Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel
Asylverfahren · Berufungszulassung · Prozesskostenhilfe · grundsätzliche Bedeutung · rechtliches Gehör
Sonstiges
Az.: 5 A 862/20.A
3 K 423/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 8. Juni 2022 beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Oktober 2020 - 3 K 423/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den folgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). Sie wirft danach insbesondere keine Fragen auf, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, oder deren Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach gelagert erscheint. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für 1 2 3 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. a) Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig zunächst folgende Fragen: 1. Ist im Sinne einer Rückkehrer unterstützenden Familien der Familienbegriff des § 26 AsyIG in typischen Fällen zur Auslegung heranzuziehen, der Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Eltern oder Sorgeberechtigten, minderjähriger Kindern und Geschwister umfasst, von dem nur in Fällen der Atypik abzuweichen ist? 2. Sofern das familiäre Netzwerk, auf das zur Unterstützung zurückgegriffen wird, nicht analog § 26 AsyIG zu entwickeln ist, ist dann bei Angehörige, die nicht Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Eltern oder Sorgeberechtigten, minderjähriger Kindern oder Geschwister sind, ein erhöhtes Maß an Leistungsfähigkeit festzustellen, das entsprechend im Einzelfall durch das Gericht zu ermitteln ist? 3. Sofern das familiäre Netzwerk, auf das zur Unterstützung zurückgegriffen wird, nicht analog § 26 AsylG zu entwickeln ist, sind dann für Angehörige, die nicht Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Eltern oder Sorgeberechtigten, minderjähriger Kindern oder Geschwister sind, höhere Anforderung an die Ermittlung der Leistungsfähigkeit durch das Gericht zu stellen als bei dem Personenkreis des § 26 AsyIG? Diese Rechtsfragen sind, soweit sie einer über den Einzelfall hinausreichenden Konkretisierung der rechtlichen Maßstäbe zugänglich sind, bereits geklärt. Die Frage möglicher Unterstützungsleistungen für den Kläger durch seine Familie war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung von Bedeutung, ob der Kläger in Mogadischu mit derart schlechten humanitären Verhältnissen zu rechnen hat, dass dies als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu qualifizieren wäre und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründete. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 4 4 5 6 GRC, der in seinem Gewährleistungsgehalt insoweit Art. 3 EMRK entspricht (BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 49), geklärt, dass die Wahrung des Existenzminimums im Sinne dieser Normen allein ergebnisbezogen ist. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC respektive Art. 3 EMRK begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 25). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit insbesondere für die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen klargestellt, dass diese für einen Kläger auch real bestehen und - ohne unzumutbare Zugangsbedingungen - hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können müssen; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 25). Mit diesen Auslegungsmaßstäben sind auch die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen bezüglich berücksichtigungsfähiger Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen als geklärt zu betrachten. Auch insoweit ist allein ergebnisbezogen die Wahrung des Existenzminimums entscheidungserheblich. Von Bedeutung ist zudem auch diesbezüglich lediglich, ob diese Hilfs- und Unterstützungsleistungen für einen Kläger real bestehen und ohne unzumutbare Zugangsbedingungen hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können. Maßgeblich hierfür sind danach die realen und konkreten Verhältnisse in den jeweiligen Familien. Häufig wird dabei zwar die Bereitschaft, engeren oder auch entfernteren Verwandten Hilfe zu leisten, von den in den jeweiligen Gesellschaften üblichen Unterstützungsbeziehungen geprägt sein. Auch derartige Üblichkeiten und Traditionen der Hilfeleistung für Familienangehörige unterscheiden sich jedoch weltweit in ihrer Intensität und wären deshalb selbst in tatsächlicher Hinsicht der vom Kläger gewünschten allgemeingültigen typisierenden Klärung nicht zugänglich. Nicht als solches entscheidungsrelevant sind entsprechende rechtliche Unterhaltsansprüche; ihr Bestehen kann jedoch in tatsächlicher Hinsicht Indizwirkung für eine Sicherung des Existenzminimums entfalten. Aus der bundesgesetzlichen Regelung des Familienasyls und inter- 7 nationalen Schutzes für Familienangehörige in § 26 AsylG können hingegen offenkundig keine Schlussfolgerungen auf die entscheidende tatsächliche Unterstützungssituation eines Klägers durch seine Familie in seinem Herkunftsland gezogen werden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bezogen