Der Angeklagte ist Angehöriger der in der Bundesrepublik stationierten britischen Streitkräfte
Tenor
Die Untersuchungshaft dauert fort.
Die weitere Haftprüfung wird für die Zeit von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen
Gründe
Der Angeklagte ist Angehöriger der in der Bundesrepublik stationierten britischen Streitkräfte. Ihm wird vorgeworfen, am 00.00.0000 in einem an der A-Straße in B gelegenen Sex-Shop die dort beschäftigte Verkäuferin C D mit einer Schreckschußpistole, Modell Reck, Mod. PK 800, Kaliber 8 mm K, die einer Polizeidienstwaffe Marke PPK 7,65 täuschend ähnlich sieht, bedroht und sie unter dem Einfluß der Drohung veranlaßt zu haben, es zuzulassen, daß der Angeklagte sie umarmte, küßte, ihren Pullover und BH nach oben schob und sie auf die linke Brust küßte. Schließlich soll er die Zeugin genötigt haben, seinen erregten Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen und die Durchführung des Beischlafs bis zum Samenerguß zu dulden (Verbrechen gemäß§ 177 StGB). Nach dem Bekanntwerden der Tat wurde der Angeklagte alsbald nach Einleitung der Ermittlungen, die von der deutschen Kriminalpolizei und der britischen Heereskriminalpolizei zum Teil gemeinschaftlich geführt wurden, in Militärgewahrsam genommen.
Mit Schreiben vom 22.8.1980 hat die Staatsanwaltschaft gegenüber der zuständigen britischen Militärbehörde gemäß Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens vom 3.8.1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zum NATO-Truppenstatut vom 19.6.1959 (BGBl. 1961 II S. i183, 1190) die Rücknahme des von der Bundesrepublik allgemein erklärten Verzichts auf das Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ausgesprochen und zugleich mitgeteilt, daß beim zuständigen Amtsgericht ein Haftbefehl gegen den Angeklagten beantragt werde, es jedoch angezeigt erscheine, den Angeklagten nach Verkündung des Haftbefehls in dem Gewahrsam der britischen Stationierungsstreitkräfte zu belassen. Am 28.8.1980 wurde der Angeklagte aus dem Gewahrsam der britischen Heereskriminalpolizei dem Amtsgericht Güterloh vorgeführt und nach Verkündung des wegen Verdachts der Vergewaltigung erlassenen Haftbefehls (8 Gs 487/80) wieder in den britischen Militärgewahrsam bei seiner Truppe verbracht.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 9.1.1981 Anklage wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung erhoben - dies umfaßt den Vorwurf des Haftbefehls vom 28.8.1980 - und dem Angeklagten darüber hinaus zur Last gelegt, am 00.00.0000 und 00.00.0000 die Zeuginnen und versucht zu haben, die Zeuginnen F E bzw. G H jeweils beleidigt und versucht zu haben, die Zeuginnen mit Gewalt zur Duldung außerehelicher sexueller Handlungen zu nötigen (Verbrechen und Vergehen gemäß§§ 178 Abs. 1, 185, 194 Abs. 1, 22, 52, 53 StGB). Die Anklage ist durch Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 5.2.1981 zugelassen und zugleich der Haftbefehl auf die Vorwürfe vom 25.7. und 4.8.1980 erweitert worden. Termin zur Hauptverhandlung ist auf den 16.3.1981 anberaumt worden.
Das Landgericht hat die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO vorgelegt. Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft, die auch von der Generalstaatsanwaltschaft für erforderlich erachtet wird, keine Einwendungen erhoben. Der Senat hat über den Chief Police Adviser der britischen Streitkräfte in Düsseldorf alles Erforderliche veranlaßt, um auch dem Angeklagten selbst Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Haftfortdauer zu äußern. Eine Erklärung ist beim Senat nicht eingegangen. Ebensowenig erscheint eindeutig geklärt, ob dem Angeklagten die Stellungnahmen der beteiligten Stellen zur Frage der Haftfortdauer überhaupt bekannt geworden sind. Der Senat hat jedoch weitere Ermittlungen zu dieser Frage nicht für vertretbar erachtet, da Termin zur Hauptverhandlung - wie bereits erwähnt - schon am 16.3.1981 ansteht, daher die dem Oberlandesgericht vorliegenden Originalakten dringend dem Landgericht wieder zugeleitet werden müssen, damit der Termin ordnungsggemäß vorbereitet und durchgeführt werden kann. In Fällen der hier gegebenen Art erscheint es auch im Interesse des Angeklagten selbst unbedenklich, dem Gesichtspunkt einer möchlichst zügigen Verfahrenserledigung den Vorrang vor der grundsätzlich gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs einzuräumen, da der Angeklagte schon in wenigen Tagen Gelegenheit haben wird, sich vor der Strafkammer umfassend auch zur Frage einer eventuellen Haftfortdauer zu erklären.
