Es liegen keine Hinweise vor, die auf ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der …
Leitsatz
1. Es liegen keine Hinweise vor, die auf ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots schließen lassen. Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt sowie Ausgewogenheit sind nicht erkennbar.
2. Jedenfalls die gegenständliche Vielfalt ergibt sich bereits aus einer Fülle an angebotenen Sendern, Programmformaten und Inhalten.
3. Eine weitergehende gerichtliche Aufklärung ist daher nicht erforderlich, zumal der Kläger auch das vom Bundesverwaltungsgericht in der Regel geforderte wissenschaftliche Gutachten nicht beigebracht hat.
4. Auch das eingereichte sog. "V-Gutachten" erfüllt die Anforderungen nicht. Denn selbst das unzweifelhaft in großem Umfang öffentlich zugängliche Programmangebot wird darin nicht im Ansatz so ausgewertet, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagesubstantiierung erforderlich und geboten wäre. Zu der nach dem Bundesverwaltungsgericht geforderten Substantiierung des klägerischen Vorbringens trägt das V-Gutachten im Wesentlichen nichts Neues bei.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 181,24 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Zeitraum von Juli bis Dezember 2023 sowie Januar bis März 2024.
Der Kläger wird beim Beklagten mit der Beitragsnummer F. geführt. Er wohnt unter der Adresse A-Straße, A-Stadt.
Mit Bescheid vom 1. März 2024 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 in Höhe von 110,16 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. März 2024 Widerspruch. Er begründete ihn mit formellen Bedenken gegen die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbelehrung sowie die Bekanntgabe mittels einfachem Brief. Des Weiteren brachte er materiell-rechtliche Bedenken vor, die sich mit der inhaltlichen Ausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschäftigen. Dieser erfülle den verfassungsmäßigen Auftrag der Meinungs- und Programmvielfalt nicht, verletze seine - des Klägers - negative Glaubensfreiheit sowie Europarecht durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Zudem äußerte der Kläger Zweifel an dem Rundfunkstaatsvertrag als hinreichender Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen.
Mit Bescheid vom 2. April 2024 setzte der Beklagte abermals Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis März 2024 in Höhe von 55,08 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR fest.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. April 2024 Widerspruch mit inhaltsgleicher Begründung wie die seines vorherigen Widerspruchs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2024 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 12. März 2024 und 11. April 2024 zurück. Den formellen Bedenken begegnete er mit Hinweis auf die Vorschriften zur automatisierten Erstellung von Bescheiden, auf den zulässigen Einsatz des Beitragsservices sowie auf die Möglichkeit der Bekanntgabe durch die Post. Für die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkstaatsvertrags verwies der Beklagte auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht s vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16). Im Hinblick auf die Programmkritik führte er aus, diese würde die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht unberührt lassen. Sie sei bei den entsprechenden Rundfunkgremien anzubringen. Im Übrigen erfülle der Kläger als Wohnungsinhaber die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zur Festsetzung der Rundfunkbeiträge samt Säumniszuschlägen.
Hiergegen hat der Kläger am 28. August 2024 Klage erhoben. Er äußert grundsätzliche Bedenken formeller und materieller Art gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, die er unter Einreichung eines 230-seitigen Muster-Klagebegründungstextes vorträgt, den so auch andere Kläger in zahlreichen bei der erkennenden Kammer anhängigen gegen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide gerichteten Parallelverfahren verwenden. Im vorformulierten Text wird unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft sowie gegen den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gerügt. Bei dem Beitragsservice handele es sich um ein Unternehmen, welches nicht befugt sei, Rundfunkbeiträge gegen den Kläger festzusetzen. Auch der Beklagte sei keine Behörde. Der vollautomatisierten Erstellung der Festsetzungsbescheide fehle jegliche Rechtsgrundlage und es mangele an einer Unterschrift. Auch sei der angefochtene Festsetzungsbescheid nichtig, da nicht erkennbar sei, wer den Bescheid erstellt habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vor. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen individuellen Vorteil vermittele. Der Beklagte erfülle nicht mehr seinen verfassungsgemäßen Auftrag. Aus der hohen Anzahl an Rundfunkbeschwerden lasse sich die systemisch fehlende Staats-, Partei- und Politikferne ablesen. Die Fachgerichte seien verpflichtet zu prüfen, ob der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde. Diese Pflicht sei auch nicht aufgrund der bestehenden Kontrollgremien ausgeschlossen. Diese seien vielmehr "völlig untauglich" und würden nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen. Auch seien die Gremien nicht ausreichend demokratisch legitimiert. Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, dass die Akzeptanz der Bevölkerung, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, schwinde. Es gebe daher eine steigende Anzahl säumiger Beitragsschuldner. Ferner sei das Betriebsklima des Beklagten schlecht und rechtfertige keine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge. Ungeachtet dessen verfehle der Beklagte den verfassungsrechtlichen Auftrag einer vielfältigen Berichterstattung. Die Klagebegründung nennt als Beispiel für Verstöße gegen die Neutralitätspflicht und mangelnde Meinungsvielfalt die Berichterstattung zur "Corona-Politik", UNO/WHO und zum Ukrainekrieg. Der Kläger rügt die Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung und die unausgeglichene Besetzung von Parteien in Talkshows. Er führt weiter aus, dass es unsinnige Programme ohne Bildungsauftrag gebe und geht auf den "Fall Jan Böhmermann" ein. Der Rundfunkbeitrag sei eine verfassungswidrige Steuer und mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar.
