VG Gießen · Hessen 2. Berichterstatter Urteil

Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur N01, Flurstück N02 („X.-straße 36“).

Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 wurde die Klägerin im Abrechnungszeitraum 2019 bis 2022 für dieses im Abrechnungsgebiet K.-Kernstadt gelegene Grundstück für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen i. H. v. 126,- EUR herangezogen. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 4. März 2021 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 6. November 2021 wurde die Klägerin sodann für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen i. H. v. ebenfalls 126,- EUR herangezogen. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 15. November 2021 Widerspruch ein. Mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 14. Februar 2022 wurden die beiden Widersprüche jeweils zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden Beitragsbescheide sowie der zugehörigen Widerspruchsbescheide verwiesen.

Mit Schriftsatz Ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin am 7. März 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben.

Sie ist der Auffassung, der streitgegenständliche Straßenabschnitt sei zu keinem Zeitpunkt erschließungsbeitragsrechtlich i. S. des § 113 BauGB als vollständig hergestellt zu betrachten gewesen, weshalb die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bereits dem Grunde nach ausscheide. Die Straße „X.-straße“ weise in Gänze keine geschlossene Decke neuzeitlicher Bauweise auf und sei nicht vollständig beleuchtet. Der Stichweg mit den Hausnummern 32 bis 38, an dem sich die klägerische Immobilie befinde, besitze darüber hinaus keine Beleuchtung, keinerlei Straßenbelag, keine Entwässerungs- oder sonstigen Nebenanlagen. Bürgersteig oder Randbegrenzungen seien an der gesamten Straße X.-straße nicht zu finden. Mithin seien die in der Erschließungsbeitragssatzung niedergeschriebenen maßgeblichen Herstellungsmerkmale nicht erfüllt. Dem Beklagtenvorbringen, es handele sich um eine historische Straße, müsse entgegengehalten werden, dass auch hierfür jedenfalls in der Vergangenheit eine erstmalige vollständige Herstellung erforderlich gewesen sei. Bei der vorliegenden Straße handele es sich indes um ein reines Provisorium. Auf den Lichtbildaufnahmen der Anlage K9 sei dies zu erkennen. Daran ändere auch der schlichte Umstand nichts, dass in den 1950er Jahren bereits Häuser vorhanden gewesen seien. Es komme auch nicht auf dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (im Folgenden: StaVo) vom 11. November 2019 an. Die streitgegenständliche Straße könne dessen ungeachtet auch nicht als unselbständiges Anhängsel herangezogen werden, da auch hierfür die erstmalige Fertigstellung Voraussetzung sei. Schließlich scheide auch eine Umdeutung der wiederkehrenden Straßenbeiträge in Erschließungsbeiträge aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 2. Mai 2022, vom 18. August 2022 und vom 31. Juli 2026 nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Stadt K. (Hessen) über die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen im Abrechnungsgebiet K.-Kernstadt für das Grundstück Flur N01, Flurstück N02 („X.-straße 36“) für das Veranlagungsjahr 2019 vom 26. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 aufzuheben,

den Bescheid der Stadt K. (Hessen) über die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen im Abrechnungsgebiet K.-Kernstadt für das Grundstück Flur N01, Flurstück N02 („X.-straße 36“) für das Veranlagungsjahr 2020 vom 6. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 aufzuheben,

die Vollziehung jeweils rückgängig zu machen und die Beklagte zur Zahlung von 272,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide. Sie ist der Auffassung, bei dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt handele es sich aufgrund seiner Länge von ca. 65 m und der wenigen dort vorhandenen Häuser um einen unselbständigen Stichweg. Mangels vorhandener Unterlagen müsse die Straße insg. als „historische Straße“ qualifiziert werden, weshalb von deren Ersterschließung auszugehen sei. Die Straße verfüge über eine geschlossene Straßendecke neuzeitlicher Bauweise, eine Beleuchtung in vertretbaren Abständen von unter 100 m und über eine teilweise über Gräben erfolgende Entwässerung. Indiz einer historische Straße sei die gehäufte Bebauung in den 1950er Jahren. Die Asphaltdecke sei Ende der 1950er Jahre gezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Schriftsätze vom 19. Juli 2022 und vom 20. August 2026 verwiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. Februar 2025 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Der Berichterstatter hat im Rahmen einer Ortsbegehung am 18. August 2026 das Areal um das klägerische Grundstück in Augenschein genommen und Fotos gefertigt. Auf den Vermerk über die Ortsbegehung wird verwiesen.

