Für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht einer Katalogtat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 …
Leitsatz
1. Für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht einer Katalogtat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ist die Kenntnis konkreter Tathandlungen oder Anschlagsziele nicht erforderlich. § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 verlangt lediglich, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jemand Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Die Maßnahmen dienen der Vorfeldaufklärung zur Gefahrenabwehr. Die Kenntnis konkreter Tathandlungen kann daher nicht Eingriffsmaßstab für Beschränkungsmaßnahmen sein, sondern ist vielmehr Ziel der Maßnahmen. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass sich aus den vorliegenden Tatsachen in ihrer Gesamtschau mehr als nur die abstrakte Möglichkeit ergibt, dass jemand eine der von den Katalogen dieser Vorschrift erfassten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
2. Adressaten von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 können nicht allein die potentiellen (Haupt-)ausführenden von Katalogstraftaten sein, da deren Identitäten vor Beginn der Überwachung ggf. noch nicht bekannt sind. In Betracht kommt vielmehr auch eine Überwachung der Institution, in der diese sich bewegen und für die der Verdacht besteht, dass künftige Täter dort radikalisiert werden und sich vernetzen, oder von Personen, die im Verdacht stehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Ausreichend ist insofern der Verdacht der aktiven Förderung.
3. Für Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO und nach § 54 NDSG ist der Verwaltungsrechtsweg zur Vermeidung einer Rechtswegaufspaltung gegeben.
4. Im Bereich der Aufklärungsarbeit der Nachrichtendienste sind Art. 82 DSGVO und § 54 NDSG nicht anwendbar, da die Tätigkeit die nationale Sicherheit betrifft und deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Der Verfassungsschutz ist auch keine Polizei- oder Ordnungsbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 NDSG, welche personenbezogene Daten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten verarbeitet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit von G-10-Beschränkungsmaßnahmen sowie Schadensersatz.
Der Kläger zu 5) ist ein 2007 gegründeter Moscheeverein mit Sitz in L..
Ausweislich seiner Satzung sind bzw. waren seine Ziele die Einhaltung der kulturellen und religiösen Werte der deutsch- und nicht-deutschsprachigen Muslime, die Förderung des interkulturellen Dialogs und die Bereitstellung eines Orts für religiöse und kulturelle Veranstaltungen für die Mitglieder. Innerhalb des Vereins finden Freitagspredigten sowie Koranunterricht auf Deutsch und Arabischunterricht statt. Die Satzung legte weiterhin fest, dass im Falle seiner Auflösung das Vereinsvermögen an den Verein "Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Braunschweig e.V." gehen solle. Dieser Verein unter dem Vorsitz der bekannten salafistischen Prediger Muhamed Cifti und Sven Lau war auch bekannt unter "Einladung zum Paradies e.V." und wurde durch die Sicherheitsbehörden beobachtet, löste sich im Jahr 2011 jedoch selbst auf, um einem Vereinsverbot zuvorzukommen.
Im Jahr 2012 hieß es in einer Broschüre des Vereins: "Da das Wort Ibada totale Gehorsamkeit bedeutet und Allah als der ultimative Gesetzgeber angesehen wird, ist die Ausführung eines säkularen Rechtssystems, welches nicht auf göttlichem Gesetz (Scharia) basiert, ein Akt des Unglaubens bezüglich des göttlichen Gesetzes und ein Akt des Glaubens an die Richtigkeit solcher Systeme. Ein solcher Glaube gründet eine Form des Gottesdienstes an etwas anderem als an Allah (Schirk)."
Der Kläger zu 5) wird seit 2017 durch den Niedersächsischen Verfassungsschutz beobachtet. Der Verfassungsschutz stufte ihn als Beobachtungsobjekt "Salafistische Bestrebungen" von erheblicher Bedeutung sowie als Schwerpunktobjekt des Salafismus in Niedersachsen ein.
Ende 2015 musste das Fußballländerspiel Deutschland gegen die Niederlande in I-Stadt wegen der Gefahr eines terroristischen Anschlages kurzfristig abgesagt werden. In diesem Zusammenhang wurde gegen den 19-jährigen Mohamad Hasan K. ermittelt. Er war regelmäßiger Besucher des Moscheevereins. Nach eigenen Angaben war er ein "zwielichtiger Junge", ein "Kleinkrimineller", bis er anfing, in den Moscheeverein zu gehen. Dort lernte er auch Arabisch lesen und schreiben. Über einen Kontakt im Moscheeverein kam er Anfang 2015 zur der Koranverteilungsaktion "Lies!" in I-Stadt. Er plante, nach dem Fußballländerspiel nach Syrien auszureisen. Seinen Job als Sicherheitsmann in der HDI-Arena hatte er kurz vor dem Länderspiel im Moscheeverein vermittelt bekommen. Der Moscheeverein distanzierte sich daraufhin öffentlich von islamistischen Terrorgruppen wie dem sog. Islamischen Staat (IS).
Am 5. Februar 2016 kam es zu einem versuchten Brandanschlag in der Ernst-August-Galerie, einem Einkaufszentrum in I-Stadt neben dem Hauptbahnhof. Der damals 17-jährige Saleh S., der regelmäßiger Besucher des Moscheekreises war, warf dabei zwei Molotow-Cocktails vom Parkdeck des Einkaufszentrums auf an einer Ampel wartende Passanten. Er hatte sich regelmäßig in der Innenstadt von I-Stadt mit Mohamad Hasan K. getroffen, um an Koranverteilungsaktionen teilzunehmen. Über seine Tat wurde deutschlandweit in der Presse berichtet. Das Landgericht I-Stadt verurteilte ihn am 8. Juni 2017 wegen versuchten Mordes in sieben Fällen zu acht Jahren Jugendhaft. Nach eigener Aussage habe er bei dem MolotowCocktail-Anschlag so viele Menschen wie möglich im Namen des IS töten wollen. Nur wenige Tage nach seinem Anschlag reiste er in Richtung Syrien in die Türkei, um sich dort dem IS anzuschließen, und wurde dort von den türkischen Behörden inhaftiert.
Am 26. Februar 2016 attackierte die 15-jährige Safia S., die Schwester von Saleh S., am Hauptbahnhof I-Stadt einen Polizeibeamten mit einem Messer am Hals. Ihr Plan war es, ihm daraufhin die Dienstwaffe zu entreißen und im Hauptbahnhof um sich zu schießen. Im Vorfeld der Tat hatte sie Kontakte zum IS, dessen Kampf und Ziele sie befürwortete. Sie identifizierte sich unter anderem mit den Attentätern von Paris am 13. November 2015, chattete bereits im Juni oder Juli 2015 mit Mohamad Hasan K., gegen welchen später wegen des abgesagten Fußballländerspiels ermittelt wurde, über das Thema Waffen und schlug ihm vor, sich eine Waffe zu beschaffen und damit in die Stadt zu gehen und dann "byby gemany" (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 StE 1/16 - BeckRS 2017, 100562 Rn. 110). Das Leben in Deutschland und die Menschen hier lehnte sie ab und bezeichnete sie als Ungläubige, die sie hasse. Mit Urteil vom 26. Januar 2017 wurde sie vom Oberlandesgericht Celle zu einer langjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen versuchten Mordes und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung, des IS, verurteilt. Gleichermaßen wurde als "Mitwisser" Mohamad Hasan K. wegen der Nichtanzeige des Anschlags verurteilt.
Die 15-Jährige hielt sich seit ihrer frühen Kindheit im Moscheeverein auf. In auf YouTube veröffentlichten Videos ist sie 2009 und 2013 als junges Mädchen zu sehen, wie sie mit Pierre Vogel, einem islamistischen und salafistischen Prediger, zusammen auftritt und u.a. aus dem Koran zitiert (vgl. die Videos mit dem Titel "Pierre Vogel - Neues von safia (14.06.2009 in I-Stadt)", online abrufbar unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=PL5PXynXcDc und "Pierre Vogel - Neuigkeiten von Schwester Safia", online abrufbar unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=q8yOBqiHGCg, beide zuletzt abgerufen am 14. August 2026). Die Veranstaltung fand in den Räumlichkeiten des Moscheevereins statt (vgl. den Abschlussbericht des 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Niedersächsischen Landtags - Tätigkeit der Sicherheitsbehörden gegen die islamistische Bedrohung in Niedersachsen, LT-Drs. 17/8675 vom 6. September 2017, S. 61). Gemeinsam mit dem 19-Jährigen Mohamad Hasan K. nahm sie an der Koranverteilungsaktion "Lies!" in I-Stadt teil, konvertierte Passanten und brachte Interessierte mit in den Moscheeverein (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 StE 1/16 - BeckRS 2017, 100562 Rn. 113, 126, 252). Einen Monat vor dem Anschlag hatte sie versucht, über die Türkei nach Syrien auszureisen, um sich dem IS anzuschließen, wurde dann jedoch überzeugt, nach Deutschland zurückzukehren und dort einen Anschlag zu verüben. Über die Täterin und ihre Verbindung zum Moscheeverein wurde in der Presse berichtet. Die Taten von Safia und Saleh S. wurden dabei als erste islamistische Attentate Deutschlands mit Bezug zum IS bezeichnet.
Zwischen 2016 und 2018 verdoppelte sich die Besucherzahl der Moschee auf ca. 300 Personen. Eine erhöhte Zahl der Besucher wurde durch den Beklagten und den Niedersächsischen Verfassungsschutz als salafistisch eingeordnet.
Der Kläger zu 1) ist Mitglied und seit dem 15. Juni 2017 Vorsitzender des Vereins. Der Kläger zu 2) ist sein Vater, die Klägerin zu 3) seine Verlobte und Ehefrau nach islamischem Recht.
Der Kläger zu 1) wird vom Verfassungsschutz seit langem dem salafistischen Milieu zugeordnet. Er war nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes bereits im Jahr 2013 regelmäßiger Teilnehmer der Freitagsgebete in der bekannten salafistischen Moschee der Deutschsprachigen Muslimischen Gemeinschaft (DMG) Braunschweig, welche 2024 verboten wurde. Im Jahr 2014 hatte er nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Kontakte zu dem bekannten Salafisten Sven Lau, welcher später wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurde. 2014 war er Anmelder einer Versammlung, auf der auch der bekannte salafistische Gastredner Pierre Vogel auftrat. Er war zudem Vorsitzender des salafistisch geprägten Vereins "Der Schlüssel zum Paradies" (DSZP), welcher insbesondere durch Koranverteilstände in I-Stadt im Rahmen der bundesweiten "Lies!"-Kampagne" relevant war. Die "Lies!"-Kampagne wurde durch das salafistische Netzwerk um den bekannten salafistischen Kölner Prediger Ibrahim Abou-Nagie und den Verein "Die wahre Religion e.V." (DWR, auch bekannt als "Lies! Stiftung") organisiert. Von 140 Menschen ist bekannt, dass sie nach der Teilnahme an "Lies!"-Aktionen nach Syrien oder in den Irak reisten, um sich dem IS anzuschließen. DWR wurde am 15. November 2016 durch das Bundesministerium des Inneren verboten.
Am 18. Juli 2017 suchte der Kläger zu 1) gemeinsam mit zwölf weiteren Personen aus der Moschee eine Paintball-Arena in der Zeit von 10:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr auf.
Der Kläger zu 4) ist ein Prediger, der im Jahr 2017 nach I-Stadt zog. Er wurde 2017 durch den Verfassungsschutz und die Wissenschaft als langjähriger Salafist eingeordnet, der vielfältige Kontakte zur salafistischen Szene unterhielt, u.a. zu Pierre Vogel. Vorher hatte er u.a. in der DMG Braunschweig Predigten und Vorträge gehalten. Auch hatte er in der Vergangenheit Kontakte zu einem der Attentäter vom 11. September 2001. Nach Beginn der Überwachungsmaßnahmen gründete er mit dem Kläger zu 1) den Verein "Föderale Islamische Union e.V." (FlU), welcher sich ebenfalls dem politischen Salafismus zuordnen lässt. Dieser ist mit dem Kläger zu 5) personell wie strukturell stark verwoben und verfügte im Jahr 2020 über 2.100 Mitglieder. Seit 2019 wird die FIU durch den Verfassungsschutz ebenfalls als Beobachtungsobjekt "Salafistische Bestrebungen" geführt. Gegen die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2019 suchte der Verein vor dem erkennenden Gericht erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nach (VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 B 4291/20 -, juris). Das Gericht stellte in seinem Beschluss insbesondere darauf ab, dass der Kläger zu 1) als Präsident und der Kläger zu 4) als Vorstandsvorsitzender in den sozialen Medien ihre salafistische Ideologie verbreiteten, seit langem weitreichende Verbindungen zum salafistischen Milieu hätten und selbst dem salafistischen Milieu zuzurechnen seien.