In weiteren Schriftsätzen trägt er ergänzend vor, die zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide seien formal absolut nichtig. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 25.02.2026 - VII ZB 29/24 -, juris) seien die Festsetzungsbescheide des Beklagten mangels qualifiziert elektronischer Signatur formnichtig. Um der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Substantiierungspflicht nachzukommen, benötige er von dem Beklagten Informationen über Programmstrukturen, interne Sicherungsmechanismen der Vielfalt, Soll-Ist-Kontrollen sowie verfügbare Programmdaten über längere Zeiträume. Eine solche Auskunft sei jedoch von sämtlichen Stellen systematisch verweigert worden. Außerdem sei die vom Gericht verlangte Substantiierung durch die sog. Depublikation nach § 13 Medienstaatsvertrag ([MStV] Verpflichtung, Inhalte der Telemedienangebote nach Ablauf bestimmter Fristen zu löschen) unterbunden. In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 09.03.2026 - VI ZR 335/24 -, juris) sei hier die sekundäre Darlegungslast zwingend anzuwenden. Da er - der Kläger - substantiiert Indizien für eine Äquivalenzstörung (mangelnde Vielfalt und Staatsnähe) vorgetragen habe und ihm der Vollbeweis aufgrund der Informationsasymmetrie unmöglich sei, treffe nun den Beklagten die Pflicht, seine Erfüllung des Funktionsauftrags durch Offenlegung der internen Daten nachzuweisen. Wenn er strukturell keine Möglichkeit habe, Tatsachen zu ermitteln, gebiete Art. 19 Abs. 4 GG eine Korrektur der Beweislastverteilung sowie eine gesteigerte Amtsermittlungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2026 hat der Kläger ein 156-seitiges sog. Vorgutachten (selbst bezeichnet als "V-Gutachten", Version 1.2. vom 20.05.2026, herausgegeben durch Freiheitskanzlei Amsterdam, Niederlande, im Folgenden: V-Gutachten) eingereicht. Es moniert im Wesentlichen die Unmöglichkeit eines substantiierten Vortrags zwecks Auslösung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zur Frage, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt, ohne dass ein Zugriff auf interne Daten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das V-Gutachten verwiesen.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 6. August 2026 wörtlich,
1.Die streitgegenständlichen Bescheide wegen systematischer Formdefizite (fehlende qualifizierte elektronische Signatur gemäß BGH VII ZB 29/24, BGH I ZB 54/24 und LG Kempten 42 T 408/25) aufzuheben, da es an einer wirksamen Titelsgrundlage mangelt
2.Hilfsweise: die Beklagte im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur Vorlage der internen Monitoring-Berichte, Soll-Ist-Vergleiche und Rohdaten für den maßgeblichen Zweijahreszeitraum zu verpflichten, um die vom BVerwG (6 C 5.24) geforderte Prüfung des Funktionsauftrags zu ermöglichen.
3.Hilfsweise: festzustellen, dass der klägerische Vortrag (Indizien A1-A12) unter Berücksichtigung der prozessualen Waffengleichheit (BGH VI ZR 335/24) ausreichend substantiiert ist, um die sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen.
4.Äußerst hilfsweise: dem Beweisantrag unter Punkt 8 (Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Herrn G.) stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei nach ständiger Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar. Dessen Bestimmungen seien in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden formell und materiell rechtmäßig umgesetzt worden. Die von dem Kläger geäußerte Programmkritik lasse die Beitragspflicht unberührt. Die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwehre es dem Einzelnen, seine Pflicht zur Beitragszahlung davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot zusage oder nicht. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten genüge den höchstrichterlichen Substantiierungsanforderungen nicht. Bei den im Gutachten erhobenen Forderungen handele es sich um eine unzulässige Ausforschung. Es solle der Zugang zu Daten erzwungen werden, um überhaupt erst Anhaltspunkte und Beweismittel für einen lediglich vermuteten Verdacht zu gewinnen. Eine Beweiserhebung dürfe jedoch nicht dazu dienen, die Grundlage für einen erst noch zu substantiierenden Vortrag zu schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die sich aus der Erstellung eines Gutachtens ergebenden Hürden als überwindbar erachtet. Ebensowenig habe das Bundesverwaltungsgericht die beklagte Partei dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus handele es sich bei den geforderten Daten um Informationen aus dem redaktionellen Kernbereich. Eine Offenlegung dieser Daten würde die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit und die redaktionelle Unabhängigkeit gefährden sowie in die durch Art. 5 GG geschützte Programmautonomie eingreifen. Der Kläger könne sich zur Begründung seines Auskunftsbegehrens auch nicht auf die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2026 (Az. VI ZR 335/24) stützen, da dieses eine spezialgesetzliche Auskunftsnorm des Arzneimittelrechts (§ 84a Arzneimittelgesetz [AMG]) betreffe, die im Rundfunkrecht keine Entsprechung finde. Denn sie solle ein strukturelles Informationsgefälle im Bereich der Gefährdungshaftung ausgleichen. Zudem lasse sich die für Arzneimittelschäden geltende bloße Plausibilitätsschwelle nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. 6 C 5.24) geforderte hohe Hürde einer über zweijährigen gröblichen Verfehlung des Funktionsauftrags übertragen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf Herausgabe interner Daten zur Überprüfung der Programmqualität sei dem Rundfunkbeitragsrecht fremd und würde die gesetzlich vorgesehene Gremienkontrolle systemwidrig unterlaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. März 2024 und 2. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die erkennende Kammer legt die Anträge des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass dieser begehrt, die zum Verfahren übersandten Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. März 2024 und 2. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2024 aufzuheben. Die im Schriftsatz vom 6. August 2026 als Hilfsanträge formulierten Forderungen, das Gericht möge (2.) den Beklagten zur Vorlage der genannten Unterlagen verpflichten, um die vom BVerwG geforderte Prüfung des Funktionsauftrags zu ermöglichen, (3.) feststellen, dass der klägerische Vortrag unter Berücksichtigung der prozessualen Waffengleichheit ausreichend substantiiert sei, um die sekundäre Darlegungslast des Beklagten auszulösen und (4.) äußerst hilfsweise dem Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens stattzugeben, versteht die erkennende Kammer unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens und dem übrigen Vortrag über die prozessuale Darlegungslast als Anregungen an das Gericht und nicht als selbstständige Klageanträge.
