neuvergabe der Wegenutzungsrechte für den Betrieb des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in deren Gemeindegebiet.

3

Auf die Bekanntmachungen der Beklagten im Bundesanzeiger bekundete neben der Klägerin, die die bisherige Betreiberin des Stromversorgungsnetzes und Bestandskonzessionärin ist, auch die Streithelferin ihr Interesse am Abschluss eines Stromkonzessionsvertrags und reichte ebenso fristgemäß ein verbindliches Angebot ein. Auf Grundlage der von beiden Bietern eingereichten Angebote entschied der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 27.09.2021, sich die Auswertungsempfehlung ihrer rechtlichen und energiewirtschaftlichen Fachberater zu eigen zu machen und das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Stromkonzessionsvertrags annehmen zu wollen. Über das Ergebnis der Auswahlentscheidung sowie die tragenden Gründe wurde die Streithelferin als unterlegene Bieterin von der verfahrensleitenden Stelle der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2021 (Anlage SH1) – eingegangen bei der Streithelferin am 20.10.2021 – informiert.

4

Die Streithelferin beantragte mit Schreiben vom 25.10.2021 (Anlage SH2) Einsicht in die Verfahrensakten der verfahrensleitenden Stelle der Beklagten.

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Mit Rücksicht auf einen von der Klägerin geltend gemachten Geheimnisschutz, indes unter Zurückweisung eines weitergehenden Begehrens der Klägerin, stellte die Beklagte der Streithelferin gegen Verschwiegenheitsverpflichtung mit Datum vom 24.04.2023 aus den Verfahrensakten insbesondere den teilweise geschwärzten Auswertungsvermerk ihrer Berater, das teilweise geschwärzte Angebot der Klägerin vom 20.08.2020 samt teilweise geschwärzter Anlagen, insbesondere das teilweise geschwärzte Konzessionsvertragsangebot, und das teilweise geschwärzte „Überarbeitete Angebot zum Unterkriterium 2.1 nebst Unter-Unterkriterien im Konzessionsvergabeverfahren 'Strom' der Gemeinde [...]" vom 24.02.2021 zur Verfügung. Die Streithelferin rügte die Bereitstellung der teilweise geschwärzten Aktenbestandteile mit Schreiben vom 17.05.2023 als nicht den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG genügend und infolge dessen die Intransparenz der getroffenen Auswahlentscheidung. Diesem Rügeschreiben half die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2023 nur teilweise ab und stellte weitere Aktenbestandteile zur Verfügung, darunter ein Exemplar des Angebots der Klägerin vom 20.08.2020 mit weniger Schwärzungen. Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.07.2023 begehrte die Streithelferin beim Landgericht Mannheim – Az. 14 O 57/23 – die Untersagung des Konzessionsvertragsschlusses im Hinblick auf eine nicht hinreichend erteilte Akteneinsicht; jenem Rechtsstreit (nachfolgend auch „Vorprozess“) ist die (hiesige) Klägerin mit Schriftsatz vom 31.07.2023 auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit Urteil vom 11.10.2023 (Anlage AG1) gab die Kammer dem Verfügungsantrag nach dem Hauptantrag der (hiesigen) Streithelferin statt unter klarstellender Beschränkung des Unterlassungsgebots („bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Akteneinsichtsgesuch der [hiesigen Streithelferin] entschieden ist“). Die von der (hiesigen) Klägerin eingelegte Berufung gegen das Urteil der Kammer wies das Oberlandesgericht Karlsruhe – Az. 6 U 201/23 Kart – mit Urteil vom 08.05.2024 (Anlage AG2, nachfolgend kurz: „BU“) zurück, auf das wegen der Einzelheiten ebenso Bezug genommen wird wie auf das darin zur Überprüfung gestellte Urteil der Kammer.

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Zur Vorbereitung einer erneuten Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch der Streithelferin ließ die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24.06.2024 (Anlage AG3) auffordern, ihre Geheimhaltungsinteressen unter substantiierter Einzelbegründung darzulegen, wobei die danach dem Geheimnisschutz unterliegende Information eindeutig in den Angebotsunterlagen zu referenzieren sei. Nach gewährter Fristverlängerung erklärte sich die Klägerin erst mit Schreiben vom 13.09.2024 (Anlage AG4). Den von der Klägerin geltend gemachten Geheimnisschutz hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2024 (Anlage AG5) beschieden (im Folgenden auch: „Bescheid“). Hierin kommt die Beklagte dem vorprozessualen Geheimnisschutzbegehren allerdings nur eingeschränkt nach; hinsichtlich des Inhalts des Bescheids wird auf die Anlage verwiesen.

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Soweit die Beklagte dem von der Klägerin geltend gemachten Geheimnisschutz nicht nachzukommen gedenkt, sondern eine Offenlegung jener Informationen gegenüber der Streithelferin im Rahmen der zu gewährenden Akteneinsicht beabsichtigt, erstrebt die Klägerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.10.2024 gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Bl. 911 d. SB-ASt). Das Antragsbegehren beschränkt sich entsprechend auf diejenigen Informationen, die die Beklagte der Streithelferin offenlegen will. Die in den antragskonkretisierenden Anlagen 1 bis 8 (Bl. 1 – 902 d. SB-ASt) grün markierten Passagen bezeichnen indes sämtliche Informationen, die nach Auffassung der Klägerin bei einer Akteneinsichtsgewährung geheim zu halten und entsprechend zu schwärzen seien; sowohl jene, hinsichtlich derer die Beklagte vorprozessual eine Nichtoffenlegung bei Akteneinsichtsgewährung zugestanden hat, als auch die, in Ansehung derer die Klägerin um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.

8

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.10.2024 (Bl. 60 d.A.) erklärt und zu Protokoll im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt (Bl. 681 d.A.), die mit Bescheid vom 02.10.2024 angekündigte Akteneinsicht nicht durchzuführen, bis über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich rechtskräftig entschieden oder dieser anderweitig erledigt ist.

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Die in den antragskonkretisierenden Anlagen markierten Passagen hat die Kammer mit Beschluss vom 15.10.2024 (Bl. 42 ff. d.A.) als geheimhaltungsbedürftig eingestuft. Mit Beschluss vom 19.11.2024 (Bl. 149 ff. d.A.) hat die Kammer zudem den Zugang zu diesen Informationen für die Streithelferin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.11.2024 beigetreten ist, auf zwei ihrer Prozessbevollmächtigten beschränkt, wobei diese Zugangsbeschränkung mit Beschluss vom 03.02.2025 (Bl. 672 f. d.A.) betreffend die konkret benannten Prozessbevollmächtigten abgeändert und neu geregelt worden ist.

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Die Klägerin ist der Auffassung,

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die in den markierten Passagen der antragskonkretisierenden Anlagen bezeichneten Informationen seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, hinsichtlich derer das Interesse der Streithelferin an einer Akteneinsicht zurücktreten müsse und die Akteneinsicht eingeschränkt sei.