Am 24. Februar 2017 ordnete der Beklagte auf Antrag des Niedersächsischen Verfassungsschutzes erstmalig gegen die Kläger Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 1, 3, 9, 10 und 11 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) an, welchen die G 10-Kommission in der Sitzung vom 28. Februar 2017 gem. § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. G 10-Ausführungsgesetz) zustimmte. Konkret wurde die Überwachung des von den überwachten Anschlüssen aus durchgeführten Telekommunikationsverkehrs sowie die Öffnung aller Postsendungen, Pakete und Telegramme der betroffenen Person und Einsichtnahme in diese angeordnet. Die Maßnahmen sahen eine unbeschränkte Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Telekommunikationsverkehrs, eine Auskunftserteilung auch über die Namen und Anschriften der Kontakte der überwachten Person im konkreten Telekommunikationsverkehr sowie eine Überwachung der E-Mail-Accounts einschließlich der ein- und ausgehenden elektronischen Sendungen nebst Anhängen und aller in den jeweiligen E-Mail-Accounts lagernden Sendungen und Entwürfe vor. Ziel der Maßnahmen war es, die Strukturen im Moscheeverein aufzuklären und Radikalisierungen wegen möglicher Anschläge oder Ausreisen ins Jihad-Gebiet zu erkennen.
Die Maßnahmen begründete der Beklagte damit, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dass die innerhalb des Klägers zu 5) handelnden Personen planten, Vorbereitungen für eine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 10 in Verbindung mit § 89a StGB zu treffen. Dies stelle gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit des Bundes und des Landes Niedersachsen dar.
Durch die Überwachung der Kommunikationsinhalte solle aufgeklärt werden, ob die Kläger zu 1) und 4) sowie Personen innerhalb des Klägers zu 5) Ausreisen in den Jihad vorbereiten bzw. fördern und weitere Mitglieder des Klägers zu 5) dahingehend entsprechend radikalisieren würden oder mögliche Anschläge innerhalb des Klägers zu 5) geplant würden. Denn bereits in der Vergangenheit seien regelmäßige Besucher der Moschee durch terroristische Straftaten in Erscheinung getreten. Es bestehe daher der Verdacht, dass diese sich innerhalb der Moschee radikalisiert hätten. Das extremistische Personenpotential der Moschee sei seit Jahren anwachsend. So würden mehrere bundesweit bekannte Salafisten dort predigen. Es gebe einen Betroffenen innerhalb des Vereins, von dem eine besondere Gefahr ausgehe und welchem der Beklagte extremistisches Handeln zuschreibe (Bl. 4-7 des VV, teilweise geschwärzt). Diese Person bringe der Beklagte sowohl mit dem Freitagsgebet als auch mit dem sonntäglichen Islam- und Sprachunterricht mit 50 bis 70 Kindern in Verbindung. Im Verein habe sich zudem eine Gruppe von ca. 15 bis 20 Personen separiert, die sich offenbar salafistisch radikalisiere. Innerhalb dieser Gruppe sowie innerhalb der Moschee nehme der Betroffene eine wesentliche Rolle ein. Der Beklagte beabsichtige, Erkenntnisse über die Abläufe in der Moschee, Inhalte der Unterrichte, die sich salafistisch radikalisierte Gruppe von 15 bis 20 Personen und deren weitere mögliche Mitglieder sowie Trefforte und -zeiten zu gewinnen.
Eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes allein mit anderen, milderen nachrichtendienstlichen Mitteln sei derzeit nicht möglich. Eine längerfristige Observation des Betroffenen parallel zu der G 10-Maßnahme sei bereits angeordnet worden, genüge aber für sich genommen nicht, das Aufklärungsziel zu erreichen. Eine Observation könne nur äußere Merkmale feststellen, aber keine inhaltliche Aufklärung über das Handeln des Betroffenen und tatsächliche Kommunikationsinhalte wie Absprachen zu extremistischen Aktivitäten erbringen. Allein durch die G 10-Maßnahme sei es möglich, inhaltliche Erkenntnisse über die Qualität der Kontakte und Aktivitäten der Betroffenen zu gewinnen.
Zunächst beschränkt auf den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2017 wurden die Maßnahmen gegenüber dem Kläger zu 5) insgesamt vier Mal verlängert und um weitere Anschlüsse und Mail-Adressen erweitert und dauerten bis zum 31. Mai 2018 an. Die Überwachung wurde zudem um die Kläger zu 1) bis 4) erweitert. Gegenüber anderen betroffenen Personen wurden die Beschränkungsmaßnahmen hingegen beendet, wenn durch die Maßnahmen keine zielführenden Erkenntnisse zur Aufklärung der Strukturen des Moscheevereins sowie der Unterrichtsgruppe erlangt wurden (vgl. z.B. Bl. 18, 71 des VV). Auch die Betroffenen rund um die Kleingruppe von 15 bis 20 Personen wurden Ziel von Beschränkungsmaßnahmen.
In den Begründungen zu den Verlängerungen der Maßnahmen heißt es, die tatsächlichen Anhaltspunkte zum Gesamtsachverhalt würden uneingeschränkt fortbestehen. Zwar hätten sich aus der Überwachung der Telekommunikation bisher noch keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für ein extremistisches oder salafistisches Handeln ergeben, allerdings bestehe die Verdachtslage fort (vgl. z.B. Bl. 35 des VV).
Im Verlängerungsantrag vom 16. Februar 2018 heißt es zudem, die Beschränkung solle fortgesetzt werden. Im Hinblick auf - geschwärzte - tatsächliche Anhaltspunkte solle eine weitere Entwicklung abgewartet werden, bevor die grundsätzliche Einschätzung geändert werde (Bl. 121 des VV). Im Laufe der Maßnahmen habe der Kläger zu 1) einen Prediger aufgefordert, die Freitagsgebete in der Moschee in Erwartung eines polizeilichen Besuchs gemäßigter ausfallen zu lassen. Dies lasse den Umkehrschluss zu, dass Inhalt und Wirkung der Predigten zumindest bis dahin von sicherheitsbehördlicher Relevanz gewesen seien.
Die Maßnahmen wurden ab dem 2. August 2017 um den Kläger zu 1) sowie die mitbetroffenen Kläger zu 2) und 3) erweitert (vgl. Bl. 24 des VV). Zur Begründung heißt es: Der Kläger zu 1) sei der neue Vorsitzende des Moscheevereins. Es sei zu vermuten, dass er erheblich mehr Aktivitäten als der bisherige Vorsitzende entfalten werde, da er in der Vergangenheit als Vorsitzender des Vereins "Der Schlüssel zum Paradies" bereits öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen organisiert und weitreichende, gute Kontakte innerhalb der deutschen salafistischen Szene habe. Am 18. Juli 2017 habe er ein Paintball-Spiel mit zwölf Personen besucht, welche in der Mehrzahl dem salafistischen Personenpotential zugerechnet würden.
In der Vergangenheit hätten derartige Veranstaltungen im salafistischen Spektrum auch der Vorbereitung von Ausreise und Teilnahme am Jihad gedient. Es sei allerdings auch nicht auszuschließen, dass die Veranstaltung eine reine Freizeitaktivität dargestellt habe. Aufschluss über die tatsächliche Motivation dieser Veranstaltung könne durch die weiteren verdeckten Ermittlungen gewonnen werden. Die Paintball-Veranstaltung sei ein weiteres Indiz, welches als Hinweis zur Radikalisierung von Personen im salafistischen Spektrum dienen könne. Bisherige Erkenntnisse ließen befürchten, dass der Kläger zu 1) als Vorsitzender des Moscheevereins wesentlichen Einfluss ausüben und durch seine Vernetzung innerhalb der deutschen salafistischen Szene der Radikalisierung Vorschub leisten werde. Aufgrund der Möglichkeit der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat müssten seine Grundrechte zugunsten der Aufklärung zurückstehen.
Der Kläger zu 2) sei Inhaber eines Anschlusses, den der Kläger zu 1) nutze. Die Klägerin zu 3) sei mit den gemeinsamen Kindern an einer anderen Adresse als der Kläger zu 1) gemeldet, nach Erkenntnissen der Observation lebe der Kläger zu 1) jedoch bei ihr. Die Wohnung an seiner Meldeadresse werde aktuell renoviert.
Ab dem 27. November 2017 wurden die Maßnahmen auf den Kläger zu 4) erweitert (Bl. 78 des VV). Im Laufe der Beschränkungsmaßnahmen habe der Beklagte festgestellt, dass der Kläger zu 1) zu diesem regelmäßigen, engen Kontakt pflege und dieser nach I-Stadt gezogen sei.
Der Kläger zu 4) sei als überregionaler Prediger, der dem politischen Salafismus zugerechnet werde, bekannt. Er habe ein ausgeprägtes Kontaktverhältnis zu Personen aus der salafistischen Szene. Er habe im August 2017 zudem einen Vortrag sowie ein Seminar im Kläger zu 5) abgehalten. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger zu 4) einer weiteren Radikalisierung im Moscheeverein bzw. in der salafistischen/islamistischen Szene in I-Stadt Vorschub leiste und damit die Gefahr der Begehung von schweren Straftaten bestehe, welche gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Die Maßnahmen wurden mehrfach um weitere Anschlüsse, Mobilfunknummern und Mail-Adressen erweitert. Andere wurden herausgenommen, wenn die Überwachung ergeben habe, dass der Kläger zu 1), 4) oder 5) diese nicht nutzen würden.
Nach dem 31. Mai 2018 wurden die Maßnahmen nicht mehr verlängert.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 benachrichtigte der Beklagte die Kläger gesondert von den durchgeführten Maßnahmen.
Die Kläger haben am 25. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Überwachung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis der Kläger darstelle. Die Überwachung habe auch eine diskriminierende Wirkung gehabt und das Ansehen der Kläger besonders im sozialen Umfeld herabgesetzt, weshalb die Kläger ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen hätten.
Die Mitteilung sei bei ihnen erst am 27. bzw. 28. Juli 2023 angekommen.
Die Beschränkungsmaßnahmen seien rechtswidrig gewesen:
Für die Kläger zu 1), 4) und 5) habe es zum Zeitpunkt der Anordnung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese die in § 3 Abs. 1 G 10 genannten Straftaten planen oder begehen würden oder begangen hätten. Der Beklagte stütze die Maßnahmen stattdessen auf bloße Vermutungen, nicht auf konkrete Tatsachen. Im Einzelnen:
Es habe kein tatsachenbasierter Verdacht einer Straftat nach § 89a Abs. 1 StGB - der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - bestanden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass zum Vorliegen einer Strafbarkeit nach § 89a Abs. 1 StGB ein klarer Bezug zu einer geplanten Anschlagstat vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund könne erst recht nicht jedes religiös motivierte, konservativ-islamische oder salafistische Engagement automatisch in die Nähe des § 89a StGB gerückt werden. Strafrechtlich maßgeblich seien konkrete Schritte zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Dasselbe müsse auch für die Eingriffsschwelle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 G 10 gelten: Wo die Strafnorm eng auszulegen sei, dürften auch für nachrichtendienstliche Kontrollmaßnahmen "tatsächliche Anhaltspunkte" nicht durch bloße Szenebeschreibungen und ideologische Zuschreibungen ersetzt werden.
Tatsächlichen Anhaltspunkte seien auch nicht in der salafistischen Ausrichtung des Klägers zu 5) oder seiner Einstufung durch den Beklagten als "Schwerpunktobjekt" der salafistischen Szene in Niedersachsen zu erblicken. Weder der Kläger zu 5) noch die später gegründete FIU seien verboten.