Die so verstandene zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. März 2024 und 2. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte durfte sowohl die Rundfunkbeiträge (1.) als auch die Säumniszuschläge (2.) gegenüber dem Kläger festsetzen.
1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Die Kammer hält die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für verfassungsgemäß, und der Beklagte hat die maßgeblichen Normen rechtsfehlerfrei angewandt.
a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -; BVerwG, Urteile v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 16; u.v. 28.10.2020 - 6 C 9/19 -, juris; EuGH, Urteil v. 13.12.2018 - C-492/17 -, juris). Auch die erkennende Kammer geht in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung aus (vgl. zuletzt Urteil der erkennenden Kammer v. 01.07.2026 - 8 A 599/24 - juris m.w.N.). Insbesondere fehlt den Ländern nicht die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen zur Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages, für die nach Art. 70 Abs. 1 GG eine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder besteht. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Dem Beitrag steht der individuelle Vorteil gegenüber, eines den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestaltetes Programm nutzen zu können (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 17). Es kommt dabei nicht auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger an oder darauf, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76; BVerwG, Urteile v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 16; u.v. 28.10.2020 - 6 C 9/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
b) In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Insbesondere greifen die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers nicht durch.
Bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge handelt der Beklagte als Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts als Behörde, da er - jedenfalls bei Ausführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags durch Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge - nach § 1 Abs. 4 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 21.12.2017 - 6 B 35.17 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Bay VGH, Beschluss v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 20 ff.). Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt der Beklagte dabei die ihm nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr und ist damit Behörde im vorgenannten Sinne. Durch die Einschaltung dieser Verwaltungsgemeinschaft in Form des Beitragsservice wird die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Rundfunkanstalt zur Beitragsfestsetzung nicht berührt (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 38; VGH BaWü, Urteil v. 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Der Beitragsservice agiert zulässigerweise als eine aus Praktikabilitätsgründen örtlich ausgelagerte, nicht rechtsfähige gemeinsame Inkassostelle der Landesrundfunkanstalten. Erklärungen des Beitragsservice werden im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. VG Lüneburg, Urteil v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 20 ff; vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12.09.2016 - 3 B 166/16 -, juris Rn. 6). Mit Einschaltung des Beitragsservice verstößt der Beklagte weder gegen das Gebot der Selbstorganschaft noch gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehalts. Der Festsetzungsbescheid lässt ohne Weiteres den Beklagten als handelnde und verantwortliche Behörde erkennen. Er wird im Briefkopf, am Ende der Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen Norddeutscher Rundfunk") und in der Rechtsbehelfsbelehrung als die den Bescheid erlassende und daher auch als Widerspruchsbehörde zuständige öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt hinreichend erkennbar. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf verwiesen, dass der Beitragsservice (lediglich) für die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt tätig sei und das jeweilige Beitragskonto "im Auftrag Ihrer Landesrundfunkanstalt durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" führe. Der Festsetzungsbescheid ist demnach auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nichtig, da der Beklagte innerhalb seiner Zuständigkeit gehandelt hat (vgl. VG Trier, Gerichtsbescheid v. 17.10.2025 - 11 K 752/25.TR - S. 11 ff. UA; VG Würzburg, Urteil v. 27.03.2025 - W 3 K 24.1391 -, juris Rn. 58 ff.).
Der Betrieb des Beitragsservice verstößt ferner nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Wie bereits ausgeführt, handelt der Beitragsservice als nicht rechtsfähige gemeinsame Inkassostelle erkennbar namens und im Auftrag des Beklagten. Der Beitragsservice erbringt somit keine Rechtsdienstleistung im Sinne der Norm, sondern agiert als unselbstständiger Verwaltungshelfer. Für den Beklagten ergibt sich eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis nach § 3 RDG zum Einzug öffentlich-rechtlicher Forderungen aus § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV, die zusätzlich von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG flankiert wird (vgl. VG Bayreuth, Urteil v. 31.01.2025 - B 3 K 24.875 -, juris Rn. 33).
Der Beitragsbescheid leidet nicht deshalb an einem Formmangel, weil er keine Unterschrift trägt. Nach § 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG sind Unterschrift und Namenswiedergabe entbehrlich, wenn es sich - wie hier - um einen Bescheid handelt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist. Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden ist der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene § 10a RBStV. Die in der Klage- und Antragsbegründung hervorgehobene Differenzierung zwischen dem Erlass und der Erstellung eines Verwaltungsaktes ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Wird dem Beklagten durch § 10a RBStV die Befugnis zum vollständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide eingeräumt, erfasst dies selbstverständlich auch die Erstellung des jeweiligen Bescheides (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 21.01.2025 - 5 K 720/24.KO -, juris Rn. 26). Darüber hinaus nimmt spätestens der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Charakter einer nicht automatisierten Einzelfallentscheidung an, da der Widerspruchsbescheid von einem ihn persönlich unterzeichnenden Behördenmitarbeiter erlassen wurde (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 11.09.2024 - 9 K 2585/24 -, juris Rn. 109 m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 25.02.2026 - VII ZB 29/24 -, juris). Denn diese befasst sich mit den Formanforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) eines elektronischen Vollstreckungsersuchens, das eine Rundfunkanstalt selbstständig als Vollstreckungsbehörde nach der Zivilprozessordnung einreicht (hierzu ausführlich Beschluss der erkennenden Kammer v. 15.07.2026 - 8 B 154/26 -, n.v. S. 11 BA). Eine Übertragung auf die Formerfordernisse des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids scheidet daher aus.
