VG Gießen · Hessen 2. Einzelrichter Urteil

Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen. Der Kläger ist Eigentümer der unmittelbar hintereinander liegenden Grundstücke Flur 21, Flurstück 6/0, 10/2 und 10/3 („R.-straße“).

Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 wurde der Kläger im Abrechnungszeitraum 2019 bis 2022 für dieses im Abrechnungsgebiet W.-Kernstadt gelegene Grundstück für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu einem wiederkehrenden Straßenbeitrag i. H. v. 364,86 EUR herangezogen, wobei der Nutzungsfaktor für alle Flurstücke einheitlich auf 1,5 für dreigeschossige Bebauung festgesetzt wurde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2021 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 27. April 2021 reduzierte die Beklagte den wiederkehrenden Straßenbeitrag unter Anpassung des Nutzungsfaktors für das für das Flurstück 10/3 auf 0,25 für Gartenanlagen unter Beibehaltung des Nutzungsfaktors im Übrigen auf 316,86 EUR. Unter Anpassung des Nutzungsfaktors für die beiden Flurstücke 6/0 und 10/2 auf jew. 1,25 für zweigeschossige Bebauung reduzierte die Beklagte den wiederkehrenden Straßenbeitrag mit erneutem Änderungsbescheid vom 4. August 2021 auf nunmehr 265,65 EUR und wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2022 den Widerspruch im Übrigen zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides, der beiden Änderungsbescheide und des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz hat der Kläger am 30. August März 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben.

Er ist der Auffassung, der Nutzungsfaktor sei auch für das Flurstück 10/2 auf 0,25 für Gartenanlagen zu reduzieren. Das Gebäude R.-straße stamme aus dem Jahr 1895 und unterliege daher dem Denkmalschutz. Wegen der schmalen Zufahrt sei das Flurstück 10/2 daher nicht (weiter) bebaubar. Dass das Flurstück 10/2 – wie im Widerspruchsbescheid angeführt – auf einer Länge von 12,5 m mit mehr als 3 m überbaut sei bestreite er.

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29. August 2022, vom 31. August 2022, vom 20. September 2022, vom 26. September 2022 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Stadt W. über die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen im Abrechnungsgebiet W.-Kernstadt für die Grundstücke Flur 21, Flurstück 6/0, 10/2 und 10/3 („R.-straße“) für das Veranlagungsjahr 2019 vom 26. Februar 2021 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 27. April 2021 diesen wiederum in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 4. August 2021 und diesen letztlich in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 aufzuheben,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen (Änderungs-)Bescheide und den Widerspruchsbescheid.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. September 2022 und die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Januar 2023 Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Berichterstatter hat im Rahmen einer Ortsbegehung am 18. August 2026 das Areal um das klägerische Grundstück in Augenschein genommen und Fotos gefertigt. Auf den Vermerk über die Ortsbegehung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte der Beklagten (3 Hefter), die die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durfte der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist auch sonst zulässig. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20. September 2022 neben dem allein streitgegenständlichen Bescheid über die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen für das Veranlagungsjahr 2019 erstmals auch die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 erwähnt, hat er diese weder ausdrücklich, noch konkludent (etwa durch Beifügung der Bescheide nebst Widerspruchsbescheiden) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger an dieser Stelle rein informatorisch auf diese Veranlagungsjahre hinweisen wollte. Sollte der Kläger stattdessen auch diese Veranlagungsjahre gemeint haben, wären die Beitragsfestsetzungen wegen verspäteter Einbeziehung jedenfalls unanfechtbar geworden, so dass es hierauf im Ergebnis nicht ankommt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid in der Fassung der beiden Änderungsbescheide und in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung des Klägers zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen findet ihre Rechtsgrundlage in § 11a HessKAG i.V.m. § 1 der Satzung der Stadt W. über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (im Folgenden: WStrBS). Gemäß § 11 HessKAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Gemäß § 11a Abs. 1 HessKAG können Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge i. S. d. § 11 HessKAG die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf die im Abrechnungsgebiet nach Abs. 2a oder 2b gelegenen Grundstücke verteilt werden. Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bilden eine einheitliche kommunale Einrichtung (§ 11a Abs. 2 Satz 1 HessKAG). Macht die Gemeinde dabei von der Bildung von Abrechnungsgebieten nach der Ermächtigung des § 11a Abs. 2a HessKAG Gebrauch, müssen die Verkehrsanlagen, die ein Abrechnungsgebiet bilden, in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. dazu im Einzelnen VGH Kassel, B. v. 26.06.2018 - 5 B 157/18 -, BeckRS 2018, 18188). Macht die Gemeinde hingegen – wie vorliegend betreffend das streitgegenständliche Abrechnungsgebiet „Kernstadt“ – von § 11a Abs. 2b HessKAG Gebrauch, wonach in der Satzung auch sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet i. S. einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt werden können, kommt es allein darauf an, dass sämtliche einbezogenen Verkehrsanlagen dem Ortsteil bzw. Ortsbezirk zugehörig sind und keine einzubeziehenden Verkehrsanlagen außen vor geblieben sind. Dies ist vorliegend bereits durch die Bestimmung des § 2 WStrBS eindeutig erfolgt, da unmissverständlich sämtliche Verkehrsanlagen des Ortsteils „Kernstadt“ zum „Abrechnungsgebiet 1“ i. S. einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt wurden. Da die Gemarkungsgrenzen der Ortsteile eindeutig abgrenzbar sind, wird dem Bestimmheitsgrundsatz bereits durch die genannte Formulierung Rechnung getragen.

