Rückabwicklung einer Einbauküche wegen Mängel KI-Titel
Kaufrecht · Mängelrügen · Nacherfüllung · Schadensersatz · Rückabwicklung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung des Erwerbs einer Einbauküche von der Beklagten.
Die Klägerin erwarb bei der Beklagten in deren Filiale in Fellbach mit Vertrag vom 03.11.2022 (Anlage K1) eine nach Kundenwunsch aus vorgefertigten Serienbauteilen industrieller Fertigung zusammengestellte Einbauküche zum Preis von 9.600 €. Es wurde zusätzlich die Montage der Einbauküche bei der Klägerin vereinbart. Die Lieferung und Montage der Einbauküche erfolgten am 16.12.2022 durch einen Servicepartner der Beklagten; aufgrund zunächst fehlender Teile konnte die Montage der Einbauküche jedoch erst am 23.03.2023 abgeschlossen werden.
Mit Schreiben vom 27.03.2024 (“Anhang zur Anlage K2_2“, Anlagenheft Kläger Bl. 26) machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diverse Mängel an der Einbauküche gegenüber der Beklagten geltend und verlangte Nacherfüllung unter Fristsetzung bis zum 18.04.2024.
Es fand eine gemeinsame Besichtigung der Einbauküche vor Ort durch die Parteien statt. Mit E-Mail vom 24.04.2024 (Anlage K2) übersandte die Beklagte der Klägerin eine Liste an noch auszuführenden Arbeiten und nachzuliefernder Teile und bat um eine Bestätigung der Vollständigkeit durch die Klägerin. Diese Bestätigung erteilte die Klägerin im Oktober 2024. Die in der Liste aufgeführten Arbeiten wurden größtenteils bei einem Nachbesserungstermin am 26.02.2025 angegangen. Nicht erledigt wurde der in dieser Liste enthaltene Austausch der Möbelfrontblende für den Einbau-Geschirrspüler (Einzelpreis 135,00 €) und die aus Kulanz von der Beklagten ebenfalls zugesagte Nachlieferung eines Aktivkohlefilters für die Dunstabzugshaube (Einzelpreis 69,98 €).
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2025 (Anlage K3) machte die Klägerin erneut diverse Mängel geltend und verlangte unter Fristsetzung bis zum 30.04.2025 Schadensersatz in Höhe von 1.667,23 €, bestehend aus 1.300,00 € für fiktive Mängelbeseitigungskosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € aus einem Gegenstandswert von 2.600,00 €. Mit E-Mail vom 19.05.2025 (Anlage K4) erklärte sich die Beklagte zur Erfüllung dieser geltend gemachten Ansprüche bereit und zahlte am 20.05.2025 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 367,23 € (vgl. Klageantrag Ziff. 4).
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2025 (Anlage K5) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.
Die Klägerin behauptet,
auch nach Abschluss der Arbeiten am 26.02.2025 lägen weiterhin Mängel an der Einbauküche vor. Die Abdichtung sei nicht gemacht worden; am Backofen und unterhalb des Schranks habe zunächst eine Dämmung gefehlt, dies sei aber mittlerweile behoben; die Silikonarbeiten seien teilweise nicht durchgeführt worden; die Arbeitsplatte sei weiterhin korrekturbedürftig, dort sei eine Nahtstelle neben der Spüle aufgequollen. Die Klägerin lässt sich einen Nutzungsersatz für die bisherige Nutzung der Küche in Höhe von 1.300 € anrechnen.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.300,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2025 Zug um Zug gegen Rückgabe der im Gebäude der Klägerin, F.-Straße XX, 7X… S., eingebauten Einbauküche zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei der Klägerin im Gebäude F.-Straße XX, 7X… S. von ihr eingebaute Einbauküche unter Herstellung des ursprünglichen Zustands des Küchenraums auszubauen und zurückzunehmen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 1.8.2025 mit Rückbau und Rücknahme der Einbauküche aus dem Gebäude der Klägerin, F.-Straße XX, 7X… S. in Verzug befindet.
4. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von EUR 571,80, abzüglich am 20.5.2025 bezahlter EUR 367,23 insgesamt noch EUR 204,57 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung,
auch soweit teilweise unstreitig noch Mängel fortbestehen (fehlende Möbelfrontblende für Geschirrspüler, Aktivkohlefilter), handele es sich lediglich um unerhebliche Mängel. Das Vorliegen der weiteren Mängel bestreitet die Beklagte. Nutzungsersatz müsse sich die Klägerin in Höhe von 2.176 € anrechnen lassen.
Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2025 (Bl. 47 d. A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht der von ihr mit Klageantrag Ziff. 1 begehrte Anspruch nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behaupteten Mängel der von ihr erworbenen Einbauküche, soweit sie streitig sind, tatsächlich vorliegen. Denn der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises (Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Einbauküche) gemäß §§ 346, 437 Nr. 2 BGB scheitert daran, dass der Klägerin kein Rücktrittsrecht (mehr) zusteht.
1.
