OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Beschluss

Klassenfrequenz: Einrichtung weiterer Schulplätze

Klassenfrequenz; Einrichtung weiterer Schulplätze; besonderer Härtefall; familiäre Situation; besonderer Grund für vorrangige Aufnahme; entscheidungsrelevante Eignungsgleichheit

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 1 vorläufig für das Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 7 des M…-Gymnasiums aufzunehmen.

2

Die Beschwerde macht zunächst ohne Erfolg geltend, die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend geprüft, ob eine Frequenzerweiterung der an der gewünschten Schule eingerichteten 7. Klassen auf mehr als 28 Schüler möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klassenfrequenz von 28 dem oberen Rand der gemäß Anlage 1 zur VV-Unterrichtsorganisation maßgeblichen Bandbreite entspricht. Der Verweis der Beschwerde auf Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 der VV-Unterrichtsorganisation, wonach eine Überschreitung des Frequenzhöchstwerts bei der Bildung von Klassen in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Staatlichen Schulamts möglich ist, und dazu ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG Potsdam, Beschlüsse vom 12. August 2015 – VG 12 L 889/15 – und vom 10. Juli 2025 – VG 11 L 608/25 –) verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität besteht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 – OVG 3 S 57/23 – juris Rn. 9 m.w.N.).

3

Unabhängig davon sind die Hinweise der Beschwerde, es sei „allgemein bekannt“, dass die Versorgungslage mit Schulplätzen im nördlichen Teil des Landkreises K…, insbesondere in und um R…„sehr schwierig“ sei, sowie auf die „diesjährige extreme Schulplatznot“ bzw. „große Schulplatzknappheit“, zu allgemein und pauschal gehalten, um die Voraussetzungen für eine Frequenzerhöhung darzutun, die zudem der Zustimmung des Staatlichen Schulamts bedürfte.

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Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände der Beschwerde gegen die Durchführung des Aufnahmeverfahrens.

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Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, in ihrer individuellen Situation sei von einem besonderen Härtefall bzw. einem besonderen Grund gemäß § 53 Abs. 4, § 53 Abs. 6 BbgSchulG auszugehen. Zwar trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Antragsteller zu 1 sei kein besonderer Härtefall geltend gemacht worden, nicht zu. Insoweit eröffnet jedoch die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2025 – OVG 3 S 159/25 – juris Rn. 3 m.w.N).

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Das Beschwerdevorbringen legt nicht mit Erfolg dar, dass sich der Antragsteller zu 1 im Auswahlverfahren auf einen besonderen Härtefall bzw. einen besonderen Grund berufen kann.

7

Ein besonderer Härtefall gemäß § 53 Abs. 4 BbgSchulG setzt Umstände voraus, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (Satz 1). Davon ist nach Satz 2 dieser Norm u.a. dann auszugehen, wenn – wie die Beschwerde geltend macht – durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten.

8

Hieran gemessen ist ein besonderer Härtefall aus familiären oder sozialen Gründen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

9

Die Antragsteller haben eine erhebliche emotionale und organisatorische Belastung geltend gemacht, welche durch ein onkologisches Leiden des Antragstellers zu 2 bedingt sei. Als Nachweis hierfür haben sie ein Krankenkassenformular vom 9. Januar 2026 eingereicht, mit dem eine Facharztpraxis für Dermatologie schlagwortartig bescheinigt, dass beim Antragsteller zu 2 im Januar 2024 Schwarzer Hautkrebs (Malignes Melanom) am Rücken diagnostiziert worden sei und sich dieser in regelmäßiger Vor- und Nachsorge nach den Empfehlungen der aktuellen S3-Leitlinie befinde. Hinzukomme, dass die Antragstellerin zu 3 sich um ihre pflegebedürftige Großmutter kümmere, die ausweislich eines Schreibens der Pflegeversicherung vom 15. Oktober 2024 in einer Pflegeeinrichtung betreut wird und seit August 2024 über den Pflegegrad 4 verfügt.

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Zwar ergibt sich aus diesen Informationen eine herausfordernde familiäre Situation, es ist damit jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheint. So bleibt angesichts der Antragsunterlagen offen, wie sich die Erkrankung des Antragstellers zu 2 seit der Diagnose entwickelt hat, ob er berufstätig bzw. behandlungsbedürftig ist und inwiefern der Besuch einer anderen Schule sich konkret auf die Arbeits- und Behandlungswege sowie die weitere Familienorganisation auswirken würde. Gleiches gilt für die Betreuung der pflegebedürftigen und offenkundig vollstationär untergebrachten Großmutter, für die keine Angaben zum Betreuungsaufwand, zu etwaigen weiteren Betreuungspersonen und zu den Wegen vorliegen, welche die Schulwahl maßgeblich vorprägen könnten. Ferner bleibt offen, welchen konkreten Einfluss die Auswahl der in Betracht kommenden Schulen in R… auf die aktuellen Wege zum Fußballtraining des Antragstellers zu 1 in S… und zu seiner musikalischen Ausbildung in Y… hat.