Die Beteiligten sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. September 2026 angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der ruhend gestellten Parallelsache 2 K 508/26.GI sowie die beigezogene Behördenakte der Beklagten (3 Hefter), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist eingehalten, obgleich die Klägerin mit der Klageerhebung durch Ihren Bevollmächtigten zunächst einen unpräzisen Klageantrag formuliert hat, der durchaus die Schlussfolgerung zulässt, sie habe isoliert lediglich den Bescheid für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 26. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 anfechten wollen, mit der Folge, dass der Bescheid für den Veranlagungszeitraum 2020 vom 6. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 unanfechtbar geworden wäre. Da der Klageschrift neben dem Ausgangsbescheid betreffend den Veranlagungszeitraum 2019 der Widerspruchsbescheid betreffend den Veranlagungszeitraum 2020 beigefügt war (der jeweils andere Ausgangs- und Widerspruchsbescheid fehlten) und der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag im weiteren Verlauf des Verfahrens präzisiert hat, kann im Wege der Auslegung des klägerischen Begehrens auf beide Veranlagungszeiträume abgestellt werden. Etwas anderes wäre auch im klägerischen Interesse wenig zielführend gewesen, da es sich bei wiederkehrenden Straßenbeiträgen um jährlich wiederkehrende Festsetzungen handelt und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin lediglich wegen 2019, nicht indes aber auch wegen des Folgejahrs habe anfechten wollen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide vom 26. Februar 2021 und vom 6. November 2021, jeweils in Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Klägerin zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen findet ihre Rechtsgrundlage in § 11a HessKAG i.V.m. § 1 der Satzung der Stadt K. (Hessen) über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (im Folgenden: WStrBS). Gemäß § 11 HessKAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Gemäß § 11a Abs. 1 HessKAG können Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge i. S. d. § 11 HessKAG die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf die im Abrechnungsgebiet nach Abs. 2a oder 2b gelegenen Grundstücke verteilt werden. Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bilden eine einheitliche kommunale Einrichtung (§ 11a Abs. 2 Satz 1 HessKAG). Macht die Gemeinde dabei von der Bildung von Abrechnungsgebieten nach der Ermächtigung des § 11a Abs. 2a HessKAG Gebrauch, müssen die Verkehrsanlagen, die ein Abrechnungsgebiet bilden, in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. dazu im Einzelnen VGH Kassel, B. v. 26.06.2018 - 5 B 157/18 -, BeckRS 2018, 18188). Macht die Gemeinde hingegen – wie vorliegend betreffend das streitgegenständliche Abrechnungsgebiet „Kernstadt“ – von § 11a Abs. 2b HessKAG Gebrauch, wonach in der Satzung auch sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet i. S. einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt werden können, kommt es allein darauf an, dass sämtliche einbezogenen Verkehrsanlagen dem Ortsteil bzw. Ortsbezirk zugehörig sind und keine einzubeziehenden Verkehrsanlagen außen vor geblieben sind. Dies ist vorliegend bereits durch die Bestimmung des § 2 WStrBS eindeutig erfolgt, da unmissverständlich sämtliche Verkehrsanlagen des Ortsteils „Kernstadt“ zum „Abrechnungsgebiet 1“ i. S. einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt wurden. Da die Gemarkungsgrenzen der Ortsteile eindeutig abgrenzbar sind, wird dem Bestimmheitsgrundsatz bereits durch die genannte Formulierung Rechnung getragen.