Die Gewährleistungsrechte der Klägerin richten sich nach Kaufrecht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder um einen Werklieferungsvertrag handelt. Denn auch für letzteren gilt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht (§ 650 Abs. 1 S. 1 BGB). Es handelt sich jedenfalls nicht um einen Werkvertrag. Gegenstand des Vertrags war die Lieferung und Montage einer im Grundsatz aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengestellten Einbauküche. Dies ergibt sich bereits aus den einzelnen Positionen im „Kaufvertrag“ vom 03.11.2022 (Anlage K1). Auch soweit vertraglich teilweise die Lieferung individuell nach Maß angepasster Bauteile (vgl. Positionen 11 bis 16 des Kaufvertrags) sowie die Montage der Einbauküche geschuldet war, liegt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt der Vertragspflichten der Beklagten auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Eigentums- und Besitzverschaffung und nicht auf einem individuellen Werkerfolg. Es handelt sich nicht um eine maßgeschneiderte, handwerklich individuell angefertigte Einbauküche, sondern um eine in einem Möbelhaus erwerbbare serielle Küchenserie im (unter-)durchschnittlichen Preissegment (vgl. zur Serieneinbauküche BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 19/18, ZfBR 2018, 775 Rn. 19, 21; zur individuellen Küche BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12, NZBau 2013, 297 Rn. 18).
2.
Von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag konnte die Klägerin aus Rechtsgründen nicht wirksam gemäß §§ 437 Nr. 2, 433, 434 Abs. 1, Abs. 4 BGB zurücktreten, da sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2025 (Anlage K3) zuvor wegen derselben (nunmehr streitgegenständlichen) Sachmangelbehauptungen sogenannten „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 2, 433, 434 Abs. 1, Abs. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB verlangt hatte.
Zwar bestehen die einzelnen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte grundsätzlich unabhängig voneinander, weshalb einzelne Gewährleistungsansprüche nebeneinander bestehen können und der Käufer prinzipiell von einem Gewährleistungsrecht zu einem anderen übergehen kann (elektive Konkurrenz, vgl. zum Verhältnis der Gewährleistungsrechte im Einzelnen z. B. BeckOK BGB/Faust, 76. Ed. 01.11.2025, § 437 Rn. 178 ff.). Für das Hin- und Herwechseln zwischen verschiedenen Gewährleistungsrechten des Käufers bestehen allerdings gewisse Grenzen, innerhalb derer der Käufer an seine durch Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs getroffene Wahl gebunden sein kann. So ist beispielsweise ein Übergang vom Rücktritt zur weniger weit reichenden Minderung ausgeschlossen; nach vorzugswürdiger Auffassung gilt das auch im umgekehrten Fall des Wechsels von der Minderung zum Rücktritt, da durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts eine endgültige Klärung der Rechtslage erreicht werden soll und der mindernde Käufer durch seine Wahl zu erkennen gibt, dass er am (modifizierten) Vertrag festhalten möchte (BGH, Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, NJW 2018, 2863 Rn. 42, 45; BeckOK BGB/Faust, 76. Ed. 01.11.2025, § 437 Rn. 180 m. w. N.). Dieser Grundsatz findet auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, obwohl die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 20.04.2025 (Anlage K3) nicht die Minderung des Kaufpreises erklärt, sondern Schadensersatz verlangt hatte. Insofern kommt es auf die konkrete Art des Schadensersatzverlangens an: Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der „fiktiven Kosten einer ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung“ (vgl. Schreiben vom 20.04.2025, Anlage K3, S. 2) und damit zur Leistung von „kleinem“ Schadensersatz statt der Leistung (hier: Mängelbeseitigung) auf. Durch ein solches Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung erlischt der Nachbesserungsanspruch (§ 281 Abs. 4 BG); ihm kommt daher teilweise Gestaltungswirkung zu (BeckOK BGB/Faust, 76. Ed. 01.11.2025, § 437 Rn. 180). Im Ergebnis basiert der kleine Schadensersatz statt der Leistung in gleicher Weise wie die Minderung auf der Entscheidung des Käufers, die Liquidation der ihm durch den Mangel der Kaufsache entstandenen Nachteile unter Beibehaltung der Kaufsache herbeizuführen (BGH, Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, NJW 2018, 2863 Rn. 43). Der Käufer, der kleinen Schadensersatz statt der Mängelbeseitigung verlangt, muss sich daher ebenfalls an dieser bindenden Wahl festhalten lassen und kann nicht (mehr) zum Rücktritt oder großen Schadensersatz übergehen (so ausdrücklich Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 325 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 235/15, NJW 2017, 1607 Rn. 51 ff. und BGH, Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, NJW 2018, 2863 Rn. 36, 43 zur Vergleichbarkeit von Minderung und kleinem Schadensersatz statt der Leistung). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte auf das Schadensersatzverlangen der Klägerin vom 20.04.2025 (Anlage K3) die in diesem Aufforderungsschreiben geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise (in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) erfüllt und damit Vermögensdispositionen im (schutzwürdigen) Vertrauen auf das Schadensersatzverlangen der Klägerin vom 20.04.2025 (Anlage K3) getroffen hat.
Die streitentscheidende Rechtsfrage, ob die Klägerin, nachdem sie mit Schreiben vom 20.04.2025 (Anlage K3) zunächst (kleinen) Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat, anschließend mit Schreiben vom 26.06.2025 (Anlage K5) noch wirksam zum Rücktritt vom Kaufvertrag übergehen konnte, hat das Gericht mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2025 erörtert und einen entsprechenden Hinweis zur Problematik in das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 49 d. A.) aufgenommen.
II.
Mangels Rücktrittsrecht stehen der Klägerin auch die weiteren mit Klageanträgen Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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