Verlangt der Auskunftsberechtigte im Rahmen eines Stufenantrags in einem Güterrechtsverfahren in der ersten …
Leitsatz
1. Verlangt der Auskunftsberechtigte im Rahmen eines Stufenantrags in einem Güterrechtsverfahren in der ersten Stufe Auskunft zum Anfangs-, End- und Trennungsvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB), ist eine einheitliche Auskunft zu allen Stichtagen geschuldet.
2. Solange lediglich teilweise Auskunft zu einzelnen Stichtagen erteilt ist, kann der Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher erteilten Auskunft nicht verlangen.
3. Entscheidet das Amtsgericht vor der vollständigen rechtskräftigen Erledigung der Auskunftsstufe über den Antrag des Auskunftsberechtigten auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, handelt es sich um einen mangels Teilentscheidungsreife unzulässigen Teilbeschluss gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 301 ZPO, der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO zur Aufhebung der Teilentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht berechtigt, ohne dass es eines Antrags eines Beteiligten bedarf (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO).
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 03.12.2025 - 5 F 93/24 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Schorndorf zurückverwiesen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die sein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezüglich der erteilten Auskunft der Antragsgegnerin zu ihren Vermögenswerten in der Folgesache Güterrecht zurückgewiesen worden ist.
Der Antragsteller, russischer und deutscher Staatsangehöriger, und die Antragsgegnerin, russische Staatsangehörige, haben am 20.03.2015 in N. die Ehe geschlossen. Bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Antragsteller die russische und die deutsche und die Antragsgegnerin die russische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller lebte bei Eheschließung in Deutschland, die Antragsgegnerin in Russland. Bereits bei der Heirat war ein Umzug der Antragsgegnerin nach Deutschland beabsichtigt, was kurze Zeit nach der Eheschließung auch so umgesetzt wurde. Eine Rechtswahl für die allgemeinen Ehewirkungen haben die Eheleute nicht getroffen, sie haben auch keinen Ehevertrag abgeschlossen. Sie leben seit dem Jahr 2023 getrennt. Der genaue Trennungszeitpunkt ist zwischen den beteiligten Ehegatten streitig. Nach den Angaben des Antragstellers ist die Trennung am 30.09.2023 erfolgt, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nach ihrem Geburtstag am 06.09.2023, jedoch vor dem 30.09.2023.
Der Antragsteller hat mit Anwaltsschriftsatz vom 26.02.2024, der der Antragsgegnerin über ihre Verfahrensbevollmächtigte am 08.04.2024 zugestellt worden ist, beim Amtsgericht - Familiengericht - Schorndorf die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem Scheidungsantrag zuletzt zugestimmt.
Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller in der Folgesache Güterrecht in der Leistungsstufe des von ihr erhobenen Stufenantrags Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 164.842,04 Euro. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin mit Widerantrag vom 04.06.2025 ebenfalls im Wege des Stufenantrags in der ersten Stufe auf Auskunftserteilung über ihre Vermögenswerte zu den Stichtagen 20.03.2015 (Eheschließung), 08.04.2024 (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) und 30.09.2023 (von ihm behaupteter Trennungszeitpunkt) in Anspruch sowie in den nächsten Stufen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung.
Die Antragsgegnerin hat mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.07.2024 Auskunft über ihre Vermögenswerte zu den Stichtagen 20.03.2015 und 08.04.2024 erteilt, jedoch nicht zum Stichtag 30.09.2023, weil sie hierzu nach ihrer Rechtsauffassung nicht verpflichtet sei.
Der Antragsteller begeht weiterhin eine Vermögensauskunft zum 30.09.2023. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.06.2024 sei verbindlich klargestellt worden, dass die Trennung der Eheleute am 30.09.2023 erfolgt sei.
Zudem sei die erteilte Auskunft der Antragsgegnerin nicht vollständig und korrekt. Die Antragsgegnerin sei Eigentümerin zweier Immobilien in der Stadt N., die in der erteilten Auskunft nicht enthalten seien. Außerdem habe sie Geschäftsanteile an dem russischen Fonds „M. ...“ sowie an dem russischen Unternehmen „Me.“, die sie ebenfalls nicht angegeben habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Schorndorf am 05.11.2025 hat der Antragsteller in der Folgesache Güterrecht beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, zu ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen ihre Vermögenswerte vollständig und wahrheitsgemäß angegeben habe.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückzuweisen.
