Der Kläger betreibt in Z. ein „Büro Center“ und ist seit dem 1. April 2011 mit dem …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in Z. ein „Büro Center“ und ist seit dem 1. April 2011 mit dem Informationstechniker-Handwerk als Alleininhaber in die Handwerksrolle eingetragen. Er ist Mitglied der Beklagten und wendet sich gegen den veranlagten Beitrag zur Handwerkskammer für das Jahr 2021, zu dem er herangezogen wurde.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 3. Mai 2021 setzte die Beklagte für das Jahr 2021 einen Jahresbeitrag in Höhe von 297,42 Euro fest.
Der Kläger hat am 17. Mai 2021 Klage erhoben.
Zur Begründung macht er geltend, der angefochtene Bescheid sei mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 und 22. Januar 2020 rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung sei eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig. Rücklagen, die in dieser Form gebildet würden, seien als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen. Soweit die Beklagte einen Anteil von 1.560.000 Euro ihrer Allgemeinen Rücklage zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gebildet habe, bestehe aufgrund des zum 31. Dezember 2019 bilanzierten Kassenbestandes und Bankguthabens in Höhe von 16.932480,17 Euro keine Notwendigkeit für eine solche Rücklage. Selbst bei vollständiger Auflösung der Rücklage stünden der Beklagten noch immer Barmittel von mehr als 15.000.000 Euro zur Liquiditätssicherung zur Verfügung. Überdies verfüge die Beklagte beispielsweise über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Bilanzierung der Rückstellungen für Pensionäre. Diese Mittel, die sie erst in ferner Zukunft benötige, könne sie auch vorübergehend zur Liquiditätsüberbrückung einsetzen. Soweit darüber hinaus eine Risikorücklage in Höhe von 645.000 Euro zur Absicherung möglicher Folgen der Corona-Pandemie dotiert worden sei, fehle es in den Unterlagen an einer nachvollziehbaren Bedarfsabschätzung. Die seitens der Beklagten gebildete Investitionsrücklage in einer Gesamthöhe von 5.868.000 Euro sei jedenfalls in Teilen nicht gerechtfertigt. Einige der hierin aufgeführten Positionen (u.a. Optimierung der Heizungsanlage, Investitionen zum Arbeitsschutz und zu normgerechter Beleuchtung) zählten zum Bereich der laufenden Instandhaltung und stünden nicht in Einklang mit dem Grundsatz der Jährlichkeit. Aus gleichen Gründen sei auch der Bedarf von 556.000 Euro zur mittelfristigen digitalen Transformation der Kammerprozesse im Rahmen der Investitionsrücklage unzulässig. Insofern fehle es an jeglicher nachvollziehbaren Kalkulation.
In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger im Kern ergänzend vor, die Bildung der Allgemeinen Rücklage genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, da die Heranziehung eines Monatsbetrags zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen willkürlich erscheine und zudem nicht berücksichtige, welche Erlöse der Kammer im gleichen Zeitraum zugeführt würden. Überdies fehle es bezüglich sämtlicher Rücklagen an nachprüfbaren und nachvollziehbaren Kalkulationen. Insoweit liege die Darlegungslast bei der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Heranziehung des Klägers zum Kammerbeitrag sei in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erfolgt. Insbesondere sei eine Inanspruchnahme der Rücklagen nicht möglich gewesen. Die Rücklagen seien auf Grundlage der Finanzordnung anhand des tatsächlichen und kalkulierten Bedarfs gebildet worden. Für das Wirtschaftsjahr 2021 sei eine allgemeine Rücklage in Höhe von 2.205.000 Euro gebildet worden. Hiervon diene ein Anteil in Höhe von 1.560.000 Euro vor allem dazu, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die notwendigen Aufwendungen für einen Monat sicher zu stellen, wenn sich die Erlössituation nicht wie geplant darstelle. Die Beiträge seien die größte Einnahmequelle und würden sukzessive über das gesamte Wirtschaftsjahr verteilt erhoben, jedoch habe die Erfahrung - auch in Anbetracht der für viele Handwerksbetriebe mit erheblichen Auswirklungen verbundenen Corona-Lockdowns - gezeigt, dass verspätete Zahlungen, Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen