OLG Bremen Beschluss

Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung bei mehreren Verurteilungen KI-Titel

Europäischer Haftbefehl · Strafvollstreckung · Auslieferung · Doppelte Verurteilung · Zulässigkeitsprüfung

Strafrecht

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen : 1 Ausl. A 31/18 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den polnischen Staatsangehörigen .…, geb. am …, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt ..., Beistand: Rechtsanwältin …. hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Rohloff-Brockmann am 07. September 2018 beschlossen: I. Die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Szczytno, VII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 (Az.: …) wird für zulässig erklärt. II. Die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Pisz vom 11.01.2018 (Az.: …) wird für unzulässig erklärt.

- 2 - GRÜNDE I. Die polnischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Olsztyn vom 11.06.2018 (Az. …) um die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung. Mit diesem Europäischen Haftbefehl wird um die Festnahme und Übergabe des Verfolgten zum Zweck der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Szczytno, VII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 (Az.: …) sowie zum Zweck der Vollstreckung der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Pisz vom 11.01.2018 (Az.: …) ersucht. 1. Nach dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Olsztyn vom 11.06.2018 erfolgte die Verurteilung des Verfolgten durch das Urteil des Amtsgerichts Szczytno, VII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 wegen eines am 25.03.2014 begangenen Diebstahls einer Damenhandtasche. Als anwendbare Bestimmung des polnischen Strafgesetzbuchs wird Artikel 278 Abs. 1 genannt. 2. Die Verurteilung des Verfolgten durch das Urteil des Amtsgerichts Pisz vom 11.01.2018 erfolgte nach dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Olsztyn vom 11.06.2018 wegen folgender elf Straftaten: … 3. Am 20.07.2018 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hatte sich der Verfolgte nicht mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.07.2018 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 23.07.2018 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 13.08.2018 beantragt, die Auslieferung hinsichtlich des Urteil des Amtsgerichts Szczytno, VII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 für zulässig und hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Pisz vom 11.01.2018 für unzulässig zu erklären. Der Beistand des Verfolgten hat mit Schriftsatz vom 28.08.2018 Stellung genommen und beantragt, die Auslieferung hinsichtlich beider Urteile für unzulässig zu erklären. II. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der Senat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden.

- 3 - 1. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 13.08.2018 war die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Pisz vom 11.01.2018 (Az.: …) für unzulässig zu erklären. a. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist die Auslieferung im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte bei einer Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts Pisz vom 11.01.2018 nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl in Abwesenheit des Verfolgten erfolgte. Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle nach § 83 Abs. 2 bis Abs. 4 IRG vor, nach denen unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Auslieferung auch zur Vollstreckung der Strafe aus einer in Abwesenheit erfolgten Verurteilung zulässig ist. b. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht gegeben, wonach eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig ist, wenn der Verfolgte rechtzeitig zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder in anderer Weise hiervon tatsächlich Kenntnis erlangte. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl sowie den weiteren Auskünften der polnischen Justizbehörden blieb der Versuch der tatsächlichen Zustellung der persönlichen Ladung des Verfolgten zur Verhandlung erfolglos. Stattdessen wurde aufgrund des Artikels 133 §§ 1 und 2 sowie des Artikels 139 § 1 der polnischen StPO eine Zustellungsfiktion begründet. Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 – C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 – Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7). c. Auch die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 IRG sind nicht gegeben: Nach dieser Vorschrift ist eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig, wenn dem Verfolgten unverzüglich nach seiner Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt und der Verfolgte über sein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird. Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 IRG der Verfolgte an diesem Verfahren teilnehmen können und es muss dort der