Auch die von der Beklagten behaupteten Kontakte des Klägers zu 5) zu radikalisierten, "jihadwilligen" Personen und nach § 129a StGB verurteilten Straftätern seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die G 10-Beschränkungen rechtfertigten. Denn es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Kläger selbst in Anschlagsplanungen einbezogen wurden oder solche unterstützt haben. Spezifische Aktivitäten der Kläger im Zusammenhang mit den Taten Dritter, wie die Beschaffung von Waffen oder Sprengstoff, die Ausspähung von Anschlagszielen oder auf konkrete Anschlagsplanungen gerichtete Handlungen, würden nicht benannt. Bereits begangene Straftaten anderer Personen im Umfeld des Klägers zu 5) könnten nicht als Tatsachengrundlage für einen aktuellen Verdacht herangezogen werden.
Insbesondere auf das Paintball-Spiel vom 18. Juli 2017 könne nicht als Vorbereitungshandlung im Sinne des § 89a StGB abgestellt werden. Bei Paintball handele es sich um eine weit verbreitete Freizeitaktivität. Der Beklagte verweise lediglich auf eine abstrakte Möglichkeit, das Spiel könnte der Vorbereitung dienen. Die eng auszulegende Eingriffsschwelle des § 89a StGB sei dabei offenkundig verfehlt. Wenn selbst der Unterricht im Umgang mit Schusswaffen in einem Krisengebiet nicht ohne Weiteres als Vorbereitungshandlung im Sinne des § 89a StGB gelte, sondern es eines klaren Bezugs zu einer geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat bedürfe, könne ein Paintball-Spiel mit Softairwaffen erst recht keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine Terrorvorbereitung darstellen. Dass neben dem Kläger zu 1) weitere Teilnehmer des Spiels der salafistischen Szene zugerechnet würden, ändere daran nichts. Es habe sich um ein Geschenk der Frauen der Teilnehmer anlässlich des Fastenbrechens gehandelt. Die Veranstaltung habe elf Stunden gedauert, weil sie auch gemeinsam gesessen und gegrillt hätten.
Sofern der Beklagte auf die "Indoktrinierung" von Kindern und die Inhalte einzelner Predigten abstelle, fehle es ebenfalls an einer konkreten Tatsachengrundlage. Der Beklagte lege weder konkrete Unterrichtsinhalte dar noch belege er, dass die Kläger selbst derartige Inhalte verantwortet oder gesteuert hätten. Auch die Tatsache, dass der Kläger zu 1) in Erwartung polizeilicher Aufmerksamkeit darum gebeten habe, die Freitagspredigten "gemäßigter" zu halten, belege keine Planung einer schweren Gewalttat, sondern bestenfalls das Bewusstsein für die Sensibilität bestimmter theologischer Aussagen.
Als weiteren Baustein ihres Verdachtsbildes führe der Beklagte die Gründung und Tätigkeit der späteren FIU an. Allerdings beschreibe der Beklagte die FIU selbst als Akteur, der seine Ziele mit "rechtstaatlichen Mitteln" verfolge. Es handele sich erkennbar um eine politisch-gesellschaftliche Organisation im Spektrum des Islam, nicht um eine terroristische Vereinigung. Insoweit fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger die FIU zur Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten nutzen oder missbrauchen wollten. Der Kläger zu 5) stelle auch keine Vereinigung dar, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet sei, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes gerichtet sei. Selbst der Beklagte sehe den Kläger zu 5) nicht als Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten gerichtet wäre. Abgestellt werde allein auf dessen salafistische Ideologie, Vernetzung und Radikalisierung. Der Beklagte gehe nicht von einer Organisationsstruktur aus, die objektiv auf Gewaltakte angelegt wäre. Insofern bestünden auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine "mitgliedschaftliche" Einbindung in eine gewaltorientierte Vereinigung.
Der Kläger zu 4) sei früher Teil der salafistischen Szene gewesen, habe aber niemals zu Gewalt aufgerufen. Den Attentäter des 11. September 2001 Ziad Jarrah habe er 1999 zwei Mal getroffen: Zunächst über einen gemeinsamen Bekannten in Hamburg, wo sie Telefonnummern ausgetauscht und bei Jarrah zu Abend gegessen hätten, dann auf einen Kaffee in Bochum. Danach habe ihn dieser Anfang August 2001 angerufen und ein belangloses Telefonat mit ihm geführt. Im Nachhinein habe er vermutet, dass er dies zur Vorbereitung des Attentats getan habe, um vor einem Märtyrertod persönliche Animositäten mit der Liste all seiner Kontakte im Telefonbuch auszuräumen.
Da bereits für die Maßnahmen gegen den Kläger zu 1) die Voraussetzungen nicht gegeben seien, sei auch die Einbeziehung seines Vaters und seiner Frau, der Kläger zu 2) und 3), rechtswidrig gewesen. Diese seien währen des Beobachtungszeitraums auch nicht in der Wohnung des Klägers zu 1) gemeldet gewesen und es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie Mitteilungen vom oder für den Kläger zu 1) empfangen oder dessen Telefonanschlüsse genutzt hätten.
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) hätten bis Mitte 2017 in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Der Kläger zu 1) sei dann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Erst einige Zeit später habe sich der Kläger zu 1) wieder sporadisch bei der Klägerin zu 3) aufgehalten, bis sie nunmehr wieder eine gemeinsame Wohnung bezogen hätten. Der Kläger zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt in einer vom Kläger zu 1) bewohnten Wohnung gemeldet gewesen. Auch die Behauptung des Beklagten, der Kläger zu 1) nutze gelegentlich den DSL-Anschluss der Klägerin zu 3), rechtfertige keine andauernde Überwachung sämtlicher über diesen Anschluss laufender Kommunikation, zumal der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) im Zeitraum der Beschränkungsmaßnahmen getrennt gewesen seien und die Klägerin zu 3) räumlich getrennt vom Kläger zu 1) gelebt habe.
Ausweislich des Verwaltungsvorgangs habe der Beklagte im Laufe der Beschränkung festgestellt, dass der Kläger zu 2) Inhaber verschiedener Telefonanschlüsse gewesen sei, die allein der Kläger zu 1) genutzt habe, sodass der Kläger zu 2) als bloßer formaler "Mantel" für die Anschlüsse des Klägers zu 1) nicht Adressat der Maßnahmen hätte sein dürfen.
Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis der Kläger seien die Maßnahmen auch weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Beklagte habe mildere Mittel nicht ernsthaft oder dauerhaft eingesetzt. Auch die Kumulation unergiebiger Verlängerungen der Beschränkungen sei unverhältnismäßig gewesen.
Der Schadensersatzanspruch der Kläger folge aus § 54 Abs. 1 und 2 NDSG. Die Kläger seien durch die rechtwidrige Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen und den ebenfalls rechtswidrigen Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel stigmatisiert und diskriminiert worden. Durch die Maßnahmen seien sie mit schweren staatsgefährdenden Gewalttaten, die gemäß § 89a StGB mit einer erheblichen Freiheitsstrafe bedroht sind, in Verbindung gebracht worden. Durch diese Assoziation, die auf keine konkreten Tatsachen gestützt werden könne, sei der Eindruck entstanden, dass es sich bei den Klägern um kriminelle Personen handele, die eine Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat darstellten. Ein solcher Eindruck sei rufschädigend und ziehe gesellschaftliche Nachteile mit sich. Die verdeckte Observation des Klägers zu 1) sei für dessen Nachbarschaft auch erkennbar gewesen. So habe das über längere Zeit vor seinem Haus abgestellte Fahrzeug des Staatsschutzes Aufmerksamkeit der Nachbarn erregt und Nachfragen ausgelöst.
In der staatlichen Einstufung der Kläger als "terrorverdächtig" und deren Überwachung liege ein immaterieller Schaden. Unabhängig davon, ob Dritte hiervon erfahren würden, sei dies eine gravierende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Ein Schaden sei den Klägern weiterhin durch den Kontrollverlust über ihre personenbezogenen Daten entstanden, da die Maßnahmen ohne ihre Kenntnis angeordnet und durchgeführt worden seien. Ohne diese Kenntnis sei es ihnen nicht möglich gewesen, Auskunft oder Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen. Eine Mitteilung sei erst etwa fünf Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen erfolgt.
Die Kläger beantragen,
1.festzustellen, dass die gegen die Kläger durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 1 und 3 Artikel-10-Gesetz (G 10) in dem Zeitraum vom 2. August 2017 bis zum 31. Mai 2018 bzw. vom 27. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 rechtswidrig gewesen sind,
2.den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Höhe, aber wenigstens jeweils 1.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da die Kläger ihr Recht zur Klageerhebung verwirkt hätten. Zwischen der Mitteilung an die Kläger vom 14. Juni 2023 und der Klageerhebung vom 25. Juli 2024 habe mehr als ein Jahr gelegen, binnen dessen die Kläger gänzlich untätig gewesen seien. Der Beklagte habe deshalb darauf vertrauen dürfen und habe auch darauf vertraut, dass von rechtlichen Schritten kein Gebrauch gemacht würde. Die Mitteilungen an die Kläger seien am 14. Juni 2023 per Post abgesendet worden. Kurz danach habe die Klägerin zu 3) angerufen und sei wegen der Mitteilung aufgeregt gewesen.
Die angegriffenen Beschränkungsmaßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage sei § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Artikel 10-Gesetz.
Zum Zeitpunkt der Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen hätten tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, dass die Kläger zu 1) und 4) sowie die innerhalb des Klägers zu 5) handelnden Personen geplant hätten, Vorbereitungen für eine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 10 in Verbindung mit § 89a StGB zu treffen. Dies habe sich aus dem Gesamtbild des Moscheevereins und der Kläger zu 1) und 4) zum Zeitpunkt der Anordnung der G 10-Maßnahmen ergeben: Es habe ein Konglomerat an Umständen vorgelegen.
Neben salafistischen Predigern hätten zum Besucherkreis der Moschee als islamistische Gefährder eingestufte Personen sowie Personen, die Straftaten nach §§ 129a, b StGB begangen hatten und die durch jihadistische Taten im Namen des IS in Erscheinung getreten waren, gehört. Diese Gewalttaten seien auch im Kontext der damaligen Konflikte in Syrien und dem Irak zu sehen gewesen, welche eine verschärfte islamistische Bedrohungslage in Niedersachsen und der gesamten Bundesrepublik zur Folge gehabt hätten. In den Jahren 2015 bis 2018 sei eine massive Häufung von Anschlägen mit islamistischem Hintergrund in Europa und Deutschland zu verzeichnen gewesen. Aufzuführen seien insbesondere das islamistische Massaker in Paris im November 2015 sowie der LKW-Anschlag auf dem Breitscheidpatz in Berlin im Dezember 2016. Der IS habe wenige Jahre vor der Anordnung der G 10-Maßnahmen seinen Höhepunkt erreicht, was die Gefährdungslage für Europa und Deutschland noch einmal verschärft habe. Seit 2011 seien allein aus Deutschland mehr als 1.150 Personen in Richtung Syrien und den Irak gereist, um sich dem IS anzuschließen. Im Jahr 2017 habe deshalb eine akute Bedrohungslage durch islamistischen Terror geherrscht, die sich auch regelmäßig innerhalb kurzer Zeitabstände in durchgeführten Anschlägen realisiert habe.
Dies zeige sich insbesondere in der Anschlagsserie in I-Stadt von Ende 2015 bis Anfang 2016. Alle Täter hätten zum Besucherkreis der Moschee gehört und hätten versucht, wenige Tage vor bzw. nach ihren (geplanten) Taten in Richtung Syrien auszureisen.
Bei den Tätern habe der Verdacht bestanden, dass sie innerhalb des Klägers zu 5) radikalisiert wurden, insbesondere im Hinblick auf ihr junges Alter. Der Beklagte habe sich die Frage gestellt, wie die Täter im Teenageralter schon derart indoktriniert gewesen sein könnten, dass sie aus religiösen bzw. islamistischen Motiven heraus unschuldige Menschen in brutaler Weise töten wollten. Hinter diesen Taten stehe die Ideologie eines radikal ausgelegten und ausgelebten Salafismus. In der Zusammenschau mit den salafistischen Predigten bei dem Kläger zu 5) und den beispielsweise in seiner Broschüre aus dem Jahr 2012 verbreiteten Aussagen habe der Beklagte einen Zusammenhang zwischen der in den Räumlichkeiten des Klägers zu 5) praktizierten, salafistischen Lehre und den Anschlägen in I-Stadt annehmen und mithin von einem dortigen erheblichen Indoktrinierungs- und Radikalisierungspotential ausgehen müssen.