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Die Klägerin macht insoweit geltend, diese Informationen, die das klägerische Konzept und die allgemeine Angebotsstrategie beschrieben, begründeten einen Wettbewerbsvorteil, wie das vorliegende Konzessionsvergabeverfahren bestätige, und seien auch in Zukunft entscheidend für eine erfolgreiche Teilnahme der Klägerin an als Konzept- und Ideenwettbewerben ausgestalteten Stromkonzessionsvergabeverfahren mit vergleichbaren Kriterienkatalogen (insbesondere zu den energiewirtschaftsrechtlichen Zielen der Versorgungssicherheit, Verbraucherfreundlichkeit und Effizienz). Die Klägerin behauptet, sie betreibe für die Ausarbeitung der von ihr in diesen Konzessionsvergabeverfahren verwendeten – und auch zukünftig zu verwendenden – Angebotsbestandteile einen enormen Entwicklungs- und Investitionsaufwand; so seien (Berater-)Kosten von mehr als 200.000 € aufgelaufen. Diese Informationen seien bei der Klägerin nur einem ganz eng begrenzten Mitarbeiterkreis zugänglich, nämlich der Geschäftsführung, den jeweils zuständigen Experten und dem fünfköpfigen „Konzessionsteam“. Es sei sichergestellt, dass die Angebote für Konzessionsvergabeverfahren nebst zugehöriger Unterlagen und Daten bei der Klägerin auf ein zugriffsgeschütztes- bzw. beschränktes Laufwerk abgelegt würden. Bei einer Offenlegung der Informationen bestehe die Gefahr einer generellen Wettbewerbsverzerrung, da zu befürchten sei, dass die Ideen und Konzepte der Klägerin von der Streithelferin in anderen – ihrer Grundstruktur nach immer gleichen – Konzept- und Ideenwettbewerbern genutzt würden, womit die Chancen der Klägerin auf einen Zuschlag in künftigen Konzessionsvergabeverfahren mit einem Gegenwert im Millionenbereich vermindert würden. Zudem bestehe das Risiko, dass die Klägerin ihre Investitionskosten in Bezug auf ihr Konzept und ihre Angebotsstrategie nicht wieder erwirtschaften könnte.

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Diese Informationen umfassten im Wesentlichen folgende fünf „Aspekte“:

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- „Netzentwicklung“ – Angaben zum standardisierten Konzept der Klägerin zur Optimierung ihrer jeweiligen Investitionsstrategie [...]. Diese Angaben bezögen sich auf interne personalbezogene Maßnahmen und Organisationsstrukturen sowie interne Arbeits-, Planungs- und Dokumentationsprozesse. Die personellen und verfahrenstechnischen Details seien nicht offenkundig.

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- „[...], [...] und [...]-Prinzip“ – Angaben zum generellen, übergreifenden Konzept der Klägerin zur Vorbeugung bzw. Verringerung von Versorgungsunterbrechungen. Die (verfahrens-)technischen Details des [...]-systems, der betrieblichen Netzoptimierung und des [...]-Prinzips seien öffentlich nicht bekannt; sie bezögen sich auf interne personal- und betriebsbezogene sowie organisatorische standardisierte Vorgänge bzw. bestimmte technische Vorkehrungen, die für Außenstehende nicht einsehbar seien.

16

- „Entstörkonzept“ – Angaben zu bestimmten personellen und organisatorischen Vorkehrungen und Maßnahmen als Teilaspekte einer übergreifenden Entstörstrategie ([...]). Auch diese Vorkehrungen und Maßnahmen seien ihrer Natur nach nicht öffentlich bekannt.

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- „Kosteneffizienz“ – Angaben zu bestimmten Vorkehrungen, Maßnahmen und Mechanismen zur Gewährleistung und Steigerung der Kosteneffizienz im Netzbetrieb als Teilaspekte einer übergreifenden Strategie zur Hebung von Kostensenkungs- und Kosteneinsparpotentialen ([...]). Diese Vorkehrungen und Maßnahmen seien weder öffentlich bekannt, noch würden sie dies bei Umsetzung des klägerischen Angebots.

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- „Kalkulationstool“ – Angaben zum Kalkulationstool zur Berechnung und Plausibilisierung der prognostizierten Netznutzungsentgelte, welches eine standardisierte Methode wiedergebe, die sich nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben ableite, sondern im Rahmen dieser Vorgaben gewisse gestalterische Spielräume ausnutze. Das Kalkulationstool sei öffentlich nicht bekannt.

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Die Klägerin ist zudem der Auffassung, die Beklagte habe keine § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG – der auch keinen pauschalen Erlaubnistatbestand iSd. § 3 Abs. 2 GeschGehG beinhalte – genügende, einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des unterlegenen Bieters und dem Geheimhaltungsinteresse des von der Offenlegung betroffenen Unternehmens vorgenommen; die Erwägungen der Beklagten beschränkten sich vielmehr auf pauschale Argumentationsmuster und lediglich formelhafte Begründungen. Dass die Offenlegung der in Rede stehenden Informationen zur hinreichenden Prüfung der Plausibilität des Angebots der Klägerin zwingend erforderlich wäre, werde von der Beklagten nicht aufgezeigt.

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Ohnehin beschränke sich die Akteneinsicht aber auf den (geschwärzten) Auswertungsvermerk und erfasse grundsätzlich nicht die Angebotsunterlagen des erfolgreichen Bieters. Auch dürfe nicht verkannt werden, dass die von der Streithelferin begehrte (weitergehende) Akteneinsicht ersichtlich nur der Ausforschung diene.

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Die Klägerin beantragt,

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es der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung und unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben,

23

es zu unterlassen, die in Anlagen1verheftet im Sonderband Antragstellerin Vertraulich.verheftet im Sonderband Antragstellerin Vertraulich.11 1 bis 8 grün markierten Passagen und/oder die in den grün markierten Passagen enthaltenen Informationen gegenüber Dritten – gleich in welcher Form – offenzulegen.

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Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

26

Weiterhin beantragen sie,

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die von der Kammer mit Beschlüssen vom 15.10.2024, 19.11.2024 und 03.02.2025 getroffenen Geheimnisschutzanordnungen aufzuheben.

28

Die Klägerin tritt einer Aufhebung der Geheimnisschutzanordnungen entgegen und hält an ihrem Begehren um prozessualen Geheimnisschutz fest.

29

Die Beklagte und die Streithelferin sind der Auffassung,

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die Voraussetzungen eines Geheimnisschutzes seien schon nicht substantiiert dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Zahlreiche von der Klägerin geltend gemachte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien der Streithelferin bereits aus der vorangegangenen Akteneinsichtsgewährung bekannt (vgl. Bl. 41-47 d. SB-AG). Es handele sich aber ohnehin lediglich um branchenübliche Standards und bloße Schlagworte zum allgemeinen Vorgehen und keineswegs um konkrete Konzepte.

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Unabhängig vom Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses erfolge eine Offenlegung im Rahmen der Akteneinsichtsgewährung nach § 47 Abs. 3 EnWG infolge einer gesetzlichen Gestattung. Das von der Klägerin allenfalls dargelegte Geheimhaltungsinteresse gründe ausschließlich auf dem im Rahmen des § 47 Abs. 3 EnWG nicht berücksichtigungsfähigen Aspekt des Geheimwettbewerbs; ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse – namentlich aufgrund konkret drohender Schäden bei Offenlegung – sei nicht aufgezeigt. Die Offenlegung sei vorliegend auch nicht auf den Auswertungsvermerk zu beschränken. Der Einsicht in die Angebotsunterlagen der Klägerin bedürfe es schon im Hinblick auf die Darstellungstiefe des Auswertungsvermerks, der ausdrücklich festhalte, dass der Vermerk die Angebote selbst nicht ersetze und dass bewertungsrelevante Inhalte der Angebote nur schlagwortartig enthalten seien.

32

Das Unterlassungsbegehren sei schließlich von vornherein zu weitgehend, weil zeitlich wie sachlich auf ein unbegrenztes Offenlegungsverbot gerichtet.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom 07.05.2025 und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (A.) bleibt in der Sache ohne Erfolg (B.), weshalb er mit den prozessualen Nebenentscheidungen (C.) durch Urteil zurückzuweisen ist (§ 936, § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

A.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt keinen Zulässigkeitsbedenken.

