LSG Berlin-Brandenburg 11. Senat Urteil LS

Soziales Entschädigungsrecht – Vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff

Soziales Entschädigungsrecht - Vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff - Vorsatztat - Nachweis - Glaubhaftmachung - Zeugenvernehmung - Befangenheitsantrag - Ablehnungsgesuch - Unanfechtbare Entscheidung - Rechtsmissbrauch - Verfahrensverschleppung

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. Eine sozialgerichtliche Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar und für das weitere Verfahren gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 512 ZPO bindend.

2. Ausnahmsweise entfällt die Bindung an eine Entscheidung über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, wenn sie auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - B 13 R 3/17 BH - BeckRS 2019, 14928).

3. Eine Nichtbescheidung eines Ablehnungsgesuchs wegen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit kann beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll oder der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge einer Schädigung und Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

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Unter dem 2. Juli 2018 stellte die 1965 geborene Klägerin bei der Polizei Strafanzeige und machte mit dieser geltend, V K (K) habe ihr am 18. Januar 2018 absichtlich heißes Wasser über das Bein geschüttet. Zudem stellte die Klägerin am 2. Juli 2018 bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG. Dazu teilte sie mit:

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„Am 18.01.2018 wurde ich Opfer einer Gewalttat, in dem ich in meiner Küche (Tatort ) mit kochend heißem Wasser auf dem

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rechten Bein übergossen wurde (häusliche Gewalt). Der Name des Täters lautet: K,…, wohnhaft in (mein Nachbar).“

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Die Klägerin gab weiter an, in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung zu stehen und in den Monaten Februar, März, April, Mai und Juni 2018 im Krankenhaus behandelt worden zu sein. Sie legte ein ärztliches Attest des Dermatologen Dr. M vom 30. Juli 2018 vor, wonach sie sich am 19. Januar 2018 mit einer Verbrennung 2. Grades am rechten Unterschenkel in der Praxis vorgestellt und als Erklärung angegeben habe, dass Ursache hierfür eine Verbrühung mit heißem Wasser aus einer Wärmflasche gewesen sei sowie im Nachhinein die Vermutung geäußert worden sei, es sei absichtlich heißes Wasser auf das Bein gegossen worden. Insgesamt habe sich die Klägerin zwölfmal zur Versorgung der Verbrennungswunde in der Praxis vorgestellt. Weiter legte die Klägerin eine von der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie F unter dem 26. Juni 2018 ausgestellte „Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde“ über eine einmalig am 26. Juni 2018 in Anspruch genommene Sprechstunde vor, die als Ergebnis unter Diagnosen / Verdachtsdiagnosen „Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet, Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Neurotische Störung, nicht näher bez.“ angab. Der Beklagte zog die die Strafanzeige vom 2. Juli 2018 betreffende amtsanwaltliche Ermittlungsakte bei. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 teilte die Amtsanwaltschaft der Klägerin mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen K nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt werde, da dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen sei.

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Mit Bescheid vom 16. Januar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Versorgung nach dem OEG wegen des geltend gemachten schädigenden Ereignisses vom 18. Januar 2018 ab mit der Begründung, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG nicht habe nachgewiesen werden können; nach Einsicht in die Justizunterlagen sei festzustellen, dass dem Beschuldigen ein vorsätzliches Handeln nicht hätte nachgewiesen werden können und die zufällig anwesende Zeugin S bestätigt habe, dass es sich um ein Missgeschick gehandelt habe. Den dagegen von der Klägerin unter anderem mit der Begründung, der Täter weise eine kriminelle Vergangenheit auf und die nur schriftlich vorliegende Aussage der Zeugin S sei mutmaßlich eine Gefälligkeitsaussage, erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2020 mit der Begründung zurück, dass es keinen zweifelsfreien Nachweis gebe, dass die Klägerin infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs durch ein gewaltsames Vorgehen in feindlicher Absicht Opfer einer Gewalttat im Sinne des § 1 OEG geworden sei.