Der von dem Kläger im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit geltend gemachte Einwand, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, dass der Beklagte als Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig sei, verfängt bereits deshalb nicht, da im vorliegenden Fall allein die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags und nicht dessen Vollstreckung streitgegenständlich ist. Im Übrigen wohnt es dem Wesen des Verwaltungsaktes inne, dass sich Behörden damit selbst Vollstreckungstitel schaffen (können) (vgl. VG Hamburg, Urteil v. 08.11.2024 - 3 K 2358/24 -, juris Rn. 65). Das begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sowohl der zugrundeliegende Festsetzungsbescheid als auch das nachfolgende Vollstreckungsverfahren sind der gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags lagen vor.
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2). Der Beitrag ist nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, wobei die Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 09.12.2019 - 6 C 20.18 -, juris Rn. 14). Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger vor. Er wohnte im hier gegenständlichen Zeitraum unter der Anschrift "A-Straße, A-Stadt" und ist damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Es steht zwischen den Beteiligten auch außer Streit, dass der Kläger mit der Beitragszahlung im Rückstand war.
d) Die von dem Kläger vorgebrachten weiteren Einwendungen begründen keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung, da sie weder die Beitragspflicht entfallen lassen noch zur Verweigerung der Zahlung berechtigen.
Soweit der Kläger das System des Rundfunkbeitrags kritisiert, weil er der Meinung ist, die Rundfunkbeiträge würden zur Bezahlung überhöhter Gehälter verwendet werden, kann eine unsachgemäße Mittelverwendung ggf. im Einzelfall gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie Sparsamkeit (§ 31 Abs. 2 MStV) verstoßen. Dieser Einwand betrifft aber schon dem Grunde nach nicht die Frage, ob überhaupt Rundfunkbeiträge erhoben werden dürfen (vgl. VG Lüneburg, Urteil v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 38; VG Hamburg, Urteil v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 -, juris Rn. 41). Auch der Vortrag dahingehend, zahlreiche Menschen würden ihren Rundfunkbeitrag nicht leisten, ist ungeeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht selbst zu begründen. Die mangelhafte Bereitschaft einer Zahlungspflicht nachzukommen ist unerheblich für die rechtliche Bewertung, ob eine Zahlungspflicht besteht.
Die gerügten Verstöße gegen Bestimmungen aus dem Medienstaatsvertrag samt der damit verbundenen Programmkritik lassen die Beitragspflicht ebenfalls unberührt.
Angebliche Defizite im Programm können der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegengehalten werden. Dem Kläger stehen keine Gegenrechte zu, welche die Durchsetzbarkeit der Forderung hindern könnten. Weder dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, aus dessen § 2 Abs. 1 sich die Beitragspflicht ergibt, noch dem Medienstaatsvertrag lässt sich eine gesetzliche Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und der Erfüllung des Funktionsauftrags entnehmen, auf die sich der Kläger berufen könnte (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 19 ff.). Die Rundfunkbeitragspflicht beruht nicht auf einem vertraglichen Gleichordnungsverhältnis wie etwa einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG, aus dem sich ein Synallagma wechselseitiger Pflichten ergibt. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht kraft Gesetzes auf Grundlage eines den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ratifizierenden Landesgesetzes (in Niedersachsen: Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 29.06.2011, Nds. GVBl. S. 186). Als Gegenleistung steht dem Beitrag die potentielle Nutzbarkeit entgegen. Für ein Zurückbehaltungsrecht analog § 273 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fehlt es daher bereits an einem in der rundfunkrechtlichen Beziehung wurzelnden Gegenrecht (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 29 ff.).
Der durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots findet seine Verankerung allein in der sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene. Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann verletzt, wenn die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots gröblich verfehlt werden; erst dann liegt ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebührenbemessung und dem Gebührenzweck vor. Zur Bestimmung, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Vielfalt und die Ausgewogenheit wahrt, fehlt es an eindeutigen Maßstäben. Grund dafür ist auch die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Während der Gesetzgeber den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konkretisieren und Leitlinien und Programmgrundsätze vorgeben darf, sind die Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet, unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen, die Anforderungen eigenverantwortlich sicherzustellen (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 36 f.). Die Rundfunkfreiheit ist im Kern Programmfreiheit und sichert den Rundfunkanstalten die Freiheit selbst und ohne externe Einflussnahme zu entscheiden, wie sie ihre publizistische Aufgabe erfüllen. Dazu gehören die Entscheidung über Inhalte, Form und Umfang der jeweiligen Programme (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 37).
Zwar kann nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung die aus dem Äquivalenzprinzip gewonnene Notwendigkeit einer Vorteilhaftigkeit des Programmangebots im Rahmen einer Evidenzbeurteilung durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden. Die Schwelle zum Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit ist jedoch erst überschritten, wenn das Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 39).