einzukalkulieren seien. Bei der Bemessung der Höhe des monatlichen Bedarfs habe man sich am Durchschnitt aller realen Mittelabflüsse der der Wirtschaftsplanung vorausgegangen zwölf Monate orientiert. Die in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 als Kassenbestand und Guthaben ausgewiesene Summe von 16.930.021,59 Euro sei ausweislich des Jahresabschlusses im Wesentlichen zweckgebunden und stehe nicht zur Liquiditätssicherung zur Verfügung. Unabhängig davon stünden wesentliche Teile der zum 31. Dezember 2019 bilanzierten Mittel zum Zeitpunkt der Planungen des Wirtschaftsjahres 2021 schon rein faktisch nicht mehr zur Verfügung. Zweckwidrige Verwendungen zweckbestimmter Rücklagen und Rückstellungen seien rechtlich nicht zulässig. Auch die corona-bezogene Risikorücklage in Höhe von 645.000 Euro sei konkret anhand von Mindererlösen aus dem Vorjahr hergeleitet und nicht „ins Blaue“ dotiert worden. Sie diene der Absicherung von Risiken im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Beispielsweise hätte die Schließung des Bildungszentrums während des Lockdowns bzw. die sich im Anschluss deutlich verringerte Auslastung zu erheblichen finanziellen Einbußen geführt. Zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung sei die Entwicklung der pandemischen Situation unvorhersehbar gewesen. Ein weiterer Grund zur Bildung der Risikorücklage diene dazu, insolvenzbedingte Beitragsausfälle auszugleichen. Es komme insoweit auf prognostische Einschätzungen an, die sich einer bilanziellen Erfassung entzögen und vom weiten Gestaltungsspielraum der Kammer umfasst seien. Auch die Investitionsrücklage in Höhe von 5.868.000 Euro zur Finanzierung zukünftiger im Wirtschaftsplan vorgesehener Investitionsprojekte, die aufgrund ihrer Größenordnung einer Ansparung über einen längeren Zeitraum bedürften, sei zulässigerweise gebildet worden. Für Investitionen in anstehende und bereits in Planung befindliche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen seien insgesamt 3.312.000 Euro in die Rücklage eingestellt worden. Hierzu zählten u.a. eine Optimierung der Hydraulik der Heizungsanlage, die Erweiterung der Parkplatzflächen inklusiver einer Fahrradgarage sowie die Installation von Absorptionskälte und einer Befahranlage zur Fensterreinigung. Hinzu kämen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und zur Anpassung der Beleuchtungsanlage von Werkstätten. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich dabei nicht um Instandhaltungsmaßnahmen. Letztere würden in der Planung exakt von Investitionen getrennt und den entsprechenden Aufwandskonten zugeordnet. Die korrekte Zuordnung werde zudem durch eine externe und unabhängige Prüfstelle nachvollzogen und kontrolliert. Überdies sei die Entscheidung über investive Maßnahmen und deren Finanzierung der Vollversammlung, die über einen weitergehenden Beurteilungsrahmen verfüge, vorbehalten. Die prozessuale Vorlage sämtlicher interner Planungsunterlagen sei weder Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Rücklage noch der gerichtlichen Kontrolle. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Vollversammlung eine nachvollziehbare, transparente Entscheidungsgrundlage gehabt habe und ob die Rücklage aus ex-ante Sicht sachgerecht prognostiziert worden sei. Weitere 2.000.000 Euro dienten in Form einer Baurücklage der Ansparung auf den Eigenanteil am zweiten Bauabschnitt zur Verlagerung der Kfz-Werkstätten vom HBZ R. an den Campus Handwerk. Darüber hinaus seien 556.000 Euro für ein Investitionsprogramm zur mittelfristigen digitalen Transformation von Prozessen der Handwerkskammer vorgesehen. Auch hier lägen der Kalkulation sowohl Preisangaben als auch konkrete Angebote von Dienstleistern und eine zeitliche Planung der Umsetzung des Programms zugrunde. Die Klagebegründung behaupte lediglich pauschal eine fehlerhafte Rücklagenbildung und sei überdies wenig substantiiert. Auf Basis eines derart vagen Vorbringens bestünden keine grundlegenden Bedenken an der praktizierten Rücklagenbildung und es bestehe keine darüberhinausgehende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung.