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I. Das angegangene Gericht ist ausschließlich zuständig gem. § 102 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 EnWG (bzw. § 87 Satz 2, § 89 Abs. 1 GWB) iVm. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu-BW iVm. §§ 12, 17 ZPO (iVm. § 937 Abs. 1, § 802 ZPO).

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II. Der Antrag ist ohne weiteres statthaft, ggfls. iVm. § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG.

38

Da die Klägerin um Rechtsschutz in Form des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nachsucht, kann im Streitfall insoweit dahinstehen, ob der von einer bevorstehenden Offenlegung von Geheimnissen oder vertraulichen Informationen im Rahmen einer Akteneinsichtsgewährung nach § 47 EnWG betroffene Bieter – spiegelbildlich zum Rechtsschutz des eine Akteneinsicht erstrebenden Bieters – nicht ohnehin auf Eilrechtsschutz im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG verwiesen ist, für welches die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten (§ 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG). Ebenso bedarf es hier keiner Erörterung, ob die Entscheidung in diesem Verfahren entsprechend der neueren Spruchpraxis der Kammer zu § 47 Abs. 5 EnWG (vgl. hierzu Kammer, Urt. v. 21.02.2024 – 14 O 173/22 Kart, BeckRS 2024, 10843; Urteilsanmerkung in IR 2024, 155) auch der materiellen Rechtskraft fähig ist.

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III. Der Zulässigkeit des Antrags steht die seit Zurückweisung der Berufung rechtskräftige Entscheidung der Kammer über den vorangegangenen Antrag der (hiesigen) Streithelferin zur Gewährleistung eines Akteneinsichtsanspruchs nicht entgegen.

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Die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess betrifft ungeachtet der Frage des Gegenstands und Umfangs einer etwaigen materiellen Rechtskraft weder den hier verfolgten Geheimhaltungsanspruch der Klägerin noch dessen kontradiktorisches Gegenteil. Eingebettet in das seinerzeitige Antragsbegehren der (hiesigen) Streithelferin haben Kammer und Berufungssenat den Umfang eines Akteneinsichtsanspruchs und korrespondierend hierzu die Reichweite eines Geheimhaltungsanspruchs als Versagungsgrund der Akteneinsicht gerade nicht festgelegt. Vielmehr ist – einem Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vergleichbar – lediglich ein Unterlassungsgebot ausgesprochen worden, „bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Akteneinsichtsgesuch [...] entschieden ist“, gründend auf der Erwägung, dass die Beklagte hinsichtlich des vom Berufungssenat in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellten Auswertungsvermerks eine „nicht angreifbar begründete Abwägungsentscheidung“ betreffend das Akteneinsichtsbegehren noch nicht getroffen habe, dass also die seinerzeitige Begründung der Beklagten für eine teilgeschwärzte Akteneinsicht den rechtlichen Maßgaben nicht gerecht werde.

41

IV. Soweit eine Akteneinsicht gem. § 165 Abs. 1 GWB gewährende Entscheidung der Vergabekammer für den von der bevorstehenden Offenlegung betroffenen Bieter durch sofortige Beschwerde nach § 171 Abs. 1 GWB überprüfbar ist, die binnen einer Frist von zwei Wochen (§ 172 Abs. 1 GWB) einzulegen ist, hat der Gesetzgeber trotz der Anlehnung der Akteneinsicht gem. § 47 Abs. 3 EnWG an § 111 GWB aF. (§ 165 GWB) zu dem im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelten Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und trotz der zugleich erstrebten Beschleunigung des (vergaberechtsähnlichen) Konzessionsvergabeverfahrens iSd. § 46 EnWG (vgl. BT-Drs. 18/8184 S. 17) gesetzliche Fristvorgaben für den Rechtsschutz des von einer Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 EnWG durch Offenlegung betroffenen Bieters nicht vorgesehen.

42

Eine rechtspolitisch ggfls. wünschenswerte Frist in Übereinstimmung mit dem „Kartellvergaberecht“ wäre im Streitfall aber auch eingehalten. Der Antrag ist 12 Tage nach Erlass des Bescheids anhängig gemacht worden. Mithin ist im Streitfall auch im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit des Begehrens nicht zu erwägen, dass die Durchsetzung eines Verfügungsanspruchs materiell-rechtlich einem Verwirkungseinwand oder sonstigem Einwand nach § 242 BGB unterläge.

B.

43

Ein Verfügungsanspruch besteht nicht.

44

Hierbei kann letztlich unerörtert bleiben, dass der klägerische Antrag seinem Wortlaut nach schon mit Blick auf den konkreten Umfang der bestehenden Gefahr einer Offenlegung durch die Beklagte zu weitgehend ist.

45

Die von der Beklagten im Bescheid angekündigte Weitergabe von Informationen an die Streithelferin in Umsetzung der von dieser begehrten Akteneinsicht verletzt nach den im Rechtsstreit möglichen Feststellungen nicht die Rechte der Klägerin. Dem geltend gemachten Abwehranspruch der Klägerin mangelt es somit an einer drohenden Rechtsverletzung durch die Beklagte.

46

I. Die Beurteilung des Bestehens eines Verfügungsanspruchs der Klägerin richtet sich (im Ergebnis) allein nach den sich aus § 47 Abs. 3 EnWG ergebenden Maßgaben.

47

1. Insoweit bedarf es keiner Festlegung, ob sich die Anspruchsgrundlage eines Verfügungsanspruchs des von einer bevorstehenden Offenlegung betroffenen Bieters unmittelbar eigenständig aus § 47 Abs. 3 (Satz 3) EnWG im Hinblick auf deren drittschützenden Normcharakter – dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgehend, namentlich bei entsprechender Erfassung der Norm als „öffentlich-rechtliche Vorschrift“ iSd. § 1 Abs. 2 GeschGehG – ergibt, oder ob auf einen Unterlassungsanspruch nach § 6 iVm. § 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG abzustellen ist, der – anders als die Klägerin meint – einen Anspruch aus allgemeinem Deliktsrecht gem. § 823 BGB iVm. § 1004 Abs. 1 BGB analog verdrängt, weil die Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen abschließend und speziell im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geregelt ist (vgl. Köhler/Feddersen/Alexander, 43. Aufl. 2025, GeschGehG Vor § 1 Rn. 91 f.), oder ob ein Unterlassungsanspruch des von der Offenlegung betroffenen Bieters aus der Geheimnisschutzpflicht abzuleiten ist, wie sie die Gemeinde trifft als Ausfluss der Schutzpflichten des vorvertraglichen Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 2 iVm. § 311 Abs. 2 BGB), das durch Teilnahme eines Bieters an einem Konzessionsvergabeverfahren entsteht (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 24 – Gasnetz Rösrath).