auf seinen Einzelfall die rechtliche bzw. tatsächliche Würdigung seines Vortrags zu möglichen Unterstützungsleistungen seiner Familienangehörigen durch das Verwaltungsgericht als fehlerhaft beanstandet, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, die in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz keinen Zulassungsgrund i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. b) Der Kläger wirft darüber hinaus folgende Frage auf: Ist bei Verfahren, die die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder subsidiären Schutz oder nationale Abschiebungshindernisse betreffen, zwingend eine Güteverhandlung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Vertreters der Beklagten unter Verweis auf § 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO durchzuführen? Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig, da sie ohne weiteres aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens - verneinend - beantwortet werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 4). Von den verschiedenen zivilprozessualen Vorschriften der §§ 278, § 278a ZPO zu gütlicher Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich, Mediation und außergerichtlicher Konfliktbeilegung erklärt § 173 Satz 1 VwGO für den Verwaltungsgerichtsprozess ausdrücklich lediglich § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO für entsprechend anwendbar, welche die Verweisung der Parteien an einen Güterichter sowie die Durchführung einer Mediation oder einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung regeln. Mit der Einführung dieser - begrenzten - Verweisung durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) wollte der Gesetzgeber die insoweit vorher bestehenden Streitfragen bezüglich der Anwendbarkeit der betreffenden zivilprozessualen Vorschriften klären. Von einer weitergehenden Übertragung der zivilprozessualen Vorschriften zur Förderung der Konfliktbeilegung auf den Verwaltungsgerichtsprozess wurde dabei wegen der Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerade abgesehen (BT-Drs. 17/5335, S. 25; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 173 Rn. 4a; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, 8 9 10 § 173 Rn. 1 ff.; vgl. auch ausführlich Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, Rn. 203 ff.). Gesetzeswortlaut und -genese des § 173 Satz 1 VwGO schließen es damit jedenfalls nach der Einführung der enumerativ begrenzten Verweisung auf § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO ohne Weiteres aus, neben diesen ausdrücklich benannten Vorschriften auch von einer Anwendbarkeit der § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO im Verwaltungsgerichtsprozess auszugehen (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 4 f.; vgl. schon zur früheren Rechtslage SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2011 - A 3 A 334/09 -, juris Rn. 11). Die vom Kläger bezeichnete Frage ist darüber hinaus auch in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Inwieweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Durchführung einer Güteverhandlung zu einer anderen Verfahrensbehandlung verpflichtet war, wäre für Berufungsverfahren und -entscheidung ohne Belang. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 128 Satz 1 VwGO in einem Berufungsverfahren den bei ihm angefallenen Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, ihm obliegt hingegen nicht eine nachträgliche Kontrolle einzelner, dem Urteil des Verwaltungsgerichts nur vorausliegender Schritte der Verfahrensführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Berufungsverfahren selbst bedürfte es, selbst wenn man unterstellte, dass die Vorschriften zur Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Generalverweisung des § 173 Satz 1 VwGO erfasst sind, angesichts der unter diesen Umständen anwendbaren Regelung des § 525 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO jedenfalls nach keiner Betrachtungsweise einer solchen Güteverhandlung. Die vom Kläger aufgeworfene Frage würde sich damit in einem Berufungsverfahren dem Senat nicht zur Entscheidung stellen (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 4 f.). 2. Auch die gerügte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger macht geltend, die erfolgte Ablehnung seines Beweisantrags verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er bei seiner Rückkehr nach Somalia - insbesondere Mogadischu - angesichts der dortigen humanitären Situation, verschärft durch Dürren, Binnenflüchtlinge in Folge der Überschwemmungen und grassierenden Heuschreckenplage sowie die Folgen der Covid-19-Pandemie, sein Existenzminimum als Rückkehrer nicht sichern kann, eine sachverständige Auskunft über die aktuelle Möglichkeit der 11 12 13 Arbeitsaufnahme bzw. Sicherung des Existenzminimums für somalische Rückkehrer vom Auswärtigen Amt, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie ACCORD einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil es infolge der vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel eigene Sachkunde zur humanitären Situation in Somalia habe, weshalb es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft habe. Der Kläger meint, der klägerische Vortrag sowie der Tatsachenstoff, insbesondere das von ihm als Erkenntnismittel eingeführte Humanitarian Bulletin Somalia des OCHA, Juli 2020, sei nicht im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt worden. Die Ablehnung des Beweisantrags stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG, Beschl. v. 