OVG NRW 19. Senat Beschluss

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Schulaulorderung KI-Titel

Eilantrag · Vorläufiger Rechtsschutz · Verwaltungsakt · Schulrecht · Zulässigkeit

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

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Der Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die am 23. Januar 2026 erfolgte Aufforderung der Katholi­schen Grundschule J., ihren Sohn W. vor­zeitig von der Schule abzuholen, anzuordnen,

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ist auch bei einer dem Begehren der Antragsteller entsprechenden Auslegung (vgl. § 88 VwGO) unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit dem Verwaltungs­gericht die streitgegenständliche Aufforderung als eine erzieherische Einwirkung im Sinn von § 53 Abs. 2 SchulG NRW, der keine Verwaltungsaktqualität zukommt, an­sieht oder mit den Antragstellern diese als Schulordnungsmaßnahme im Sinn von § 53 Abs. 3 SchulG NRW und damit als Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG qualifiziert. In beiden Fällen bestand bereits im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags am 2. März 2026 und besteht auch heute kein schutzwürdiges Bedürfnis mehr für eine vorläufige gerichtliche Regelung.

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Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und § 123 Abs. 1 VwGO können grundsätzlich nicht darauf gerichtet werden, endgültig die Rechtswidrigkeit behördlicher Maßnahmen durch das Gericht feststellen zu lassen. (Fortsetzungs-)Feststellungsanträge sind in Eilverfahren daher grundsätzlich nicht zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Vollzieh­barkeit eines noch nicht erledigten Verwaltungsaktes für eine begrenzte Zeit und der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auf den Erlass einer lediglich einstweiligen, d. h. vorläufigen Regelung gerichtet und führt ebenfalls nicht zu einer rechtskräftigen Klä­rung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme. Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse an der Feststellung der Rechts­widrigkeit der Aufforderung vom 23. Januar 2026 kann daher nur im Hauptsachever­fahren erfüllt werden. Darauf hat das Verwaltungsgericht sie auch bereits hingewie­sen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Antrag auf die Feststellung der Rechts­widrigkeit eines rein tatsächlichen schulischen Handelns richtet, das mit der Feststel­lungsklage nach § 43 VwGO verfolgt werden könnte, oder ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Schulordnungsmaßnahme begehrt wird, hinsichtlich derer in der Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungskla­ge statthaft wäre.

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Die Antragsteller haben auch keine Gründe geltend gemacht, die ausnahmsweise ein von diesen Grundsätzen abweichendes berechtigtes Interesse daran zu begrün­den vermöchten, die begehrte Feststellung nicht erst im Hauptsacheverfahren, son­dern wegen besonderer Dringlichkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).