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Denn auch im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 6 iVm. § 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG wäre § 47 Abs. 3 EnWG als eine (drohende) Verletzung ausschließender Erlaubnistatbestand gem. § 3 Abs. 2 GeschGehG zu beachten (vgl. bereits OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2021 – 6 U 101/20 Kart., S. 31). Danach darf ein Geschäftsgeheimnis offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. Soweit ein Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich besteht und die Versagung der Akteneinsicht zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht iSd. § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG „geboten“ ist, sind Informationen im Rahmen der Akteneinsicht gem. § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG aber offenzulegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ein solches Normverständnis mit Art. 3 Abs. 2 RL (EU) 2016/943, dessen Umsetzung in das deutsche Recht § 3 Abs. 2 GeschGehG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit der übrigen Rechtsordnung dient, in Einklang. Insbesondere wird der Regelungsansatz der EU-Richtlinie bei diesem Normverständnis nicht ausgehöhlt, weil es sich bei den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes um ein Gesetz handelt, welches Sachverhalte regelt, die im Übrigen gerade nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/943 erfasst werden (vgl. zur insoweit einschränkenden, richtlinienkonformen Auslegung: Köhler/Feddersen/Alexander, 43. Aufl. 2025, GeschGehG § 3 Rn. 64). Entsprechendes gilt in Bezug auf eine Geheimnisschutzpflicht im vorvertraglichen Schuldverhältnis; eine Offenlegung von Akteninhalten in Gemäßheit mit § 47 Abs. 3 EnWG zeitigt keine Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

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2. Mit den Regelungen in § 47 Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber im Kontext der Rechtsschutzvorgaben nach § 47 Abs. 5 EnWG und der Etablierung eines Rüge- und Präklusionsregimes nach § 47 Abs. 1 und 2 EnWG dem unterlegenen Bieter ein „Recht auf Akteneinsicht“ (vgl. BT-Drs. 18/8184 S. 17) an die Hand gegeben, welches neben den Auskunftsanspruch tritt, den das allgemeine Kartellrecht – folgend aus dem das Diskriminierungsverbot gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB iVm. § 46 Abs. 1 EnWG sicherstellenden, grundlegenden Transparenzgebot – dem unterlegenen Bieter ohnehin bereits gewährt (vgl. zum Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 8 ff. – Gasnetz Rösrath). Das Akteneinsichtsrecht dient insoweit auch der Transparenz des Konzessionsvergabeverfahrens, ist aber – wie das Akteneinsichtsrecht nach § 165 GWB (vgl. hierzu Schweda in Langen/Bunte, Kartellrecht 13. Aufl., § 165 GWB Rn. 1) – in erster Linie für die Bieter ein Instrument zur effektiven Verfolgung ihres Rechtsschutzbegehrens. Dieses Recht des unterlegenen Bieters besteht bei Wahrung der Ausschlussfrist nach § 47 Abs. 3 Satz 2 EnWG dem Grunde und seinem Umfang nach „zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3“ und ist – zur Gewährleistung der in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Berufsfreiheit (vgl. zur Gewährleistung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch das Grundrecht der Berufsfreiheit: BVerfG, NVwZ 2021, 1211 Rn. 50 ff.) – „soweit ... geboten“, weiter durch den Versagungsgrund der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG begrenzt. Hierdurch hat der Gesetzgeber den von der Gemeinde zu gewährleistenden Geheimnisschutz für die Bieter und deren korrespondierenden Anspruch gegen die Gemeinde zugleich konkretisiert.

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II. Wie weit der Drittschutz der von einer (bevorstehenden) Offenlegung von Informationen betroffenen Bieter im Rahmen des § 47 Abs. 3 EnWG reicht, bedarf im Streitfall keiner generellen Beantwortung. Jedenfalls kann sich ein Bieter – wie die Klägerin – dann nicht gegen eine Offenlegung von Informationen im Rahmen einer Akteneinsichtsgewährung wenden und droht entsprechend keine Verletzung von Rechten des von der Offenlegung betroffenen Bieters,

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- sofern ein Anspruch des unterlegenen Bieters auf Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG dem Grunde nach besteht (hierzu nachstehend III.),

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- die nach der Absicht der Gemeinde offenzulegenden Unterlagen grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht umfasst werden (hierzu nachstehend IV.)

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- und der Versagungsgrund nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG in Ansehung bestimmter Informationen einer Akteneinsicht nicht entgegensteht (hierzu nachstehend V. und VI.).

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III. Die (hiesige) Streithelferin hat gegenüber der Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Konzessionsvergabeverfahrens gem. § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG.

55

Es bedarf letztlich keiner Vertiefung, ob über den Bestand des Akteneinsichtsanspruchs mit dem Urteil der Kammer – Az. 14 O 57/23 – vom 11.10.2023, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Az. 6 U 201/23 Kart – vom 08.05.2024, aufgrund einer diesem zukommenden materiellen Rechtskraft bereits im Vorprozess mit Bindungswirkung zwischen der (hiesigen) Streithelferin und der Beklagten entschieden ist und dies infolge der Interventionswirkung nach § 68 ZPO (iVm. § 74 Abs. 3 ZPO) auch bindend für die (hiesige) Klägerin – als seinerzeitige Streithelferin der Beklagten – zugunsten der Beklagten feststeht.

56

Denn die Kammer hält, soweit eine (positive) Bindungs- und Interventionswirkung nicht anzunehmen wäre, auch nach erneuter Prüfung an dem vormals eigenommenen und vom Berufungssenat bestätigten Standpunkt fest, dass die (hiesige) Streithelferin Akteneinsicht (weiterhin) fordern kann.

57

1. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Beantragung von Akteneinsicht ist gewahrt. Die Streithelferin stellte entsprechenden Antrag mit Schreiben am 25.10.2021, mithin textförmlich innerhalb der durch das Informationsschreiben der Beklagten vom 19.10.2021 ausgelösten Wochenfrist des § 47 Abs. 3 Satz 2 EnWG (vgl. BU, S. 22).

58

2. Die begehrte (weitergehende) Akteneinsicht ist dem Grunde nach zur Vorbereitung einer Rüge von Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung geboten.

59

Das Akteneinsichtsrecht unterliegt einer Zweckbindung. Es dient der Vorbereitung einer Rüge nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG, also der Rüge von Rechtsverletzungen, die aus der Information über die Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG erkennbar sind. Entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfs, wonach in solche Akten Einsicht zu gewähren ist, die eine Rechtsverletzung darstellen könnten (BT-Drs. 18/8184, 17), reicht die Möglichkeit einer berechtigten Rüge aus (vgl. Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann/Thiesen, 4. Aufl. 2023, EnWG § 47 Rn. 18).

60

Voraussetzung einer Akteneinsicht ist es damit gerade nicht, dass der unterlegene Bieter bereits konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auswahlentscheidung aufzeigt (vgl. BU, S. 24). Die bloße Möglichkeit einer Rüge besteht – wie im Streitfall – regelmäßig bereits in Ansehung einer bislang nicht oder nicht hinreichend durchgeführten Akteneinsicht aufgrund der Gefahr einer dann nicht in dem Umfange gewährleisteten Transparenz im Konzessionsvergabeverfahren, wie sie gesetzlich mit der Akteneinsicht gefordert wird, die als solche neben den im allgemeinen Kartellrecht wurzelnden Auskunftsanspruch (hierzu BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 8 ff. – Gasnetz Rösrath) tritt.

61

Im Streitfall ist auch nicht ersichtlich, dass eine mögliche Rüge bezüglich der Auswahlentscheidung von vornherein rechtlich unerheblich wäre. Anders als die Klägerin erneut meint, dient das Akteneinsichtsbegehren der Streithelferin nicht ersichtlich nur der Ausforschung eines Konkurrenten und könnte danach rechtsmissbräuchlich sein, weil es im vorliegenden Stromkonzessionsvergabeverfahren angesichts des Punktevorsprungs der Klägerin von 136,8 Punkten (bei 1000 Gesamtpunkten) objektiv ausgeschlossen sei, dass sich die Bewertung der Angebote bei einem derartigen Vorsprung noch ändern könne. Die Kammer hält an ihrer Annahme aus dem Vorprozess, wie sie vom Berufungssenat geteilt worden ist (vgl. BU, S. 21), fest, dass jedenfalls bei einer durch die Einsicht in die Akten möglicherweise aufgedeckten fehlenden Plausibilität der von der Klägerin angebotenen Leistung und der damit verbundenen Wertung mit null Punkten objektiv nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich am Zuschlag etwas ändere.