Dabei hat die Beklagte zunächst zutreffend alle drei Flurstücke zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen herangezogen. Bei den Flurstücken 10/2 und 10/3 handelt es sich nämlich um sog. Hinterliegergrundstücke. Bei Hinterliegergrundstücken hängt der Sondervorteil, den die Verkehrsanlage dem Grundstück i. S. des § 11a Abs. 1 Satz 2 HessKAG vermittelt, von den konkreten Umständen ab. Ist das Hinterliegergrundstück tatsächlich über das an die Erschließungsanlage angrenzende Anliegergrundstück an die Verkehrsanlage angeschlossen, ist der Sondervorteil fraglos gegeben. Ist dies hingegen – wie vorliegend – nicht der Fall, reicht es aber aus, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im gleichen Eigentum stehen, weil dem identischen Eigentümer die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage problemlos zur Verfügung steht. In derartigen Fällen ist anstelle des rein formellen Grundstücksbegriffs auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen, wonach wegen der Eigentümeridentität die Grundstücke als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Der Eigentümer kann bei Vorliegen der übrigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen die Grundstücke nämlich insgesamt baulich nutzen, da die Erschließung des Hinterliegergrundstücks über das Anliegergrundstück als gesichert betrachtet wird (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4/13 -, NVwZ 2015, 528 m.w.N.; hierzu auch Schaupp-Haag, in: Christ/Oebbecke, HB Kommunalabgabenrecht, 2016, Rn. 568).

Auch hat die Beklagte den ursprünglich für alle Flurstücke auf 1,5 festgesetzten Nutzungsfaktor auf den Widerspruch des Klägers vertretbar für das Hinterlieger-Flurstück 10/3 mit Teilabhilfebescheid vom 27. April 2021 auf den Faktor 0,25 (Gartenanlage) und rechtsfehlerfrei für die beiden Flurstücke 10/6 und 6/0 auf den Faktor 1,25 (zweigeschossige Bebauung) reduziert.

Ob die Beklagte dabei hinsichtlich des das Hinterlieger-Flurstücks 10/3 zurecht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen ist und sich in der Folge zutreffend auf § 12 Abs. 1 WStrBS gestützt hat, oder ob es sich insoweit um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 BauGB oder gar im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i. S. des § 30 BauGB handelt und stattdessen § 10 Abs. 4 lit. e WStrBS oder § 8 Abs. 4 lit. f WStrBS einschlägig wäre, kann dahinstehen, weil die Festsetzung betreffend dieses Flurstück zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und alle in Betracht kommenden Normen als Nutzungsfaktor 0,25 vorgeben, weshalb das Ergebnis dasselbe ist. Zutreffend sind die Beteiligten jedenfalls davon ausgegangen, dass dieses Flurstück unbebaut ist.

Ebenfalls offenbleiben kann die (nicht abschließend geklärte) Frage, ob das Flurstück 6/0 tatsächlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und die Beklagte in der Folge bei zweigeschossiger Bebauung zutreffend § 8 Abs. 1 WStrBS angenommen hat, oder ob im unbeplanten Innenbereich stattdessen § 10 Abs. 1 WStrBS einschlägig wäre. Beide Normen schreiben für zweigeschossige Bebauung bzw. Bebaubarkeit für den vorliegenden Fall als Nutzungsfaktor 1,25 vor, und die Festsetzung steht zwischen den Beteiligten auch insoweit nicht im Streit.

