Ein durch einen Steuerberater in Schriftform eingereichter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes …
Leitsatz
Ein durch einen Steuerberater in Schriftform eingereichter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist als unzulässig zu verwerfen.
§ 65d SGG sieht (mittlerweile) vor, dass sämtliche vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigte vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zwingend als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen haben. Für Steuerberater besteht die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs bereits seit dem 1. Januar 2023.
Tenor
1.Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird verworfen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen Nachforderungen zur Sozialversicherung durch die Antragsgegnerin i. H. v. 208.530,72 Euro.
Die Antragsgegnerin führte bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 durch.
Nach Anhörung forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Dezember 2025 aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung Beiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Säumniszuschlägen) i. H. v. insgesamt 208.530,72 Euro nach. Hiergegen erhob die durch einen Steuerberater vertretene Antragstellerin zunächst per E-Mail vom 19. Dezember 2025, danach noch einmal mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 Widerspruch (Eingang bei der Antragsgegnerin am 29. Dezember 2025). Zugleich stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Januar 2026 ab.
Am 2. Februar 2026 hat die weiterhin durch einen Steuerberater vertretene Antragstellerin bei dem Sozialgericht Hannover einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Dieser ist in Schriftform bei Gericht eingegangen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. Dezember 2025 (bzw. vom 22. Dezember 2025) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2025 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält die getroffene Entscheidung für richtig.
Die Kammer hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 11. Februar 2026 auf das Erfordernis einer elektronischen Einreichung des schriftlich eingereichten Antrags aufgrund ihrer Vertretung durch einen Steuerberater hingewiesen. Eine Reaktion ist im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2025 ist unzulässig.
Statthafte Antragsart ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG vorrangig zu erheben ist. Danach kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die vorliegend im Streit stehende Entscheidung fällt hierunter, mit ihr fordert die Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Widerspruch gegen diese Entscheidung hat folglich keine aufschiebende Wirkung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86a, Rn. 13ff.).
Der von der durch einen Steuerberater vertretenen Antragstellerin bei Gericht in Schriftform eingereichte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist vorliegend nicht wirksam gestellt worden.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist entsprechend der Regelung in § 90 SGG schriftlich oder zur Niederschrift bei Gericht zu stellen (vgl. ebenda, § 86b, Rn. 8b, 26a). Da die Antragstellerin durch einen Steuerberater vertreten wird, kommt vorliegend § 65d SGG zur Anwendung.
§ 65d SGG sieht (mittlerweile) vor, dass sämtliche vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigte vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zwingend als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen haben; ausgenommen sind nur noch nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen. Für Steuerberater besteht die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs bereits seit dem 1. Januar 2023.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Übermittlung aus technischen Gründen i. S. v. § 65d Satz 3 SGG vorübergehend nicht möglich gewesen ist, bestehen nicht, werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
Bei § 65d SGG handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist daher unzulässig und zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.