In der mündlichen Verhandlung vertieft die Beklagte ihren bisherigen Vortrag und verweist erneut auf den ihr zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Rücklagen würden aus ex-ante Perspektive auf Basis plausibler Prognosen gebildet. Der Kläger versuche dagegen die getroffenen Annahmen durch eigene zu ersetzen. Kalkulationen lägen - soweit sie erforderlich sind - in den Verwaltungsvorgängen dem Gericht bereits vor. Überdies seien sämtliche Kalkulationen, Projekte, Planungen, usw. bereits in der Vollversammlung offengelegt und diskutiert worden. Der Kläger habe auch die Möglichkeit gehabt, an der Vollversammlung teilzunehmen und sich Einblicke in alle Unterlagen zu verschaffen. Prozessual sei es nicht erforderlich, sämtliche Unterlagen und Kalkulationen offen zu legen. Die Bildung angemessener Rücklagen diene - wie auch von der Rechtsprechung anerkannt und gefordert - einer geordneten Haushaltsführung. Die Handwerkskammer erziele aufgrund der monatlich erhobenen Beiträge zwar über das ganze Jahr Einnahmen; Liquiditätsengpässe ließen sich aber auch auf diese Weise - etwa aufgrund von Zahlungsverzögerungen, Insolvenzen, Vorfinanzierungen usw. - nicht verhindern.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Januar 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2021 ist hinsichtlich der Veranlagung für das Geschäftsjahr 2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 113 Handwerksordnung (HwO) i.V.m. der Beitragsordnung der K. (BeitragsO), Anlage l und dem Beschluss der Vollversammlung vom 25. November 2020 zur Beitragsfestsetzung für das Geschäftsjahr 2021. Danach werden die durch die Errichtung und die Tätigkeit der Beklagten entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, (u.a.) von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks getragen. Gemäß § 1 Nr. 4 BeitragsO sind alle natürlichen Personen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, beitragspflichtig, mithin auch der Kläger. Die Festsetzung des Beitragsmaßstabs erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans für 2021 unter Berücksichtigung der Gesamtvermögenssituation der Beklagten, wie sie sich aus dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Jahresabschluss 2019 ergibt.
Der Beitragserhebung liegt eine zweistufige Willensbildung zugrunde. Auf der ersten Stufe entscheidet die Vollversammlung der Beklagten vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer - unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben - im Voraus für das Wirtschaftsjahr über den notwendigen Mittelbedarf im Rahmen der Feststellung des Haushaltsplans (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten). Auf der zweiten Stufe wird dieser Bedarf gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO und die Beitragsordnung der Beklagten vom 7. Juni 1995).
Hinsichtlich der Willensbildung auf der hier allein in Streit stehenden ersten Stufe ist auch im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan - den die Beklagte als Wirtschaftsplan bezeichnet - den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 13 ff; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 -, juris Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2018 - Au 2 K 16.187 -, juris Rn. 29; VG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2018 - 4 K 8053/18 -, juris Rn. 37.
Bei dieser Prüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten, die Spielräume der Kammer bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigenden Gestaltungsspielraum hat (vgl. die nicht abschließende Aufzählung in § 91 HwO) und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Die gerichtliche Kontrolle ersetzt dabei nicht die Wirtschaftsplanung der Vollversammlung. Zu prüfen ist, ob die Mittelbedarfsprognose den gesetzlichen Rahmen, die haushaltsrechtlichen Grundsätze und den der Körperschaft zustehenden Gestaltungsspielraum wahrt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn.16; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 -, juris Rn. 28 f.; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2018 - Au 2 K 16.187 -, juris Rn. 30.
Der in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegte Rahmen wird gebildet durch die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrecht sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. So verpflichtet § 6 der Finanzordnung die Beklagte, bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Prognosen müssen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich im Nachhinein die Prognose als unrichtig erweist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 16 und vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 11; VG Münster, Urteil vom 6. November 2025 - 3 K 748/21 -, juris Rn. 17 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2018 - 4 K 8053/18 -, juris Rn. 37; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2018 - Au 2 K 16.371 -, juris Rn. 31.
Den Kammern ist die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten. Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2018 - Au 2 K 16.187 -, juris Rn. 31.
Eine ins Einzelne gehende Überprüfung des Wirtschaftsplans hinsichtlich der Rücklagenbildung und der Mittelverwendung wie auch eine weitere Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung durch Beiziehung der vom Kläger geforderten Unterlagen (insbesondere etwa Projektlisten, Kalkulationen, Zeitpunkte der Inanspruchnahme usw.) ist angesichts des nicht substantiierten klägerischen Vorbringens nicht angezeigt.
Das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung bestimmt sich nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten. Zwar ist das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 1 VwGO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht findet, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht geht dabei nicht so weit, dass pauschalen Verdachtsäußerungen nachgegangen werden muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 - 7 C 2.01 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 -, juris Rn. 9 zum Thema der Beweisermittlungsanträge.
Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln. Darüber hinaus verbietet es die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit, die den Handwerkammern bei der Aufstellung ihres Haushaltes zukommt, aus Anlass eines Beitragsbescheides die gesamte Wirtschaftsführung der Kammer im Detail zu durchleuchten.
Vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - W 6 K 24.599 -, juris Rn. 61; VG Bayreuth, Urteil vom 8. August 2024 - B 4 K 22.583 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris Rn. 232.
Aufklärungsmaßnahmen in tatsächlicher Hinsicht sind in der Regel nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen. In rechtlicher Hinsicht besteht keine Verpflichtung, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob nicht ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Februar 2025 - W 6 K 24.1380 -, juris Rn. 58.
Mit anderen Worten endet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet das Gericht nicht, sich „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben.
Geht es dem Kläger - wie hier - im Kern offensichtlich darum, sich durch die Beiziehung von Unterlagen überhaupt erstmalig Kenntnis von diesen zu verschaffen und dann zu prüfen, ob sich aus deren Inhalt möglicherweise Fehler in der Wirtschaftsplanung der Beklagten ergeben könnten, gebietet dies keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Februar 2025 - W 6 K 24.1380 -, juris Rn. 59.
Vorliegend behauptet der Kläger im Wesentlichen pauschal unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die Rücklagenbildung der Beklagten sei aufgrund einer pauschalen Festlegung und ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung erfolgt. Überdies erschöpft sich sein Vorbringen hinsichtlich einzelner Rücklagen im Wesentlichen in pauschalen Verdachtsäußerungen. Auch sein wiederholtes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zielt im Kern darauf ab, dass ihm zur weiteren Begründung seiner Klage hinsichtlich jeglicher Rücklagenbildung hinreichend konkretisierte Unterlagen fehlten.
Insofern verkennt der Kläger, dass es ihm - etwa auch durch Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts - ohne weiteres möglich und zumutbar ist, bei der Beklagten Einsicht in die begehrten Unterlagen zu nehmen. Dass die Beklagte dem Kläger diese Möglichkeit vorenthält, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Überdies hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, an den öffentlichen Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen und sich Einblicke in die in Rede stehenden Unterlagen und Diskussionen hinsichtlich der praktizierten Rücklagenbildung zu verschaffen.
Vgl. VG Würzburg, Urteile vom 22. Januar 2025 - W 6 K 24.599 -, juris Rn. 62 und vom 19. Februar 2025 - W 6 K 24.1380 -, juris Rn. 60.
Ausgehend hiervon genügen die von der Beklagten gebildeten Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach den hierzu geltenden Grundsätzen, insbesondere auch soweit diese durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert wurden.
Die Bildung einer Allgemeinen Rücklage in Höhe von 2.205.000 Euro ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Allgemeine Rücklage ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Erläuterungen zur Wirtschaftssatzung und zum Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2021) mit einem Anteil von 1.560.000 Euro insbesondere dazu gebildet, um kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die notwendigen Aufwendungen für einen Monat sicher zu stellen, wenn sich die Erlössituation nicht wie geplant darstellt. Das Vorhalten einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögeerungen oder Einnahmeausfällen stellt einen legitimen sachlichen Zweck für die Bildung einer Rücklage dar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 18.
Auch die von der Beklagten veranschlagte Mittelbedarfsprognose begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich bei der Bemessung an der Höhe des monatlichen Mittelbedarfs orientiert und den Durchschnitt aller realen Mittelabflüsse der zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanungen zurückliegenden 12 Monate zugrunde gelegt hat. Der Einwand des Klägers, Einnahmeerlöse seien bei dieser Berechnungsweise außer Acht gelassen worden bzw. die Rücklage sei hinsichtlich der Bedarfsabschätzung „ins Blaue hinein“ dotiert worden, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass es sich bei dem klägerischen Vorbringen um eine pauschale Verdachtsäußerung handeln dürfte, ist für deren Annahme auch im Übrigen nichts ersichtlich. Die Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihr trotz monatlicher Zahlungseingänge Liquiditätsengpässe in der veranschlagten Höhe drohen, namentlich etwa aufgrund verspäteter Zahlungseingänge, insolvenzbedingter Zahlungsausfälle oder auch aufgrund von Vorfinanzierungsprojekten. Die von der Beklagten insoweit herangezogene Methode ist aus ex-ante Sicht sachgerecht und vertretbar. Sie erfüllt das Gebot der Schätzgenauigkeit, das eine realitätsnahe Prognose verlangt, jedoch keine mathematische Exaktheit oder die Anwendung einer bestimmten Methode erzwingt.