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Ebenso wenig macht die Beschwerde glaubhaft, dass besondere Gründe für eine vorrangige Aufnahme des Antragstellers zu 1 an dem von ihm gewünschten Gymnasium im Sinne von § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, Abs. 6 BbgSchulG vorliegen. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG rechtfertigt das Vorliegen eines besonderen Grundes den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers nur bei gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule. Das ist hier nicht der Fall, weil der Antragsteller zu 1 lediglich den Rangplatz 160 bei einer Gesamtkapazität von 112 Plätzen erhalten hat. Damit ist die entscheidungsrelevante gleiche Eignung mit einem Mitbewerber, aufgrund derer der Antragsteller zu 1 vorrangig aufzunehmen wäre, praktisch ausgeschlossen.

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Auch die weiteren Rügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Für die Aufnahme an Gymnasien ist bei Übernachfrage gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, Abs. 5 BbgSchulG, § 43 Abs. 2 Sek I-V, jeweils in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung (a.F.), – abgesehen von besonderen Härtefällen und dem Vorliegen besonderer Gründe (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 3, Abs. 4, Abs. 6 BbgSchulG a.F.) – der Vorrang der Eignung maßgeblich, der durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln ist (§ 53 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG a.F., § 43 Abs. 2 Satz 2 Sek I-V a.F.).

13

Soweit die Beschwerde auf erstinstanzliches Vorbringen und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. August 2024 (VG 11 L 666/24; dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – OVG 3 S 113/24 –) verweist, wonach „das Worturteil nicht den Kriterien der Ziffer 28 Abs. 5 der Verwaltungsvorschrift zur Grundschulverordnung“ entsprochen habe, legt sie schon nicht dar, dass und warum diese Erwägungen hier greifen sollten. Anders als in dem 2024 entschiedenen Fall, in dem für die Auswahlentscheidung eine Gesamtnote zur schulischen Entwicklung u.a. unter Auswertung der Angaben im Worturteil im Grundschulgutachten gebildet worden war, sah das Auswahlverfahren an der hier gewünschten Schule eine Berücksichtigung des Worturteils zur schulischen Entwicklung nicht vor. Vielmehr wurde das Grundschulgutachten nach dem Auswahlvermerk und den damit übereinstimmenden erstinstanzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin (nur) in der Weise berücksichtigt, dass für die dort angeführten fachübergreifenden Kompetenzen je nach Ausprägung eine unterschiedliche Zahl von Punkten vergeben wurde.

14

Die weitere Rüge der Beschwerde, die bei Punktegleichstand der Bewerberinnen und Bewerber vorgesehene Möglichkeit, bis zu zwei Zusatzpunkte für die Arbeit in Mitwirkungsgremien zu vergeben, verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Frage offengelassen, ob es sich hierbei um ein sachfremdes Kriterium handelt, weil dieses Hilfskriterium nicht zum Tragen gekommen sei. Der Abstand zwischen dem letzten aufgenommenen Kind und dem ersten auf der Nachrückliste habe mehr als zwei Punkte betragen, so dass die Auswahlentscheidung im Ergebnis nicht durch Anwendung dieses Kriteriums beeinflusst worden sei.

15

Diese erstinstanzliche Würdigung stellt die Beschwerde mit ihrer weiteren Rüge, es bedürfe keines konkreten Kausalitätsbezuges zu dem jeweiligen Platz des abgelehnten Kindes auf der Rankingliste, weil das Bild des Aufnahmeverfahrens insgesamt verfälscht und nicht mehr nachvollziehbar sei, wenn die Schule „bereits vorher das Auswahlverfahren … fehlerhaft durchgeführt“ habe, nicht durchgreifend in Frage. Das gilt bereits deshalb, weil die Beschwerde keine fehlerhafte Durchführung des Auswahlverfahrens aufzeigt. Schon aus diesem Grunde verhilft auch der Hinweis auf die Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 2 ME 152/25 – juris), wonach – bezogen auf eine vorläufige Zulassung zur Prüfung des zweiten Staatsexamens – bei einer Vielzahl von Einwendungen ausnahmsweise eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerseite ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zulässig sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Unabhängig davon ist die vorläufige Zulassung zu einer Examensprüfung, bei der es auch darum geht, Prüfungswissen über einen längeren Zeitraum auf aktuellem Stand zu halten, mit der hier zu treffenden Entscheidung über die Aufnahme in die 7. Klasse eines – typischerweise bis zum Abitur besuchten – Gymnasiums nicht vergleichbar.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bzw., soweit die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert wird, auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat legt nach seiner neuen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris Rn. 13 f.) in schulrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die – wie hier – auf Aufnahme in eine Schule gerichtet sind und auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache zielen, den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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