- 4 - Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden können. Im vorliegenden Fall ist von den polnischen Justizbehörden mitgeteilt worden, dass das polnische Recht mehrere Regelungen zu den Möglichkeiten der Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren vorsieht. Artikel 540 §§ 1 bis 3 der polnischen StPO enthält die allgemeine Regelung der Möglichkeiten der Wiederaufnahme, die jeweils an das Vorliegen besonderer Umstände gebunden sind (mögliche Beeinflussung der Entscheidung durch strafbares Handeln; Bekanntwerden neuer Umstände oder Beweise; Feststellung der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Bestimmungen durch das Verfassungsgericht; Wiederaufnahme aufgrund der Entscheidung eines völkerrechtlichen Organs). Artikel 540b § 1 der polnischen StPO sieht demgegenüber eine besondere Möglichkeit der Wiederaufnahme solcher rechtskräftig abgeschlossener Verfahren vor, bei denen das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten ergangen ist. Diese können nach Artikel 540b § 1 der polnischen StPO auf Antrag des Angeklagten wieder aufgenommen werden, wenn dieser Antrag binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab dem Tag gestellt wird, an dem der Angeklagte von der gegen ihn ergangenen Entscheidung erfahren hat, sofern der Angeklagte glaubhaft macht, dass er von dem Verhandlungstermin und der Möglichkeit des Ergehens einer Entscheidung gegen ihn in seiner Abwesenheit keine Kenntnis hatte. Nach Artikel 540b § 2 der polnischen StPO findet die Bestimmung des Artikel 540b § 1 der polnischen StPO allerdings keine Anwendung in den Fällen des Artikels 133 § 2, des Artikels 136 § 1 sowie des Artikels 139 § 1 der polnischen StPO, die im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen sind. Besteht bei einer Verurteilung in Abwesenheit für den Verfolgten nur ein an das Vorliegen besonderer Umstände gebundenes Recht auf Wiederaufnahme, während ihm ein generelles Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerade nicht garantiert ist, genügt dies nicht den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG. Eine Auslieferung auch aufgrund eines Europäischen Haftbefehls kann nur zulässig sein, wenn hierdurch die rechtsstaatlichen Mindestgarantien an Verfahrensrechten des Beschuldigten sichergestellt sein, die zur Verwirklichung des materiellen Schuldprinzips erforderlich sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 52, BVerfGE 140, 317). Demnach muss bei einem Abwesenheitsurteil für den Verfolgten ein effektives Rechtsmittel bestehen, das dem Verfolgten die persönliche Teilnahme an der Wiederaufnahmeverhandlung ermöglicht und dessen Verfügbarkeit für den Verfolgten nicht an den Nachweis des Vorliegens besonderer Voraussetzungen gebunden sein darf (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 101 ff.). Ist dagegen den Informationen des ersuchenden Mitgliedstaates zu entnehmen, dass der Verfolgte im Ergebnis nicht die

- 5 - Möglichkeit haben wird, in einem Wiederaufnahmeverfahren die erneute Prüfung des Sachverhalts in seiner Anwesenheit zu erreichen, dann genügt dies den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG nicht (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.12.2014, BT-Drucks. 18/3562, S. 83, wo insoweit davon gesprochen wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat mit dem Erlass des Europäischen Haftbefehls die Zusicherung eines erneuten Gerichtsverfahrens abgibt). Auch die europarechtliche Grundlage des § 83 Abs. 4 IRG bestätigt dieses Verständnis: Diese Regelung wurde eingeführt in Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI vom 26.02.2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist. In Erwägungsgrund 12 wird als Ziel dieser Regelungen genannt, dass im Fall der Auslieferung aufgrund eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ein Wiederaufnahmeverfahren zu gewährleisten ist. Diesen Anforderungen genügt die Regelung des polnischen Rechts nicht, nach der dem Verfolgten ein solches Wiederaufnahmeverfahren nur dann offen stünde, wenn er das Vorliegen besonderer Umstände nachweisen könnte. 2. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Szczytno, VII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 (Az.: …) war dagegen auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen für zulässig zu erklären. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27.07.2018 im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen hat sich seither im Ergebnis nichts geändert. a. Die nach § 83a IRG erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen vor. Dem Senat liegt der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Olsztyn vom 11.06.2018 in deutscher Übersetzung vor, der die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG bezeichneten Angaben enthält. b. Die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 IRG sind erfüllt. Zum Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG gilt, dass die vorgeworfene Tat auch nach deutschem Recht als versuchter Diebstahl nach den §§ 242, 22 StGB strafbar wäre. Ferner ist eine Auslieferung zur Strafvoll-

- 6 - streckung nach §§ 3 Abs. 3 i.V.m. 81 Nr. 2 IRG nur dann zulässig, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt. Vorliegend ist noch die gesamte mit dem Urteil des Amtsgerichts Amtsgerichts Szczytno, VII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu vollstrecken. c. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9, 9a sowie 83 IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zulässigkeitshindernisse. d. Die Auslieferung ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 73 IRG nicht unzulässig: Nach § 73 S. 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu den Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, welcher auf die Europäische Grundrechtecharta verweist. Zwar kann diese Regelung einer Auslieferung auch im Fall einer drohenden Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren entgegenstehen (siehe unter aa.), im vorliegenden Fall, in dem es um eine Auslieferung zur Strafvollstreckung geht, sind aber jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verfolgte für den Fall seiner Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (siehe unter dd. und ee.). aa. Die Regelung zur Unzulässigkeit der Leistung von Rechtshilfe nach § 73 S. 1 IRG setzt für den Bereich der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Vorgabe aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vom 13.06.2002 (2002/584/JI) um, wonach der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21- 22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausge-