62

3. Wie im Vorprozess ebenso festgestellt, ist die (hiesige) Streithelferin mit der Geltendmachung einer (weitergehenden) Akteneinsicht ausgehend vom Vorwurf einer bislang unzureichenden Akteneinsicht nicht präkludiert (vgl. BU, S. 21-23), soweit die Rügefähigkeit und Rügebedürftigkeit einer unzureichenden Akteneinsicht überhaupt angenommen wird, wie dies u.a. der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe entspricht (aA.: OLG Celle, Urt. v. 30.04.2024 – 13 U 34/34, BeckRS 2024, 10734).

63

Die Streithelferin hat die am 24.04.2023 von der Beklagten gewährte Akteneinsicht mit Schreiben vom 17.05.2023 als unvollständig beanstandet und danach innerhalb der allein maßgeblichen Dreißigtagesfrist des § 47 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 4 EnWG gerügt. Nachdem die Beklagte der Rüge mit Schreiben vom 03.07.2023 nur teilweise abhalf, hat die Streithelferin mit ihrem Antrag vom 13.07.2023 die gerügte Rechtsverletzung auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG gerichtlich geltend gemacht.

64

4. Der Annahme eines Akteneinsichtsanspruchs dem Grunde nach steht schließlich die rechtskräftige Entscheidung im vorangegangenen Prozess nicht entgegen. Der Anspruch wurde darin vielmehr bejaht.

65

IV. Die nach dem Bescheid der Beklagten vom 02.10.2024 beabsichtigte Offenlegung von Unterlagen wird grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht der (hiesigen) Streithelferin umfasst.

66

Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt sich die Akteneinsicht nicht von vornherein auf den Auswertungsvermerk, sondern erfasst jedenfalls im Streitfall grundsätzlich auch – vom Berufungssenat im Urteil vom 08.05.2024 allerdings nicht entschieden – die Angebotsunterlagen der Klägerin als nach der Auswahlentscheidung erfolgreichen Bieterin.

67

1. Der Umfang der Akteneinsicht wird in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht durch den in § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG normierten Zweck der Akteneinsicht begrenzt (wohl hM., vgl. u.a. OLG Düsseldorf, NZBau 2021, 283 Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2021 – 6 U 104/20 Kart, S. 23 ff.). Die Akteneinsicht ist – vorbehaltlich einer weiteren Begrenzung im Rahmen des Versagungsgrundes nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG – entsprechend (nur) in einem Maße zu gewähren, das die Nachvollziehbarkeit und Überprüfung der Auswahlentscheidung für den unterlegenen Bieter ermöglicht.

68

a) Notwendig ist hierbei grundsätzlich – und in Übereinstimmung mit dem im allgemeinen Kartellrecht wurzelnden Auskunftsanspruch (vgl. hierzu BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 11 – Gasnetz Rösrath) – die umfassende Unterrichtung über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks (vgl. zur Überlassung des Auswertungsvermerks: BeckOK EnWG/Peiffer, 14. Ed. 1.3.2025, EnWG § 47 Rn. 14; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann/Thiesen, 4. Aufl. 2023, EnWG § 47 Rn. 18; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2023, EnWG § 47 Rn. 20; BerlKommEnergieR/Wegner, 4. Aufl. 2019, EnWG § 47 Rn. 35; Theobald/Kühling/Theobald/Schneider, 128. EL Dezember 2024, EnwG § 47 Rn. 45).

69

b) Ob die Überlassung des Auswertungsvermerks für die Akteneinsicht aber grundsätzlich ausreichend ist, dürfte bislang nicht hinreichend geklärt sein.

70

aa) Hinsichtlich des unabhängig von einem Akteneinsichtsrecht bestehenden kartellrechtlichen Auskunftsanspruchs des unterlegenen Bieters im Konzessionsvergabeverfahren kann allerdings als geklärt angesehen werden, dass die Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des Auswertungsvermerks grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist. Ein weitergehender Auskunftsanspruch unter Einsicht in das Angebot des obsiegenden Bieters kommt nur dann in Betracht, wenn der unterlegene Bieter substantiiert darlegt, wieso dies neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks notwendig ist, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Gemeinde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Angebot des obsiegenden Bieters nach den mitgeteilten Auswahlkriterien das bessere ist (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 11, 33 – Gasnetz Rösrath).

71

bb) Die zum Umfang des Auskunftsanspruchs durch den Bundesgerichtshof insoweit vorgegebene Regel-/Ausnahme-Beurteilung hat der Berufungssenat im Vorprozess auf den Umfang des Akteneinsichtsanspruchs übertragen (vgl. BU, S. 25 f.). Erstelle die Gemeinde einen Auswertungsvermerk und beinhalte dieser die Gründe für die Bewertung, sei dessen Überlassung im Wege der Einsicht erforderlich und zum Zweck der Vorbereitung einer Rüge, der die Akteneinsicht diene, regelmäßig ausreichend.

72

Eine solche Auslegung des Akteneinsichtsrechts nach § 47 Abs. 3 EnWG entspricht einer deutlichen Tendenz im Schrifttum (vgl. Jung/Heim, EWeRK 2022, 180, 185; wohl auch Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann/Thiesen, 4. Aufl. 2023, EnWG § 47 Rn. 18; die Einsicht in Angebote indes dezidiert verneinend: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2023, EnWG § 47 Rn. 20; Theobald/Kühling/Theobald/Schneider, 128. EL Dezember 2024, EnwG § 47 Rn. 46; aA., für einen grundsätzlichen Zugang zu den Angeboten im Rahmen der Akteneinsicht: BeckOK EnWG/Peiffer, 14. Ed. 1.3.2025, EnWG § 47 Rn. 14 f.; BerlKommEnergieR/Wegner, 4. Aufl. 2019, EnWG § 47 Rn. 35) und stimmt mit früherer obergerichtlicher Rechtsprechung überein, die unter Hinweis auf den Versagungsgrund nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG bei der Bestimmung der grundsätzlichen Reichweite der Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in den Blick nimmt, dass es der Auswertung der Angebotsunterlagen des Zuschlagsprätendenten nicht immer bedürfe, um entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen rügen zu können, und die erwägt, eine Einsicht in diese Angebotsunterlagen „erst in einem zweiten Schritt“ zu bejahen, wenn die Einsichtnahme in den Auswertungsvermerk der Gemeinde ergebe, dass diese zur Rechtswahrung nicht ausreiche (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2021, 283 Rn. 36).

73

c) Nach Auffassung der Kammer – im Vorprozess noch offengelassen – erstreckt sich die Akteneinsicht aber zumindest dann grundsätzlich auch auf das Angebot des obsiegenden Bieters, wenn dieses neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks aus der objektivierten Sicht des unterlegenen Bieters, der bei Geltendmachung des Akteneinsichtsanspruchs in Unkenntnis des Auswertungsvermerks ist, als grundsätzlich erforderlich erscheinen muss, um die Auswahlentscheidung nachvollziehen und überprüfen zu können.

74

Ob dabei die Offenlegung einer in den Angebotsunterlagen wiedergegebenen Information tatsächlich „konkret“ erforderlich ist beziehungsweise diese Erforderlichkeit jedenfalls konkret nicht ausgeschlossen werden kann, also in welchem Grad eine „generell“ als zur Nachvollziehbarkeit und Überprüfung der Auswahlentscheidung erforderlich anzusehende (Angebots-)Unterlage offenzulegen ist, betrifft – anders als in Literatur und Rechtsprechung teilweise, insbesondere vom Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO.) wohl angenommen – nicht die mit der Zweckbestimmung normierte allgemeine Schranke des unbedingten Akteneinsichtsrechts nach § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG, sondern allein die Prüfung des Versagungsgrundes nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG. Die namentlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO.) nach seinem Rechtsstandpunkt erwogene zweistufige Ausgestaltung der Akteneinsicht widerspricht zudem der gesetzlich angestrebten Beschleunigung des Konzessionsvergabeverfahrens.