Auskünfte auf den 30.09.2023 seien nicht zu erteilen, weil sich die Beteiligten über den taggenauen Zeitpunkt der Trennung nicht einig seien. Da eine Vereinbarung zum Trennungszeitpunkt nicht möglich sei, bestehe insoweit auch keine Auskunftspflicht.
Ihre Vermögensauskünfte seien vollständig und richtig. Zutreffend sei zwar, dass sie im Jahr 2021 ca. 11.000,00 Euro in einen Fonds „M. ...“ investiert habe. Dieser Fonds sei jedoch seit dem Frühjahr 2022 insolvent. Ein entsprechender Vermögenswert existiere daher nicht mehr.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Schorndorf hat in den Gründen des Teilbeschlusses vom 03.12.2025 - 5 F 93/24 - den Antrag des Antragstellers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Weise neu gefasst, dass er beantrage, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schriftsatz vom 05.07.2024 vorgelegten Aufstellung zum Anfangsvermögen am 20.03.2015 und zum Endvermögen am 08.04.2024 an Eides statt zu versichern.
Den so ausgelegten Antrag hat das Amtsgericht mit Teilbeschluss vom 03.12.2025 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragsgegnerin ihre vorgelegte Vermögensaufstellung vom 05.07.2024 nicht nach bestem Wissen so vollständig gefertigt habe, als sie dazu imstande sei.
Ergänzend hat das Amtsgericht in den Gründen dieses Beschlusses ausgeführt, eine Auskunft zum Trennungsvermögen sei vorliegend nicht geschuldet, da der Trennungszeitpunkt zwischen den Beteiligten streitig geblieben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 03.12.2025 Bezug genommen.
2.
a)
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 09.12.2025 zugestellt wurde, wendet er sich mit seiner Beschwerde vom 22.12.2025, die am 24.12.2025 beim Amtsgericht Schorndorf eingegangen ist und mit der er beantragt:
1. den Teilbeschluss des Amtsgerichts Schorndorf - Familiengericht - vom 03.12.2025, Az.: 5 F 93/24, aufzuheben;
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen ihre Vermögenswerte vollständig und wahrheitsgemäß angegeben hat;
3. die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Er rügt, dass die Entscheidung des Familiengerichts, seinen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückzuweisen, rechtsfehlerhaft sei, weil die Antragsgegnerin hartnäckig die vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft über ihre Vermögenswerte in Russland verweigere, die jedoch für die Berechnung des Zugewinnausgleichs unerlässlich seien.
b)
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 15.01.2026,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie habe vollständig Auskunft über ihr Vermögen zu den Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen erteilt. Der Antragsteller behaupte ohne jeglichen sachlichen Hintergrund, dass diese Angaben falsch seien.
c)
Durch Hinweisbeschluss vom 26.02.2026 hat der Senat die Beteiligten gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die beabsichtigte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Folgesache Güterrecht an das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren hingewiesen.
II.
1.
a)
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich als Annexzuständigkeit aus Art. 5 Abs. 1 EuGüVO in Verbindung mit Art. 3 lit. a Nr. i Brüssel IIb-VO, da das vorliegende Verfahren nach dem 29.01.2019 eingeleitet wurde.
b)
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG) eingelegt und begründet (§ 117 Abs. 1 FamFG) worden.
c)
Der Beschwerdeantrag des Antragstellers führt insbesondere auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familiensachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (BGH FamRZ 2024, 1943, juris, Rn. 10).
Hiernach verlangt § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (BGH a. a. O., Rn. 11).
Gemessen hieran genügt der Beschwerdeantrag Nr. 2 des Antragstellers aus der Beschwerdeschrift vom 22.12.2025, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen ihre Vermögenswerte vollständig und wahrheitsgemäß angegeben hat, noch den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Zwar ist aus der unbestimmten Formulierung dieses Beschwerdeantrags nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben die Antragsgegnerin an Eides statt versichern soll, worauf der Senatsvorsitzende die Beteiligten mit Verfügung vom 14.01.2026 hingewiesen hat. Eine präzise Abfassung des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist aber unerlässlich, um eine Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.
Jedoch gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Berufungsklägers bzw. Beschwerdeführers entspricht (BGH NJW-RR 2007, 1565, 1566).
