Antrag auf aufschiebende Wirkung bei Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG KI-Titel
aufschiebende Wirkung · Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG · UkraineAufenthÜV · rechtmäßiger Aufenthalt · Fiktionswirkung
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 A 65/26) gegen den Bescheid vom 10.02.2026 anzuordnen,
hat Erfolg.
1.
Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 und 7 AufenthG (Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Einreise- und Aufenthaltsverbot) bzw. i.V.m. § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 4 NPOG (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) statthaft.
Insbesondere ist er hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG statthaft, weil der Aufenthalt des 28 Jahre alten Antragstellers, eines ukrainischen Staatsangehörigen, in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 27.10.2025 rechtmäßig war und der Antrag damit die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Antragsteller, der sich im Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hatte, im September 2025 nach Rumänien einreiste, um sich nach eigenen Angaben der Wehrpflicht in der Ukraine zu entziehen, und dort am 25.09.2025 einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erlangte, auf den er nach einer dringenden Krankenhausbehandlung am 09.10.2025 verzichtete, um sodann über Polen, wo er sich zur Genesung aufhielt, ohne einen Aufenthaltstitel zu erlangen, wie von vornherein geplant Anfang November 2025 in das Bundesgebiet einzureisen und hier einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu stellen.
Der Antragsteller konnte als ukrainischer Staatsangehöriger visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier 90 Tage aufhalten. Dass sein Aufenthalt rechtmäßig war, als er am 27.10.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellte, ergibt sich aus der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (UkraineAufenthÜV) vom 07.03.2022 (BAnz v. 08.03.2022, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) geändert worden und bis zum 04.03.2027 verlängert worden ist.
Nach § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV sind Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 04.12.2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Antragsteller, der die übrigen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV unstreitig erfüllt, nicht in Rumänien einen Aufenthaltstitel erhalten im Sinne der Vorschrift. Es kann offenbleiben, ob die Regelung autonom oder im Lichte des Unionsrechts auszulegen ist, weil sie dazu beiträgt, das in Erwägungsgrund 16 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 beschriebene Recht ukrainischer Staatsangehöriger umzusetzen, sich als von der Visumpflicht befreite Reisende innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet wurde.
Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV spricht dafür, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel für vorübergehenden Schutz i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 2001/55/EG noch wirksam sein muss. Das ergibt sich aus der Formulierung "erhalten hat". Perfekt als Zeitform der unvollendeten Gegenwart beschreibt abgeschlossene Handlungen oder Ereignisse, die noch Auswirkungen auf die Gegenwart haben. Ein Aufenthaltstitel hat aber nur dann Auswirkungen auf die Gegenwart, wenn er noch wirksam ist.
In diesem Sinn ist auch Erwägungsgrund 4 und Erwägungsgrund 6 des seit dem 13.08.2025 geltenden Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 (ABl. L vom 24.07.2025) zu verstehen, dessen Wortlaut § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV aufgreift. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
Auch Sinn und Zweck der Ukraineaufenthaltsübergangsverordnung sprechen dafür, § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV dahingehend auszulegen, dass Ausländer im Anwendungsbereich der Regelung in einem anderen Mitgliedstaat nur dann vorübergehenden Schutz erhalten haben, wenn der damit verbundene Aufenthaltstitel noch wirksam ist. Die Verordnung dient dazu, eine kurzfristige Überlastung der Ausländerbehörden zu verhindern und denjenigen, die nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen für einen Grenzübertritt nach Deutschland erfüllen, eine Einreise und einen Aufenthalt zu erleichtern (BT-Drs. 20/1267, S. 33). Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV fallen und die in einem ersten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz innehatten, der aber bei Einreise in das Bundesgebiet erloschen ist, ein Visum benötigen, obwohl sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben (dazu s. unter 2.).
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass es nach der Begründung des Zustimmungsbeschlusses des Bundesrats vom 21.11.2025 (BR-Drs. 592/25), nach dem vom Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UkraineAufenthÜV die im Verordnungsentwurf enthaltene Angabe "genießen" durch die Angabe "erhalten haben" ersetzt werden sollte, auf ein Erlöschen oder einen Verzicht des einmal in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Aufenthaltstitels nicht ankommen sollte. In der Begründung heißt es:
"Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung [...] wird insbesondere klargestellt, dass eine Umgehung des Durchführungsbeschlusses nicht durch einen Verzicht auf den bereits erhaltenen vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen kann.Die derzeitige Formulierung im vorgelegten § 2 der UkraineAufenthÜV ist nicht hinreichend klar und könnte nicht schutzberechtigten Personen - insbesondere solchen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten haben - aufenthaltsrechtliche Vorteile verschaffen, die sachlich nicht zu rechtfertigen sind. Denn die Formulierung lässt eine Interpretation dahingehend zu, dass "genießen" ein willentliches und aktives Beanspruchen des Schutzstatus bedeutet, was zu kurz greift. Das Phänomen, dass Betroffene auf den in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Schutz verzichten, um im Bundesgebiet - missbräuchlich - erneut Schutz zu beantragen, tritt inzwischen massenhaft auf."