75

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Urt. v. 05.07.2021 – 6 U 104/20 Kart, S. 24 f.) erscheint die Kenntnis des Angebots des obsiegenden Bieters als neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks grundsätzlich erforderlich, soweit der Auswertungsvermerk das Angebot selbst nicht ersetzt und vielmehr bewertungsrelevante Angebotsinhalte nur schlagwortartig enthält. Dann ist die grundsätzliche Offenlegung des Angebots schon deshalb notwendig, um nachzuvollziehen und zu überprüfen, ob eine rügefähige Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Wertung des Angebots selbst oder aber eine unzureichende Dokumentation der Wertung vorliegt. Die Kammer hat insoweit schon im Vorprozess die Auffassung vertreten (vgl. S. 21 des Urteils), als bewertungsrelevant offenzulegen seien nicht nur die Erwägungen, aus denen sich ergibt, welche Gesichtspunkte die Gemeinde bei dem betroffenen Bewertungskriterium wie bewertet hat, sondern grundsätzlich auch der konkrete Inhalt des bewerteten Angebots zu dem jeweiligen Gesichtspunkt. Ohne diesen Inhalt kann nämlich regelmäßig nicht geprüft werden, ob der betroffene Gesichtspunkt für das in Rede stehende Angebot zutreffend gewertet worden ist. Soweit zudem die Plausibilität Voraussetzung für eine Wertbarkeit der angebotenen Leistung ist, zählen zu den bewertungsrelevanten Erwägungen auch diejenigen Angaben in den Angeboten, auf die die Gemeinde ihre Beurteilung der angebotenen Leistung als plausibel stützt. Dies gilt umso mehr, als der unterlegene Bieter als Fachunternehmen regelmäßig sehr viel besser als die Gemeinde in der Lage ist, konkrete Zweifel an der Plausibilität der angebotenen Leistung aufzuzeigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2019 – 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 154).

76

Die hier vertretene Auffassung steht schließlich nicht in Widerstreit zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch des unterlegenen Bieters im Konzessionsvergabeverfahren (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 33 – Gasnetz Rösrath), soweit man diese, zumal insoweit obiter dictum ergangenen, höchstrichterlichen Erwägungen überhaupt unmittelbar auf das in § 47 Abs. 3 EnWG normierte Akteneinsichtsrecht übertragen sollte, wovon der Berufungssenat indes im Vorprozess ausgegangen ist. Danach bedarf es zwar näherer Substantiierung zur Notwendigkeit einer über den Auswertungsvermerk hinausgehenden Kenntnis des unterlegenen Bieters. Den Substantiierungs- oder Begründungsgrad legt die Entscheidung „Gasnetz Rösrath“ aber nicht fest. Insbesondere ergibt sich nach den höchstrichterlichen Erwägungen keine Veranlassung, die Prüfung des Versagungsgrundes mit der Prüfung der allgemeinen Zweckgrenze des unbedingten Akteneinsichtsrechts zu verschränken, wobei es zu bedenken gilt, dass für das Vorliegen des Versagungsgrundes die Darlegungs- und Beweislast letztlich dem von der Offenlegung betroffenen Bieter nicht aber dem unterlegenen Bieter zugewiesen ist.

77

2. Im Streitfall ist nach dem Vorstehenden die Offenlegung sowohl des vollständigen Auswahlvermerks als der Angebotsunterlagen der Klägerin als nach der Auswahlentscheidung erfolgreichen Bieterin grundsätzlich von der Akteneinsicht umfasst.

78

Aus der objektivierten Sicht der Streithelferin – und für die Beklagte ohne weiteres (auf Grundlage des Auswertungsvermerks) erkennbar – muss die Kenntnis der Angebotsunterlagen der Klägerin neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks als grundsätzlich erforderlich erscheinen, um die Auswahlentscheidung der Beklagten nachvollziehen und überprüfen zu können. Es ist bei diesem Verständnis auch mit Substanz dargetan, dass es der Kenntnis der Angebotsunterlagen bedarf (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 33 – Gasnetz Rösrath).

79

Dies verdeutlicht – wenngleich von der Kammer im Vorprozess noch offengelassen – der Auswertungsvermerk (vgl. Anlage 2 zum Antragstenor, SB ASt Vertraulich) schon in seiner Vorbemerkung, als es heißt:

80

„Sinn und Zweck des vorliegenden Dokuments ist es, die Aus- und Bewertung der im Konzessionsvergabeverfahren Strom vorgelegten Angebote der Bieter zu dokumentieren. Die wesentlichen Inhalte der Angebote sind hier nur schlagwortartig enthalten. Die vorliegende Dokumentation kann die Angebote selbst nicht ersetzen. Der vollständige Nachvollzug der Bewertung ist möglicherweise nur unter Hinzuziehung der Angebote selbst möglich.“

81

Zudem hält die Kammer an ihrer Einschätzung aus dem Vorprozess fest (vgl. S. 26 des Urteils), dass sich der Inhalt der von der Klägerin angebotenen Leistung dem Auswertungsvermerk nicht durchgehend entnehmen lässt, der vielfach den Gegenstand des Angebots entweder gar nicht oder nur derart abstrakt und schlagwortartig benennt, so dass die Angaben keine Aussagekraft haben. Soweit sich der Inhalt der angebotenen Leistung dem Auswertungsvermerk entnehmen lässt, fehlt diesem aber die Darstellung der konkreten Grundlage aus dem Angebot der Klägerin, auf der die Beklagte zu dem Schluss gekommen ist, dass die angebotene Leistung plausibel ist und daher gewertet werden darf.

82

V. Bei der Prüfung des im Streitfall somit zentral in den Blick zu nehmenden Versagungsgrundes gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG, wonach „die Einsicht in die Unterlagen zu versagen ist, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist“, geht die Kammer von folgenden Grundsätzen und Maßgaben aus:

83

1. Die der Gemeinde zugewiesene Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht und seiner Versagung unterliegt der uneingeschränkten, nämlich umfassenden und eigenständigen Überprüfung durch das Gericht auf Grundlage des Sach- und Streitstands zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.

84

a) Anders als im Vorprozess von Kammer und Berufungssenat letztlich offengelassen (vgl. BU, S. 29), ausweislich der einem verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteil vergleichbaren Tenorierung indes gleichwohl zugrundegelegt, hat die Gemeinde bei der Entscheidung des Akteneinsichtsbegehrens nach § 47 Abs. 3 EnWG keinerlei Ermessen (auf Rechtsfolgenseite) und ist ihr auch kein Beurteilungsspielraum (auf Tatbestandsseite) eingeräumt.

85

Der Gesetzgeber hat die Gemeinde als kartell- und energiewirtschaftsrechtlicher Normadressat zwar verpflichtet, auf Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse eigenverantwortlich über das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht und einen eingewendeten Geheimnisschutz zu entscheiden. Ein „administrativer Spielraum“ – ausgehend von einer im Kern kartellrechtlichen Bindung der Gemeinde einerseits und zivilrechtlich auferlegter Geheimnisschutzpflicht andererseits schon im Ansatz abwegig – ist der Gemeinde in § 47 Abs. 3 EnWG aber nicht eingeräumt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Akteneinsicht oder deren Versagung vor, „hat“ die Gemeinde so zu verfahren. Ihre „Entscheidung“ über den Akteneinsichtsanspruch ist hiernach eine gebundene, frei von jeglichem Ermessen. Soweit bei der Beurteilung des Versagungsgrundes der unbestimmte Rechtsbegriff des „Gebotenseins“ Verwendung findet, geht damit eine der gerichtlichen Nachprüfung nur bedingt zugängliche Beurteilungsermächtigung für die Gemeinde auf Tatbestandsseite nicht einher, die der Gemeinde bei Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs einen Spielraum beließe. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt, dass das Gesetz der Gemeinde bezogen auf die mit der Beurteilung der Versagung der Akteneinsicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffenen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie das hierdurch ebenso berührte kartellrechtliche Transparenzgebot eine Letztentscheidungskompetenz zubilligt, weder lässt sich solches aus dem Wortlaut, noch aus der Entstehungsgeschichte, noch aus dem objektiven Zweck der Regelungen ableiten.

