Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe bei Unterhaltsansprüchen KI-Titel
Verfahrenskostenhilfe · ZPO § 580 · Unterhaltsanspruch · Rechtsmittelfolge · Berechtigtes Interesse
Sonstiges
Vf. 71-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 18. August 2022
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 6. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Mai 2021 (333 F 1263/21) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 2021 (23 WF 554/21), der ihm nach eigenen Angaben am 5. August 2021 zuging.
Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist ein vor dem Amtsgericht Leipzig geführtes Verfahren, in dem das Jobcenter L. den Beschwerdeführer auf Zahlung rückständigen Unterhalts aus übergegangenem Recht für seine zwei minderjährigen Kinder in Anspruch nahm. Das Amtsgericht wies die Anträge des Jobcenters mit Beschluss vom 26. März 2018 ([342] 341 F 1675/17) als derzeit unbegründet ab; zugleich sprach es aus, dass die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten seien. Die vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung eingelegte Beschwerde zum Oberlandesgericht Dresden (23 WF 447/18) sowie eine sich hieran anschließende Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof (Vf. 78-IV-18) blieben erfolglos.
Am 17. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Leipzig Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Restitutionsklageverfahren. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Mai 2021 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 580 ZPO nicht vorlägen. Auch bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Unterlagen wäre keine andere Kostenentscheidung veranlasst gewesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juli 2021 zurück. Im Ergebnis wolle der Beschwerdeführer erneut eine Abänderung der Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts vom
26. März 2018 erreichen; dies sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 23 WF 447/18 gewesen. Das Restitutionsklageverfahren sei insofern nach dem Rechtsgedanken des § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. März 2022 zurückgewiesen. Mit seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Senat habe bereits mit Beschluss vom 21. Juni 2018 (23 WF 447/18) die Kostenbeschwerde zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Kostenentscheidung auch unter Berücksichtigung der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer begehre im Wege der Restitutionsklage erneut eine Abänderung der Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26. März 2018 ([342] 341 F 1675/17) dahingehend, dass er seine außergerichtlichen Kosten nicht zu tragen habe. Diese Restitutionsklage sei unzulässig, worauf er in der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2021 ausdrücklich hingewiesen worden sei. Zu der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers habe der Senat bereits umfassend mit Beschluss vom 21. Juni 2018 Stellung genommen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und der Rechtsweggarantie gemäß Art. 38 SächsVerf sowie sinngemäß des Rechts auf rechtliches Gehör. Mit der beabsichtigten Restitutionsklage wolle er den Rechtsfehler aus dem Ursprungsverfahren beseitigen. Das Jobcenter habe gegenüber dem Gericht nicht angegeben, dass ihm die Geburtsurkunden der Kinder vorgelegen hätten, in denen kein Vater eingetragen sei und später hierzu noch gelogen; er habe erst später hiervon Kenntnis erlangt. Wegen des Anwaltszwangs könne er ohne Prozesskostenhilfe seine Rechte nicht durchsetzen. Die Gerichte hätten seine Anträge dem erkennbaren Rechtsschutzziel entsprechend auslegen oder entsprechende Hinweise geben müssen. Mit der fehlerhaften Auslegung seines Antrags sei ihm der Rechtsweg verwehrt worden. Das Amtsgericht trage Behauptungen vor, die rechtlich nicht haltbar seien. Das Oberlandesgericht stelle fehlerhaft darauf ab, dass er nur gegen die Kosten vorgehen wolle. Damit überspannten die Fachgerichte die Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrages.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom
23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom
14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.
a) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung i.V.m. dem Rechtstaatsgrundsatz durch die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht hinreichend dar.
aa) Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) gebietet zwar eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 79-IV-17; st. Rspr.). Die Rechtsverfolgung eines unbemittelten Beteiligten soll im Vergleich zu einem bemittelten Beteiligten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 100-IV-21). Danach ist es zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Der Entscheidungsspielraum, der den Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, ist jedoch überschritten, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt werden und dadurch der Zweck der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe verfehlt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 207-IV-20; Beschluss vom
27. April 2017 – Vf. 43-IV-17; Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 142-IV-15; st. Rspr.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 207-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, BVerfGE 81, 347 [357]).
bb) Gemessen hieran lässt die Beschwerdebegründung nicht – auch nicht aus der einem nicht Rechtskundigen möglichen und abzuverlangenden „laienhaften“ Perspektive – erkennen, dass und inwiefern die Fachgerichte die Anforderungen an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt, insbesondere ihren Entscheidungsspielraum bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht überschritten haben könnten. Der Beschwerdeführer setzt sich schon nicht mit den durch die Fachgerichte in Bezug genommenen Voraussetzungen der Restitutionsklage nach § 580 ZPO auseinander. Im Kern wiederholt er seine einfach-rechtliche Sichtweise, dass die unterbliebene Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im Beschluss vom 26. März 2018 rechtswidrig gewesen sei, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen.
b) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 38 Abs. 1 SächsVerf durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dargetan.
aa) Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64- IV-18; Beschluss vom 28. August 2008 – Vf. 93-IV-08; st. Rspr.). Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014
– Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 9-IV-11; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]).
bb) Ausgehend hiervon lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennen, in welcher Weise die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in diese Garantien eingreifen könnte bzw. dass der Zugang zu den Gerichten willkürlich erschwert worden sein soll. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der unsubstantiierten Behauptung, die Gerichte hätten sein Rechtsschutzbegehren verkannt.
c) Ebenso hat der Beschwerdeführer eine sinngemäß gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht hinreichend dargelegt.
aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 78-IV-18; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 84-IV-18 [HS]/Vf. 85-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
bb) Derartige besondere Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Mit der Behauptung, die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe sei verfassungswidrig, macht er in der Sache die vermeintlich fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts geltend; eine Verletzung rechtlichen Gehörs legt er damit nicht dar. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung einfachen Rechts im konkreten Fall zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 16-IV-20; Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Kühlborn
gez. Schurig
gez. Strewe