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Hiergegen hat die Klägerin am 18. November 2020 Klage erhoben. Sie sei am 18. Januar 2018 Opfer einer Gewalttat geworden. K habe sie an diesem Tag absichtlich mit kochend heißem Wasser verbrüht; es sei nicht aus Versehen geschehen, denn später am 3. Juni 2018 habe er versucht, sie zu töten, indem er versucht habe, sie, im Rollstuhl sitzend, vor fahrende Autos zu schubsen. Es sei nicht von Beweislosigkeit auszugehen, da neben medizinischen Beweisen weitere Belege vorlägen, die absichtliche Gewalttaten zweifelsfrei begründeten. So seien aktuell weitere Strafverfahren gegen K anhängig. Die Umstände der Gewalttat könnten von ihr eidesstattlich versichert werden. Der Beklagte habe die Möglichkeiten der Beweiserhebung nicht ausgeschöpft.

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Am Tag vor der mündlichen Verhandlung, zu der die Klägerin mit ihr am 8. November 2024 zugestelltem Schreiben geladen worden ist, hat die Klägerin die Kammervorsitzende des Sozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und Terminaufhebung beantragt. Das um 17:48 Uhr bei dem Sozialgericht per Fax eingegangene Schreiben, das auf den 23. November 2024 datiert ist, ist der Kammervorsitzenden erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen worden (S 156 SF 140/24 AB), weil das Klageverfahren bereits beendet sei.