Der weitere Einwand des Klägers, Liquiditätsengpässe könnten unabhängig von Zweckbindungen jederzeit durch Inanspruchnahme vorhandener Rücklagen und Rückstellungen, insbesondere durch Rückgriff auf Pensionsrückstellungen, überbrückt werden, greift ebenfalls nicht durch. Pensionsverpflichtungen sind rechtlich begründete Verbindlichkeiten der Beklagten mit künftigem Erfüllungszeitpunkt. Für sie sind nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zwingend Rückstellungen zu bilden. Diese Bilanzierung dient der Abbildung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit der Haushaltswahrheit. Die Bildung einer Rückstellung bedeutet nicht, dass „freie“ Mittel zur Verfügung stehen, sondern dass die Kammer sich bilanziell zu einer künftig fälligen Last bekennt. Eine dauerhafte oder auch nur strukturelle Finanzierung laufender Ausgaben aus Rückstellungen würde zu einer im Ergebnis nicht gedeckten Verbindlichkeit führen und somit die Grundsätze der Haushaltswahrheit und -klarheit unterlaufen.
Soweit der Kläger geltend macht, in Anbetracht des zum 31. Dezember 2019 bilanzierten Kassenbestands und Guthabens in Höhe von insgesamt 16.930.021,59 Euro bedürfe es keiner zusätzlichen Rücklage zur Liquiditätssicherung, greift sein Vorbringen im Ergebnis nicht durch. Ausweislich des vorgelegten Jahresabschlusses 2019 (Seiten 12 ff.) steht die vorgenannte Summe nicht frei zur Verfügung, sondern ist im Wesentlichen zweckgebunden. Abgesehen davon ist plausibel, dass wesentliche Teile der zum 31. Dezember 2019 bilanzierten Mittel zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Wirtschaftsjahres 2021 nicht mehr zur Verfügung stehen.
Der weitere im Wesentlichen gleichlautende Einwand des Klägers, der risikobezogene Anteil der Allgemeinen Rücklage in Höhe von 645.000 Euro sei pauschal gebildet worden, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass es sich bei dem klägerischen Vorbringen um eine weitere unsubstantiierte Verdachtsäußerung handeln dürfte ist für deren Annahme auch im Übrigen nichts ersichtlich. Die corona-bezogene Risikorücklage dient der Absicherung von Risiken im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und somit einem legitimen Zweck, zumal die Schließung des Bildungszentrums während des Lockdowns bzw. die sich im Anschluss deutlich verringerte Auslastung zu erheblichen finanziellen Einbußen geführt hat, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung anhand genauerer Zahlen nochmals ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat. Die Rücklage ist konkret anhand von Mindererlösen aus dem Vorjahr hergeleitet und somit nicht „ins Blaue“ dotiert worden. Abgesehen davon handelt es sich um eine prognostische Einschätzung aus ex-ante Sicht, die sich gerade in Anbetracht der damals noch unvorhersehbaren Corona-Pandemie einer exakten bilanziellen Erfassung entzieht.
Vgl. VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, juris Rn. 45.
Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen die Investitionsrücklage greifen nicht durch. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass es sich teilweise um Kosten zur laufenden Instandhaltung handelt, ist dem nicht zu folgen. Die Mittel decken ausschließlich Ausgaben für zusätzliche Neuanschaffungen und Erweiterungen. Laufende Instandhaltungen werden in der Planung exakt von Investitionen getrennt und den entsprechenden Aufwandskonten der Plan-GuV zugeordnet. Gleiches gilt für Wieder- bzw. Ersatzbeschaffungen, welche über die laufenden Abschreibungen gegenfinanziert werden. Investitionsrücklagen werden ausschließlich im Rahmen von zusätzlichen Neuanschaffungen bzw. Erweiterungen gebildet.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Rücklage in Höhe von 556.000 Euro für die digitale Transformation der Handwerkskammer beanstandet, bleiben seine diesbezüglichen Einwände gänzlich unsubstantiiert. Fehler der Rücklagenbildung sind auch insoweit nicht ersichtlich. Die Rücklage dient u.a. der Umstellung auf das Customer-Relationship-Management-System ODAV und betrifft unmittelbar die moderne, effiziente Aufgabenerfüllung der Kammer, insbesondere im Bereich der Berufsbildung und der Mitgliederverwaltung, und ist damit auf einen zulässigen kammerrechtlichen Zweck gerichtet. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten, die keine Anhaltspunkte zu Zweifeln gebieten, lagen der Kalkulation Preisangaben und konkrete Angebote von Dienstleistern sowie eine zeitliche Umsetzungsplanung zugrunde.
Auch im Übrigen ergeben sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrages keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2021 in diesem Sinne unzulässige Rücklagen gebildet oder beibehalten hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.