LG Frankfurt am Main · Hessen 6. Zivilkammer Beschluss

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Zuständigkeitsverweisung KI-Titel

Wettbewerbsrecht · Zuständigkeit · Kammer für Handelssachen · Verweisung · GVG § 101

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Verfügungsbeklagten – nach Anhörung der Verfügungsklägerin – gemäß §§ 98 Abs. 1, 101 GVG an die zuständige Kammer für Handelssachen an dem Landgericht Frankfurt am Main.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2026 wegen der hier beanstandeten Werbung ab.

Die Beklagte hat am 27.07.2026 eine Schutzschrift hinterlegt. In dieser hat sie keinen (ggf. Hilfs-)Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen gestellt.

Die Kammer hat – unter Berücksichtigung der Schutzschrift – am 29.07.2026 die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen. Die Verfügungsbeklagte hat hiergegen am 04.08.2026 Widerspruch erhoben und darin die Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt.

II.

Das Eilverfahren war auf Antrag der Verfügungsbeklagten an die zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen.

Dem liegt eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. GVG zugrunde, da Ansprüche aufgrund des geltend gemacht werden.

Der Verweisungsantrag wurde auch rechtzeitig im Sinne von § 101 GVG gestellt.

Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG ist der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Es ist anerkannt, dass der Begriff der „Verhandlung zur Sache“ im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht identisch ist mit dem Beginn der „mündlichen Verhandlung“ im Sinne von § 137 Abs. 1 ZPO. Das Verhandeln zur Sache im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG beschränkt sich gerade nicht auf das Verhandeln zur Hauptsache, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es erfasst auch die Erörterung von Vorfragen, z.B. zur Frage der Zuständigkeit (Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 101 GVG Rn. 1; Thomas/Hüßtege, ZPO, § 101 GVG Rn. 2; OLG Hamburg, Beschl. v. 02.11.2011 – 5 W 115/11, Rn. 8, juris). Verhandlung zur Sache ist damit jede Verhandlung, die sich nicht nur auf Prozessförmlichkeiten und -vorfragen bezieht, sondern die Prozesserledigung fördern soll, wie die Erörterung von Fragen der Zulässigkeit von Klage oder Berufung oder der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, aber auch Ablehnungsanträge, da diese die Zuständigkeit des Richters voraussetzen (MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 101 GVG Rn. 3).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer bisher entschieden, dass ein Verweisungsantrag nicht präkludiert ist, wenn das Gericht den Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört hat und der Antragsgegner sich zwar gemeldet, aber nicht inhaltlich zur Sache vorgetragen hat (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660). Dagegen ist der Antrag nach § 101 GVG in der Widerspruchsschrift zu spät, wenn im Rahmen der gerichtlichen Anhörung vor Erlass der einstweiligen Verfügung inhaltlich erwidert wurde (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.06.2026 – 2-06 O 133/26, GRUR-RS 2026, 14692).

Hier hätte die Verfügungsbeklagte zwar durchaus im Rahmen der Schutzschrift einen Antrag auf Verweisung an die Kammer vor Handelssachen stellen können (vgl. Lambrecht in: FS Harte-Bavendamm, 2020, 501, 512 m.w.N. zum Streitstand; Lerach in: Peifer, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 53). Es entspricht auch der Praxis der Kammer, einen solchen Antrag in der Schutzschrift zu berücksichtigen.

Die Verfügungsbeklagte war jedoch nach Auffassung der Kammer nicht verpflichtet, den Antrag bereits in der Schutzschrift zu stellen, sondern konnte dies noch nach Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem Widerspruch tun (ebenso Lambrecht in: FS Harte-Bavendamm, 2020, 501, 517). Im Einreichen einer Schutzschrift ist nach den obigen Maßstäben noch kein „Verhandeln zur Sache“ zu sehen, da zum Zeitpunkt der Einreichung noch unklar ist, ob der Antragsteller überhaupt ein gerichtliches Verfahren einleiten wird. Zudem ist häufig unklar, bei welchem Gericht ein solches Verfahren eingeleitet werden wird. Dem Antragsgegner liegen damit – anders als bei der gerichtlichen Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht alle Informationen vor, die er zur Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen benötigt.

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