Vorliegend wird aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 22.12.2025 deutlich, dass er in der Beschwerdeinstanz sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt, die Antragsgegnerin zur eidesstattlichen Versicherung ihrer bisher erteilten Auskünfte zu verpflichten. Das Amtsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses den erstinstanzlich bereits in gleicher Weise unbestimmt formulierten Antrag des Antragstellers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Wege der Auslegung dahingehend präzisiert, dass der Antragsteller beantrage, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schriftsatz vom 05.07.2024 vorgelegten Aufstellung zum Anfangsvermögen am 20.03.2015 und zum Endvermögen am 08.04.2024 an Eides statt zu versichern.
Eine dem wohlverstandenen Interesse des Antragstellers entsprechende Auslegung seines Beschwerdeantrags Nr. 2 führt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass er sich im Beschwerdeverfahren den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der durch das Amtsgericht formulierten, präzisierten Fassung zu eigen macht und diesen weiterverfolgt, weshalb von einer ausreichenden Bestimmtheit seines Beschwerdeantrags auszugehen ist.
2.
Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führt.
a)
Vorliegend macht der Antragsteller im Rahmen eines Stufenantrags gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 254 ZPO in der zweiten Stufe einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 1379 Abs. 1, 260 Abs. 2 BGB geltend. Letzteres setzt voraus, dass für das Ehegüterstatut deutsches Recht gilt. Das ist hier der Fall.
Die Bestimmung des Ehegüterstatuts für die im Jahr 2015 geschlossene Ehe richtet sich gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB hier nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 14 EGBGB in der vom 01.10.1994 bis einschließlich 28.01.2019 geltenden Fassung (im Folgenden: EGBGB a.F.). Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe bei wie hier fehlender Rechtswahl nach dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Danach ist - insoweit abweichend von der Regelung der allgemeinen Ehewirkungen - von der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts auszugehen. Dies bedeutet, dass nur das bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebende Recht anwendbar ist (BGHZ 183, 287, juris, Rn. 21; MüKoBGB/Looschelders, 9. A., Art. 229 EGBGB § 47, Rn. 107; OLG Köln, FGPrax 2024, 130 ff.).
aa)
Die Ehegatten hatten bei der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. Bei dem Antragsteller ist bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit als vorrangig anzusehen, die Antragsgegnerin war russische Staatsangehörige.
bb)
Die Eheleute hatten zu dem auch hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. Der Antragsteller lebte zu dieser Zeit bereits in Deutschland, die Antragsgegnerin wohnte noch in Russland.
cc)
Mangels Ergiebigkeit der Ziffern 1 und 2 des Art. 14 Abs. 1 EGBGB a.F. gelangt Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. zur Anwendung.
aaa)
Bei der Auslegung des Begriffs der engsten Verbundenheit sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 3. Aufl., Art. 15 EGBGB, B Rn. 508).
Der Regierungsentwurf hatte noch beispielhaft konkrete Anhaltspunkte genannt, nämlich den Verlauf der ehelichen Lebensgemeinschaft und den Ort der Eheschließung (Gesetzentwurf der BReg, BT-Drucks 10/504, 9). Der Rechtsausschuss des Bundestages hat diese Anhaltspunkte aus dem Gesetzestext entfernt, um dem Rechtsanwender eine möglichst freie und nicht präjudizierte Entscheidungsfindung zu ermöglichen (BT-Drucks 10/5632, 41).
Im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks 10/5632, 41) werden folgende Aspekte aufgeführt, denen Gewicht im Rahmen der Abwägungsentscheidung beikommen kann: erstens die gemeinsame soziale Bindung an einen Staat durch Herkunft im weiteren Sinne, Kultur, Sprache oder berufliche Tätigkeit; zweitens der gemeinsame einfache Aufenthalt, der allerdings nicht nur ganz vorübergehender Natur sein darf; drittens der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn zwar beide Ehegatten ihn aufgegeben haben, aber einer von ihnen dem betreffenden Staat angehört; viertens der beabsichtigte Erwerb einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit.