Allein aus der Anschlagshistorie sei ersichtlich, dass im Jahr 2017 Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dass innerhalb des Moscheevereins handelnde Personen planen könnten, Vorbereitungen für eine Katalogstraftat des § 3 Abs. 1 G 10 in Verbindung mit § 89a StGB zu treffen. Denn es seien in zeitlicher Nähe zu der Anordnung der G 10-Maßnahmen mehrere schwere Gewalttaten mit terroristischem Hintergrund aus dem Umfeld des Klägers zu 5) verübt worden, an denen Besucher der Moschee beteiligt gewesen seien. Schwere Straftaten mit islamistischem Hintergrund im Umfeld des Klägers zu 5) hätten sich gehäuft.
Trotz der Presseberichterstattung auch über den Kläger zu 5) insbesondere im Zusammenhang mit dem Messerangriff im Hauptbahnhof habe sich die Besucherzahl ab 2016 verdoppelt, obwohl die Berichterstattung bei objektiver Betrachtung als natürlicher Reflex auf potentielle Mitglieder eher abschreckend habe wirken müssen. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass der Besucheraufwuchs gerade wegen der extremistischen Ausrichtung der Moschee erfolgt sei. Nach Einschätzung des Beklagten habe sich die Moschee von 2016 bis 2018 daher zu einem Anlaufpunkt für gewaltbereite Jihadisten und Jihadwillige entwickelt. Die Predigten im Moscheekreis seien salafistisch, teilweise sogar jihadistisch gewesen. Es habe sich auch eine Gruppe von 15 bis 20 Personen innerhalb der Moschee gebildet, die dem salafistisch-radikalisierten Spektrum zuzuordnen gewesen und von einem jihadistisch-salafistischen Verantwortlichen geleitet worden sei sowie sich regelmäßig zu Schulungen getroffen habe. Es habe aber nicht nur die Kleingruppe, deren Leiter gesondert überwacht worden sei, sondern die Gesamtsituation im Moscheeverein aufgeklärt werden sollen.
Im Jahr 2017 sei dann der Kläger zu 1) als neuer Vorsitzender installiert worden, zeitnah habe der Kläger zu 4) seine Aktivitäten im Moscheeverein aufgenommen. Für einen objektiven Betrachter habe darin trotz der Anschlagshäufungen keine Abkehr von der im Moscheeverein praktizierten, salafistischen Ideologie gelegen. Im Gegenteil habe dies unter Berücksichtigung der früheren, nachweisbaren Handlungen der Kläger zu 1) und 4) sowie ihrer gesicherten Zugehörigkeit zur salafistischen Szene das Gefährdungspotential einer Radikalisierung von Besuchern der Moschee noch erhöht. Dem Moscheeverein habe die Vergangenheit des Klägers zu 1) bekannt sein müssen. Dennoch habe er ihn zum Vorsitzenden gemacht und dadurch trotz der Anschläge mit der Installation des Klägers zu 1) seine salafistisch geprägte Lehre bewusst und zielgerichtet beibehalten. Der Kläger zu 1) habe seine Kontakte in die salafistische Szene unmittelbar nach Amtsantritt unter Beweis gestellt und den Kläger zu 4) nach I-Stadt geholt, welcher seinerseits über Kontakte zu islamistischen Straftätern verfügte. Auch im Hinblick auf die Beteiligung des Klägers zu 1) an der "Lies!"-Koranverteilungsaktion, in deren Zusammenhang Ausreisen in Kampfgebiete des IS gestanden hätten, habe ein gesteigertes Gefährdungspotential zukünftiger Ausreisen in Jihadgebiete durch Mitglieder des Moscheevereins bestanden.
Das durch den Kläger zu 1) veranstaltete Paintball-Spiel habe als Kampfvorbereitung dienen können. Beim Paintball würden mit Softairwaffen Kriegsspiele in verschiedenen Varianten gespielt, bei denen der "Gegner" mit Bällen, die aus Gelatine und Lebensmittelfarbe bestehen, markiert bzw. beschossen werden. Zwar handele es sich dabei um eine durchaus übliche Freizeitaktivität; nach nachrichtendienstlicher Erfahrung würden diese jedoch in der jihadistisch-salafistischen Szene regelmäßig zur Vorbereitung von Ausreisen und Teilnahmen am Jihad dienen, so etwa auch beim Deutschsprachigen Islamkreis (DIK) Hildesheim. Da neben dem Kläger zu 1) auch die anderen teilnehmenden Personen in der Mehrzahl dem salafistischen Personenpotential zugerechnet worden seien, sei in diesem Fall nicht auszuschließen gewesen, dass es sich hierbei um Kampfvorbereitungen zur Ausreise in den Jihad gehandelt habe. Verdächtig sei gewesen, dass die Veranstaltung kurz nach Übernahme des Vorsitzes des Moscheevereins durch den Kläger zu 1) stattgefunden und elf Stunden angedauert habe.
Hinsichtlich des Klägers zu 4) habe dessen Vorgeschichte als bundesweit bekannter Salafist und sein kurz vor Anordnung der G 10-Maßnahme gegen ihn begonnenes, intensives Engagement im Moscheeverein den Verdacht begründet, er könnte dessen (vulnerable) Mitglieder dahingehend radikalisieren, motivieren oder schlicht bestärken, u.a. Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 10 zu begehen (z.B. Ausreisen zum IS zu fördern).
Nach dieser Faktenlage habe der Verdacht bestanden, dass es weitere radikalisierte Personen im Umfeld des Klägers zu 5) geben und künftige Anschläge drohen könnten. Es hätten tatsächliche Anhaltspunkte für Tendenzen der Radikalisierung im Sinne des politischen wie auch des jihadistischen Salafismus innerhalb des Klägers zu 5) bestanden. Hinsichtlich dieser Radikalisierung sei anzumerken, dass Vertreter des politischen Salafismus sich auf intensive Propagandatätigkeit, die sog. Da'wa (Ruf zum Islam/Missionierung) stützten, um ihre extremistische Ideologie zu verbreiten und politischen und gesellschaftlichen Einfluss zu gewinnen. Anhänger des jihadistischen Salafismus hingegen glaubten, ihre Ziele durch Gewaltanwendung realisieren zu können. Die Übergänge zwischen politischem und jihadistischem Salafismus seien dabei fließend. Hinsichtlich des Klägers zu 5) habe es gegolten, durch die Beschränkungsmaßnahme frühzeitig etwaige Radikalisierungen hin zum gewaltbereiten Jihadismus der in ihm verkehrenden Personen und damit zusammenhängend Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 89a StGB zu erkennen und insoweit auch Ausreisen in Kriegsgebiete unterbinden zu können.
Durch die Überwachung der Kommunikationsinhalte durch den Beklagten als "Frühwarnsystem" habe aufgeklärt werden müssen, ob die Kläger zu 1) und 4) sowie die Personen innerhalb des Klägers zu 5) Ausreisen in den Jihad vorbereiten bzw. fördern und weitere Mitglieder des Klägers zu 5) dahingehend entsprechend radikalisieren würden. Hierzu hätten Erkenntnisse über die Abläufe in der Moschee des Klägers zu 5), der sich darin bewegenden, salafistisch radikalisierten Gruppe von 15 bis 20 Personen und deren weitere mögliche Mitglieder, Inhalte der Unterrichte sowie Trefforte und -zeiten gewonnen werden sollen. So hätten Informationen über eine mögliche fortschreitende Radikalisierung der Mitglieder des Klägers zu 5) und daraus folgende mögliche Ausreisen in das Jihadgebiet im Kontext der Begehung von Straftaten nach § 89a StGB erlangt werden sollen. Der Beklagte habe schon im Vorfeld dazu beitragen müssen, dass etwaige künftige Straftaten mit islamistischem Hintergrund aus dem Umfeld des Klägers zu 5) verhindert werden würden.
Die Kläger zu 2) und 3) seien als Mitbetroffene gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 G 10 in die Maßnahme gegen den Kläger zu 1) mit einbezogen worden, da auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen sei, dass sie für diesen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegengenommen oder weitergegeben hätten oder dass der Kläger zu 1) ihre Anschlüsse benutzt habe.
Im Übrigen habe der Kläger zu 4) im April 2024 in einem Interview zu seiner Vergangenheit eingeräumt, dass er das, was er früher unterrichtet habe, als mitverantwortlich ansehe für Ausreisen von deutschen Muslimen in Jihadgebiete während der Hochphase des IS (Interview online abrufbar unter abrufbar unter M., zuletzt abgerufen am 14. August 2026). Selbst der Kläger zu 4) halte sein eigenes Wirken hinsichtlich einer Radikalisierung vom theoretischen Salafismus hin zum gewaltbereiten Jihadismus im Nachhinein für ursächlich. Angesichts seiner Vorgeschichte habe der Beklagte von diesem Umstand bereits im Zeitpunkt der Maßnahmenanordnung ausgehen dürfen. Die Einschätzung des Beklagten habe sich insoweit bewahrheitet.
Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch komme § 54 NDSG als Rechtsgrundlage nicht zur Anwendung, da der Beklagte gerade keine Strafverfolgungs- oder Gefahrenabwehrbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 NDSG sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kläger begehren mit dem Klageantrag zu 1) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen und mit dem Klageantrag zu 2) Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten.
I. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist auch für den Klageantrag zu 2) eröffnet.
Ein Schadensersatzanspruch wegen der datenschutzrechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich entweder aus Art. 82 DSGVO oder im Anwendungsbereich der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten aus § 54 NDSG, da die DSGVO nach Art. 2 Abs. 2 lit. d) bei der bei der Verarbeitung zu den oben aufgeführten Zwecken keine Anwendung findet.
Für datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet und nicht nach Art. 34 Satz 3 GG oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausschließlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen (so aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2026 - 29 K 2876/26 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 1. April 2026 - AN 14 K 26.1164 -, juris).
Art. 34 Satz 3 GG verbietet es, für Amtshaftungsansprüche die Zuständigkeit der allgemeinen ordentlichen Gerichte auszuschließen. Bei dem Schadensersatzanspruch aus § 54 NDSG und Art. 82 DSGVO handelt es sich jedoch nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG. Ein solcher Amtshaftungsanspruch zeichnet sich durch die Überleitung der Eigenhaftung des Amtsträgers auf den Staat aus (Papier/Shirvani, in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 109. EL, Art. 34 Rn. 17, 218). Im Gegensatz zum Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB handelt es sich beim Anspruch aus § 54 NDSG genauso wie Art. 82 DSGVO um keinen Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG, da es sich nicht um eine auf die Behörde übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt. Art. 34 Satz 3 GG betrifft hingegen allein die übergeleitete Haftung des Amtsträgers für die Verletzung seiner Amtspflichten, nicht hingegen Ansprüche aus unmittelbarer Staatshaftung. Für solche trifft Art. 34 Satz 3 GG keine Regelung (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - II B 93/21 -, juris Rn. 14 ff.). Der Anspruch aus § 54 NDSG bzw. Art. 82 DSGVO richtet sich gegen den Verantwortlichen. Nach § 24 Nr. 6 NDSG ist "Verantwortlicher" die zuständige öffentliche Stelle, die innerhalb ihrer Aufgabenerfüllung allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Ähnlich ist es in Art. 4 Nr. 7 DSGVO geregelt, wonach "Verantwortlicher" u.a. die Behörde ist, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Mithin ist eindeutig nicht der einzelne Amtsträger, sondern die Behörde als Institution der Adressat des Schadensersatzanspruchs. Damit handelt es sich um einen gegenüber den in Art. 34 GG erfassten Amtshaftungsansprüchen grundlegend anders gearteten Anspruch.