Diese Bedeutung hat im Wortlaut von § 2 UkraineAufenthüV keinen Niederschlag gefunden.
2.
Der Antrag ist begründet, weil der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist und das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers somit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
a.
Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG; der Bescheid vom 10.02.2026 wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen, soweit er dem entgegensteht, § 113 Abs. 5 VwGO.
Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
aa.
Der Antragsteller fällt in den persönlichen Anwendungsbereich von § 24 Abs. 1 AufenthG. Denn er ist eine Person, die vorübergehenden Schutz i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 2011/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 07.08.2001) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 (ABl. L v. 04.03.2022), verlängert bis zum 27.03.2027 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15.07.2025 (ABl. L 71 vom 24.07.2025), genießt.
bb.
Der Umstand, dass der Antragsteller in Rumänien einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hatte, der schon zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr wirksam war, steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG aller Voraussicht nach nicht entgegen.
Hat eine Person, die vorübergehenden Schutz nach Maßgabe der RL 2001/55/EG genießt, in einem ersten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten, steht dies der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz in einem zweiten Mitgliedstaat nach Unionsrecht nur dann entgegen, wenn der Aufenthaltstitel noch wirksam ist (so auch VGH BW, Beschl. v. 03.07.2026 - 11 S 1284/26 -, juris Rn. 25 ff.). Etwas anderes ergibt sich weder aus Erwägungsgrund 4 noch aus Erwägungsgrund 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 (dazu (1.)) noch aus allgemeinen Regeln des Missbrauchs (so aber im Ergebnis VG München, Beschl. v. 09.07.2026 - M 12 E 26.1632 -, juris Rn. 29; VG Dresden, Beschl. v. 11.12.2025 - 3 L 1109/25 -, juris Rn. 20; offen gelassen in Bay. VGH, Beschl. v. 28.08.2025 - 19 ZB 25.898 -, juris Rn. 10) (dazu (2.)).
(1.)
Art. 8 Abs. 1 RL 2001/55/EG ist nach Überzeugung der Kammer nicht der Auslegung im Lichte von Erwägungsgrund 4 und 6 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 dahingehend zugänglich, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz in dem ersten Mitgliedstaat die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels in einem zweiten Mitgliedstaat hindert, wenn der zuerst erteilte Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Behörde des zweiten Mitgliedstaats nicht mehr wirksam ist.
Nach Erwägungsgrund 4 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 sollen die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 Abs. 1 RL 2001/55/EG ablehnen, "wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat". Als Begründung wird im Erwägungsgrund 4 angeführt, dass eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen könne und die Ablehnung sicherstellen solle, dass dies der Fall sei, und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden. In dem Erwägungsgrund wird abschließend auf Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27.02.2025 in der Rechtssache C-753/23 verwiesen und ausgeführt, dass die Erwägung hiermit in Einklang stehe. Nach Erwägungsgrund 6 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 soll "in diesem Gesamtzusammenhang [...] nichts dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat."
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Erwägungsgründe keine verbindlichen Rechtsnormen. Sie können lediglich Aufschluss über die Auslegung einer Rechtsvorschrift geben (EuGH, Urt. v. 13.7.1989 - 215/88, Casa Fleischhandels -, Rn. 31). Sie können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (EuGH, Urt. v. 19.11.1998 - C-162/97, Nilsson u.a. -, Rn. 54; Urt. v. 25.11.1998 - C-308/97, Manfredi -, Rn. 30; Urt. v. 24.11.2005 - C-136/04, Deutsches Milchkontor -, Rn. 32).
