Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Aufenthaltsgesetz · Rechtsschutzgleichheit · Erfolgsaussicht · Art. 19 Abs. 4 GG
Sonstiges
Az.: 3 D 57/20
3 K 1905/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier: PKH-Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 5. Mai 2021 beschlossen:
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Juli 2020 - 3 K 1905/18 - geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten - Rechtsanwalt ... aus L. - bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurde, hat Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. Januar 2020 bedürftig. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 1 2 3 4
26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
Gemessen daran ist hier von zumindest offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ihm vor seiner Ausreise gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, da sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Er sei bisher nicht ausgereist. Auch ein etwaiger Aufenthalt in Tschechien würde nur dann ausreichen, wenn er dort ein Einreise- und Aufenthaltsrecht besessen hätte, wofür er beweispflichtig sei. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, obwohl er bereits in dem angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen worden sei. Eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre sei nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht gegeben, weil für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nichts ersichtlich sei.
Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Kläger darauf, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass ein etwaiger Aufenthalt in Tschechien zum Nachweis der Ausreise im Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG nur ausreiche, wenn dort ein Einreise- und Aufenthaltsrecht zu Gunsten des Klägers bestanden habe, rechtsfehlerhaft sei. Der Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG sei gerade keine mit § 50 Abs. 3 AufenthG vergleichbare Regelung und enthalte auch keinen Verweis auf diese Vorschrift (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27. November 2008 - 9 K 2856/06 -, juris; BayObLG, Beschl. v. 23. September 2004 - 4St RR 113/04 -, juris). Daher sei bei § 10 Abs. 3 AufenthG entsprechend dem Wortlaut mit einer „Ausreise“ nur ein Grenzübertritt ins Ausland gemeint und nicht die Erfüllung der „Ausreisepflicht“ nach § 50 Abs. 3 AufenthG. Bei der Ausreise nach § 10 Abs. 3 AufenthG handele es sich also um einen Realakt. Daher stelle jede Ausreise aus dem Bundesgebiet eine solche im Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG dar. Auch wäre es gesetzessystematisch verfehlt, unter dem Begriff der „Ausreise“ in § 10 Abs. 3 AufenthG mehr als das tatsächliche Verlassen des Bundesgebiets zu verstehen. Ein rein faktischer Bedeutungsgehalt werde dem Begriff der Ausreise allgemein in § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG zugeschrieben. Danach erlösche die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers. Ob mit dieser Ausreise auch die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 3 AufenthG erfüllt werde, sei inso- 5 6 7 fern für den Begriff der Ausreise unbeachtlich. Es wäre in gesetzessystematischer Hinsicht widersprüchlich, demselben Begriff der Ausreise in unterschiedlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erheblich voneinander abweichende Bedeutungen zuschreiben zu wollen. § 50 Abs. 3 AufenthG behalte auch bei Zugrundelegung eines rein tatsächlichen Verständnisses des Ausreisebegriffs einen originären Anwendungsbereich. Ein Ausländer, der illegal in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausreise, sei damit zwar im Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG ausgereist, habe aber seine Ausreisepflicht nicht erfüllt. Reise der Ausländer anschließend ohne gültiges Visum wieder ins Bundesgebiet ein, bestehe seine Ausreisepflicht unverändert fort. Dass unter „Ausreise“ bei § 10 Abs. 3 AufenthG etwas Tatsächliches zu verstehen sei, ergebe sich auch aus den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz. Dort heiße es, dass der Ausländer durch die nicht erlaubte Einreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zwar „tatsächlich“ ausgereist sei, jedoch die „Ausreisepflicht“ dadurch nicht erfüllt werde. Ein solch tatsächliches Verständnis des Ausreisebegriffs korrespondiere mit dem in § 13 AufenthG geregelten Begriff der „Einreise“. Eine solche liege nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG dann vor, wenn der Ausländer die Grenzen überschritten habe. Da die „Ausreise“ das Pendant zur „Einreise“ darstelle, könne als „Ausreise“ im Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG nur der Grenzübertritt vom Bundesgebiet ins Ausland gemeint sein. Bereits die Vorschriften zum Ausländergesetz seien von einer Unterscheidung von „Ausreise“ und „Ausreisepflicht“ ausgegangen (vgl. § 8 Abs. 2, Satz 4 und § 42 Abs. 4 AuslG). Gemäß Nr. 62.