Im Rahmen dieser Evidenzprüfung gilt es nicht zu ermitteln, ob das Gesamtprogrammangebot in sämtlichen Verbreitungsmedien dem verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag, der neben Information und Bildung auch Kultur und Unterhaltung umfasst, in jeder Hinsicht genügt oder ob in den Bereichen der Politikberichterstattung die unterschiedlichen Meinungen in ihrer ganzen Breite abgebildet werden, zumal die Frage welche Ansichten mit welchem Verhältnis in der Bevölkerung vorhanden sind, sich einer empirisch messbaren Beurteilung entzieht (vgl. VGH BaWü, Urteil v. 14.04.2026 - 2 S 2529/25 -, juris Rn. 35). Dies gilt umso mehr, als sich Ansichten stetig verändern und sich Meinungen aus der Bevölkerung und Berichterstattung in den Medien wechselseitig beeinflussen. Stattdessen müsste für ein grobes Missverhältnis das gesamte mediale Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter bestehend aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien Vielfalt und Ausgewogenheit vermissen lassen. Weder reichen dafür defizitäre Programmangebote einzelner Rundfunkanstalten noch die Betrachtung einzelner Themenfelder oder Formate (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 40; VGH BaWü, a.a.O., juris Rn. 36).
Nach diesen Maßstäben besteht kein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots. Das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfehlt nicht gröblich die Anforderungen an den klassischen Rundfunkauftrag, da keine evidenten und regelmäßigen Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit feststellbar sind (so auch VGH BaWü, Urteile v. 14.04.2026 - 2 S 2529/25 - juris Rn. 39 ff., 44 ff., u. v. 21.05.2026 - 2 S 1923/24 -, juris Rn. 45 ff.).
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg analysiert dazu treffend (Urteil v. 14.04.2026 - 2 S 2529/25 - juris Rn. 45 ff.):
"[Der] Funktionsauftrag umfasst nicht nur die Rolle des Rundfunks für die Meinungs- und Willensbildung. Der Auftrag erstreckt sich vielmehr seit jeher auch auf Bildung im weiten Sinne sowie auf Kultur und Unterhaltung einschließlich Sportberichterstattung jeweils in ihrer vollen Breite. (...) Im Bereich der Information gehört zum klassischen Rundfunkauftrag - über politische Information im engeren Sinn hinaus - die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 - juris Rn. 105). [Rn. 45] (...) Für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses zwischen der Beitragslast der Rundfunkbeitragspflichtigen und der Gegenleistung in Form des Programmangebots sind alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, das heißt die neun ARD-Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio mit ihrem Gesamtprogrammangebot bestehend aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien in den Blick zu nehmen. Dazu gehören im Bereich der Fernsehprogramme neben dem "Ersten Deutschen Fernsehen", dem "Zweiten Deutschen Fernsehen" (ZDF) und den Dritten Fernsehprogrammen die weiteren Vollprogramme "3sat" (...) und "arte - Der Europäische Kulturkanal" (...), zwei Angebote mit den Schwerpunkten Information, Bildung und Dokumentation (...) sowie (...) ein Angebot für Kinder, ein Angebot für junge Menschen (...) und ein Angebot für jüngere Erwachsene (...).Gleichermaßen umfangreich ist das Angebot an Hörfunkprogrammen und Telemedienangeboten. Die aktuelle Hörfunkliste der ARD und des Deutschlandradios umfasst über 60 Hörfunkprogramme, gleich ob sie analog, digital, terrestrisch, per Satellit oder im Internet verbreitet werden. Die Telemedienangebote umfassen die ARD-Mediathek und "ARDSounds" sowie zdf.de mit dem Streaming-Portal, die einen Großteil der Audio- und Videoangebote der einzelnen Telemedienangebote bündeln. Auch im Content-Netzwerk "funk" (Jugendangebot gemäß § 30c MStV) finden sich auf rund 60 verschiedenen Kanälen Videos und Podcasts, um junge Menschen zwischen 14 und 29 Jahren zu erreichen. Davon ausgehend deckt der Rundfunk die Bereiche Kultur und Unterhaltung jeweils in ihrer vollen Breite ab, zumal hierbei - wie dargelegt - sämtliche Fernseh- und Hörfunkprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zusätzlich das umfangreiche Angebot in der Mediathek in den Blick zu nehmen sind. So bietet der Rundfunk ein breites und vielfältiges Angebot an Musiksendungen einschließlich übertragener Konzertveranstaltungen aus der Vergangenheit und teilweise in Echtzeit. Das Programm beinhaltet klassische Musik aus allen Epochen (z. B. geistliche Musik, Musik aus der Renaissance, aus dem Barock, der Klassik, der Romantik und auch Neue Musik). Ein gleichermaßen breites Musikangebot bieten insbesondere die öffentlich-rechtlichen Hörfunksendungen in den Bereichen Schlager, Volksmusik, Rock, Pop, Chanson und Jazz in allen ihren Variationen. Vor dem Hintergrund dieser nur beispielhaften Aufzählung kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Bevölkerung in Funk und Fernsehen ein Programm an E- und U-Musik "für jeden Geschmack" zur Verfügung gestellt wird. [Rn. 48-50] Auch darüber hinaus bietet der Rundfunk - neben der Berichterstattung über kulturelle Ereignisse im In- und Ausland - eine breite Palette an Sendeformaten aus den Bereichen Kunst, Literatur und Kulturpolitik wie etwa Features, Autorenlesungen, Kabarettsendungen etc. an. In der Sparte Unterhaltung werden Spielfilme in allen Facetten (Kriminalfilme, Action-Filme, Literaturverfilmungen, Science-Fiction-Filme, historische