Weiterhin können zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits bestehende gemeinsame Zukunftspläne bedeutsam werden, die sich auf die in Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB a.F. niedergelegten Anknüpfungspunkte beziehen, also die bereits bei der Heirat bestehende Absicht, später einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zu erwerben (OLG Brandenburg FamRZ 2023, 894; KG FamRZ 2007, 1561; Hausmann, a.a.O.). Ob sich die konkreten Pläne später verwirklicht haben, ist nicht zwingend entscheidend (so OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 183, 1785). Dabei kann allerdings die weitere Entwicklung in der Ehe - Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts - ein taugliches Indiz für die vormalige Zukunftsplanung darstellen (BGH FamRZ 2019, 1535 m. Anm. Dimmler, FamRB 2019, 378).
bbb)
Die Anwendung der oben genannten Kriterien führt zum Ergebnis, dass vorliegend die Eheleute bei ihrer Heirat mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden waren. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Beteiligten bereits bei Eheschließung beabsichtigten, ihre Ehe gemeinsam in Deutschland zu führen, wo der Antragsteller bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass bereits kurze Zeit nach der Eheschließung der Umzug der Antragsgegnerin nach Deutschland erfolgte, stellt ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit ihres Vortrags dar. Zudem besaß der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung neben seiner russischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
b)
Aus prozessualen Gründen kann noch keine Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergehen. Dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Teilbeschluss vom 03.12.2025 über den Antrag des Antragstellers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entschieden hat, stellt sich als Teilentscheidung dar, die mangels der erforderlichen Teilentscheidungsreife entgegen den Voraussetzungen der § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 301 ZPO ergangen ist.
aa)
Die von dem Antragsteller mit Widerantrag vom 04.06.2025 im Wege des Stufenantrags erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zu den Stichtagen 20.03.2015 (Eheschließung), 08.04.2024 (Zustellung des Scheidungsantrags) und 30.09.2023 (Trennungszeitpunkt nach der Rechtsauffassung des Antragstellers), auf Belegvorlage, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung sind als prozessual selbstständige Teile in einem einheitlichen Verfahren miteinander verbunden. Die prozessuale Selbstständigkeit der so im Wege des Stufenantrags geltend gemachten Ansprüche bedingt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussbeschluss zu befinden ist, weil der frühere Teilbeschluss für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist (BGH FamRZ 2024, 1943, juris, Rn. 16; BGH FamRZ 2015, 247, juris, Rn. 13 m. w. N.). Daraus folgt, dass das Verfahren grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsbeschlusses und auf gesonderten Beteiligtenantrag in der nächsten Stufe, hier auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, fortgesetzt werden kann (BGH FamRZ 2024, 1943, juris, Rn. 16). Zwar kann die jeweilige Stufe auch durch übereinstimmende - auch konkludente - Teilerledigungserklärungen der in dieser Stufe erhobenen Ansprüche oder durch deren Teilrücknahme beendet werden (Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 254, Rn. 23; OLG Köln FamRZ 2001, 423, juris, Rn. 4). Auch dann gilt jedoch, dass eine sachliche Entscheidung über eine spätere Stufe unzulässig ist, solange nicht die vorhergehende Stufe rechtskräftig erledigt ist (BGH, a. a. O., Rn. 16; OLG Köln, a. a. O., Rn. 2; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. A.ufl., § 254, Rn. 20).
bb)
aaa)
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob erstinstanzlich die Auskunftsanträge des Antragstellers von den Beteiligten konkludent übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, soweit die Antragsgegnerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.07.2024 Auskunft zu ihrem Anfangs- und Endvermögen erteilt hat. Unstreitig war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses am 03.12.2025 die Auskunftsstufe jedenfalls noch nicht vollständig beendet, weil noch Streit der Beteiligten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung zu dem vom Antragsteller behaupteten Trennungszeitpunkt 30.09.2023 bestand.
bbb)
Nach Ansicht des Senats kann der Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher erteilten Auskunft noch nicht verlangen, wenn der Auskunftsschuldner zwar zu einzelnen Stichtagen - hier zu den Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen - vollständig Auskunft erteilt hat, jedoch nicht zu allen Stichtagen, auf die sich der Auskunftsantrag gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB bezieht. Dies ist nicht anders zu beurteilen, wenn die Beteiligten den Auskunftsantrag im Umfang der bereits erteilten Auskünfte bereits übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben.