86

b) Die Entscheidung der Gemeinde unterliegt entsprechend im Streitfalle der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unter eigenständiger Feststellung des Akteneinsichtsrechts oder des Umfangs seiner Versagung. Nur so wird dem im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG iVm. den grundrechtlichen Gewährleistungen verbürgten allgemeinen Justizgewährungsanspruch der um Rechtsschutz nachsuchenden Bieter hinreichend Rechnung getragen.

87

Die einheitliche und damit effektive Wirkung der Gerichtsentscheidung in Bezug auf sämtliche betroffene Beteiligte des Konzessionsvergabeverfahrens, nämlich Gemeinde, den Akteneinsicht begehrenden, unterlegenen Bieter und den sich gegen eine Offenlegung wendenden, obsiegenden Bieter wird dabei – soweit man nicht eine Beiladung im Wege der Rechtsfortbildung für geboten erachtet – zumindest dadurch sichergestellt, dass die Gemeinde als jeweils beklagte Partei mittels Streitverkündung die Erstreckung der Wirkungen der Gerichtsentscheidung auf den nicht klagenden Bieter herbeiführen kann, der zur Wahrung seiner Rechte dem Rechtsstreit als Streithelfer der beklagten Gemeinde ohnehin beitreten kann. Nur diese uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung der gemeindlichen Entscheidung verhindert schließlich das von Beklagter und Streithelferin im Streitfall geschilderte, als „perpetuum mobile“ charakterisierte Risiko aus einer schlichten Nachprüfung der gemeindlichen Begründung der Zuerkennung oder Versagung der Akteneinsicht und einer dadurch ggfls. immer wieder erneut eröffneten Entscheidungsmöglichkeit der Gemeinde über das Akteneinsichtsrecht, was der gesetzlich angestrebten Beschleunigung des Konzessionsvergabeverfahrens diametral entgegenstünde.

88

c) Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auch nicht auf eine Überprüfung der gemeindlichen Entscheidung nach dem Sach- und Streitstand, welcher der Entscheidung der Gemeinde zugrunde lag. Vielmehr ist – wie regelmäßig – für die rechtliche Beurteilung des Akteneinsichtsanspruchs bzw. des Anspruchs auf Versagung von Akteneinsicht der bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht erreichte Sach- und Streitstand maßgeblich. Soweit der von einer (bevorstehenden) Offenlegung im Rahmen der Akteneinsicht betroffene Bieter seiner vorprozessualen Obliegenheit zur Kennzeichnung und substantiierten Darlegung etwaiger, der Akteneinsicht entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorgerichtlich nicht nachkommt, ist er mangels einer materiell- oder prozessrechtlichen Ausschlussregelung grundsätzlich nicht gehindert, im Prozess erstmals oder ergänzend zu Geheimnissen vorzutragen.

89

2. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Versagungsgrund begründenden Umstände trägt die sich auf Geheimnisschutz berufende Partei, im gegen die Versagung von Akteneinsicht gerichteten Prozess also die beklagte Gemeinde und im gegen die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Akteneinsicht gerichteten Prozess also der klagende, von der Offenlegung betroffene Bieter.

90

3. Für die Prüfung des Versagungsgrundes hat die sich auf Geheimnisschutz berufende Partei die Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen substantiiert darzulegen unter konkreter Angabe der als Geheimnis einzustufenden Information, unter konkreter Erläuterung der Qualifikation der Information als Geheimnis und unter Ausführung, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Akteneinsicht erfordern sollen (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 12 – Gasnetz Rösrath).

91

Es bedarf im Streitfall insoweit keiner Festlegung, ob der Begriff der „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse“ iSd. § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG deckungsgleich mit dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist, oder ob das durch Rechtsprechung geprägte frühere Verständnis zugrunde zu legen ist, wonach Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge sind, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfGE 115, 205 [230] = NVwZ 2006, 1041; BVerfGE 128, 1 [56] = NVwZ 2011, 94). Hierbei umfassen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.

92

4. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG ist zu beachten, dass die Abwägung zwischen dem Interesse an der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen auf der einen Seite und dem Interesse des unterlegenen Bewerbers an der Akteneinsicht auf der anderen Seite vom Gesetzgeber mit dem in § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG geregelten unbedingten Akteneinsichtsrecht und der in § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG geregelten Einschränkung dahin vorgezeichnet ist, dass die Gewährung der Akteneinsicht die Regel und die Versagung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die Ausnahme ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2024 – 6 U 201/23 Kart, S. 26). Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs wird im Falle der öffentlichen Auftragsvergabe im Wettbewerb um den jeweiligen Auftrag von vornherein durch das Transparenzgebot begrenzt (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 13 – Gasnetz Rösrath).

93

5. Ausgehend von der gesetzlichen Grundentscheidung ergeben sich folgende Maßgaben für die Prüfung des „Gebotenseins“ einer (Teil-)Versagung der Akteneinsicht bei bestehendem Akteneinsichtsanspruch dem Grunde nach:

94

a) Der Schutz eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses überwiegt das Offenlegungsinteresse des unterlegenen Bieters ausnahmsweise schon dann und gebietet die Versagung der Akteneinsicht insoweit – beispielsweise durch Schwärzung der Information –, wenn hinsichtlich der konkreten Information eine Bewertungsrelevanz für die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgeschlossen werden kann und daher mangels Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsschutz des Akteneinsicht begehrenden, unterlegenen Bieters tatsächlich nicht erforderlich ist (vgl. zur „Entscheidungserheblichkeit“ als Abwägungskriterium bei der Akteneinsicht nach § 111 GWB: Gröning, NZBau 2000, 366, 368). Hinsichtlich des Auswertungsvermerks und der darin enthaltenen Informationen wird indes regelmäßig von einer Bewertungsrelevanz auszugehen sein, weshalb der Auswertungsvermerk schon nach dem kartellrechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich ungeschwärzt und vollständig zu überlassen ist (vgl. BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 11, 32 – Gasnetz Rösrath).

95

b) Soweit einer Information die „Entscheidungserheblichkeit“ nicht abgesprochen werden kann, wird ein berechtigtes, anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse nur zurückhaltend anerkannt werden können und nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Auswertungsvermerk (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 13 – Gasnetz Rösrath). Ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis wird insoweit nicht schon daraus folgen, dass sich aus Angebotsinhalten Rückschlüsse auf Strategie und Vorgehensweise des obsiegenden Bieters bei Konzessionsvergabeverfahren ziehen lassen und diese Informationen „erhebliche Wettbewerbsrelevanz haben“; denn dadurch würde der gesetzliche Ausnahmefall erheblich ausgedehnt und die Überprüfbarkeit der gemeindlichen Entscheidung auf ihre Diskriminierungsfreiheit zu weitgehend eingeschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2024 – 6 U 201/23 Kart, S. 28). Es muss grundsätzlich hingenommen werden, dass die Einsicht gegebenenfalls ermöglichen oder erleichtern kann, das eigene Angebot in einem erfolgreich erstrittenen neuen Konzessionsverfahren an das erste Angebot eines Mitbieters anzupassen. Insoweit geht es nicht um eine Abwägung, ob dem Gesichtspunkt des Geheimwettbewerbs oder dem Transparenzgebot Vorrang einzuräumen ist (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 12-14 – Gasnetz Rösrath).