und sonstige Dramen) sowie Serien, die vielfältige Lebensbereiche zum Gegenstand haben, ausgestrahlt. Daneben sind vom Programm Quiz-/Rätselsendungen, Fernsehshows, Komödien, Koch- und Genuss-Sendungen umfasst, ohne dass diese Aufzählung Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Schließlich wird auch der Bereich Sport, der zum gegenständlichen Unterhaltungsauftrag gehört, sowohl in Bezug auf unterschiedlichste Sportarten als auch in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Ausstrahlung "breit" abgedeckt. Dies gilt zum einen für die Übertragung von sportlichen Großereignissen wie Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und -Europameisterschaften sowie die entsprechenden Großereignisse aus anderen Sportarten. Dies gilt aber auch für die Berichterstattung über regionale Sportereignisse (etwa in den Dritten Fernsehprogrammen) sowie allgemein über nationale und internationale Sport-Ereignisse von Interesse. Ein gleichermaßen breites Angebot bietet der Rundfunk in den Bereichen Information und Bildung. In der Sparte Information wird mit Nachrichtensendungen, politischen Kommentaren, Magazinen, Talk-Shows und sonstigen Sendereihen über Probleme der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft nicht nur zur öffentlichen Meinungsbildung beigetragen, sondern gleichzeitig breitgefächert über regionale, überregionale, nationale und weltweite Geschehnisse von Relevanz berichtet. Das Angebot umfasst - über die hier umstrittene politische Berichterstattung hinaus - etwa Natur- und Tiersendungen aus allen Gebieten der Erde sowie Gesundheitssendungen (...) und sonstige Ratgeberformate aus den Bereichen Sport, Ernährung etc. Darüber hinaus bietet der Rundfunk diverse Formate zu den Themen Wirtschaft, Recht, Verbraucherschutz, Technik, Soziales, Kunst, zu Naturphänomenen, Flora und Fauna, zur eigenen Kultur und zu fremden Kulturen und zur Geschichte an. Gerade auf den Gebieten der jüngeren Geschichte und der Zeitgeschichte bieten die Rundfunkanstalten eine breite Palette zu Themen im In- und Ausland an. Gleiches gilt für den Bereich der Reisesendungen, in denen über zahlreiche Länder und unterschiedlichste Reiseformate berichtet und informiert wird. [Rn. 51-53] (...)[Das] Angebot des Rundfunks im Sektor Information [umfasst] - neben der Berichterstattung zu gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen und damit der Berichterstattung zur im weitesten Sinne "politischen" Meinungsbildung - ein breites Spektrum an allgemeinen Informationen zu tatsächlichen Geschehnissen auf regionaler, überregionaler, nationaler und internationaler Ebene (...), die in aller Regel nicht Gegenstand des streitigen gesellschaftlichen Diskurses sind. Dazu zählen nicht nur die Berichterstattung über die Öffentlichkeit interessierende Unglücke, Wetterereignisse, Gerichtsprozesse und kriegerische Auseinandersetzungen auf der ganzen Welt, sondern auch die Berichterstattung, die die bloße Wiedergabe maßgeblicher Protagonisten des politischen oder sonstigen Geschehens in der Welt beinhaltet, ohne dass insoweit bereits eine wertende Betrachtung und Kommentierung des Geschehens erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser im Einzelnen dargestellten Gesamtleistung des Rundfunks kann die Einschätzung des Gesetzgebers, es bestehe (jedenfalls noch) eine äquivalente - sprich ausreichende - Gegenleistung für den monatlichen Rundfunkbeitrag des Bürgers in Höhe von derzeit 18,36 Euro, nicht beanstandet werden. [Rn. 58]Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 20.07.2021 (1 BvR 2756/20 u.a.) keine Zweifel daran, dass die Rundfunkanstalten auch noch zu diesem Zeitpunkt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms erfüllt haben. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten stattgegeben (...) und damit eine entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags angeordnet. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Zwischenregelung sei mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende Beitragsfestsetzung erforderlich, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 113). Hieraus wird deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung offensichtlich nicht von evidenten und regelmäßigen Defiziten hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms ausgeht. Ansonsten hätte es nicht entscheiden können, dass aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sogar eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehe, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiere (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 67). Ein Zurückfallen hinter die im Jahr 2021 vorhandene gegenständliche Ausgewogenheit und Vielfalt des Programms ist ebenfalls weder substantiiert behauptet noch ersichtlich. [Rn. 59 f.]"
Aus den gleichen Erwägungen schließt sich auch die erkennende Kammer der Annahme an, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots nicht gröblich verfehlt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mindestanforderungen für eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Beitragserhebung derzeit erfüllt sind (§ 108 Abs. 1 VwGO). Infolgedessen besteht kein Anlass, im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO die Frage der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms weiter aufzuklären (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed. 01.07.2024, § 86 Rn. 31).
