LSG Hessen 4. Senat Beschluss LS

Sozialhilfe (SGB XII)

Sozialhilfe (SGB XII);Eingliederungshilfe (SGB IX)

Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Der Vorrang der Leistungen nach § 103 Abs. 2 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber den dort genannten Hilfen zur Pflege als Leistungen der Sozialhilfe in der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers setzt voraus, dass der Träger der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt. Ein aktuell nicht geltend gemachter Anspruch auf Eingliederungshilfe ist nicht hinreichend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin und dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

Die am 14. Juli 2026 erhobene und nach Abgabeverfügung am 3. August 2026 beim erkennenden Senat eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem ausdrücklichen Antrag,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2026 unter dem aufzuheben und den Beigeladenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig im Rahmen der Eingliederungshilfe, die Kosten durch den Pflegedienst C. mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 14.370,24 € sowie die Gewährung des sogenannten gekürzten, pauschalierten Pflegegeldes /Pflegegrad (V) in Höhe von 329,97 € monatlich sowie die Restkosten des Hausnotrufes in Höhe von 23,50 € monatlich seit 1. Mai 2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen und die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

2. hilfsweise: den Beschluss aufzuheben und eine in das Ermessen des Gerichts gestellte andere Entscheidung zu treffen,

ist zulässig.

Der Senat ist aufgrund seiner Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe zur Entscheidung berufen, da das Sozialgericht – wie beantragt – die Antragsgegnerin als Trägerin der Sozialhilfe verpflichtet hat, die ambulanten Pflegekosten, die Gewährung von Pflegegeld sowie die Restkosten des Hausnotrufs in o.g. Höhe zu übernehmen. Allein die Antragstellung mit der Beschwerde, den beigeladenen Träger der Eingliederungshilfe entsprechend zu verpflichten, begründet nicht die Zuständigkeit des für Angelegenheiten der Eingliederungshilfe zuständigen 2. Senats.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Wie die Antragstellung verdeutlicht, ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anspruchsgrundes der Antragstellerin in Bezug auf ihren Bedarf an Leistungen zur Pflege zwischen den Beteiligten unstreitig; streitig sind allein Rechtsgrundlage und Zuständigkeit bezüglich des Anordnungsanspruchs.

Der Senat ist im Ergebnis ebenso wie das Sozialgericht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zugunsten der Antragstellerin in Bezug auf die geltend gemachten Leistungen als Leistungen der Sozialhilfe überzeugt. Insbesondere ist der Senat davon überzeugt, dass die im Tenor genannten Leistungen als Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) zu erbringen sind. Auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes spricht auch sehr viel dafür, dass die materiell-rechtlichen Erwägungen des Sozialgerichts zum fehlenden eingliederungshilferechtlichen Teilhabebedarf und zu den fehlenden erreichbaren Teilhabezielen diesbezüglich zutreffend sind. Letzteres kann aber offen bleiben.

Eine gegenüber dem vom Sozialgericht angenommenen Anordnungsanspruch vorrangige Erbringung von Leistungen der Pflege durch den Beigeladenen als Träger der Eingliederungshilfe nach § 103 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) scheitert bereits aus formellen Gründen, denn Leistungen der Eingliederungshilfe werden aktuell nicht erbracht; sie wurden vielmehr bestandskräftig abgelehnt.

Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst nach § 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 SGB XII, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gilt Satz 1 entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h SGB XII in Anspruch nimmt.