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Das Sozialgericht hat K im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2024, bei dem die Klägerin nicht anwesend gewesen ist, als Zeugen vernommen. Durch Urteil vom selben Tag hat es die wörtlich auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 2018 als eine Gewalttat nach dem OEG und auf Leistungen gerichtete Klage abgewiesen. Die Kammer habe nach Antrag des Beklagten und nach Ausübung ihres Ermessens trotz Nichterscheinens der Klägerin zum Termin vom 26. November 2024 aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung gemäß § 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden können. Die Klägerin sei ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen und in der Ladung auf die beabsichtigte Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen K und S, das Vorliegen der zum Verfahren beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Möglichkeit einer Entscheidung im Falle ihres Ausbleibens hingewiesen worden. Gründe für eine etwaige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des der Kammer erst nach der Verkündung des Urteils vorgelegten, auf den 23. November 2024 datierten Schreibens der Klägerin, in dem diese unter anderem die Aufhebung des auf den 26. November 2024 bestimmten Verhandlungstermins beantragt habe, hätten sich nicht ergeben. Dieses Schreiben der Klägerin habe der Kammer auch noch nicht bei Beginn des auf 11:00 Uhr anberaumten Verhandlungstermins zur elektronischen Gerichtsakte vorgelegen. Insbesondere sei eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Verkündung eines Urteils nicht mehr zulässig. Das erst nach Verkündung des Urteils zur Kenntnis der Kammer gelangte Schreiben der Klägerin vom 23. November 2024 könne daher keine Berücksichtigung mehr finden. Die Klage sei als kombinierte Feststellungs-, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere sei das von der Klägerin geäußerte Begehr ihrem Vortrag entsprechend und unter Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips, dahingehend auszulegen, dass die Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Bescheides unter Anerkennung des Ereignisses vom 18. Januar 2018 als Gewalttat im Sinne des OEG die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge und darauf bezogene Leistungen nach dem OEG begehre. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Schädigungsfolgen und Leistungen nach dem OEG. Auch nach Außerkrafttreten des OEG und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zum 31. Dezember 2023 sei gemäß § 142 Abs. 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über den hiesigen Streitgegenstand unter Anwendung des im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts zu entscheiden. Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Begehr sei § 1 Abs. 1 OEG. Danach erhalte, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG bestehe aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden seien. Grundsätzlich bedürften die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang bzw. vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff, gesundheitliche Schädigung sowie gesundheitliche und ggf. auch wirtschaftliche Schädigungsfolgen) des Vollbeweises nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen. Diese anspruchsbegründenden Tatsachen müssten zur vollen richterlichen Überzeugung, also zur Überzeugung des Gerichts mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifele, feststehen. Für die Kausalität, also für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung, genüge gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs; es müsse nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang sprechen. Für die Wahrscheinlichkeit sei ein deutliches Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfalle, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht komme. Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 des Kriegsopferverwaltungsverfahrensgesetzes (KOVVfG) handele es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeute das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen habe, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben könnten. Dieser Beweismaßstab sei durch seine Relativität gekennzeichnet. Es müsse nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reiche die gute Möglichkeit aus, das heißt es genüge, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten sei, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spreche. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten müsse einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reiche die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht sei im Rahmen der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigungen allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansehe. Nach diesen Voraussetzungen seien weder ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG noch als Schädigungsfolgen überhaupt in Betracht kommende Gesundheitsstörungen im Sinne von § 1 Abs. 3 BVG durch die nach den allgemeinen Regeln für das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nachgewiesen. Zwischen den Beteiligten sei bereits streitig, ob die Klägerin am 18. Januar 2018 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des rechtswidrigen tätlichen Angriffs habe das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung – soweit hier relevant – folgende Auslegung und Maßstäbe entwickelt: Als tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sei grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfülle. Maßgebend sei insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs sei daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten zu beurteilen und insbesondere auf diese Weise sozial angemessenes / sozial adäquates Verhalten auszuscheiden. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sei entscheidend auf die aus der Sicht des objektiven, vernünftigen Dritten zu beurteilende Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen und von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) losgelöst zu beurteilen. Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuches zeichne sich der tätliche Angriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirke also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin nicht Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Vielmehr sei die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nur versehentlich durch den Zeugen K verletzt worden, als dieser neben der Klägerin eine befüllte Wärmflasche habe fallen lassen und die Klägerin dabei heißes Wasser aus der Wärmflasche abbekommen habe. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Zeugenaussage des K am 26. November 2024, der zur Ermittlungsakte vorliegenden schriftlichen Aussage der Zeugin S vom 31. Juli 2018 und unter Berücksichtigung auch der klägerischen Aussage gegenüber der Polizei am 23. Juli 2018. K habe schlüssig und glaubhaft beschrieben, dass er auf Wunsch der Klägerin bei einem Beisammensein in deren Küche für sie eine Wärmflasche mit erhitztem Wasser befüllt habe und ihm die Wärmflasche dann aus der Hand gerutscht sei, wobei heißes Wasser auf die Klägerin gespritzt sei. K habe auf die gerichtliche Befragung bereitwillig Auskunft erteilt, den Sachverhalt nachvollziehbar und für das Gericht plausibel im Ablauf und Hergang geschildert. Er habe von selbst geschildert und eingeräumt, dass die Klägerin durchaus und für ihn nachvollziehbar Schmerz aufgrund der durch das heiße Wasser erlittenen Verletzung geäußert habe. Ein absichtliches Vorgehen habe K entschieden und ausdrücklich verneint. S habe schriftlich unter dem 31. Juli 2018 zur Ermittlungsakte mitgeteilt, dass sie nicht den Eindruck gehabt habe, dass es eine vorsätzliche Köperverletzung, sondern eher ein zufälliges Missgeschick gewesen sei. Überdies habe die Klägerin selbst gegenüber der Polizei am 23. Juli 2018 angegeben, nicht sagen zu können, wie genau das heiße Wasser auf ihr Bein gekommen sei, jedoch sich K „sehr tölpelhaft angestellt hat“ (Wortlaut der Klägerin). Ein über den Inhalt der schriftlichen Erklärung von S vom 31. Juli 2018 hinausgehender Erkenntnisgewinn wäre bei ihrer persönlichen Anhörung nicht zu erwarten gewesen, so dass das Gericht auf eine erneute Ladung der zum Termin am 26. November 2024 nicht erschienenen Zeugin verzichtet habe. Die gegenüber der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens abgegebene schriftliche Erklärung sei die zum streitigen Ereignis noch zeitnächste Wiedergabe von Wahrnehmungen von S. Seither seien weitere sechs Jahre vergangen; die 1942 geborene S sei mittlerweile mit 82 Lebensjahren hochbetagt. Weitere Beweismittel oder Anhaltspunkte für eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts hätten nicht zur Verfügung gestanden. Insbesondere stelle die von der Klägerin angebotene eidesstattliche Versicherung als – nur - Mittel der Glaubhaftmachung hier kein zulässiges Beweismittel dar, da die Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall nicht eröffnet seien. Gemäß § 15 Satz 1 KOVVerfG seien die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen bezögen, nur dann zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen seien und nur soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen würden. Diese Vorschrift könne erst dann angewendet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, erschöpft seien und zu keinem ausreichenden Ergebnis geführt hätten. Um eine Entwertung dieses Mittels der Glaubhaftmachung zu verhindern, sei von der eidesstattlichen Versicherung nur im Ausnahmefall Gebrauch zu machen, wenn die sonstigen Ermittlungen zu keinem oder nur zu einem unzureichenden Ergebnis geführt hätten. Keinesfalls dürfe sie dazu dienen, die Nachforschung nach anderen Beweismitteln zu ersetzen. Da vorliegend mit der Aussage des K und der schriftlichen Aussage der Zeugin S Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden hätten, sei der Anwendungsbereich einer Glaubhaftmachung des § 15 KOVVfG zugunsten der Klägerin nicht eröffnet. Der Anwendungsbereich für eine Glaubhaftmachung eröffne sich auch nicht dadurch, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme den klägerischen Vortrag bzw. die Behauptung des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht bestätigt habe. Überdies seien auch etwaige – dauerhaft - verbleibende Gesundheitsstörungen nach § 1 Abs. 3 BVG, die (die Frage der Kausalität zunächst außer Betracht gelassen) überhaupt und grundsätzlich als Schädigungsfolge in Betracht kommen könnten, durch die Klägerin weder konkretisiert, noch insbesondere nachgewiesen. Vorübergehende Gesundheitsstörungen seien bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gelte ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Zwar habe die Klägerin zur Verwaltungsakte und zur Gerichtsakte Unterlagen des sie im Anschluss an den 18. Januar 2018 behandelnden Dermatologen Dr. M vorgelegt. Aus diesen ergebe sich eine zwölfmalige Wundversorgung einer Verbrühungsverletzung 2. Grades in den Monaten Januar und Februar 2018. Die zur Verwaltungsakte vorliegende Patienteninformation der Psychiaterin F belege die Wahrnehmung einer einmaligen psychotherapeutischen Sprechstunde am 26. Juni 2018. Aus diesen medizinischen Unterlagen ergäben sich jedoch allenfalls nur vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen: eine im Februar 2018 abgeschlossene Akutbehandlung einer Hautverletzung und aufgrund einmaliger Sprechstunde gestellte psychiatrische / psychotherapeutische Diagnosen. Eine weitere medizinische Sachermittlung durch das Gericht zu etwaigen dauerhaft, das heißt über sechs Monate fortbestehenden, Gesundheitsstörungen sei bereits an der fehlenden Mitwirkung der Klägerin gescheitert. Die Ermittlungspflicht des Gerichts werde durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beschränkt. Die Klägerin habe – trotz mehrfacher schriftlicher, auf § 106 (insbesondere Abs. 3 Nr. 2 und 3) SGG beruhender Aufforderungen des Gerichts – die für die gerichtliche medizinische Sachermittlung unabdingbare Schweigepflichtentbindungserklärung nicht beigebracht und auch behandelnde Ärzte nicht benannt. Ohne Mitwirkung der Klägerin stehe die ärztliche Schweigepflicht Ermittlungen des Gerichts (ebenso wie der Behörde) über den Gesundheitszustand der Klägerin entgegen. Die Klägerin sei zuletzt mit dem gerichtlichen Schreiben vom 1. November 2024 unter Fristsetzung und Belehrung über die sonst eintretenden Rechtsfolgen nach § 106a Abs. 3 SGG aufgefordert worden, die auf das Sozialgericht Berlin bezogene Schweigepflichtentbindungserklärung einzureichen und behandelnde Ärzte zu benennen. Diese Frist sei ergebnislos verstrichen. Gemäß § 106a Abs. 3 SGG sei daher ohne weitere Ermittlungen in Bezug auf das Vorliegen etwaiger anspruchsbegründender Gesundheitsstörungen zu entscheiden gewesen. Gesundheitsstörungen nach § 1 Abs. 3 BVG seien durch die insoweit nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen.