Hiervon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass Art. 8 Abs. 1 Satz 1 RL 2001/55/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel verfügen. Der vorübergehende Schutz wird nach Art. 5 Abs. 3 RL 2011/55/EG aufgrund des Durchführungsbeschlusses des Rates zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt. Art. 26 Abs. 4 RL 2001/55/EG bestimmt, dass ein in dem ersten Mitgliedstaat ausgestellter Aufenthaltstitel bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat seine Gültigkeit verliert, wenn der neue Aufnahmemitgliedstaat sodann der betreffenden Person vorübergehenden Schutz gewährt. Eine entsprechende Regelung trifft Art. 15 Abs. 6 RL 2001/55/EG für den Sonderfall der grenzüberschreitenden Familienzusammenführung. Ausschließlich Art. 28 RL 2001/55/EG enthält Ausschlussgründe. Diese Gründe beziehen sich auf das persönliche Verhalten der betreffenden Personen (Art. 28 Abs. 2 RL 2001/55/EG) und betreffen Gründe der öffentlichen Ordnung.
Die genannten Regelungen sprechen dafür, dass Personen aufgrund eines Durchführungsbeschlusses des Rates unterbrechungsfreien vorübergehenden Schutz genießen und dass ihnen dieser Schutz nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die abschließend bestimmt sind, verwehrt werden kann. Sie sprechen weiter dafür, dass die Personen für die gesamte Dauer des Schutzes Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben, nicht aber auf mehrere Aufenthaltstitel gleichzeitig.
Ein anderes Verständnis würde in Fällen wie dem vorliegenden zu einer nicht vorgesehenen Schutzlücke führen. Dass die betroffene Person entweder um Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz nachsuchen oder in den ersten Mitgliedstaat zurückzukehren könnte, um dort erneut einen Aufenthaltstitel zu beantragen, beseitigt die Schutzlücke nicht. Denn durch diese Möglichkeiten wäre nicht sichergestellt, dass die betroffene Person für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel i.S.d. Art. 8 Abs. 1 RL 2001/55/EG verfügt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 26 RL 2001/55/EG. Die Regelung sieht einen koordinierten Wechsel des Aufnahmemitgliedstaats vor. Im Fall einer Überstellung verliert der erste Aufenthaltstitel seine Gültigkeit; der aufnehmende Mitgliedstaat gewährt sodann vorübergehenden Schutz. Es spricht nichts dafür, dass die Regelung dahingehend zu verstehen ist, dass ausschließlich im Rahmen eines zwischen zwei Mitgliedstaaten koordinierten Wechsels des Aufnahmemitgliedstaats eine Weiterwanderung möglich ist und Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, kein Recht haben, den zuständigen Schutzstaat durch Verzicht auf den einmal erteilten Aufenthaltstitel selbst zu bestimmen.
Es spricht demnach Überwiegendes dafür, dass Art. 8 Abs. 1 RL 2001/55/EG einer Auslegung nicht zugänglich ist, nach der ein Aufenthaltstitel verweigert werden darf, wenn ein anderer Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt hatte, der aber nicht mehr wirksam ist.
Aber selbst wenn Art. 8 Abs. 1 RL 2001/55/EG einer derartigen Auslegung zugänglich wäre, ergibt sie sich nicht aus Erwägungsgrund 4 und 6 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460.
Ein Verständnis von Erwägungsgrund 4 und 6 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460, das allein auf eine historische Titelerteilung in einem ersten Mitgliedstaat abstellt, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Erwägungsgründe (vgl. VGH BW, Beschl. v. 03.07.2026 - 11 S 1284/26 -, juris Rn. 29). Das Gegenteil ist der Fall. Erwägungsgrund 4 und 6 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 stellen darauf ab, dass die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, einen Aufenthaltstitel "erhalten hat". Die englische und französische Fassung des Durchführungsbeschlusses verwenden ebenfalls den Perfekt. Perfekt als Zeitform der unvollendeten Gegenwart beschreibt, wie oben unter 1. ausgeführt, abgeschlossene Handlungen oder Ereignisse, die noch Auswirkungen auf die Gegenwart haben. Ein Aufenthaltstitel hat aber nur dann Auswirkungen auf die Gegenwart, wenn er noch wirksam ist.