Ergänzend weist die erkennende Kammer darauf hin, dass dieses Ergebnis im Einklang mit den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts steht. Nach diesen schlägt sich die sehr hohe materielle Schwelle für ein Missverhältnis der Beitragslast zur Vorteilhaftigkeit - evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms über einen längeren Zeitraum - prozessual in den Anforderungen an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden klägerischen Vortrag nieder. Dieser hohe Maßstab gilt unabhängig davon, ob man zur Erfüllung der Darlegungslast regelmäßig die Einholung eines den wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Gutachtens fordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite untersucht (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 48), oder nicht (hierzu kritisch VGH BaWü, Urteil v. 21.5.2026 - 2 S 1923/24 -, juris Rn. 69 ff.). Denn auch wenn man die Vorlage eines Gutachtens - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht für erforderlich hielte, müsste der Kläger jedenfalls durch seinen Vortrag substantiiert das gröbliche Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezogen auf das Gesamtprogramm über zwei Jahre darlegen. Erst ein solcher substantiierter Vortrag löst die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO aus (vgl. VG Hannover, Urteil v. 23.06.2026 - 7 A 4078/24 -, juris Rn. 46).
Diesen Anforderungen genügt das bisherige Vorbringen des Klägers erkennbar nicht.
Es fehlt bereits inhaltlich an einer umfassenden Betrachtung des Gesamtprogramms. Die Klagebegründung greift einzelne Formate und Sendungen heraus, beanstandet deren Ausrichtung sowie Inhalte und leitet hieraus eine tendenziöse Prägung des Gesamtprogramms ab. Dies greift ersichtlich zu kurz, vor allem, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk wie oben ausgeführt ein wesentlich breiteres Spektrum abdeckt, als die im Wesentlichen kritisierten (Fernseh-) Formate mit Bezug zur Politik, von denen ebenfalls nur einzelne Sendungen oder Themen in der Klageschrift kritisiert wurden (vgl. VG Regensburg, Urteil v. 06.05.2026 - RN 3 K 24.2270 -, juris Rn. 89; VG Hamburg, GB v. 17.03.2026 - 3 K 5444/25 -, juris Rn. 31).
Auch das von dem Kläger eingereichte V-Gutachten erfüllt die obigen Anforderungen nicht. Denn es soll nach eigener Aussage (vgl. nur Seiten 8 und 87 des V-Gutachtens) "darlegen, dass eine wissenschaftliche, datenbasierte und methodisch kontrollierbare Untersuchung möglich, erforderlich und rechtlich geboten ist". Es moniert im Wesentlichen - ohne Erfolg - die Unmöglichkeit eines solchen substantiierten Vortrags ohne Zugriff auf interne Daten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Denn selbst das unzweifelhaft in großem Umfang öffentlich zugängliche Programmangebot hat der Kläger weder in seiner Klage noch in dem V-Gutachten im Ansatz so ausgewertet, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagesubstantiierung erforderlich und geboten wäre. Zu der nach dem Bundesverwaltungsgericht geforderten Substantiierung des klägerischen Vorbringens trägt das V-Gutachten im Wesentlichen nichts Neues bei. Welche Gutachten bzw. Studien der Antragsteller mit dem "H. -Gutachten" (Seite 99 des V-Gutachtens) und der "I. -Analyse" (Seite 100 des V-Gutachtens) konkret meint, geht in Ermangelung von Fundstellen aus dem V-Gutachten nicht hervor. Der vom Kläger im V-Gutachten weiter angeführte Rat für die zukünftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wiederum benennt zwar nach Angaben des Klägers bestimmte Wahrnehmungen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Feststellung, dass diese zuträfen, geht damit aber soweit ersichtlich gerade nicht einher. Vielmehr handelt es sich bei diesen Wahrnehmungen letztlich um ein faktisches Phänomen ohne normativen Gehalt, das als Maßstab für ein Unterschreiten der maßgeblichen Schwelle von vornherein ungeeignet ist (vgl. zu den von der dortigen Klägerin angeführten "Akzeptanzproblemen" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bereits BVerwG, Urt. v. 05.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 46). Die schließlich lediglich schlagwortartig erwähnten weiteren Gutachten bzw. Untersuchungen ohne Nennung von konkreten Aussagen und ohne Angabe von Fundstellen (vgl. Seite 102 des V-Gutachtens) genügen ebenso in keiner Weise den Substantiierungsanforderungen (so auch VG Leipzig, Beschluss v. 29.05.2026 - 1 L 112/26 -, juris Rn. 22 f.; vgl. auch VG Hannover, Urteil v. 11.08.2026 - 7 A 5108/24 -, n.v. S. 12 UA).
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten noch eine strukturelle Beweisnot des Klägers vor.
Eine sekundäre Darlegungslast setzt voraus, dass die primär darlegungsbelastete Partei keine ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Umstände hat und ihr weiterer Vortrag nicht möglich oder unzumutbar ist, während der Prozessgegner über die relevanten Informationen verfügt (vgl. BGH, Urteil v. 30.01.2024 - VIa ZR 1469/22 -, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die maßgeblichen Umstände - das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - sind öffentlich und damit auch dem Kläger oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen zugänglich. Dies gilt auch insoweit, als etwaige Programme zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar sein sollten. Es liegt an dem Kläger, das öffentlich ausgestrahlte Gesamtprogrammangebot gegen eine spätere Depublikation zu sichern, wenn er die gröbliche Verfehlung des Funktionsauftrags darlegen will. Zweifelhaft erscheint zudem, ob für eine substantiierte Darlegung einer gröblichen Verfehlung des Funktionsauftrags interne Unterlagen der Rundfunkanstalten - etwa Redaktionsrichtlinien, Programmanalysen oder Gremienprotokolle - überhaupt relevant sind. Letztlich stellt sich der Kläger zwar auf den Standpunkt, dass eine hinreichende Substantiierung seines Vortrags ohne die von ihm geforderte Herausgabe der vollständigen sendungsbegleitenden Rohdaten, Metadaten und Transkripten der letzten zwei Jahre in einem maschinenlesbaren Format nicht möglich sei. Das erschließt sich der erkennenden Kammer jedoch nicht. Für den Beitragszahler entscheidend ist das nach außen in Erscheinung tretende Gesamtprogrammangebot. Jedenfalls sind schon auf der Internetseite allein des Beklagten und damit einer von mehreren Rundfunkanstalten eine Vielzahl an Dokumenten (z.B. Berichte an den Landtag, Programmleitlinien, Gremienprotokolle, Verhaltenskodex) frei zugänglich, die in der Bewertung des Klägers keinerlei Einfluss finden. Eine strukturelle Beweisnot beim Kläger ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (vgl. VG Schwerin, Urteil v. 03.06.2026 - 6 A 2801/24 SN -, juris Rn. 50 unter Hinweis auf VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2026 - AN 6 K 24.2273 -, juris Rn. 39). Der Kläger verkennt bei der Aufstellung seiner umfangreichen Auskunftsforderungen, dass es zunächst an ihm ist, seine Behauptung zu substantiieren. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, jede Behauptung "ins Blaue hinein" durch umfassende eigene Analysen zu widerlegen (vgl. VG Hannover, Urteil v. 11.08.2026 - 7 A 5108/24 -, n.v. S. 12 UA).
