Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Steuerberaterhonorar für den Jahresabschluss 2018 …
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11.09.2025, Az. 4 O 306/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.457,40 € nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 8.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Steuerberaterhonorar für den Jahresabschluss 2018 nebst Anhang und zugehörigen Steuererklärungen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, die Klägerin überhaupt mit den Jahresabschlussarbeiten beauftragt zu haben. Die Klägerin habe den Jahresabschluss zudem gar nicht fertiggestellt und die Rechnung der Klägerin entspreche nicht der nach § 9 Abs. 1 S. 1 StbVV a.F. erforderlichen Schriftform.
Das Landgericht hat der Klage, soweit für die Berufung relevant, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Auftragserteilung für die Jahresabschlussarbeiten 2018 jedenfalls aus dem unstreitigen Emailverkehr zwischen den Parteien ableiten lasse. Die Fertigstellung des Jahresabschlusses ergebe sich aus Übersendung desselben mit Email vom 21.05.2020. Das lediglich pauschale Bestreiten der Beklagten zum Inhalt des Email-Anhangs sei prozessual unbeachtlich, weil die Beklagte sich dann jedenfalls zum Inhalt des Email-Anhangs hätte erklären müssen. Die der Beklagten am 13.12.2023 zugestellte Rechnung sei unterzeichnet und entspreche damit der Schriftform des § 9 Abs. 1 S. 1 StbVV a.F. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung und wiederholt und vertieft ihre erstinstanzliche Argumentation. Gegen die Abweisung der erstinstanzlich erhobenen Widerklage richtet sich die Berufung nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11.09.2025, 4 O 306/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 675, 611 Abs. 1, 628 Abs. 1 S. 1 BGB die Zahlung von Steuerberaterhonorar in der tenorierten Höhe verlangen.
1.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Streitparteien ein Vertragsverhältnis über die Erstellung des Jahresabschlusses 2018 nebst Anhang und der dazugehörigen Steuererklärungen (KöSt, GewSt und USt) zustande gekommen ist. Dies ergibt sich unproblematisch aus der Email des Geschäftsführers der Beklagten vom 17.03.2020 an die Klägerin (Anlage K4), mit der er Informationen und Rechnungen zu Zahlungen im Jahr 2018 als Antwort auf eine Email der Klägerin übermittelte, in der diese unter dem Betreff „WG: Fragen JA 2018 BH … (Firma 01)“ um Unterlagen und Informationen für die Fertigstellung des Jahresabschlusses 2018 gebeten hatte. Daraus lässt sich unschwer schlussfolgern, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt Jahresabschlussarbeiten für die Beklagte mit deren Billigung durchführte, sodass rechtlich auch ein entsprechendes Vertragsverhältnis bestanden haben muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der frühere Geschäftsführer der Beklagten den Auftrag erteilt hatte. Denn jedenfalls hatte der amtierende Geschäftsführer mit Email vom 17.03.2020 einen etwaig ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrag konkludent gebilligt, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB. Das Landgericht musste vor diesem Hintergrund keine konkreten Feststellungen dazu treffen, von wem das Vertragsangebot ursprünglich ausgegangen und auf welche Weise dieses angenommen worden war. Im Übrigen konnte die Beklagte die Beauftragung der Klägerin angesichts der Email vom 27.05.2020, aus der sich ein bis dahin bestehendes Mandatsverhältnis ergibt, nicht pauschal bestreiten. Vielmehr war die Beklagte gemäß § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, vollständig zum Inhalt der offensichtlich getroffenen Abreden vorzutragen, sodass ein pauschales Bestreiten prozessual unzulässig ist.
2.
Die von der Klägerin ausgestellte Rechnung entspricht jedenfalls ab dem 01.07.2020 der nach § 9 Abs. 1 S. 1 StbVV n.F. erforderlichen Textform. Darauf, ob die Rechnung auch der strengeren Schriftform nach § 9 Abs. 1 S. 1 StbVV a.F. entspricht, kommt es hier nicht an. Denn die alte Fassung der Norm ist seit dem 01.07.2020 generell nicht mehr anwendbar; insbesondere gilt die alte Norm nicht weiterhin für bereits vor dem 01.07.2020 begründete oder abgeschlossene Vertragsverhältnisse; eine dies normierende Übergangsvorschrift existiert nicht. Vielmehr gilt die neue Fassung gemäß Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art 8 der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 (BGBl. 2020, I, 1495 ff.) unmittelbar ohne Übergangsregelung ab dem 01.07.2020. Im Übrigen ist dem Schriftformerfordernis der alten Fassung des § 9 Abs. 1 S. 1 StbVV jedenfalls durch Zustellung der Klage am 12.01.2024, der die Rechnung beigefügt war, erfüllt.
3.
Nachdem die Beklagte das Mandat mit Email vom 27.05.2020 fristlos gekündigt hatte - wozu sie nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigt war -, kann die Klägerin gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 – IX ZR 147/12, Rn. 8, juris); aus § 12 Abs. 4 StbVV ergibt sich insofern nichts anderes (vgl. Eckert/Lotz StBVV § 12 Rn. 19).
a)
In Bezug auf den Jahresabschluss 2018 nebst Anhang kann die Klägerin die volle Vergütung in Höhe von brutto 5.779,59 € (netto 3.247,50 € + 909,30 € + 700 €, Anlage K2) verlangen, weil diese Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung vollständig fertiggestellt waren. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Jahresabschluss 2018, der auch den Anhang enthält. Dass dies lediglich einen unvollständigen Jahresabschluss darstellt, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan; insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, welche Konten mit welchen Buchungen unvollständig bebucht worden seien. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der im hiesigen Verfahren vorgelegte Jahresabschluss erst nach der Kündigung am 27.05.2020 fertiggestellt worden ist. Denn die Klägerin hat diesen Jahresabschluss der Beklagten mit Email vom 21.05.2020 (Anlage K8) mit der Bitte um Freigabe der Beklagten übersandt. Da die Beklagte diese Email unstreitig erhalten hat, kann sie nicht den Inhalt der Anlage - deren Beifügung sich aus der Email ergibt - pauschal bestreiten, sondern müsste diese Anlage gemäß § 138 Abs. 1 ZPO hier vorlegen. Insofern ist das pauschale Bestreiten der Beklagten prozessual unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass das Datum der Unterschriftzeile des vorgelegten Jahresabschlusses auf den 26.05.2020 datiert wurde.
b)
In Bezug auf die Steuererklärungen für die Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2018 ist hingegen ein Abzug von 20 % vorzunehmen, weil die Formulare für die entsprechenden Steuererklärungen nicht ausgefüllt wurden. Dass die Steuern tatsächlich berechnet wurden, ergibt sich aus dem Kontennachweis des vorgelegten Jahresabschlusses 2018, aus dem sich die jeweiligen Rückstellungen den Konten 0963, 0956 bzw. 1766 entnehmen lassen. Damit ist der Hauptteil der entsprechenden Leistung erbracht. Das Ausfüllen der Formulare, das im praxisnahen Fall der Verwendung von Steuerberatersoftware mit wenigen Klicks erledigt werden kann, bemisst das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit einem Vergütungsanteil von 20 %. Um diesen Anteil sind die in Rechnung gestellten Vergütungen für die Steuererklärungen zu kürzen, sodass noch ein Betrag von brutto 1.654,01 € verbleibt.
c)
Schließlich kann die Klägerin Auslagen von netto 20 € (= brutto 23,80 €) verlangen, sodass sich insgesamt der tenorierte Betrag ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.