Soweit die Klägerin ihre Klage einzig darauf stützt, die Straße „X.-straße“ sei weder mangels endgültiger Herstellung als historische Straße (dazu 1.), noch der Stichweg, an dem das klägerische Grundstück gelegen ist, als unselbständiges Anhängsel zu dieser Straße anzusehen (dazu 2.), vermag sie damit in der Sache nicht durchzudringen.

1.) Nach dem insoweit unwidersprochenen Beklagtenvortrag existierte die Straße „X.-straße“ jedenfalls bereits in den 1950er Jahren, und es befanden sich auch bereits Häuser an dieser. Ausgehend von dem Gesamteindruck, den das erkennende Gericht im Rahmen der Ortsbegehung am 18. August 2026 gewinnen konnte, stammen einige der an dieser Straße gelegenen Häuser baulich jedenfalls aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) in 1961. In § 242 Abs. 1 BauGB ist (wie bereits in § 180 Abs. 2 BBauG) eine Überleitungsvorschrift normiert, aufgrund derer für die genannten Erschließungsanlagen keine Beiträge erhoben werden dürfen. Grund für diese Regelung ist, dass es vor Inkrafttreten des BBauG (jedenfalls einheitlich) keine gesonderten Erschließungsbeiträge gab und die Erschließungskosten stattdessen über den Grundstückserwerb mitfinanziert wurden. Unter anderem, da dies im Lichte der auf den Kaufpreis anfallenden Grunderwerbsteuer zu unsachlichen Mehrbelastungen geführt hätte, wurden die Kosten der Erschließung sodann herausgerechnet und gesondert festgesetzt bzw. abgerechnet.

Soweit die Beteiligten dahingehend über die Frage streiten, ob es sich bei der Straße „X.-straße“ um eine sog. „historische Straße“ handelt, ist dies vor dem Hintergrund nicht weiter zu beleuchten, dass § 242 Abs. 1 BauGB (wie schon die Vorgängervorschrift in § 180 Abs. 2 BBauG) stattdessen eine „vorhandene Erschließungsanlage“ verlangt. In der Praxis werden die Begriffe „historisch“ und „vorhanden“ häufig synonym verwendet, „obwohl es sich in rechtlicher Hinsicht um grundlegend verschiedene Dinge handelt“ (vgl. etwa Göppl, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, E. II. 2. a) Rn. 87 ff.).