Auf einfachrechtlicher Ebene enthält § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, eine abdrängende Sonderzuweisung von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den ordentlichen Rechtsweg. Allerdings haben nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO dieselben Gerichte, die über Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO - Klagen gegen den Verantwortlichen wegen einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten - entscheiden, auch über Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO zu entscheiden. Es ist also stets dasjenige Gericht für den Schadensersatzanspruch zuständig, das für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO zuständig ist. Eine Rechtswegspaltung ist folglich unzulässig, sodass die abdrängende Sonderzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts im Hinblick auf Ansprüche aus Art. 82 DSGVO unangewendet bleiben muss (Bergt, in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, § 44 BDSG Rn. 12). Nichts Anderes kann für Ansprüche aus § 54 NDSG gelten. Denn ob eine Klage wegen einer datenschutzrechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten sich nach dem NDSG oder der DSGVO richtet, ist für die Betroffenen schwer durchschaubar und oft vom Zufall abhängig. Je nachdem, ob die datenverarbeitende Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Strafverfolgung oder zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben tätig wird, ist ein anderes Regime einschlägig. Eine Aufspaltung des Rechtswegs zwischen beiden datenschutzrechtlichen Regimes würde der in Art. 82 Abs. 6 DSGVO vorgesehenen Einheitlichkeit des entscheidenden Gerichts widersprechen. Da für Klagen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße des Beklagten ebenfalls der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, muss dasselbe folglich auch für den datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch gelten.
II. Die Klage ist zulässig.
1. Unabhängig davon, ob es sich bei der Anordnung von G 10-Beschränkungsmaßnahmen um einen Verwaltungsakt handelt und ob deren Rechtswidrigkeit daher mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog oder mit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO festgestellt werden kann, ist für die Zulässigkeit einer Klage gegen die Anordnung ein qualifiziertes Feststellungsinteresse notwendig, da sich diese bereits vor der als Bekanntgabe zu qualifizierenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 -, juris Rn. 27) Mitteilung an die Kläger erledigt hat und in der Gegenwart keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 43 Rn. 25, § 113 Rn. 101).
Ein solches Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, wenn es geeignet ist, die Position der Kläger zu verbessern und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung oder - bei Erledigung nach Klageerhebung - aus der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess ergeben (Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL 2025, § 113 Rn. 123, 125). Daneben kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch bei sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen vorliegen, die mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 - 1 C 2.23 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen in Form eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs gegeben. Ein berechtigtes Interesse besteht in diesen Fällen, wenn es aufgrund der sich kurzfristig erledigenden Natur der Maßnahme nicht zu einer Hauptsacheentscheidung kommen würde. Insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich gebietet die institutionelle Garantie des Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG die Anerkennung eines berechtigten Interesses (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 113 Rn. 145). Die Überwachung der Telekommunikation der Kläger greift stark in deren Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Da die Maßnahmen einerseits heimlich stattfinden und andererseits der Rechtsweg gegen die Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen nach § 13 G 10 erst nach Mitteilung der bereits abgeschlossenen Überwachung eröffnet ist, konnten die Kläger vor Eintritt der Erledigung keinen wirksamen Rechtsschutz erlangen.
2. Der Beklagte kann sich auch nicht auf Verwirkung berufen.
Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wonach ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2/20 -, juris Rn. 18).
Gegenstand der Verwirkung können alle subjektiven Rechte sein. Entgegen der Ansicht der Kläger unterliegen somit auch deren Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich der Verwirkung. Nicht verwirkbare Rechtspositionen müssen vielmehr als solche ausdrücklich gesetzlich bestimmt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10/17 -, BVerwGE 163, 36, juris Rn. 20).
Tatbestandlich setzt die Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim anderen Beteiligten daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen wird (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter - hier der Beklagte - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment). Eine Schutzwürdigkeit des Verpflichteten besteht zum Beispiel nicht, wenn er die Untätigkeit des Berechtigten in unredlicher Weise veranlasst hat oder, wenn er davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß. Fehlt das Umstands- oder/und das Vertrauensmoment, tritt eine Verwirkung auch bei sehr langer Dauer der Nichtgeltendmachung eines Rechts jedenfalls regelmäßig nicht ein. Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei mehrpoligen Rechtsbeziehungen, zu komplexen Abwägungsvorgängen führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, BVerwGE 163, 36, juris Rn. 21 f.).
Aufgrund bloßen Zeitablaufs kann die Verwirkung nach diesen Grundsätzen nicht eintreten. Vielmehr ist das Vorliegen besonderer Gründe erforderlich, die die Klageerhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 -, juris Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der abzuwägenden öffentlichen und privaten Interessen der Kläger und des Beklagten erscheint die Klageerhebung nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben im Hinblick auf ein bei dem Beklagten erwachsenes Vertrauen. Denn auf Seiten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkungsmaßnahmen ohnehin bereits erledigt waren, eine Bestandskraft also nicht mehr eintreten konnte. Inwieweit der Beklagte konkrete Maßnahmen im Vertrauen auf das Ausbleiben einer Klage getroffen hat, die eine spätere Klageerhebung unzumutbar machen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, sodass das Interesse des Beklagten allein Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Vermeidung eines Klageverfahrens war. Über diese Interessen muss im vorliegenden Fall das Interesse der Kläger an einem effektiven Rechtsbehelf (Art. 19 Abs. 4 GG) überwiegen.
Insofern kam es auch nicht darauf an, den konkreten Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilungen bei den Klägern zu beweisen, sodass eine Vernehmung der Klägerin zu 3), wie die Klägerseite sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, nicht notwendig war.
III. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen nicht rechtswidrig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzte (1.). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten (2.).
1. Die Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2018 war rechtmäßig.
a. Rechtsgrundlage für die Anordnung war § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 10 G 10 in der maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2017 (BGBl. I, S. 3150).
b. Die Beschränkungsmaßnahmen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
aa. Der Erst- sowie die Verlängerungs- und Erweiterungsanträge wurden von dem gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 G 10 antragsberechtigten Niedersächsischen Verfassungsschutz schriftlich und begründet gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 G 10 gestellt. Die Begründungen enthalten auch die nach § 9 Abs. 3 Satz 2 G 10 erforderlichen Angaben. Hierzu wird auf die jeweiligen Anträge verwiesen (Bl. 1, 14, 23, 31, 42, 50, 59, 67, 77, 85, 93, 101, 109, 117, 128, 136 des VV). Auch die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 G 10 erforderliche Darlegung, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, wird in hinreichendem Umfang gegeben (vgl. Bl. 7, 18, 27, 35, 46, 54, 63, 71, 81, 89, 97, 105, 113, 121, 132, 139 des VV).
Eine wesentliche Erschwerung liegt vor, wenn mit anderen milderen Mitteln im Einzelfall erheblich mehr Zeit für die Erforschung des Sachverhalts aufgewendet werden müsste oder andere Mittel ein wesentlich schlechteres Aufklärungsergebnis hervorbringen würden (Huber, in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 3 G 10 Rn. 28).
Dem Erfordernis einer substantiierten und nachprüfbaren Darlegung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist nur dann genüge getan, wenn die hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden. Dazu kann z.B. angegeben werden, welche Aufklärungsmaßnahmen bisher mit welchem Erfolg angewandt bzw. mangels (wiederum konkret zu begründender) Untauglichkeit oder sicherer Erfolglosigkeit nicht ergriffen wurden. Eine formelhafte, § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 lediglich wiederholende Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, reicht nicht aus (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. September 2016 - 1 K 13.15 -, juris Rn. 31).
Gemessen hieran sind in den Anträgen ausreichende Ausführungen zur Erforderlichkeit der Überwachungsmaßnahme im Einzelfall enthalten. So wird im Erstantrag sowie im Erweiterungsantrag vom 22. September 2017 ausgeführt (vgl. Bl. 7, 54 des VV), eine längerfristige Observation der Betroffenen parallel zu der G 10-Maßnahme sei bereits angeordnet worden. Sie genüge aber für sich genommen nicht, das Aufklärungsziel zu erreichen, weil eine Observation immer nur äußere Merkmale feststellen könne, aber keine inhaltliche Aufklärung über das Handeln der Betroffenen erbringe. Befugnisse, die dazu dienen, ein Kontaktbild der Betroffenen zu erstellen (Telekommunikationsverbindungsdaten, Observation) seien ungeeignet, um inhaltliche Absprachen zu extremistischen Aktivitäten zu erlangen. Nur die G 10-Maßnahme ermögliche es, inhaltliche Erkenntnisse über die Qualität der Kontakte und Aktivitäten des Betroffenen zu gewinnen. Der Aufklärung der tatsächlichen Kommunikationsinhalte komme somit eine entscheidende Bedeutung zu. In den Verlängerungs- und Erweiterungsanträgen wird auf diese Ausführungen verwiesen (vgl. Bl. 27, 35, 46, 63, 71, 81, 89, 97, 105, 113, 121, 132, 139 des VV) sowie in den Fällen der Erweiterung begründet, warum auch die Einbeziehung weiterer Betroffener oder weiterer Anschlüsse erforderlich sei (vgl. Bl. 27, 35, 46, 54, 63, 71, 81, 89, 97, 105, 113, 121, 132, 139 des VV).
Mit diesen Ausführungen werden jeweils substantiiert und nachprüfbar die verschiedenen Mittel dargelegt und vorgetragen, wieso sie im Einzelfall ein wesentlich schlechteres Aufklärungsergebnis hervorbringen würden. Der Vortrag erweist sich jeweils als nachvollziehbar und nicht als lediglich formelhaft.
bb. Die Anordnungen der Beschränkungsmaßnahmen wurden gemäß § 10 Abs. 1 G 10 in Verbindung mit § 1 Satz 2 Nds. G 10-Ausführungsgesetz durch den Staatssekretär als Stellvertreter des zuständigen Ministers des Inneren unterzeichnet. Die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Schriftform ist gewahrt. Auch die Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 G 10 sind enthalten (vgl. Bl. 1, 14, 23, 31, 42, 50, 59, 67, 77, 85, 93, 101, 109, 117, 128, 136 des VV).
cc. Schließlich sind bezüglich der Beteiligung der G 10-Kommission keine Fehler erkennbar. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die G 10-Kommission gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nds. G 10-Ausführungsgesetz den Maßnahmen jeweils zugestimmt (vgl. Bl. 11, 20, 29, 37, 48, 56, 65, 73, 83, 91, 99, 107, 115, 123, 134, 141 des VV). Durchgreifende Zweifel hieran bestehen aus Sicht des Gerichts nicht.
c. Die Anordnungen waren auch materiell rechtmäßig.
Nach § 3 Abs. 1 G10 dürfen Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der Katalogstraftaten des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-9 plant, begeht oder begangen hat.
aa. Bei der zusammenfassenden Würdigung der tatsächlichen Anhaltspunkte kommt es auf die von den Klägern beanstandenden Teilschwärzungen des Verwaltungsvorgangs nicht entscheidungserheblich an. Denn diese beziehen sich neben behördeninternen Organisations- und Aktenzeichen, Paraphen und namentlichen Nennungen von Behördenmitarbeitern sowie Informationsquellen (vgl. die Sperrerklärung des Beklagten, Bl. 61 f. d. A.) insbesondere auf Personen innerhalb des Moscheevereins, welche ebenfalls Betroffene der Beschränkungsmaßnahmen sind. Wenn es insbesondere um Mitglieder der sog. Kleingruppe geht, die sich nach Erkenntnissen des Beklagten salafistisch radikalisiert und zu Treffen separiert habe, so kommt es auf die Identität der betroffenen Personen nicht entscheidungserheblich an. Ausweislich der Schwärzungen in den Anträgen waren dem Beklagten nicht alle Gruppenmitglieder bekannt, sondern nur einige betroffene Personen (vgl. Bl. 6 des VV). Deshalb wurden diese als Mitbetroffene in die Maßnahmen einbezogen sowie separat Ziel von Beschränkungsmaßnahmen (vgl. Bl. 15, 50 des VV). Diese Dritten sind jedoch nicht Kläger des hiesigen Verfahrens, sodass Beschränkungsmaßnahmen gegen diese nicht zur Überprüfung stehen. Die Anordnung von Maßnahmen gegen die Kläger wurden zwar auch auf eine Kleingruppe, aber hauptsächlich auf das Gefahrenpotential der Mobilisierung von Jugendlichen zu schweren staatsgefährdenden Gewalttaten innerhalb der Moschee gestützt. Die Kleingruppe traf sich nach Erkenntnissen des Beklagten außerhalb der Moschee in Privaträumen zu Unterricht oder sonstigen Treffen und weder der Kläger zu 1) noch der Kläger zu 4) waren Teil der Kleingruppe. Auf die Kleingruppe kam es dem Beklagten für die Beobachtung der Kläger folglich nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr entscheidend war das Radikalisierungs- und Vernetzungspotential, das unabhängig dieser Kleingruppe innerhalb des Moscheevereins bestand, und auf welches bereits im Erstantrag insbesondere wegen der Anschlagsserie in I-Stadt Ende 2015 und Anfang 2016 abgestellt wird (vgl. Bl. 3 des VV).
bb. Zum Zeitpunkt der Anordnungen bestand gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 10 aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten der Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 und Abs. 2 StGB (in der maßgeblichen Fassung vom 8. September 2015, BGBl. I, S. 1474).
Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist nach § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Diese im zeitlichen Vorfeld der eigentlichen Gewalttat verortete Straftat begeht, wer (Abs. 2 Nr. 1) eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit u.a. Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen oder (Abs. 2 Nr. 2) solche Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder (Abs. 2 Nr. 3) Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind. Subjektiv muss der Täter zur schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest entschlossen sein. In Mehrpersonenverhältnissen, in denen der Täter ("Vorbereitungstäter") die schwere staatsgefährdende Gewalttat nicht selbst zu begehen beabsichtigt, reicht es dabei aus, dass der Vorbereitungstäter bei seiner Tathandlung mit dem Wissen (dolus directus 2. Grades) oder in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handelt, seine Vorbereitungshandlung solle einen wirksamen Beitrag zu einer Gewalttat eines anderen im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB leisten.
Nach § 89a Abs. 2a StGB bereitet eine schwere staatsgefährdende Gewalttat auch u.a. derjenige vor, der es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aus Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Art erfolgen.
Für den Verdacht der staatsgefährdenden Gewalttat gab es vor den Anordnungen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.
(1) Bei dem Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im vollen Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23, juris Rn. 26). Mit ihm ist die Eingriffsschwelle für Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 G 10 in das Vorfeld einer Straftat vorverlegt worden. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/1880 vom 13. Juni 1967, S. 9) sollte mit dem Begriff der "tatsächlichen Anhaltspunkte" die Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen nach § 3 G 10 schon bei vorbereitenden Handlungen und nicht erst im Stadium des Versuchs einer Straftat klargestellt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 225.11 -, juris Rn. 43). Es muss jedoch gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen.
Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer in § 3 Abs. 1 G 10 genannten Straftat sind danach anzunehmen, wenn konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die über allgemeine Erfahrungssätze und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - juris Rn. 245, 250 m.w.N., und vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 - juris Rn. 281; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, Kap. N, § 3 Rn. 5 und 7) und aus denen sich unter Berücksichtigung des nachrichtendienstlichen Erfahrungswissens schließen lässt, dass eine Bedrohungslage gegeben ist (vgl. auch VG Weimar, Beschluss vom 2. September 2015 - 8 K 125/22 We - juris Rn. 15). Dabei ist die Eingriffsschwelle der "tatsächlichen Anhaltspunkte" im Sinne des § 3 Abs. 1 G 10 niedriger als die der "bestimmten Tatsachen" nach der Strafprozessordnung (StPO), die die Einleitung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen, z.B. nach § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO, rechtfertigen (Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, Kap. N., § 3 Rn. 11 m.w.N.). Es kommt daher zum einen nicht darauf an, ob die konkreten Umstände für sich genommen rechtlich erlaubt sind oder nicht. Auch rechtlich besonders geschützte Verhaltensweisen können in Verbindung mit anderen Umständen Anlass für einen Verdacht bieten (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23, juris Rn. 27). Zum anderen ist auch unerheblich, ob sich der Verdacht aufgrund der Überwachungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sachlage bei Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23, juris Rn. 27). Zur Annahme eines Verdachts kann die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Für die Schlussfolgerung auf einen Verdacht dürfen auch nachrichtendienstliche oder kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt werden und für die zu treffende Schlussfolgerung sogar von besonderer Bedeutung sein, allerdings nicht die nach dem Gesetz unentbehrlichen tatsächlichen Anhaltspunkte ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23, juris Rn. 28). Andere als in dem Antrag bzw. der Anordnung genannte tatsächliche Anhaltspunkte dürfen, mit Ausnahme von offenkundigen Tatsachen, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffs und den Besonderheiten des für die Überwachungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens. Alle Einzelheiten müssen jedoch nicht angegeben und auch die Informationsquellen nicht preisgegeben werden, da der Leiter der Verfassungsschutzbehörde persönlich die Verantwortung für deren Zuverlässigkeit übernimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23, juris Rn. 27 ff., 31; VG Berlin, Urteil vom 7. September 2016 - 1 K 13.15 -, juris Rn. 38).
(2) Nach diesen Maßstäben lagen sowohl zum Zeitpunkt der Erstanordnungen der Beschränkungsmaßnahmen gegen die Kläger als auch zum Zeitpunkt der Verlängerungsanordnungen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a StGB vor.
Wie sich aus der Antrags- und Anordnungsbegründung der Erstanordnung sowie verschiedenen Verlängerungs- und Erweiterungsanordnungen ergibt, bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt von 2017 bis Ende Mai 2018 konkrete Hinweise darauf, dass innerhalb des Moscheevereins insbesondere junge Menschen radikalisiert und entweder einen terroristischen Anschlag in Deutschland oder eine Ausreise ins sog. Jihad-Gebiet vorbereiten. Dies folgt insbesondere aus den drei (teils erfolgreichen) Anschlägen oder Anschlagsplänen im Namen des IS innerhalb weniger Monate, die allesamt langjährigen, regelmäßigen Besuchern des Moscheevereins zuzurechnen sind. Zudem planten alle drei Attentäter die Ausreise in Jihad-Kampfgebiete, namentlich nach Syrien, um sich dort dem IS anzuschließen.
Bei den (geplanten) terroristischen Anschlägen in I-Stadt handelte es sich um schwere staatsgefährdende Gewalttaten im Sinne des § 89a StGB. Denn bei den Anschlägen mittels Schusswaffen, Bomben oder Molotow-Cocktails sollten der Ideologie des IS entsprechend eine Vielzahl von "Ungläubigen" getötet werden, wie es Safia und Saleh S. jeweils auch eingeräumt haben. Diese Taten sind dazu bestimmt und geeignet, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschlands zu beeinträchtigen. Durch die Ausführung solcher Anschläge kann das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert worden, in ihrem Staat an öffentlich zugänglichen Orten vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein (vgl. Anstötz, in Erb/Schäfer, Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 89a Rn. 22 m.w.N.).
Auch die Absicht, nach Syrien auszureisen, um sich dort dem IS anzuschließen, erfüllte nach § 89a Abs. 2a StGB den Tatbestand des § 89a Abs. 1 StGB. Die Ausreise nach Syrien in der Absicht, sich der terroristischen Organisation anzuschließen und im Ausland an Kampfhandlungen für eine terroristische Organisation teilzunehmen, stellt die Ausreise zur Begehung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten dar. In Syrien gab es zu diesem Zeitpunkt auch verschiedene Gruppierungen des IS, die Ausbildungslager unterhielten, um den Umgang mit Schusswaffen zu trainieren, bevor "Rekruten" am bewaffneten Kampf gegen die syrische Regierung teilnehmen.
Die Erkenntnisse über die Attentäter ließen zum Zeitpunkt der Beschränkungsmaßnahmen den hinreichenden Verdacht zu, dass weitere Besucher des Moscheekreises vergleichbare Anschläge vorbereiteten oder eine Ausreise versuchen würden: So war über die 15-jährige Attentäterin Safia S. bekannt, dass sie bereits seit jungem Alter mit ihrer Mutter den Moscheeverein besuchte und über den Moscheeverein u.a. Kontakt mit dem islamistischen und salafistischen Prediger Pierre Vogel gehabt hatte. Auch ihr Bruder Saleh S. war seit dem Kindesalter Besucher der Moschee. Mit Mohamad Hasan K., den die Geschwister aus der Moschee kannten, tauschte Safia S. sich bereits im Juni oder Juli 2015 über Waffen und Anschlagsfantasien aus, daneben über gemeinsame Ausreisepläne sowie den konkret durchgeführten Anschlag. Mohamad Hasan K. gab im Strafverfahren wegen der Nichtanzeige dieser Straftat an, selbst erst seit Ende 2014 den Islam für sich gefunden zu haben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 StE 1/16 - BeckRS 2017, 100562 Rn. 295). Er habe angefangen, regelmäßig die Moschee zu besuchen, um sich im Hinblick auf sein Leben als "zwielichtiger Junge "besser zu fühlen", dort Arabisch gelernt zu haben und über einen Kontakt in der Moschee Anfang 2015 zur "Lies!"-Aktion und zu "Das Siegel des Propheten" gekommen zu sein (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 StE 1/16 - BeckRS 2017, 100562 Rn. 213 ff.). Auch seine Stelle als Ordner im I-Stadtschen Fußballstadion habe er über die Moschee vermittelt bekommen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 StE 1/16 - BeckRS 2017, 100562, Rn. 217).
Diese Erkenntnisse stellen allesamt Tatsachen dar, die im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahmen nahelegten, dass der Moscheeverein im Hinblick auf die Anschläge bzw. Anschlagspläne eine entscheidende Rolle gespielt hat, sowohl in Hinblick auf eine salafistische Radikalisierung der Täter als auch in Bezug auf die Organisation der Taten:
Alle drei waren regelmäßige Besucher der Moschee, Safia und Saleh S. sogar seit ihrer frühen Kindheit. Für eine Indoktrinierung innerhalb des Klägers zu 5) spricht neben dem jungen Alter der drei Attentäter auch die Regelmäßigkeit ihrer Besuche. Insbesondere am Lebenslauf von Mohamad Hasan K. bis zu seiner Verurteilung fällt auf, dass der Moscheeverein seine religiöse Einstellung entscheidend geprägt zu haben scheint. Er hat im Strafverfahren selbst angegeben, dass er erst Ende 2014 - mit dem Beginn des Besuches der Moschee - den Glauben für sich entdeckt habe. Spätestens seit Anfang 2015 war sein Leben bereits nahezu ausschließlich von der Beschäftigung mit dem radikalen Islam geprägt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 StE 1/16 - BeckRS 2017, 100562 Rn. 554). Dies spricht dafür, dass eine Radikalisierung im Zusammenhang mit dem Moscheeverein und/oder der vom Kläger zu 1) organisierten "Lies!"-Aktion und des Vereins "Das Siegel des Propheten" eingetreten ist. Innerhalb kürzester Zeit nach Beginn seines Engagements im Moscheeverein wurde er bereits Ende 2015 mit einem geplanten Anschlag auf das Fußballstadion in I-Stadt in Zusammenhang gebracht, plante eine Ausreise in Jihad-Gebiete und tauschte sich mit Safia S. über Anschlagspläne aus. Ihren konkreten Anschlagsplan zeigte er nicht an, was auf eine Billigung schließen lässt.
Der Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass der Moscheeverein - insbesondere unter Leitung des Klägers zu 1) - neben einem religiösen Nährboden für die Radikalisierung potentieller Täter auch ein logistisches Netzwerk darstellte. Wenn Safia S. und Saleh S. auch Geschwister waren, so kannten sie zumindest Mohamad Hasan K., mit dem sich insbesondere Safia konkret und wiederholt über Anschlagspläne austauschte, aus der Moschee. Die beiden planten sogar, gemeinsam auszureisen und sich dem IS anzuschließen, bevor die Pläne durch Ermittlungen gegen Mohamad Hasan K. wegen des Fußballländerspiels durchkreuzt wurden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 StE 1/16 - BeckRS 2017, 100562 Rn. 126 f.). Auch die Arbeitsstelle im Fußballstadion, auf welches Mohamad Hasan K. mutmaßlich einen Anschlag plante, wurde ihm im Moscheeverein vermittelt. Ein regelmäßiger Anlaufpunkt der drei Attentäter war auch der Koranverteilstand der "Lies!"-Aktion in der I-Stadtaner Innenstadt, an welcher der Kläger zu 1) maßgeblich beteiligt war. An dem Koranverteilstand in der Innenstadt hielten sich die Täter regelmäßig auf und trafen sich, etwa um sich zu ihren gemeinsamen Ausreiseplänen nach Syrien auszutauschen. Es ist zumindest ein Fall bekannt, in welchem Mohamad Hasan K. dort eine Passantin zum Islam konvertierte und sie an Safia S. vermittelte, welche sie mit in den Moscheeverein nahm (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 StE 1/16 - BeckRS 2017, 100562 Rn. 113, 126, 252). Dies weist auf eine strukturelle Verflechtung zwischen dem Moscheeverein, den Tätern sowie auch dem Kläger zu 1) hin.