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz, liege eine Ausreise vor, „wenn der Ausländer Deutschland verlassen hat und in einen anderen Staat eingereist ist. Außerhalb von zugelassenen Grenzübergangsstellen liegt eine Ausreise vor, wenn der Ausländer die Grenze überschritten hat. Unabhängig davon, ob er legal oder illegal in den anderen Staat einreist. Begrifflich ist die Ausreise von der Erfüllung der Ausreisepflicht zu unterscheiden.“ Im Hinblick auf das Schengen-Regelwerk habe der Bundesgesetzgeber im Jahr 1990 eine dem heutigen § 50 Abs. 3 AufenthG entsprechende Regelung in § 42 Abs. 4 AuslG aufgenommen. Den Gesetzesmaterialien könne nicht entnommen werden, dass mit dieser Vorschrift eine Änderung des Begriffs der Ausreise bezweckt worden sei. Hätte der Gesetzgeber das faktische Verständnis des Ausreisebegriffs aufgeben oder relativieren wollen, wäre dies in den Materialien oder im Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen. Insbesondere hätte es sich angeboten, in § 8 Abs. 2 AuslG auf § 42 Abs. 4 AuslG zu verweisen. Einen solchen Verweis enthalte § 8 Abs. 2 AuslG ebenso wenig wie § 10 Abs. 3 AufenthG.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom 28. September 2010 aufgefordert worden sei, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, eine Abschiebung nach Vietnam angedroht worden sei. Dieser Aufforderung sei der Kläger mit der Ausreise nach Tschechien gerade nachgekommen, so dass ihm nun - wolle man sich nicht zum Tenor des Bescheids vom 28. September 2010 in Widerspruch setzen - nicht mehr der Wortlaut des § 10 Abs. 3 AufenthG entgegengehalten werden könne. Denn schließlich enthalte der Bescheid des Bundesamts keinen Hinweis darauf, dass er nicht lediglich - so, wie von ihm verstanden - das Bundesgebiet verlassen müsse, sondern eine Ausreise aus den EU-Mitgliedsstaaten/Schengenraum notwendig sei. Dabei sei auch die Sprachbarriere zu berücksichtigen, weshalb vom Kläger auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht Hamburg vertretenen Rechtsansicht nicht ein „Mehrwissen“ verlangt werden könne, als im Bescheid selbst normiert werde. Einen Verweis auf § 50 Abs. 3 AufenthG enthalte der Bescheid des Bundesamts gerade nicht. Auch der Schengener Grenzkodex stehe dem vorgetragenen Verständnis von § 10 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Dieser betreffe eine andere Regelungsmaterie als die vorliegende. Ferner enthalte Art. 5 des Schengener Grenzkodex keine Regelung, wie die Begrifflichkeit der „Ausreise“ zu definieren sei.
Unabhängig davon sei der Kläger sorgeberechtigter Vater eines minderjährigen, ledigen vietnamesischen Kindes, wobei die Mutter des gemeinsamen Kindes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei. Diese Aufenthaltserlaubnis sei ihr erteilt worden, da sie auch sorgeberechtigte Mutter eines minderjährigen, ledigen deutschen Kindes sei und sich das letztgenannte Kind auf die Freizügigkeit im Bundesgebiet berufen könne. Im Weiteren bestehe zwischen dem deutschen Kind und dem ebenfalls sorgeberechtigten Vater eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung, weshalb es dem Kind nicht zumutbar sei, diese schützenswerte Beziehung aufzugeben und das Bundesgebiet zu verlassen. Insofern könne es sich auf seine Freizügigkeitsberechtigung im Bundesgebiet berufen. Da ebenfalls eine schützenswerte Beziehung zwischen dem deutschen Kind und dessen Mutter bestehe, sei es auch dieser nicht zumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen. Dies habe zur Folge, dass sich auch das minderjährige, ledige vietnamesische Kind der Mutter und des Klägers auf diesen Schutzbereich berufen könne, mit der Folge, dass es ihm nicht zumutbar sei, die schützenswerte Beziehung zu dem minderjährigen, ledigen vietnamesischen Kind aufzugeben und das Bundesgebiet zu verlassen. Dem Kläger sei vielmehr 8 9 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH als auch des Bundesverwaltungsgerichts ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (sui generis), das zur Wahrung des Kernbestands der Rechte der Kinder als Unionsbürger entstehen könne, zu erteilen. Da es sich um ein Aufenthaltsrecht sui generis handle, sei auf dieses die Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht anzuwenden, mithin auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG, so dass es auf den Streit über die Begrifflichkeit der „Ausreise“ letztlich nicht ankomme.
Zwar ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art nach Art. 20 AEUV oder ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen könnte, aber es erscheint zumindest offen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt oder ob dem die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht.