„Vorhandene Erschließungsanlagen“ i.S. des § 242 Abs. 1 BauGB sind u.a. die bereits vor Inkrafttreten des BBauG programmgemäß fertiggestellten Straßen und die vorhandenen Straßen i. S. des früheren preußischen Anliegerbeitragsrechts (OVG Münster, U. v. 29.02.1996 - 3 A 743/92 - BeckRS 1996, 22546; OVG Schleswig, U. v. 08.11.1995 - 2 L 175/95 -, BeckRS 1995, 13177). Eine Straße war danach bereits „vorhanden“, wenn sie mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich so genutzt wurde (VG Düsseldorf, U. v. 28.01.2008 - 12 K 8285/04 -, BeckRS 2008, 33883; OVG Münster, U. v. 09.02.1999 - 3 A 2735/94 -, NVwZ-RR 1999 S. 566). Als bautechnische Mindestanforderung ist dabei ein niederschwelliges „Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung“ erforderlich; eine reine Sandpiste genügt diesen Anforderungen bspw. nicht (BVerwG, U. v. 24.02.2010 - 9 C 1/09 -, LKV 2010 S. 268 = BVerwGE 136, 126; VG Frankfurt/O., U. v. 05.09.2012 - 3 K 456/09 -, BeckRS 2013, 52036). Als Mindestanforderung, die an das Vorliegen einer vorhandenen Straße i.S. von § 242 Abs. 1 BauGB zu stellen ist, kann eine wassergebundene Fahrbahn – sprich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn –, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zulässt, sowie ein Mindestmaß an Straßenbeleuchtung bereits ausreichend sein (OVG Lüneburg, U. v. 09.08.2016 - 9 LC 29/15 -, BeckRS 2016, 51502; OVG Schleswig, U. v. 24.10.2007 - 2 LB 26/07 -, NordÖR 2008 S. 86). Hinsichtlich der Straßenentwässerung gehört zu den Mindestanforderungen das Vorhandensein einer, wenn auch primitiven, ihre Aufgaben aber letztlich erfüllende Einrichtungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche, bspw. über offene Gräben, (OVG Lüneburg, U. v. 09.08.2016 - 9 LC 29/15 -, BeckRS 2016, 51502 m.w.N.; vgl. ferner OVG Münster, B. v. 14.04.1993 - 3 A 1114/89 -, n. juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Straße „X.-straße“ um eine „vorhandene Straße“ i. S. des § 242 Abs. 1 BauGB. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der Ortsbegehung am 18. August 2026 selbst davon überzeugen, dass die Straße – mit Ausnahme des Stichwegs vor den Hausnummern 34, 26 und 38 (dazu 2.) – einen auf einem verdichteten Unterbau aufgetragene Bitumendecke aufweist, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zulässt. Dass sich die Straßendecke in einem teilweise stark abgenutzten Zustand mit zahlreichen Rissen und Löchern befindet, ist zur Überzeugung des Gerichts schlicht der mittlerweile fast 70-jährigen Lebensdauer geschuldet, wobei die 70-jährige Lebensdauer zugleich auch dafür spricht, dass der verdichtete Unterbau eine gewisse Festigkeit aufweist. Danach dürfte die Straße wohl (mittlerweile) erneuerungsbedürftig sein, eine seinerzeitige Erschließung verhindert bzw. widerlegt der aktuell (jedenfalls stellenweise) schlechte Zustand der Straße indes nicht. Auch ist auf der gesamten Länge der Straße – wenn auch in größeren Abständen – durchgängige Straßenbeleuchtung sowie ein – wenn auch primitives – Entwässerungssystem vorhanden, welches teilweise über offene Gräben und teilweise über ein vorhandenes Kanalsystem erfolgt. Das erkennende Gericht konnte im Rahmen des Ortstermins an mehreren Stellen insbesondere in Kreuzungsbereichen Regenrinnen, Gullideckel und vergleichbare Wasserabläufe in Augenschein nehmen und hat hiervon Lichtbilder gefertigt und zum Vermerk über den Ortstermin genommen, auf den ergänzend Bezug genommen wird. Dabei konnte sich das Gericht auch davon überzeugen, dass ein Großteil der Straßen in dem Wohngebiet diesseits der Bahntrasse vergleichbar gestaltet und in vergleichbarem Zustand ist. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts insg. fest, dass die Straße „X.-straße“ bereits vor Inkrafttreten des BBauG vorhanden war. An diesem Ergebnis ändert sich insb. nichts dadurch, dass in dem gesamten Areal (auch auf benachbarten und angrenzenden Straßen) weit überwiegend beidseitige Gehwege fehlen, denn das Vorhandensein beidseitiger Gehwege als gesetzliches Herstellungsmerkmal existierte zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