Auch der Sinn und Zweck eines Ausschlusses im Fall der Antragstellung in mehreren Mitgliedstaaten spricht dafür, dass er nur bei fortdauernder Wirksamkeit des ersten Aufenthaltstitels gilt (so auch VGH BW, Beschl. v. 03.07.2026 - 11 S 1284/26 -, juris Rn. 31). Nach Erwägungsgrund 4 sollen Rechte "nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig" in Anspruch genommen und Mehrfachregistrierungen vermieden werden. Ist der erste Aufenthaltstitel wegen Verzichts rechtlich unwirksam geworden, liegt kein Fall der Inanspruchnahme von Leistungen in mehreren Mitgliedstaaten vor. Es liegt nach Einschätzung der Kammer in einem solchen Fall auch keine aktive Mehrfachregistrierung vor. Nach Erwägungsgrund 7 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig genaue und aktuelle Daten, u.a. zu inaktiven Registrierungen, auf der Registrierungsplattform für vorübergehenden Schutz hochladen. Das versteht die Kammer so, dass eine inaktive Registrierung eine solche ist, die in dem registrierenden Mitgliedstaat nicht mehr mit einem noch wirksamen Aufenthaltstitel verbunden ist.
Noch deutlicher ergibt sich der Sinn und Zweck der Erwägungsgründe 4 und 6, die mehrfache Inanspruchnahme von Sozialleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern, aus dem Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 vom 4. Juni 2025 (COM/2025) 650 final). Dort heißt es auf Seite 2 zur Begründung:
"Gemäß der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz kann eine Person die mit dem Status verbundenen Rechte jeweils nur in einem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen; daher sollten Personen mit vorübergehendem Schutz, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um vorübergehenden Schutz zu genießen, nicht in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig Sozialhilfe erhalten können. Um zu gewährleisten, dass die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch genommen werden, und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten zudem Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat und daher dort die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte genießt (vgl. Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 27. Februar 2025, Krasiliva, C-753/23, Rn. 30)."
Zwar hat der Rat den Wortlaut von Erwägungsgrund 5 des Vorschlags (COM/2025) 650 final, Seite 11) nicht vollständig in Erwägungsgrund 4 übernommen. Eine Veränderung der Bedeutung von Erwägungsgrund 4 kann die Kammer aber nicht erkennen.
Im Ergebnis können aus der Ukraine Geflüchtete weiterhin im Grundsatz den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 03.07.2026 - 11 S 1284/26 -, juris Rn. 31).
(2.)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbotes rechtsmissbräuchlicher Praktiken.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (s. Urt. v. 14.12.2000 - C-110/99, Emsland-Stärke -, Rn. 52 f.) setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen setzt sie ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden.
Es ist weder ersichtlich noch von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner vorgetragen, dass hier die Voraussetzungen für die Feststellung eines Missbrauchs von Art. 8 Abs. 1 RL 2001/55/EG vorliegen. Es fehlt bei summarischer Prüfung schon an den objektiven Voraussetzungen. Wie in Art. 1 RL 2001/55 angegeben, ist es Ziel dieser Richtlinie, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 - C-244/24 und C-290/24, Kaduna -, Rn. 81; Urt. v. 27.02.2025 - C-753/23, Krasiliva -, Rn. 24). Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn eine Person vom Mitgliedstaat der ersten Titelerteilung nach Verzicht auf dieselbe in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht, um dort einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu beantragen. Insbesondere hindert diese Weiterwanderung nicht die ausgewogene Verteilung der Belastungen auf die Mitgliedstaaten. Nach Einschätzung des vorlegenden Gerichts sind die Belastungen in erster Linie wegen des Wahlrechts der aus der Ukraine Vertriebenen und nicht wegen der Effekte der Weiterwanderung ungleich verteilt. Nach der aktuellen Veröffentlichung des UNHCR hält sich von 5,159 Mio. Menschen, die aufgrund des Kriegs von Russland gegen die Ukraine aus der Ukraine vertrieben worden sind und die in Europa leben (Stand 30. Juni 2026), die Hälfte in nur drei Ländern auf: 1.287.120 Personen in Deutschland, 982.820 in Polen und 388.050 in Tschechien (https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, zuletzt abgerufen am 6. August 2026).
bb.
Es sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist es insbesondere unschädlich, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers, der Sozialleistungen bezieht, nicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist.
Auch liegen in der Person des Antragstellers keine Ausschlussgründe nach §§ 25 Abs. 2, 60 Abs. 8 AufenthG vor.
b.
Mit dem voraussichtlichen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG entfällt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Rechtsgrund für die unter Ziff. 2 des Bescheids vom 10.02.2026 angeordnete Ausreiseaufforderung, die unter Ziff. 3 angeordnete Abschiebungsandrohung mit Zielland Rumänien und das unter Ziff. 4 für den Fall der Abschiebung des Antragstellers angeordnete und auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziffern 8.1.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.