1. Dem Kläger steht bei summarischer Prüfung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art nach Art. 20 AEUV zu.
Ein solches Aufenthaltsrecht kann nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts dann bestehen, wenn ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird (EuGH, Urt. v. 19. Oktober 2004 - C-200/02 -, juris Rn. 25 ff., v. 8. März 2011 - C-34/09 -, juris Rn. 41 ff., und Urt. v. 10. Mai 2017 - C-133/15 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urt. v. 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 33 ff., und Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 34). Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur „ausnahmsweise“ oder bei „Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte“ erfolgen (EuGH, Urt. v. 15. November 2011 - C-256/11 -, juris Rn. 67, und Urt. v. 8. November 2012 - C-40/11 -, juris Rn. 71; BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 a. a. O. Rn. 35). „Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen“ (BVerwG a. a. O).
Ein derart besonderer Sachverhalt liegt beim Kläger aber offensichtlich nicht vor. 10 11 12 13 14 Selbst wenn es sich bei dem 2016 geborenen Kind A. um die Tochter des Klägers handelt, ist diese schon seinem eigenen Vortrag nach vietnamesischer Staatsangehörigkeit und mithin gerade keine Unionsbürgerin, so dass der Grund für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen, dem Unionsbürger weiter die tatsächliche Wahrnehmung seiner in Art. 20 AEUV verbürgten Rechte zu gewährleisten, von vornherein überhaupt nicht berührt ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass es dem deutschen Kind und der Kindsmutter nicht zumutbar sei, das Bundesgebiet zu verlassen, verkennt er, dass dies überhaupt nicht die Folge einer Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Kläger ist. Denn auch wenn der Kläger die Bundesrepublik verlassen muss, kann das deutsche Kind, dessen Mutter in der Bundesrepublik aufenthaltsberechtigt ist und bleibt, sowie dessen Vater, der wohl deutscher Staatsangehörigkeit ist, in der Bundesrepublik bleiben und somit auch seine durch Art. 20 AEUV gewährleisteten Rechte ausüben (vgl. Sächs OVG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 3 D 66/20 -, juris Rn. 14).
2. Auch für ein in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht (BVerwG, Urt. v.
23. September 2020 - 1 C 27/19 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.) ist vorliegend nichts ersichtlich. Denn unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass eines der o. g. minderjährigen Kinder von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, setzt auch ein solches Aufenthaltsrecht voraus, dass der Drittstaatsangehörige Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, von dem er sein Aufenthaltsrecht abzuleiten gedenkt. Dies trifft auf den Kläger aber nicht zu, da seine mutmaßliche Tochter nicht Unionsbürgerin ist und das weitere deutsche minderjährige Kind kein Familienangehöriger nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ist (vgl. SächsOVG a. a. O.). Soweit ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht auch dann in Betracht kommt, wenn ein drittstaatsangehöriger Elternteil mangels Unterhaltsgewährung durch sein Kind zwar nicht Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d RL 2004/38/EG ist, aber tatsächlich für das Kind sorgt und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 10. Oktober 2013
- C-86/12 - Rn. 29, und v. 8. November 2012 a. a. O. Rn. 68 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 20), setzt auch diese Fallgruppe voraus, dass für dieses Kind die elterliche Sorge wahrgenommen wird (BVerwG a. a. O. Rn. 29). Da der Kläger für das Kind mit Unionsbürgerschaft nicht sorgeberechtigt ist und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass er eine solche Sorge tatsächlich ausüben würde, sind auch insoweit die Voraussetzungen für ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht gegeben. 15 16
3. Auch ein Nachzugsanspruch des Klägers auf Grundlage der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl Nr. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) - sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie -, welcher die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG europarechtlich überlagern könnte (vgl. dazu Dienelt a. a. O. Rn. 29), ist nicht ersichtlich. Der Kläger gehört nicht zu dem nach Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG nachzugsberechtigten Personenkreis, sondern unterfällt allenfalls Art. 4 Abs. 2a RL 2003/86/EG, dessen Umsetzung jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten steht und aus dem sich folglich kein europarechtlicher Nachzugsanspruch ableiten lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 12. April 2018 - C-550/16 -, NVwZ 2018, 1463, 1464).