Vor diesem Hintergrund verhilft auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 09.03.2026 - VI ZR 335/24 -, juris) seiner Klage nicht zum Erfolg. Diese Rechtsprechung betrifft eine spezialgesetzliche Auskunftsnorm des Arzneimittelrechts (§ 84a AMG), welche der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG dient. Zweck dieser Norm ist es, dem Geschädigten Zugang zu Informationen aus der Sphäre des pharmazeutischen Unternehmers zu eröffnen, damit ein Anspruch nach § 84 AMG überhaupt sachgerecht geprüft und anschließend ggf. schlüssig vorgetragen werden kann (vgl. Graf/Wesselkamp, jurisPRMedizinR 2/2026 Anm. 3 unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 29.03.2011 - VI ZR 117/10 -, juris). Eine Übertragung der konkreten Schwelle des § 84a AMG auf die vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer "gröblichen Verfehlung" geforderte Darlegungslast ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24 -, juris) insoweit einen eigenständigen, verfassungsrechtlich fundierten Prüfungsmaßstab - einschließlich Gutachtenerfordernis und Evidenzschwelle - entwickelt. Dieser knüpft an eine gesamtverfassungsrechtliche Zielbestimmung ("gröbliche Verfehlung" von Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots) und an eine zeitlich ausgedehnte Evidenzbeurteilung an, nicht - wie bei § 84a AMG - an einen singulären Kausalzusammenhang (vgl. Beschluss d. Kammer v. 08.05.2026 - 8 B 111/26 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Die der § 84a AMG zugrunde liegende Informationsasymmetrie ist im Rundfunkbeitragsrecht nicht ersichtlich. Im Falle potenzieller Arzneimittelschäden besteht regelmäßig ein Wissensvorsprung des Herstellers hinsichtlich proprietärer Rezepturen, klinischer Daten sowie der genauen Häufigkeit von Nebenwirkungen, wodurch eine strukturelle Beweisnot des Geschädigten begründet werden kann (vgl. VG Schwerin, Urteil v. 03.06.2026 - 6 A 2801/24 SN -, juris Rn. 51). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation aus.
Angesichts des pauschalen und in Teilen unschlüssigen Vorbringens besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts gemäß § 86 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären (ebenso VG Hannover, Urteil v. 23.06.2026 - 7 A 4078/24 -, juris Rn. 61 unter Hinweis auf VG Saarland, Urteil v. 24.02.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 123; VG Lüneburg, Urteil v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 34). Die Anregungen zur weiteren Ermittlung der Programminhalte durch die erkennende Kammer stellen sich mangels hinreichend substantiierter Tatsachenangaben als unzulässige Ausforschungsanträge dar. Der Kläger möchte hierdurch Informationen erlangen, auf die er seinen Sachvortrag erstmals stützen kann (vgl. hierzu eingehender VG Saarland, Urteil v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 107 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass sich die hohe Schwelle für die Verletzung des Äquivalenzgebotes in den Anforderungen an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden klägerischen Vortrag, widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 48). Mithin bedarf es zunächst hinreichender Anhaltspunkte für eine Verletzung des Äquivalenzgebotes, bevor das Gericht in die Ermittlung eintritt (vgl. VG Hannover, Urteil v. v. 11.08.2026 - 7 A 5108/24 -, n.v. S. 13 UA). Solche Anhaltspunkte liegen - wie dargelegt - bisher nicht vor. Durch seinen Hilfsbeweisantrag möchte der Kläger erstmals Informationen erlangen, auf die er seine Behauptung möglicherweise stützen könnte. Aus diesem Grund ist sein Hilfsantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, unsubstantiiert und stellt sich als Ausforschungsantrag bzw. Beweisermittlungsantrag dar. Ihm war daher nicht nachzugehen.
2. Gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlags von je 8,00 EUR bestehen keine Bedenken. Die Erhebung von Säumniszuschlägen findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Rundfunkbeiträge werden jeweils in der Mitte eines Dreimonatszeitraums fällig, § 7 Abs. 3 RBStV. Der Kläger hat die Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet. Der Säumniszuschlag wird in der Folge zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
III. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und errechnet sich aus der Summe der mit den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Beträge. Eine Erhöhung des Streitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt in Verfahren des Rundfunkbeitragsrechts nicht in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 14.01.2026 - 8 LA 90/24 -, S. 9).