2.) Bei dem lediglich geschotterten Stichweg vor den Hausnummern 34, 36 und 38 handelt es sich um ein unselbständiges Anhängsel der – wie bereits erwähnt – voll erschlossenen restlichen Straße „X.-straße“. Das Gericht ist unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Unterlagen sowie aufgrund eigener Ortskenntnis nach der durch das Gericht vorgenommenen Ortsbegehung vom 18. August 2026 davon überzeugt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Verkehrsanlage „X.-straße“ einschließlich der genannten Stichstraße, an der u.a. das klägerische Grundstück gelegen ist, um eine einheitliche zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein – ggf. auch aus Seitenarmen bzw. Stichstraßen bestehender – Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder diese(r) aus mehreren selbständigen Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an; diese kann nur ein Indiz unter vielen sein. Ausschlaggebend ist vielmehr – ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise – das Erscheinungsbild der Straße, insbesondere die Straßenführung, die Straßenbreite, die Straßenlänge und die Straßenausstattung, und zwar bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 12 Rn. 11 ff. m.w.N.; Driehaus, Lösungen von Praxisfällen zum Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, S. 20 ff.). Es kommt dabei auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu berücksichtigen sind neben der Verkehrsfunktion auch vorhandene Abgrenzungen wie Kreuzungen und Einmündungsbereiche, die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 02.06.2009 - 9 C 2.08 -, NVwZ 2009, 1369).

Dabei wurden hinsichtlich der Frage, ob eine Stichstraße ein sog. unselbständiges Anhängsel darstellt, in der Rechtsprechung indizierende Kriterien aufgestellt, die sich das Gericht aus eigener Überzeugung zu eigen macht. Indiz dafür, dass eine Stichstraße ein solches unselbständiges Anhängsel ist, kann beispielsweise sein, dass diese eine Länge von 100 m nicht überschreitet und es sich dabei um eine (nicht verzweigte) Sackgasse oder eine Straße handelt, die in einem Feldweg endet. Eine kurze seitliche Verzweigung, deren Funktion sich auf die Anbindung eines einzelnen Grundstücks oder weniger einzelner Grundstücke im „Hintergelände“ des Hauptstraßenzugs beschränkt, bleibt bloßer Annex, der, was die Einstufung nach der Verkehrsbedeutung angeht, das „Schicksal“ des Hauptstraßenzugs – und damit dessen Zuordnung – teilt. Wann bei einem abzweigenden Stichweg eine straßenbeitragsrechtlich selbständige Verkehrsanlage mit gesondert zu bestimmender Verkehrsbedeutung anzunehmen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Neben der Länge der Abzweigung können die Zahl der zusätzlich erschlossenen Grundstücke, die Kontinuität der angrenzenden Bebauung sowie die straßenmäßige Ausstattung eine Rolle spielen. Verallgemeinernd lässt sich sagen, dass immer dann, wenn einer Verzweigung mit vom Hauptstraßenzug abweichender Verkehrsbedeutung genügend Eigengewicht zukommt, um als „Abschnitt“ gleichsam „stellvertretend“ Straße sein zu können (vgl. zur Definition des Abschnitts in diesem Sinne: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 14 Rn. 23), auch eine selbständige Verkehrsanlage vorliegt. Letztlich entscheidend ist die Überlegung, ob angesichts des Erscheinungsbildes der jeweiligen Wegestrecke ein Bedürfnis dafür zu sehen ist, die abweichende Verkehrsbedeutung durch eine gesonderte Einstufung zur Geltung zu bringen, oder ob diese durch anlagenmäßige Zuordnung zum Hauptstraßenzug gleichsam „unter den Tisch fallen“ kann (hierzu insg. u.a. VGH Kassel, B. v. 22.08.2006 - 5 TG 1481/06 -, BeckRS 2006, 26548; U. v. 08.07.2010 - 5 A 2373/09 -, LKRZ 2010, 382; BVerwG, U. v. 09.11.1984 - 8 C 77/83 -, NVwZ 1985, 346; U. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 -, NVwZ 1985, 753; U. v. 23.06.1995 - 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695; zugleich stRspr d. hiesigen Kammer).