Gegen eine entscheidende Rolle des Klägers zu 5) und des Klägers zu 1) bei der Planung oder Begehung der Taten spricht auch nicht die behauptete Distanzierung des Moscheevereins von den Tätern. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite selbst angegeben, ein Hausverbot sei für Safia S. erst nach der Tat und für Saleh S. zwei Wochen vor seinem Anschlagsversuch ausgesprochen worden. Dies unterbricht jedoch nicht den Zusammenhang zwischen den Klägern und den Attentaten und lässt den Verdacht, dass eine Vernetzung und Indoktrinierung innerhalb des Moscheevereins stattgefunden hat, nicht entfallen.
Entgegen der Ansicht der Klägerseite dürfen diese bereits begangenen Straftaten als Tatsachengrundlage für einen zukünftigen Verdacht herangezogen werden, zumal § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 explizit nicht nur die Planung und Begehung von Straftaten nach § 89a StGB, sondern auch das "Begangenhaben" als möglichen Anknüpfungspunkt benennt.
Eine Zeugenvernehmung, um Beweis zu der Frage zu erheben, ob sich Safia und Saleh S. im Moscheeverein gewaltbereit radikalisiert haben, ist entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht notwendig. Denn Maßstab der Beurteilung ist die ex-ante-Prognose des Beklagten zum Zeitpunkt der Beschränkungsmaßnahmen. Aus diesem Blickwinkel muss eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Verdacht vorgelegen haben, dass die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter Zutun der Kläger geplant oder begangen wurden oder im Vorfeld begangen worden waren. Nachträglich Beweis über den Ablauf der Radikalisierung zu erheben, ändert insofern nichts an der Subsumtion unter diesen ex-ante-Maßstab, zumal auch der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Maßnahmen ex post nicht auf neuere, möglicherweise belastende Erkenntnisse stützen kann. Darüber hinaus hat die Klägerseite in keiner Weise dargetan, in welcher Weise der benannte Zeuge Auskunft zum Radikalisierungsprozess der Geschwister geben kann.
Für den Verdacht der Planung weiterer vergleichbarer Taten bestand vor dem Hintergrund dieser drei Anschläge und Ausreiseversuche eine hinreichende Tatsachengrundlage insbesondere dafür, dass jemand innerhalb des Moscheevereins konkret seine Ausreise in den Jihad oder einen Anschlag in Deutschland vorbereitet.
Dazu traten im Zeitpunkt der Maßnahmen folgende tatsächliche Anhaltspunkte:
Neben dem DMG Braunschweig sowie dem DIK Hildesheim war der Kläger zu 5) Anlaufstelle innerhalb der salafistischen Szene in Niedersachsen. Die salafistische Ausrichtung des Klägers zu 5) war erkennbar aus den Erkenntnissen des Beklagten, die die Kläger nicht bestritten haben, etwa zu Inhalten früherer Broschüren sowie der Verbindung innerhalb der salafistischen Szene wie zu dem im März 2017 verbotenen DIK Hildesheim oder der DMG Braunschweig, welche 2024 verboten wurde. Zu berücksichtigen war im Rahmen des Verdachts weiterer Radikalisierungen, dass die Maßnahmen kurz nach dem Verbot des DIK Hildesheim angeordnet wurden, sodass zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit wahrscheinlich war, dass Mitglieder des DIK Hildesheim, die der extremistischen, radikalen Salafistenszene zugeordnet wurden, künftig zum Kläger zu 5) nach L. kommen würden.
Zur Frage, ob im Kläger zu 5) bundesweit bekannte Prediger aus dem politisch-salafistischen Spektrum auftraten, musste ein Beweis nicht erhoben werden. Dem Beweisantrag der Kläger, die vom Beklagten angeführten Prediger Pierre Vogel, Muhamed Ciftci, Hassan Dabagh, Sven Lau, Efstathios Tsiounis, Denis Cuspert, Faysal al-Utaybi, Abul Baraa, Haitham al-Haddad sowie den Kläger zu 4) zu vernehmen, konnte teilweise schon nicht entsprochen werden, weil die benannten Personen bereits verstorben sind. Dass es sich bei den benannten Personen um bundesweit bekannte salafistische Prediger handelt, wird als gerichtsbekannt vorausgesetzt. Über ihre bundesweite Bekanntheit als salafistische Prediger können die Personen zudem im Rahmen einer Zeugenvernehmung keine Auskünfte liefern, lediglich darüber, ob sie im Moscheeverein oder auf dessen Veranstaltungen aufgetreten sind. Zumindest die Verbindung des Klägers zu 5) zu Pierre Vogel ergibt sich bereits aus den Videos mit Safia S. aus den Jahren 2009 und 2010. In einem weiteren Video von Vogel mit Safia S., hochgeladen am 10. August 2009, wirbt dieser für Spenden für den Kläger zu 5) und bringt zum Ausdruck, sich im Gebäude der Moschee zu befinden (vgl. das Video des Kanals "EINLADUNGZUMPARADIES" mit dem Titel "Spende für Moschee L.", online abrufbar unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=lEy8Br69Z8U, zuletzt abgerufen am 14. August 2026). Auf der Liste des Beklagten findet sich als ein solcher salafistischer Prediger auch der Kläger zu 4). Es wird von keinem der Kläger bestritten, dass sich der Kläger zu 4) zumindest zum Zeitpunkt der Beschränkungsmaßnahmen dem politischen Salafismus zuordnen ließ, bundesweit bekannt war sowie regelmäßig im Moscheeverein predigte. Nicht entscheidend ist darüber hinaus die Klärung der Frage, ob alle genannten Prediger im Moscheeverein oder auf dessen Veranstaltungen aufgetreten sind. Für den Nachweis der salafistischen Vernetzung des Klägers zu 5) sind diese Tatsachen nicht von Bedeutung.
Nach der beschriebenen Anschlagsserie aus dem Besucherkreis des Klägers zu 5) war zudem kein Kurswechsel zu verzeichnen, sondern vielmehr wurde der Kläger zu 1) als Vorsitzender eingesetzt, welcher wiederum den Kläger zu 4) in die Moschee holte. Der Kläger zu 1) war schon 2017 langjährig in der salafistischen Szene tätig und verfügte über weitreichende und regelmäßige Kontakte zu salafistischen Personen, Mitgliedern terroristischer Organisationen und überregionalen Predigern, so unter anderem zum Kläger zu 4). Er organisierte häufig verschiedene Auftritte weiterer Prediger der salafistischen Szene, wie etwa Pierre Vogels. Dies wurde bereits mit rechtskräftigem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 29. Oktober 2020 festgestellt (VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 B 4291/20 -, juris Rn. 43 ff.).
Insbesondere wegen seiner Rolle im Rahmen der "Lies!"-Aktion in I-Stadt, die 140 Menschen in Deutschland zur Ausreise in IS-Kampfgebiete motiviert hat und die auch der Vernetzung der drei I-Stadtaner Attentäter diente, sowie seiner Vernetzung in der salafistischen Szene, auch u.a. mit Sven Lau, der wegen der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung 2017 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, und der mittlerweile verbotenen DMG Braunschweig durfte der Beklagte deshalb davon ausgehen, dass im Moscheeverein unter anderem durch den Kläger zu 1) eine weitergehende Indoktrinierung insbesondere junger Besucher stattfinden würde sowie ihnen Kontakte im Bereich des politischen, aber auch jihadistischen Salafismus bereitgestellt würden. Gleiches gilt für den Kläger zu 4), welchen der Kläger zu 1) in der Folgezeit in den Moscheeverein holte und der als salafistischer Prediger bekannt war. Unabhängig davon, wie oft dieser Kontakt mit einem der Piloten des Terroranschlags vom 11. September 2001 hatte und ob jener vor dem Anschlag zahlreiche Personen angerufen hat, bietet dies einen Hinweis darauf, dass der Kläger zu 4) zumindest über Kontakte innerhalb der jihadistischen Szene verfügte. Auch diese tatsächlichen Anhaltspunkte stützen in der Gesamtschau den Verdacht gegen die Kläger zu 1), 4) und 5), dass diese durch ihr Verhalten die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten förderten.
Dass der Kläger zu 1) mit anderen Mitgliedern des Moscheevereins, die dem salafistischen Spektrum zuzuordnen sind, für elf Stunden an einer Veranstaltung in der Paintball-Arena teilgenommen hat, wird von diesem nicht bestritten und durfte von dem Beklagten als weiterer tatsächlicher Anhaltspunkt für die Frage berücksichtigt werden, ob der Verdacht besteht, dass die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geplant wird. Was den Zweck und die Natur des Paintball-Spiels angeht, so hat der Beklagte bereits in der Antragsbegründung vom 25. Juli 2017 dargelegt, dass es sich auch um eine Freizeitaktivität handeln könne. Nach nachrichtendienstlichen Erkenntnissen würde Paintball jedoch häufig zum Schusswaffentraining vor der Ausreise in den Jihad durchgeführt. Im Rahmen der durch den Beklagten vorzunehmenden Gesamtschau, ob tatsächliche Anhaltspunkte für einen Gefahrenverdacht vorliegen, sind nach dem obengenannten Maßstab nachrichtendienstliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Aus ex-ante-Perspektive hat der Beklagte die Veranstaltung daher nicht fehlerhaft bewertet.
Darauf, ob der Kläger zu 1) den Terroranschlag auf das Satiremagazin Charlie Hebdo geleugnet hat, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob tatsächliche Anhaltspunkte für die Planung von Straftaten nach § 89a StGB vorlagen, nicht entscheidungserheblich an, sodass dieser nicht als Beteiligter zu vernehmen war. Selbst bei Unterstellung der Kläger zu 1) habe den Anschlag nicht geleugnet, änderte dies nichts an der Gefahrenprognose des Beklagten im Zeitpunkt der Maßnahmen.
Nicht entscheidend für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist auch, ob der Kläger zu 5) im Maßnahmenzeitraum eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ideologie verfolgte oder auf die Begehung von Straftaten nach § 89a StGB ausgerichtet war.
Denn ein "Ausgerichtetsein" auf die Begehung von Straftaten gegen die freiheitliche demokratische ist für die Beobachtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ausweislich des obenstehenden Maßstabs nicht notwendig. Dies wäre lediglich der Fall, wenn die Beschränkungsmaßnahmen sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 G 10 darauf stützen würden, dass der Kläger zu 5) eine Vereinigung ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Darauf kommt es nach Satz 1 jedoch nicht an. Bei der Fragestellung, ob eine Vereinigung eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ideologie verfolgt, handelt es sich zudem um eine rechtliche Bewertung, die dem Beweis nicht zugänglich ist.
Ähnliches gilt für die Fragestellung, ob der Kläger zu 5) im Maßnahmenzeitraum eine auf die Errichtung eines islamistischen Gottesstaates in Deutschland oder im Ausland gerichtete religiöse Ideologie verfolgt hat. Auch dies ist keine Tatbestandsvoraussetzung der Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10. Weder ist eine entsprechende Ideologie dafür notwendig, noch wäre sie ausreichend für einen hinreichenden Tatsachenverdacht im Sinne des oben dargestellten Maßstabs.