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Gegen das ihr am 5. Dezember 2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am selben Tag Berufung eingelegt. Sie wendet sich sinngemäß dagegen, dass das Sozialgericht einen Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt und über die Klage entschieden habe, ohne vorher über ihren rechtzeitig gestellten Befangenheitsantrag zu entscheiden.

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Gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2024 (S 156 SF 140/24 AB) hat die Klägerin „Gehörsrüge“ erhoben. Wegen der Zeugenaussage des K habe sie bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige und -antrag gestellt wegen des Verdachts auf Prozessbetrug.

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Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2025 hat die Klägerin einen Antrag auf Vorschusszahlung gemäß § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gestellt.

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Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffenden Versorgungs- und Heilbehandlungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG i. V. m. § 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.

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Soweit bei dem Urteil vom 26. November 2024 auch die abgelehnte Richterin mitgewirkt hat, ist dem Senat eine Prüfung hierüber grundsätzlich verwehrt. Denn die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 11. Dezember 2024 (S 156 SF 140/24 AB) ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar und für das weitere Verfahren gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 512 der Zivilprozessordnung (ZPO) bindend. Soweit die Bindung an eine Entscheidung über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs entfällt, wenn sie auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - B 13 R 3/17 BH - BeckRS 2019, 14928), liegt hier kein solcher Fall vor.

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Denn das Urteil des Sozialgerichts ist bereits nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Richterbank des Sozialgerichts war bei der Entscheidung über die Klage durch Urteil vom 26. November 2024 nicht falsch besetzt. Die abgelehnte Richterin am Sozialgericht durfte an dieser Entscheidung mitwirken. Ihre weitere Mitwirkung verletzte nicht das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

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Hier spricht bereits viel dafür, dass das am 25. November 2024 bei dem Sozialgericht eingegangene Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich gewesen ist. In diesem Fall hätte er nicht förmlich beschieden werden müssen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - juris). Eine Nichtbescheidung wegen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit kann beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll oder der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird. Hier spricht schon wegen der zeitlichen Abläufe viel dafür, dass das Ablehnungsgesuch nur der Vertagung, mithin der Verfahrensverschleppung, dienen sollte. Denn die Klägerin wendet sich in ihrem Ablehnungsgesuch sinngemäß dagegen

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- dass das Sozialgericht sie mit gerichtlichem Schreiben vom 27. September 2024 nach den ladungsfähigen Anschriften der Zeugen gefragt habe, obwohl ihm diese ausweislich der Ladung vom 1. November 2024 offenbar bekannt gewesen seien,

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- dass sie durch die Zeugenvernehmung des K mit dem Täter konfrontiert werde,

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- dass unklar sei, zu welchen Tatsachen die Zeugen vernommen werden sollten, zumal sie keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt habe,

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- dass das Sozialgericht willkürlich die gebotene Sachaufklärung unterlassen habe, dies etwa in Form eines Sachverständigengutachtens oder eines nicht-öffentlichen Erörterungstermins,

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- dass das Gericht behauptet habe, sie habe schon 2003 (Schreibfehler; das Sozialgericht hat von 2009 gesprochen) gegenüber dem Beklagten psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände, die das Ablehnungsgesuch stützen sollten, sind der Klägerin mit Erhalt der Ladung am 8. November 2024 und soweit es die „Behauptung“ des Gerichts betrifft, die Klägerin habe schon 2003 (eigentlich 2009, siehe oben) gegenüber dem Beklagten psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht, sogar spätestens bei einer Akteneinsicht am 30. April 2024 (den Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 13. Dezember 2022 bestreitet die Klägerin, obwohl die Zustellungsurkunde eine Zustellung am 21. Dezember 2022 ausweist) bekannt gewesen. Weshalb die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch bei dieser Sachlage erst am 23. November 2024 formulieren und es dann erst am späten Nachmittag des 25. November 2024 dem Sozialgericht zufaxen konnte, bleibt unerfindlich und lässt sich letztlich nur damit begründen, dass es der Klägerin nur um die Verlegung des Termins gegangen ist.