Gemäß§§ 121, 122 StPO war die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu beschließen.
Bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage ist das Oberlandesgericht zur Haftprüfung nach den§§ 121 ff StPO verpflichtet, obwohl die mit Haftbefehl des Amtsgerichts angeordnete Untersuchungshaft nicht in einer deutschen Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, der Angeklagte vielmehr nach Verkündung dieses Haftbefehls in den Militärgewahrsam der britischen Streitkräfte zurückgeführt worden ist.
Bei der Entscheidung der Frage, ob an dem nach Verkündung des amtsgerichtlichen Haftbefehls in den Militärgewahrsam der Truppe zurückgekehrten Angeklagten "Untersuchungshaft" im Sinne der §§ 121 ff. StPO vollzogen wird, ist von der durch das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen geschaffenen Rechtslage auszugehen.
Nach diesen Verträgen steht nach der hier in Rede stehenden in den Bereich der konkurrierenden Gerichtsbarkeit fallenden Straftat und der durch die Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 22.8.1980 geschaffenen Verfahrenslage das Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik zu. Die zum Recht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit gehörende verfahrensrechtliche Befugnis, die Durchführung des inländischen Strafverfahrens durch die in der Verfahrensordnung vorgesehenen Maßnahmen gegen Verdunkelung oder Flucht des Beschuldigten zu sichern, erfährt allerdings in § 22 des Zusatzabkommens eine Einschränkung. Auch bei Ausübung der konkurrierenden Gerichtsbarkeit durch deutsche Behörden steht der "Gewahrsam" an den Mitgliedern der Truppe grundsätzlich den Behörden des Entsendestaates zu. Sofern diese den Gewahrsam nicht in Anwendung von Abs. 2 b (i) auf die deutschen Behörden übertragen haben, verbleibt gemäß Abs. 3 der Gewahrsam bis zur Entlassung oder bis zum Freispruch oder bis zum Beginn der Strafvollstreckung bei den Behörden des Entsendestaates, die den Festgenommenen jedoch den deutschen Behörden zur Durchführung des Ermittlungs- und des Strafverfahrens zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck und um eine Verdunkelungsgefahr auszuschließen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben. Dabei haben sie nach der ausdrücklichen Vorschrift des Satzes 3 “jedem besonderen Wunsche der zuständigen deutschen Behörden hinsichtlich des Gewahrsams in vollem Umfang Rechnung zu tragen”. Angesichts dieser Bestimmungen ist der von den Behörden des Entsendestaates im Hinblick auf ein deutsches Strafverfahren vollzogene "Gewahrsam" als (deutsche) Untersuchungshaft zu werten, bei der der deutsche Haftbefehl anstatt in einer Justizvollzugsanstalt durch den Gewahrsam der Behörden des Entsendestaates vollzogen wird und auf die daher die Vorschriften der StPO mit Ausnahme derjenigen über den Vollzug der Untersuchungshaft Anwendung zu finden haben (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl. Rz 4 zu § 121 StPO; Witzsch, deutsche Strafgerichtsbarkeit über die Mitglieder der US-Streitkräfte und deren begleitende Zivilpersonen, Karlsruhe 1970; auch Mahrenbach in NJW 1974, 394 ff.; OLG Hamm in JMBl. NRW 1974, 166 sowie der auch jetzt befindende Senat in seiner Entscheidung vom 10.2.1978 in 3 BL 56/78).
Aufgrund der danach zulässigen Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO war die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus zu beschließen.
Der Angeklagte ist der ihm in dem Haftbefehl vom 28.8.1980 zur Last gelegten Straftat nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis dringend verdächtig. Der in dem Haftbefehl angeführte Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt weiterhin vor. Der Zweck der Untersuchungshaft kann durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO im vorliegenden Fall nicht erreicht werden. Die Dauer der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Strafe. Ob dringender Tatverdacht und ein Haftgrund im Sinne des§ 1 12 Abs. 2 StPO auch hinsichtlich der durch das Landgericht vorgenommenen Erweiterung des Haftbefeh zu bejahen sind, bedarf hier keiner näheren Prüfung, da hinsichtlich dieser Vorwürfe, soweit erkennbar, eine Rücknahme des von der Bundesrepublik allgemein erklärten Verzichts auf das Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit bislang nicht ausgesprochen worden ist.
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO sind gegeben. Das Verfahren ist in jeder Lage zügig bearbeitet und gefördert worden. Damit haben wichtige Gründe ein Urteil bisher nicht zugelassen.
Diese rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.