Wenn die Klägerseite für das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Straftaten nach § 89a StGB spezifische Aktivitäten der Kläger im Zusammenhang mit den Taten Dritter, wie die Beschaffung von Waffen oder Sprengstoff, die Ausspähung von Anschlagszielen oder auf konkrete Anschlagsplanungen gerichtete Handlungen, verlangt, dann ist zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 lediglich verlangt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jemand Straftaten nach § 89a StGB "plant, begeht oder begangen hat". Die tatsächlichen Anhaltspunkte erfordern folglich nicht, dass konkrete Tathandlungen nach § 89a für die Beschränkungsmaßnahmen nachgewiesen werden müssen. Denn betrachtet man etwa die Tat von Safia S., dann hätten sich konkrete Tatsachen für den Beklagten in Hinblick auf eine konkrete Anschlagsvorbereitung und sich auf einen konkreten Anschlag beziehende Tathandlungen aus der Überwachung ihrer Telekommunikation ergeben, wenn etwa ihre Chatnachrichten ausgewertet worden wären. Die Kenntnis solcher konkreten Tathandlungen kann daher nicht Eingriffsmaßstab für Beschränkungsmaßnahmen sein, sondern ist vielmehr Ziel der Maßnahmen. Würde man die Kenntnis konkreter Anschlagspläne zur Anordnung von G 10-Beschränkungsmaßnahmen verlangen, sodass bereits eine Subsumtion unter § 89a StGB möglich wäre, so wären die Beschränkungsmaßnahmen indes nicht mehr notwendig, sondern die Strafverfolgungsbehörden könnten direkt tätig werden. Zweck der Beschränkungsmaßnahmen ist insofern eine Vorfeldaufklärung zur Gefahrenabwehr. Folglich müssen die konkreten Vorbereitungshandlungen oder Anschlagsziele für die Anordnung von G 10-Maßnahmen noch nicht bekannt sein. Ausreichend, aber auch notwendig ist vielmehr, dass sich aus den vorliegenden Tatsachen in ihrer Gesamtschau mehr als nur die abstrakte Möglichkeit ergibt, dass jemand eine der von den Katalogen dieser Vorschrift erfassten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
Im Hinblick auf den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) lagen dem Beklagten ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu 1) deren Anschlüsse nutzte und bei der Klägerin zu 3) wohnhaft war. Dass der Kläger zu 1) bei der Klägerin zu 3) wohnte und deshalb deren DSL-Anschlüsse nutzte, ergab sich insbesondere aus der Observation des Klägers zu 1) durch den Verfassungsschutz sowie der Auswertung des überwachten Mobiltelefons des Klägers zu 1) (vgl. Bl. 44 des VV). Der Kläger zu 1) nutzte eine IP-Adresse, die dem DSL-Anschluss der Klägerin zu 3) zugeordnet wurde (vgl. Bl. 33 des VV). Dass der Kläger zu 1) Nutzer verschiedener Anschlüsse war, deren Inhaber sein Vater, der Kläger zu 2) war, ergab sich u.a. daraus, dass die Telefonnummern auf der Homepage des Vereins "Der Schlüssel zum Paradies" aufgeführt wurden, deren Vorstand der Kläger zu 1) war (vgl. Bl. 62 des VV) oder er einen vorübergehenden Anschluss für die Adresse der Klägerin zu 3) buchte, sein Vater jedoch woanders wohnt. Der Kläger zu 1) gab gegenüber einen Mobilfunkanbieter an, eine Generalvollmacht für geschäftliche Angelegenheiten seines Vaters zu haben (vgl. Bl. 44 des VV).
cc. Die Beschränkungsmaßnahmen durften sich auch auf die Kläger als taugliche Adressaten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 G 10 beziehen.
Die Kläger zu 1), 4) und 5) sind dabei als Verdächtige im Sinne des § Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 G 10 Betroffene der Überwachungsmaßnahmen. Entgegen der Ansicht der Klägerseite war der Beklagte dabei nicht auf die konkreten - noch nicht namentlich bekannten - potentiellen (Haupt)ausführenden von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten beschränkt. Denn im Vorfeld einer Straftat muss der Verdächtige für die G 10-Maßnahme noch nicht identifiziert sein, d.h. seine Identität muss dem Nachrichtendienst noch nicht bekannt sein (Günther/Rückert, in Knauer/Kudlich/Schneider, Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2025, § 3 G 10 Rn. 17). Im vorliegenden Falle geht es bei der Überwachung gerade darum, mögliche Täter eines Anschlags oder einer Ausreise ins Jihad-Gebiet identifizieren und die gesammelten Informationen bei Vorliegen einer Gefahrenlage an die Polizei- und Ordnungsbehörden zu übermitteln (vgl. § 4 Abs. 4 G 10). Dabei waren dem Beklagten nicht die potentiellen Hauptausführenden solcher Taten bekannt, sondern lediglich die Identitäten der Kläger zu 1), 4) und 5) sowie der Verdacht, dass Besucher des Moscheevereins sich möglicherweise durch Zutun der Kläger zu 1), 4) und 5) radikalisieren, zu schweren staatsgefährdenden Gewalttaten entschließen und innerhalb des Vereins zur Durchführung vernetzen würden. Einzig mögliche Adressaten der Überwachung waren daher die Kläger zu 1), 4) und 5), zumal für die Eigenschaft als "Verdächtigter" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 G 10 gleichgültig ist, in welcher Form die Person im Verdacht steht, sich an der Planung oder Begehung einer Katalogtat zu beteiligen; sie kann Randfigur ebenso wie Zentralgestalt des mutmaßlichen Geschehens sein (vgl. Günther/Rückert, in Knauer/Kudlich/Schneider, Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2025, § 3 G 10 Rn. 17). Ausreichend war insofern der Verdacht der aktiven Förderung durch die Kläger zu 1), 4) und 5).
Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) durften hingegen als an den mutmaßlichen Taten Unbeteiligte herangezogen werden, weil nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 G 10 auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass der Kläger zu 1) deren Anschlüsse benutzte. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber Kenntnis von der Nutzung oder einen Bezug zur Gefahrenlage hat (Günther/Rückert, in Knauer/Kudlich/Schneider, Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2025, § 3 G 10 Rn. 20). Der DSL-Anschluss der Klägerin zu 3) sowie die konkreten Anschlüsse des Klägers zu 2), welche der Kläger zu 1) nutzte, durften daher Ziel der Beschränkungsmaßnahmen sein. Entgegen der Ansicht der Klägerseite waren sie auch als Anschlussinhaber die richtigen Adressaten.
dd. Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Erstanordnung der Beschränkungsmaßnahmen und ihrer Verlängerungen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Zudem darf die Maßnahme nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.
Die Anordnungen sowie die Erweiterungen und Verlängerungen der Beschränkungsmaßnahmen waren zur Erreichung ihrer Ziele, der Aufklärung der Beiträge der Kläger zu 1), 4) und 5) im Zusammenhang mit der Radikalisierung von Jugendlichen und Heranwachsenden sowie der Vernetzung zur Durchführung von Anschlägen und zur Ausreise in den Jihad und mithin auch zur Verhinderung einer potentiellen staatsgefährdenden Gewalttat geeignet. Denn durch die Überwachung der Telekommunikation konnten konkrete Inhalte von E-Mails, Telefonaten und Chatnachrichten aufgeklärt werden. Wie von dem Beklagten dargelegt, sollte durch die Überwachung des Inhalts der Kommunikation u.a. die Motivation von Treffen, die Planung von Veranstaltungen, Schulungen und anderen Zusammenkünften erforscht werden. Solche Inhalte konnten Aufschluss über die Rolle der Kläger zu 1), 4) und 5) im Zusammenhang mit jihadistisch-salafistischen Gefahrenlagen in Niedersachsen liefern.
Selbst wenn es in einigen Verlängerungsanträgen des Beklagten heißt, die Telekommunikationsüberwachung habe noch keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für ein extremistisches Handeln der Kläger geliefert, so entfällt dadurch ab diesem Zeitpunkt nicht die generelle Eignung der Maßnahmen, den Inhalt von Gesprächen und damit auch mögliche Radikalisierungsprozesse sowie Anschlags- und Ausreisepläne aus dem Besucherkreis des Moscheevereins aufzuklären.
Die Anordnungen waren zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich, auch im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10. Mildere, gleichermaßen zur Aufklärung des Sachverhalts geeignete nachrichtendienstliche Mittel standen zum Zeitpunkt der Maßnahmen nicht zur Verfügung. Eine nachrichtendienstliche Observation, welche nicht in Art. 10 GG eingreift und daher ein milderes Mittel darstellt, wurde parallel durchgeführt, konnte jedoch naturgemäß über den Inhalt der Kommunikation in Form von Telefonaten, Chatnachrichten oder E-Mails keinen Aufschluss liefern. Insofern bewertete der Beklagte die Observation ermessensfehlerfrei als nicht gleich geeignetes Mittel, sondern wendete beide parallel an. Ohne Kenntnis von den Inhalten der Kommunikation zu haben, konnte der Beklagte mögliche Beiträge der Kläger zu 1), 4) und 5) zur Radikalisierung von potentiellen Tätern aus dem Moscheekreis sowie zur Planung von Anschlägen und Ausreisen nicht aufklären. Insofern wäre die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert gewesen.
Die Anordnungen der Beschränkungsmaßnahmen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie standen nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgtem Zweck, die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu wahren und mögliche Attentate sowie Ausreisen in den Jihad zu verhindern. Hinter diesem gewichtigen Ziel müssen die Grundrechte der Kläger aus Art. 10 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zumindest für den begrenzen Zeitraum der Überwachungsmaßnahmen zurücktreten. Die Befristung sowie die damit einhergehende Pflicht, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in Verlängerungs- oder Erweiterungsanordnungen regelmäßig zu überprüfen, trägt den erheblichen Grundrechtseingriffen der Überwachungsmaßnahmen Rechnung. Ein Anzeichen für die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen ist, dass einzelne Personen und Anschlüsse aus der Überwachung herausgenommen wurden, wenn diese nicht mehr notwendig erschien oder keine Erkenntnisse mehr versprach. Aus diesem Grund wurden die Beschränkungsmaßnahmen nach etwa einem Jahr beendet. Was die Maßnahmen gegen den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) angeht, so wurde lediglich die Kommunikation des Klägers zu 1) über deren Anschlüsse ausgewertet, die Überwachung also auf das nötigste beschränkt.
2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der geltend gemachten rechtswidrigen Verarbeitung von Daten gegen den Beklagten.
Für einen solchen Anspruch liegt im Datenschutzrecht bereits keine Rechtsgrundlage vor. Art. 82 DSGVO kann als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden, da die DSGVO nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) DSGVO für solche Verarbeitungen nicht anwendbar ist, die Tätigkeiten betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Erwägungsgrund 16 zur DSGVO benennt als solche Tätigkeiten explizit solche, die die nationale Sicherheit betreffen. Darunter fällt insbesondere der Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit (Roßnagel, in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 2 DS-GVO Rn. 20; Zerdick, in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 8). Insbesondere der Bereich der unmittelbaren Aufklärungsarbeit durch die Nachrichtendienste, z.B. in Form von G 10-Beschränkungsmaßnahmen wie im vorliegenden Fall, ist folglich aufgrund der besonderen Interessenlage in Bezug auf die nationale Sicherheit aus dem Regime des Datenschutzrechts auszunehmen. Davon gehen auch der Bundes- und Landesgesetzgeber aus, wenn sie in §§ 33b NVerfSchG und § 27 BVerfSchG für die Verfassungsschutzbehörden des Bundes bzw. des Landes lediglich bestimmten Vorschriften des BDSG und NDSG ausdrückliche Geltung zusprechen.
Auch § 54 NDSG kann nicht als Rechtsgrundlage dienen. Die Norm ist nach § 23 Abs. 1 NDSG anwendbar für ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Polizei- oder Ordnungsbehörde, welche personenbezogene Daten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten verarbeitet. Wenn sich die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes mit der Verhütung von Straftaten auch überschneiden mag, so ist Zweck des Verfassungsschutzes ausweislich § 1 NVerfSchG der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Nach § 5 NVerfSchG nimmt der Verfassungsschutz explizit keine polizeilichen Befugnisse wahr (sog. Trennungsgebot). Gegen eine Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 NDSG auf den Verfassungsschutz spricht auch Art. 2 Abs. 3 lit. a) der dem NDSG zugrundeliegenden JI-Richtlinie, wonach die Richtlinie keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. In Erwägungsgrund 14 der Richtlinie werden als Beispiel hierfür erneut explizit die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten genannt, sodass eine Bereichsausnahme parallel zu Art. 82 DSGVO für die Aufklärungstätigkeit der Nachrichtendienste gilt.
Die Kläger haben ihre Ansprüche auf Schadensersatz explizit nur auf datenschutzrechtliche Verstöße und nicht auf sonstige Amtspflichtverletzungen gestützt.
Unabhängig davon erweisen sich die Beschränkungsmaßnahmen des Beklagten nicht als rechtswidrig, sodass Schadensersatzansprüche auch aus diesem Grund ausgeschlossen sind.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.