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Ungeachtet dessen wäre das Ablehnungsgesuch aber auch unbegründet. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nämlich nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftiger Weise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - juris). Die Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in eigenem Verhalten des Richters haben. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann kein Ablehnungsgesuch begründen. Soweit der Beteiligte meint, Ermittlungsdefizite festgestellt zu haben, ist diesen etwa durch entsprechende Beweisanträge zu begegnen. Ein Befangenheitsgesuch ist nicht geeignet, die gewünschten Ermittlungen zu erzwingen. Ebenso wenig begründen Fehler des Richters - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - eine Besorgnis der Befangenheit. Es müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Danach ist hier nicht von einer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin auszugehen. Die Nachfrage nach den ladungsfähigen Anschriften der Zeugen, obwohl diese bereits bekannt gewesen sind, stellt ersichtlich keinen objektiv vernünftigen Grund dar, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftiger Weise befürchten lassen kann, die Richterin werde nicht unparteiisch entscheiden. Die Einwände gegen die Zeugenvernehmung von K und S sind geradezu grotesk, da diese offenkundig der Aufklärung eines streitigen Sachverhaltes dienen sollte und auch zu dienen geeignet gewesen ist. Daher geht auch der Hinweis der Klägerin auf die vermeintlich fehlende „gebotene Sachaufklärung“ fehl. Soweit das Sozialgericht in einem Schreiben vom 13. Dezember 2022 formuliert hat, die Klägerin habe bereits 2009 gegenüber dem Beklagten psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht, kann offen bleiben, ob dies generell als Grund für ein Ablehnungsgesuch taugen kann. Denn jedenfalls trifft der Hinweis des Sozialgerichts zu. Denn die Klägerin hat anlässlich eines OEG-Antrags, der sich auf eine vermeintliche Gewalttat am 30. März 2009 bezog, etwa in einem von ihr am 15. März 2011 ausgefüllten Antragsformular ausdrücklich Depressionen, Angst etc. als Schädigungsfolgen geltend gemacht, die laut einem von ihr verfassten Begleitschreiben vom 21. März 2011 „seitdem“ – also seit der „Gewalttat“ vom März 2009 – bestünden (Seite 6 des Schreibens).

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Des Weiteren ist die Berufung der Klägerin zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei hat das Sozialgericht das Begehren der Klägerin zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sie die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge des Ereignisses vom 18. Januar 2018 und darauf bezogene Leistungen nach dem OEG geltend macht. Dieser Anspruch besteht aber nicht, weil es schon an einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG fehlt. Der Senat verweist auf die ausführlichen und überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er nach eigener Prüfung folgt, vgl. § 153 Abs. 2 SGG. Daraus ergibt sich, dass dem Zeugen K bezogen auf das hier streitige Ereignis vom 18. Januar 2018 keine Vorsatztat nachgewiesen werden kann. Nach Lage der Akten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht spricht aus den vom Sozialgericht genannten Gründen sogar viel dafür, dass K lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Daher ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff sogar ausgesprochen unwahrscheinlich und es kann – ungeachtet der Frage seiner Anwendbarkeit, die das Sozialgericht hier nachvollziehbar verneint hat – auch nicht von einer glaubhaft gemachten Tat gemäß § 15 Satz 1 KOVVfG ausgegangen werden. Auf die weiteren Ausführungen des Sozialgerichts zu möglichen dauerhaften Gesundheitsstörungen der Klägerin kommt es damit nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.

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