- 7 - setzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. In einer nachfolgenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof nunmehr klargestellt (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU), dass diese Grundsätze auch in Bezug auf eine echte Gefahr der Verletzung des Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht aus Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta gelten: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Entscheidung über die Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung berücksichtigen muss, ob ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht. Liegen diese Anhaltspunkte vor, so muss nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau prüfen, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation des Verfolgten sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, und unter Berücksichtigung der Informationen, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI mitgeteilt hat, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird. bb. In Bezug auf die Republik Polen bestehen, wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung anerkannt hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU, Rz. 69), solche Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz auf der Grundlage des Begründeten Vorschlags der Kommission vom 20.12.2017 nach Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final): Die Kommission spricht dort zwei Punkte an, die besonderen Bedenken begegnen, nämlich zum einen das Fehlen einer unabhängigen und legitimen verfassungsgerichtlichen Kontrolle und zum anderen die Gefährdung der Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. cc. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung aber ausdrücklich klargestellt hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU, Rz. 72), folgt aus dem Vorliegen solcher allgemeiner Anhaltspunkte alleine,

- 8 - auch wenn sie auf einem begründeten Vorschlag der Kommission nach Art. 7 Abs. 1 EUV beruhen, noch nicht, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen dürfte. Vielmehr darf grundsätzlich die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls in einer solchen generellen Weise nur dann ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Europäischen Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 3 EUV festgestellt wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU, Rz. 70). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Republik Polen nicht der Fall. Solange der Europäische Rat keinen entsprechenden Beschluss erlassen hat, kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur unter außergewöhnlichen Umständen abgelehnt werden, wenn die vollstreckende Justizbehörde nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass ihr Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU, Rz. 73). dd. Solche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass für den Fall einer Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet würde, sind nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend um eine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung ersucht wird. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren wäre demnach erst in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung möglicher Entscheidungen im Hinblick auf die weitere Strafvollstreckung oder den Strafvollzug betroffen. Es ist aber zum jetzigen Zeitpunkt schon keinesfalls absehbar, ob es zu derartigen Streitigkeiten überhaupt kommen wird. ee. Auch das Vorbringen des Verfolgten, es sei zu besorgen, dass ihm für den Fall seiner Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil vom 27.07.2014 letztlich drohen würde, dass gegen ihn im Anschluss an diese Strafe dann auch die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem in seiner Abwesenheit ergangenen Urteil vom 11.01.2018 vollstreckt werden würde, ohne dass ihm die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens offenstehen würde, kann die Auslieferung nicht als unzulässig erscheinen lassen. Nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) ist spezifisch vorgesehen,

- 9 - dass Personen, die einem Mitgliedstaat aufgrund eines solchen Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen, sofern nicht einer der im Rahmenbeschluss geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Es ist nach den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrem Schreiben vom 30.08.2018 nicht bekannt, dass seitens der Republik Polen bisher gegen diesen Spezialitätsgrundsatz im Rahmen des Europäischen Haftbefehls verstoßen worden wäre. Auch im Hinblick auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes ist mithin bei der vorliegenden Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung eine drohende Antastung des Wesensgehalts des Grundrechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren nicht ersichtlich. Nach den vorstehend dargelegten Kriterien aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist damit nicht ersichtlich, dass aufgrund des § 73 IRG die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls wegen einer drohenden Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren in der Republik Polen als unzulässig anzusehen wäre. e. Auch aus der Regelung des § 83b IRG ergeben sich keine Hindernisse für die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2018 die Erklärung abgegeben, keine Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83b IRG geltend machen zu wollen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 – 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 – (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 – 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 – 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 – 1 Ausl. A 16/16; Beschluss vom 22.06.2018 – 1 Ausl. A 27/18, juris Rn. 16). Im vorliegenden Fall war der Generalstaatsanwaltschaft kein Ermessen für die Einräumung eines fakultativen Bewilligungshindernisses nach § 83b IRG eingeräumt: Gegen den Verfolgten wird nicht wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersu-

- 10 - chen zugrunde liegt, auch in Deutschland ein Ermittlungsverfahren geführt (§ 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG); auch die weiteren Gründe für die Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 1 IRG liegen nicht vor und ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland, aufgrund dessen ein Ermessen zur Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 IRG bestehen könnte, ist im vorliegenden Fall schon angesichts des erst zehnmonatigen Aufenthalts in Deutschland und dem Fehlen einer Integration des wohnsitzlosen, arbeitslosen, die Sprache nicht beherrschenden und über keine sozialen Bindungen hier verfügenden Verfolgten nicht begründet. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Rohloff-Brockmann