Soweit der Kläger seine Klage einzig darauf stützt, der Nutzungsfaktor sei auch für das Flurstück 10/2 auf 0,25 für Gartenanlagen zu reduzieren, vermag er damit in der Sache nicht durchzudringen. Auch dahingehend kann offenbleiben, ob es sich um unbeplanten Innenbereich, oder – wie von der Beklagten angeführt – um ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans handelt, denn sowohl nach § 10 Abs. 1 WStrBS, als auch nach § 10 Abs. 1 WStrBS ist für zweigeschossige Bebauung bzw. Bebaubarkeit im Ergebnis vorliegend als Nutzungsfaktor 1,25 vorgegeben. Da sich das erkennende Gericht im Rahmen der Ortsbegehung am 18. August 2026 im Wege der Inaugenscheinnahme selbst davon überzeugen konnte, dass tatsächlich eine zweigeschossige Bebauung vorliegt, kommen beide Normen zum gleichen Ergebnis. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass das Flurstück 10/2 nur in geringem Umfang bebaut ist, während sich der mit Abstand größte Teil des L-förmigen und denkmalgeschützten Bauwerks einschließlich Nebengebäuden auf dem Flurstück 6/0 befinden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn das Flurstück 10/2 ist – auch nach dem klägerischen Vortrag – zumindest teilweise zweigeschossig bebaut. Eine irgendwie geartete vorliegend relevante „Tiefenbegrenzung“ sieht die WStrBS nicht vor, weshalb das Flurstück 10/2 als „formelle Einheit“ zu behandeln und heranzuziehen ist.

Die Festsetzung eines Nutzungsfaktors von 1,25 für das noch im Streit stehende Flurstück 10/2 begegnet auch unter Berücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen Baubeschränkungen keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht geboten, diesen festgesetzten Nutzungsfaktor auf die mit dem denkmalgeschützten Gebäude bebaute Grundstücksfläche zu beschränken und für das übrige Grundstück mangels eigenständiger Bebaubarkeit nur von einem reduzierten Nutzungsfaktor in Höhe von 0,25 auszugehen. Für den Begriff der Grundstücksfläche bzw. die maßgebliche Fläche des Grundstücks ist gem. § 7 WStrBS auf das Buchgrundstück abzustellen, also das Grundstück, wie es gemäß amtlicher Vermessung mit seiner Fläche im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist vorliegend die gesamte Fläche des Flurstücks 10/2. Weitere Differenzierungen oder Verringerungen der Grundstücksfläche sind in der Satzung nicht vorgesehen und auch weder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch der Beitragsgerechtigkeit erforderlich. Die Grundfläche des L-förmigen Gebäudes nebst Nebengebäude überdeckt zwar nur einen vergleichsweise geringen Teil der Gesamtfläche. Dies ist jedoch unschädlich, da aufgrund der satzungsrechtlichen Bestimmungen die Erreichbarkeit der planungsrechtlich zulässigen Parameter nur in Bezug auf die Zahl der Vollgeschosse entscheidend ist (s. hierzu auch VG Gießen, B. v. 20.10.2025 - 2 L 5339/25.GI -, BeckRS 2025, 32629).

Zwecks Vermeidung von Wiederholung und vor dem Hintergrund, dass der Kläger darüber hinaus nennenswert nichts vorgetragen hat, wird im Übrigen auf den Inhalt des angefochtenen Beitragsbescheides einschließlich der beiden Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist insg. daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 299,10 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerseite für sie ergebenden Bedeutung festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei waren auf den festgesetzten und streitgegenständlichen wiederkehrenden Straßenbeitrag für 2019 (2020 und 2021 sind – wie in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens) die Widerspruchsgebühren i.H.v. 33,45 EUR aufzuaddieren, da diese immanent ebenfalls angefochten wird (vgl. VGH Kassel, B. v. 31.07.2018 - 5 E 1267/18 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2019, 296; B. v. 15.02.2016 - 6 A 510/16 -, n.V.; VGH Mannheim, U. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris Rn. 39). Mit der endgültigen Festsetzung des Streitwertes wird die vorläufige Festsetzung des Streitwerts gegenstandslos.

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