Hierfür sind folgende Erwägungen ausschlaggebend:
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Fall, in dem die Auskunftsberechtigte einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, nicht jedoch den Auskunftsantrag zur Entscheidung des Amtsgerichts gestellt hat, obwohl unstreitig noch die Auskunft des Auskunftsschuldners über eine Lebensversicherung in seinem Endvermögen fehlte, entschieden, dass der Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher erteilten Auskunft auch dann nicht verlangen kann, wenn der Bereich der noch zu erteilenden Auskunft klar abgrenzbar ist (OLG Köln a. a. O., Leitsatz und Rn. 5).
Die dortigen Ausführungen, dass die Bezifferung des Leistungsantrags und damit die Entscheidung zur Hauptsache nicht gefördert würde, wenn man innerhalb der ersten und zweiten Stufe eine teilweise Überlappung des Auskunftsverfahrens und des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Teilauskünfte zulassen würde, treffen nach der Auffassung des Senats gleichfalls zu, wenn wie im vorliegenden Verfahren zwar die Auskünfte zu den Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen vollständig vorliegen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB), nicht jedoch die Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Würde man nach einer teilweisen Beendigung der Auskunftsstufe in Bezug auf die Auskünfte zu einzelnen Stichtagen bereits den Übergang in die nächste Stufe auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für zulässig erachten, bestünde wie bei dem vom OLG Köln entschiedenen Sachverhalt für den Verfahrensablauf die Gefahr der Verzögerung durch Anfechtbarkeit der Teilbeschlüsse innerhalb der verschiedenen Stufen und damit der Unübersichtlichkeit des Verfahrensstandes. Eine solche Verfahrensweise wäre mit dem geordneten Verfahren eines Stufenantrags nicht vereinbar, dessen Zweck es ist, durch die vorgeschalteten, sukzessive zu behandelnden Hilfsanträge den bezifferten Leistungsantrag zügig vorzubereiten (OLG Köln a. a. O., Rn. 5).
Eine Verfahrensbeschleunigung, die die oben beschriebenen Nachteile im Einzelfall kompensieren könnte, ist mit einer vorgezogenen Entscheidung über die Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Teilauskünften nicht verbunden. Denn ein anschließender Übergang in die Leistungsstufe ist in diesem Fall noch gar nicht möglich. Eine rechtliche Verpflichtung des Auskunftsberechtigten zu einer Bezifferung seines Antrags in der Leistungsstufe besteht nämlich nur dann, wenn die Auskunftsstufe insgesamt rechtskräftig erledigt ist und der Auskunftsschuldner seine Auskunftsverpflichtung vollständig erfüllt hat (BGH FamRZ 2024, 1943, juris, Rn. 16).
Der Senat geht auch davon aus, dass es sich bei der zu erteilenden Auskunft gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB um eine einheitliche Auskunft zu allen drei Stichtagen handelt. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, kann deshalb erst dann abschließend beurteilt werden, wenn die Auskünfte zu allen drei Stichtagen vorliegen.
Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, im Fall der teilweisen Auskunftserteilung zu einzelnen Stichtagen von dem Grundsatz abzuweichen, dass bei einem Stufenantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 254 ZPO die nächste Stufe erst angegangen werden darf, nachdem die vorangegangene vollständig rechtskräftig erledigt ist (BGH FamRZ 2024, 1943, juris, Rn. 16; OLG Köln FamRZ 2001, 423, juris, Rn. 2; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 254, Rn. 20).
ccc)
Das Amtsgericht hätte folglich erst durch Teilbeschluss abschließend in der Auskunftsstufe entscheiden müssen. Erst nach rechtskräftigem Erlass eines derartigen Auskunftsbeschlusses hätte das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten in der nächsten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fortgesetzt werden dürfen.
3.
Daher handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um einen mangels Teilentscheidungsreife unzulässigen Teilbeschluss gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 301 ZPO, der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO zur Aufhebung der Teilentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht berechtigt, ohne dass es eines Antrags eines der Beteiligten bedarf (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO).
Bei der im Hinblick auf die Zurückverweisung zu treffenden Ermessensentscheidung wiegt nach der Rechtsauffassung des Senats das Interesse der Beteiligten an der Wahrung des vollen Instanzenzugs schwerer als die mit einer Zurückweisung verbundene Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens.
III.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
IV.
Der Senat lässt wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), da höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist, ob zu Auskünften zu einzelnen Stichtagen bereits die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden kann, wenn zu anderen Stichtagen die erste Stufe noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
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