96

c) Ist ein grundsätzlich anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen, wird zur Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs der Interessen zunächst zu prüfen sein, ob die Information in einer Form wiedergegeben werden kann, die sowohl dem Informationsinteresse des unterlegenen Bieters als auch dem Geheimhaltungsinteresse bestmöglich Rechnung trägt (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 32 – Gasnetz Rösrath).

97

d) Soweit ein schonender Ausgleich der betroffenen Interessen im vorstehenden Sinne nicht möglich sein sollte, wird dem Informationsinteresse des unterlegenen Bieters regelmäßig der Vorrang einzuräumen sein, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass die Aufdeckung eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Gemeinde nicht daran scheitert, dass der unterlegene Bieter die rechtsfehlerhafte Bevorzugung eines Mitbewerbers mangels hinreichenden Einblicks in die vergleichende Bewertung der Gebote nicht erkennen kann. Der Schutz eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses vermag es grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, dem akteneinsichtsberechtigten Bieter bewertungsrelevante Informationen vollständig vorzuenthalten (vgl. zum kartellrechtlichen Auskunftsanspruch: BGH, EnWZ 2022, 24 Rn. 14, 32 – Gasnetz Rösrath).

98

VI. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen und Maßgaben kann im Streitfall in Ansehung des hiesigen Antragsgegenstands ein Versagungsgrund gem. § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG nicht angenommen werden. Eine Feststellung dahin, dass die klägerseits von der Beklagten begehrten Schwärzungen zum Schutze von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten sind, vermag die Kammer auf Grundlage des Klägervorbringens nicht zu treffen.

99

1. Soweit die Klägerin sich damit begnügt zu kritisieren, die Beklagte habe eine einzelfallbezogene Abwägung nicht getroffen, sich vielmehr nur auf pauschale Argumentationsmuster und formelhafte Begründungen zurückgezogen und nicht aufgezeigt, weshalb die Offenlegung der in Rede stehenden Informationen zwingend erforderlich sei, verkennt die Klägerin ihre Darlegungs- und Beweislast und den Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Mit Rücksicht auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten bedurfte es aber keines weitergehenden ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises, zumal der Rechtsstandpunkt der Kammer in der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden in der Einführung in den Sach- und Streitstand verdeutlicht worden ist und die Klägervertreter zu keinen weitergehenden Ausführungen veranlasst hat.

100

2. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Geheimnisschutzes überhaupt im Einzelnen mit Substanz dargetan und glaubhaft gemacht sind.

101

3. Die Klägerin macht im Wesentlichen nur geltend, die ihrer Auffassung nach zu schwärzenden Informationen im Auswertungsvermerk und in den Angebotsunterlagen beschrieben Konzept und Angebotsstrategie der Klägerin bei Teilnahme an als Konzept- und Ideenwettbewerben ausgestalteten Stromkonzessionsvergabeverfahren. Hiermit kann sie ein überwiegendes Schutzinteresse, das zur Versagung der Akteneinsicht führte, nicht aufzeigen.

102

a) Soweit sie zu den tatbestandlich referierten ersten vier „Aspekten“ jeweils weitergehend ausführt, scheinen zwar zunächst von einer „allgemeinen Angebotsstrategie“ abzugrenzende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angedeutet, zutreffend weisen Beklagte und Streithelferin aber darauf hin, dass auch diese „Aspekte“ in Ansehung der klägerseits befürchteten Rückschlüsse auf eine bei künftigen Angeboten um andere Konzessionen anderer Gemeinden verfolgte Strategie oder Vorgehensweise der Klägerin allein den Gesichtspunkt des Geheimwettbewerbs als solchen betreffen (vgl. auch Schriftsatz der Klägerin v. 30.01.2025, S. 7 = Bl. 667 d.A.) und keine hiervon abzugrenzenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, namentlich geheimes technisches Know-how, adressieren, bei deren Offenlegung ein konkreter, über die Gefahr der Orientierung des Akteneinsicht nehmenden Bieters an dieser Angebotsstrategie in zukünftigen Wettbewerben hinausgehender Schaden drohe. Eine anderweitige Darlegung von solchen einzelnen abzugrenzenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist auch in der mündlichen Verhandlung von den Klägervertretern nicht vorgenommen worden. Dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Geheimnisschutz im Wesentlichen also in ihrer Angebotsstrategie erschöpft, belegen auch die Ausführungen der Klägerin zum wirtschaftlichen Wert ihrer Geheimnisse und den ergriffenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Insoweit verweist die Klägerin nämlich auf ihren Aufwand für die Ausarbeitung der Angebotsbestandteile, namentlich die hierfür angefallenen Beraterkosten, und den auf einen ganz eng begrenzten Mitarbeiterkreis beschränkten Zugang zu den Angeboten für Konzessionsvergabeverfahren.

103

b) Da die Klägerin hinsichtlich der von ihr begehrten Schwärzungen nicht im Einzelnen aufzeigt, dass hinsichtlich der konkreten Informationen eine Bewertungsrelevanz für die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgeschlossen werden kann, sind diese grundsätzlich offenzulegen. Der von ihr allein vorgebrachte Gesichtspunkt des Geheimwettbewerbs zeitigt nach den dargelegten Maßgaben schon kein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse. Die ggfls. mit den Informationen offengelegte Angebotsstrategie der Klägerin stellt demnach kein bei der Akteneinsicht vorzuenthaltendes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar.

104

4. Soweit die Klägerin mit dem tatbestandlich referierten fünften „Aspekt“ betreffend das Kalkulationstool ein zum Vorstehenden abgrenzbares, potentielles Geheimnis anspricht, können auch insofern die Voraussetzungen einer Versagung der Akteneinsicht nicht erkannt werden.

105

Mangels anderweitiger dezidierter Darlegungen der Klägerin, weshalb eine Bewertungsrelevanz hinsichtlich der konkreten Informationen für die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgeschlossen werden kann, sind die Informationen zum Kalkulationstool grundsätzlich offenzulegen. Selbst wenn grundsätzlich von einem anerkennenswerten Geheimhaltungsinteresse auszugehen wäre, zeigt die Klägerin keinen Weg auf, in welcher Form eine Informationswiedergabe möglich wäre, die sowohl dem Informationsinteresse des unterlegenen Bieters als auch dem Geheimhaltungsinteresse bestmöglich Rechnung trägt. Danach hat es bei der Offenlegung der Informationen zu verbleiben, weil dem Informationsinteresse der Streithelferin – wie regelmäßig – der Vorrang einzuräumen ist, da die Kenntnis des Kalkulationstools für die Beurteilung der Berechnung und Plausibilisierung der in den Angebotsunterlagen mitgeteilten prognostizierten Netznutzungsentgelte und damit für die Überprüfung der Auswahlentscheidung der Beklagten maßgeblich erscheint. Dass damit ein von der Klägerin vermeintlich genutzter „gewisser gestalterischer Spielraum“ innerhalb der gesetzlichen Vorgaben dem Wettbewerber offenbart wird, ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht hinnehmbar.

C.

106

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6, § 711 ZPO (iVm. § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG).

107

II. Eine nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG im Ermessen der Kammer stehende Aufhebung der im Verfahren in unmittelbarer Anwendung der §§ 16 ff. GeschGehG angeordneten – zwischenzeitlich auch auf Grundlage von § 273a ZPO möglichen – Maßnahmen des prozessualen Geheimnisschutzes ist angesichts der Anfechtungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zusammen mit der Berufung gegen dieses Urteil nicht veranlasst. Vielmehr erscheint ein fortwährender prozessualer Geheimnisschutz bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung geboten.