4. Ob dem Kläger nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ist jedoch offen, insbesondere ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht oder ob er diese durch eine Ausreise in die Tschechische Republik überwunden hat.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Das ist vorliegend der Fall, da das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 28. September 2010 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dabei ist es unerheblich, dass sich der Bescheid des Bundesamts zur Begründung der offensichtlichen Unbegründetheit auf eine Norm des Asylverfahrensgesetzes und nicht des Asylgesetzes stützt, denn die gesetzliche Neubezeichnung im Rahmen des Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes (BGBl. I, 2015, S. 1722 ff.) war nicht mit einer inhaltlichen Änderung verbunden (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 52; SächsOVG a. a. O. Rn. 11).
Es kommt mithin darauf an, ob der Kläger im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgereist ist.
Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob für den Begriff der „Ausreise“ in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - wie vom Kläger vertreten - das rein faktische Verlassen des Bundesgebiets ausreichend ist oder ob auch insoweit die Erfüllung der Ausreisepflicht entsprechend § 50 Abs. 3 AufenthG erforderlich ist.
Soweit ersichtlich, ist diese Frage auch nicht höchstrichterlich geklärt. Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 20. Juni 1990 - 1 B 80/89 -, juris Rn. 3) mit dem 17 18 19 20 21 22 Begriff der Ausreise auseinanderzusetzen hatte, hat es judiziert, dass für eine Ausreise erforderlich ist, dass der Ausländer seinen dauernden Aufenthalt ins Ausland verlegt und eine Ausreise zum Schein oder eine unverzügliche Wiedereinreise ins Bundesgebiet nicht hinreichend sind (so auch Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: Juni 2020, § 10 Rn. 21). Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung - wohl mangels Anlass - nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob für eine Ausreise auch ein dauerhafter, unerlaubter Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wie ihn der Kläger vorträgt, hinreichend ist. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 21. April 2017 - OVG 11 N 18.15 -, juris Rn. 5), dessen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht eine einmonatige Besuchsreise nach Vietnam zugrunde lag, hatte sich nicht mit der vorliegend streitgegenständlichen Frage auseinanderzusetzen. Soweit ersichtlich hat bisher nur das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 27. September 2012 - 2 O 208/11 -, juris Rn. 5), im Fall eines behaupteten Aufenthalts in Italien, judiziert, dass eine Ausreise im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine vollständige Erfüllung der Ausreisepflicht erfordere und ein unerlaubter Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union somit nicht hinreichend sei (so auch Discher, in:
GK-AufenthG II, § 10 Rn. 126 ff.). Vor dem Hintergrund dieser wohl singulären obergerichtlichen Entscheidung, der vom Kläger im Rahmen seines Beschwerdevorbringens angeführten abweichenden Rechtsprechung, wobei zumindest in Bezug auf die angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 23. September 2004 - 4St RR 113/04 -, juris) offen ist, ob sich das Gericht zu der vorliegend streitgegenständlichen Konstellation überhaupt verhalten hat, und der äußerst spärlichen Behandlung der Problematik in der Literatur sowie angesichts der vom Kläger angeführten zahlreichen Argumente für ein differenziertes Verständnis von „Ausreise“ und „Ausreisepflicht“, liegt eine Rechtsfrage vor, welche sich weder angesichts der gesetzlichen Regelung noch im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - juris; BVerwG, Beschl. v. 26. März 2009
- 2 PKH 1/09 -, juris Rn. 1), so dass aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass die noch nicht geklärte Rechtsfrage nur dann streitentscheidend wird, wenn sich das Verwaltungsgericht tatrichterlich überhaupt von einem dauerhaften Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik überzeugen mag.
Da zudem das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG und § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zumindest offen ist, ist insgesamt von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen. Soweit im Bescheid der Beklagten vom 21. August 2017 das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG angenommen wurde, wird dies gegebenenfalls durch das Verwaltungsgericht näher zu prüfen sein. Dass ein solches offensichtlich besteht, ergibt sich aus dem vorgenannten Bescheid sowie aus der Verwaltungsakte der Beklagten jedenfalls nicht, denn das Verfahren wegen illegaler Einreise wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 8. März 2018 endgültig eingestellt. Da insbesondere offen ist, ob hinsichtlich dieser und ggf. weiterer Taten zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist, ist auch das Bestehen eines Ausweisungsinteresses nicht offensichtlich anzunehmen. Nichts Anderes gilt für die im Bescheid erwähnten Ordnungswidrigkeiten. Da der Antragsteller zwischenzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erweist sich auch das Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zumindest als offen.
Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Fragen und der Bedeutung des Verfahrensausgangs für den rechtsunkundigen Kläger erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, juris).
Eine Kostenentscheidung sowie eine Streitwertfestsetzung sind bei erfolgreicher Beschwerde nicht erforderlich, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und Gerichtskosten nicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum
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