Es kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf den tatsächlichen Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe ("werden erbracht") an; der bloße Anspruch reicht nach einhelliger Ansicht in der Literatur nicht aus (BeckOGK/Winkler, SGB IX § 103 Rn. 9; Gutzler, in: Hauck/Noftz (Stand: März 2024) § 103 SGB IX Rn. 17; im Kontext von Abs. 1: Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 103 SGB IX Rn. 5). Im Wege der einstweiligen Anordnung kommt daher allenfalls zeitgleich mit der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe eine Verpflichtung zu vorrangigen Leistungen nach § 103 Abs. 2 SGB IX in Betracht, soweit bislang noch keine Eingliederungshilfeleistungen erbracht wurden (vgl. zum persönlichen Budget: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 – L 4 SO 51/25 B ER – juris). Die Systematik stützt dieses Auslegungsergebnis: § 103 SGB IX enthält sowohl eine materiell-rechtliche Regelung zur Umwandlung der Leistung der sozialhilferechtlichen Leistung zur Pflege in eine der Eingliederungshilfe (Rechtsnatur im Einzelnen str., vgl. Eicher, SRa 2022, 221) als auch eine Regelung der Zuständigkeit (Gutzler, in: Hauck/Noftz (Stand: März 2024) § 103 SGB IX Rn. 1). Gerade im Bereich der Abgrenzung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeiten in Abhängigkeit von einer Leistungsgewährung ist die Regelungstechnik anerkannt, nicht auf den Anspruch, sondern auf die tatsächliche Leistungsgewährung abzustellen. So fordert die Zuständigkeitsregelung in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, dass "Personen (, die) Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel … erhalten". Auch diese Formulierung wird dahingehend ausgelegt, dass die Hilfen tatsächlich geleistet werden (ausf. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 – L 4 SO 59/26 B ER – noch unveröffentlicht, unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2013 – 12 A 1906/12 – juris Rn. 34 bis 36 und LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17. Juni 2010 – L 9 SO 15/09 – juris Rn. 29). Die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Leistungsgewährung entspricht schließlich auch dem gesetzgeberischen Willen: Die in § 103 Abs. 2 SGB IX aufgeführten Leistungen sind vom Träger der Eingliederungshilfe mit der Eingliederungshilfe "aus einer Hand" zu erbringen; demnach werden die Pflegehilfen des SGB XII zu Eingliederungshilfeleistungen, weil der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, die im Vordergrund stehende Eingliederungshilfe bestimme den Bedarf (so Eicher, jM 2022, 242 <246>). Hierfür besteht aber nur dann eine Berechtigung, wenn der Vorrang auch gelebt wird und die Bedarfsfeststellung aus der Perspektive der Eingliederungshilfe im dort vorgesehenen Verfahren auch erfolgt ist.

Gegenwärtig bezieht die Antragstellerin keine Leistungen der Eingliederungshilfe und beansprucht auch keine solchen Leistungen.

Ungeachtet dessen ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beigeladenen der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2026 über die Ablehnung von Eingliederungshilfe in Bestandskraft erwachsen, so dass es insoweit an einem regelungsfähigen Rechtsverhältnis für den Erlass einer – denkbaren – einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Eingliederungshilfe zeitgleich mit den in § 103 Abs. 2 SGB IX genannten Pflegeleistungen fehlt.

Vor dem Hintergrund des zeitlichen Verfahrensganges und der Komplexität der verwaltungstechnischen Umsetzung der einstweiligen Anordnung war auch die Befristung bis zum 31. Oktober 2026 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin bei unveränderter Sach- und Rechtslage darüber hinaus Leistungen gewähren wird.

Auch auf den Hilfsantrag hin ist keine andere Entscheidung denkbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Es besteht auch eine Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung zugunsten und zulasten des Beigeladen richtet sich nach ähnlichen Kriterien wie im Anwendungsbereich von § 197a SGG; bei wirtschaftlichem Obsiegen eines Beigeladenen hat er unter weitgehend denselben Voraussetzungen einen Kostenerstattungsanspruch (auch zum Folgenden: Schmidt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3.  Aufl. 2020, § 193 SGG Rn. 16). Weitere Voraussetzung ist daher eine aktive Beteiligung am Verfahren in Gestalt einer Antragstellung oder sonstigen aktiven Verfahrensförderung. Dabei gilt die Besonderheit, dass nach § 183 SGG kostenprivilegierte Personen nicht mit den Kosten des beigeladenen Trägers belastet werden können (BSG, Urteil vom. 1. März 2011 – B 1 KR 10/10 R – juris Rn. 90; Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 75 SGG (Stand: 15.12.2025), Rn. 33). Die Antragsgegnerin ist mit einem Sachantrag zulasten des Beigeladenen unterlegen, der auch selbst einen Sachantrag gestellt hat. Die Antragsgegnerin ist auch nicht kostenprivilegiert.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

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