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, Beschl. v. 4. März 2015 - 1 B 9.15 -). Das Verwaltungsgericht Leipzig habe hinsichtlich der Binnenflüchtlinge Bezug auf den Bericht des Norwegian Country of Origin Information Centre aus dem Jahr 2016 genommen. Der Umstand von vielen tausend neu hinzugekommenen Binnenflüchtlingen sei somit nicht in die Betrachtung einbezogen worden (Verweis auf Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia vom 2. April 2020, S. 23; OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, Juli 2020, Seite 1 f.). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation in Mogadischu (einschließlich der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme) habe sich das Gericht auf Erkenntnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von Anfang 2018 gestützt. Die Erkenntnismittel seien veraltet und spiegelten nicht die aktuelle Situation, auch unter der Berücksichtigung der besagten dreifachen Belastung durch Covid-19, Dürren und Überflutungen, wieder Verweis auf OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, Juli 2020, Seite 1 f.). Da die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vor Jahren entstanden seien, gehe die Argumentation des Verwaltungsgerichts Leipzig fehl, dass neue Gutachten auch keinen aktuelleren Stand wiedergeben könnten. Auch hierdurch zeigt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten nicht nur ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern, Anträge und damit auch Beweisanträge zu stellen und Ausführungen zu machen, sondern verpflichtet im Gegenzug auch das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinne gebietet es Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Prozessordnung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. 14 15 16 Zwar verbietet es Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen. Jedoch verstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, juris Rn. 11). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V. m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, Beschl. v. 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, juris Rn. 4 m. w. N. zur st. Rspr.). Erforderlich ist in einem solchen Fall, dass das Tatsachengericht seine Entscheidung nachvollziehbar begründet und insbesondere angibt, woher es seine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab; jedenfalls muss der Nachweis plausibel und nachvollziehbar sein und der Verweis auf vorhandene Gutachten und Auskünfte dem Einwand der Beteiligten standhalten, 17 dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, juris Rn. 11). Gemessen hieran legt das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dar, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Einholung einer weiteren amtlichen Auskunft und gutachtlicher Stellungnahmen prozessrechtswidrig abgelehnt hat. Denn das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich für seine Feststellungen zur humanitären Lage in Somalia und insbesondere Mogadischu lediglich auf veraltete Erkenntnismittel aus den Jahren 2016 und 2018 gestützt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - gerade zu der Frage, ob sich aufgrund der Covid-19-Pandemie sowie infolge der jüngst stattgehabten Heuschreckenplage und Überflutungen Änderungen der Situation für Rückkehrer ergeben haben - neben den vom Kläger benannten Erkenntnisquellen auch folgende Erkenntnisquellen herangezogen und ausgewertet: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. April 2020; OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, aus April 2020, Juni 2020 sowie Juli 2020; OCHA, Somalia, COVlD-19 Impact Update Nr. 9 vom 22. Juni 2020 und Nr. 6 vom 18. Mai 2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 17. August 2020. Das Verwaltungsgericht hat damit entgegen der Behauptung des Klägers auch die von diesem benannten Erkenntnisquellen Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia vom 2. April 2020, sowie OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, Juli 2020, gewürdigt. Es hat so im Rahmen der Beweiswürdigung plausibel und nachvollziehbar dargestellt und belegt, dass die ihm vorliegenden Auskünfte genügende Aussagen zu den aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten, dass ihre Aktualität nicht zweifelhaft ist und dass das bisherige Beweisergebnis auch sonst nicht ernsthaft erschüttert wird. III. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
gez.:
Munzinger
Dr. Helmert
Dr. Martini
18 19 20