Ausgehend davon ist die Stichstraße, in welcher das klägerische Grundstück gelegen ist, zur Überzeugung des Gerichts als unselbständiges Anhängsel zu bewerten und wurde deshalb bei der Bestimmung des Abrechnungsgebiets von der Beklagten zurecht einbezogen. Die Stichstraße verläuft gradlinig, ist von Anfang bis zur Hausnummer 38 am Ende der Sackgasse einsehbar und verfügt über eine Gesamtlänge von etwa 60 m und damit deutlich weniger, als die in der Rechtsprechung als indizierendes Kriterium aufgestellten 100 m. In der Stichstraße sind zudem lediglich drei bebaute Grundstücke gelegen, die nicht zugleich durch eine weitere Straße – mithin mehrfach – erschlossen sind. Dabei handelt es sich um das klägerische Grundstück, das benachbarte Grundstück des Ehemanns der Klägerin aus der Parallelsache 2 K 508/22.GI sowie um ein weiteres Grundstück.

Dass der Stichweg selbst (noch) nicht oder nicht endgültig ausgebaut ist, steht der Heranziehung nicht entgegen, da es sich um eine einheitliche Einrichtung handelt und das Grundstück über den Stichweg die ausgebaute Straße in anspruchsrelevanter Weise nutzen kann (vgl. VGH Kassel, U. v. 08.07.2010 - 5 A 2373/09 -, LKRZ 2010, 382; VG Frankfurt a.M., U. v. 30.01.2002 - 6 E 3947/99 -, BeckRS 2002, 21003). Entscheidend ist danach nicht, ob der Stichweg selbst endausgebaut ist, sondern ob der Ausbau des Hauptzuges, zu dem der Stichweg ein Annex darstellt, dem betroffenen Grundstück einen Sondervorteil vermittelt, insbesondere die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks verbessert oder sichert (vgl. OVG Weimar, B. v. 10.02.2003 - 4 ZEO 1139/98 -, NVwZ-RR 2004, 139; VG Augsburg, U. v. 25.05.2023 - Au 2 K 22.905 -, BeckRS 2023, 14752; OVG Lüneburg, U. v. N01.10.2024 - 9 LB 46/22 -, BeckRS 2024, 34924). Für einen solchen Sondervorteil ausreichend ist, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Straße (hier: des Hauptzugs) besteht, auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Grundstückseigentümer kommt es indes nicht an (VGH Kassel, B. v. 10.08.2006 - 5 TG 1239/06 -, BeckRS 2006, 25251; VGH München, U. v. 29.11.2018 - 6 B 18.251 -, BeckRS 2018, 35691; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 35 Rn. 1 ff. m.w.N.).

Zwecks Vermeidung von Wiederholung und vor dem Hintergrund, dass von Klägerseite darüber hinaus nennenswert nichts vorgetragen wurde, wird im Übrigen auf den Inhalt der angefochtenen Beitragsbescheide vom 26. Februar 2021 und vom 6. November 2021 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 14. Februar 2022 verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Da die Klage in den Anfechtungsanträgen erfolglos geblieben ist, war auch der im Verwaltungsrecht unnötige Antrag, die Vollziehung rückgängig zu machen und die Beklagte zur Zahlung zu verpflichten abzulehnen.

Die Klage ist insg. daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen, da es ihm infolge der Kostengrundentscheidung am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört nicht mehr zur Kostengrundentscheidung, sondern zur Kostenfestsetzung. Für den Antrag fehlt dabei das Rechtsschutzinteresse, wenn die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat (BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 2 C 29/06 -, NVwZ 2008, 324; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO § 162 Rn. 113; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO § 162 Rn. 83).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 318,90 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerseite für sie ergebenden Bedeutung festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei waren auf die beiden festgesetzten und streitgegenständlichen wiederkehrenden Straßenbeiträge die Widerspruchsgebühren i.H.v. jew. 33,45 EUR aufzuaddieren, da diese immanent ebenfalls angefochten wird (vgl. VGH Kassel, B. v. 31.07.2018 - 5 E 1267/18 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2019, 296; B. v. 15.02.2016 - 6 A 510/16 -, n.V.; VGH Mannheim, U. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris Rn. 39). Mit der endgültigen Festsetzung des Streitwertes wird die vorläufige Festsetzung des Streitwerts gegenstandslos.

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