Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
Hochmann Marketing GmbH gegen Europäische Kommission
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Zustellung der Entscheidung des Gerichts im Wege der Anwendung e-Curia – Einreichung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Hochmann Marketing GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hochmann Marketing GmbH, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Januar 2020, Hochmann Marketing/Kommission (T-807/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:10) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. März 2019 und 23. September 2019, mit denen die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidungen).
Rechtsrahmen
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
In Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union heißt es:
„Gegen die Endentscheidungen des Gerichts … kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.“
Verfahrensordnung des Gerichtshofs
Gemäß Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.
Beschluss des Gerichts über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia
Art. 6 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (ABl. 2018, L 240, S. 72) bestimmt:
„Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Inhabern eines Zugangskontos in den sie betreffenden Rechtssachen über e-Curia zugestellt.
Die Empfänger der im vorstehenden Absatz genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-Curia an sie gerichtet wird.
Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (Vertreter oder Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.
…“
Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
Mit Klageschrift, die am 22. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, die streitigen Entscheidungen für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen und der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten auferlegt.
Anträge der Rechtsmittelführerin und Verfahren vor dem Gerichtshof
Mit ihrem am 22. Oktober 2020 eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
– die streitigen Entscheidungen für nichtig zu erklären,
– der Kommission aufzugeben, eine neue Entscheidung zu erlassen, und
– der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie folgende Verstöße rügt: erstens gegen Art. 55 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, da der Kanzler des Gerichts ihr den angefochtenen Beschluss nicht zugestellt habe, zweitens gegen die Art. 17 EUV, Art. 258 und 263 AEUV sowie Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und drittens gegen Art. 47 dieser Charta.
Zum Rechtsmittel
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ohne mündliche Verhandlung und gegebenenfalls ohne Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Rechtsmittelgegner ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.
Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, sie habe die in Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmte Frist von zwei Monaten für die Einlegung ihres Rechtsmittels eingehalten, da der angefochtene Beschluss weder ihrem Vertreter noch ihr selbst unmittelbar zugestellt worden sei.
Hierzu führt der Geschäftsführer der Rechtsmittelführerin, Herr H. Hochmann, in einer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Oktober 2020 aus, dass er von dem angefochtenen Beschluss erstmals am 23. August 2020 im Rahmen von Onlinerecherchen in einer anderen Rechtssache Kenntnis erlangt habe.
Daraufhin habe er Kontakt zu seinem Vertreter aufgenommen, der ihm einen Verlauf der Entgegennahmen aus der Anwendung e-Curia für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 24. August 2020 vorgelegt habe, aus dem ersichtlich gewesen sei, dass das Gericht den angefochtenen Beschluss in diesem Zeitraum nicht an seinen Vertreter zugestellt habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
Nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels zwei Monate ab dem Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, wobei diese Frist gemäß Art. 51 der Verfahrensordnung um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert wird.
Was die Zustellung einer solchen Entscheidung über e-Curia angeht, ergibt sich aus Art. 6 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia in Verbindung mit den Nrn. 21 bis 25 der Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e-Curia, dass der Benutzer, der Inhaber eines Zugangskontos für diese Anwendung ist, in den ihn betreffenden Rechtssachen per E-Mail benachrichtigt wird, wenn ein zuzustellendes Verfahrensschriftstück, einschließlich Urteile und Beschlüsse, in e-Curia verfügbar ist. Diese Schriftstücke werden zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger auf sie zugreift. Andernfalls gelten sie als mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung dieser E-Mail als zugestellt. Im Fall der fingierten Zustellung wird dem Benutzer eine E-Mail übersandt, um ihn vom Zeitpunkt der Zustellung zu benachrichtigen.
Außerdem verpflichtet sich der Nutzer mit der Unterzeichnung der Voraussetzungen für die Nutzung ausdrücklich, sich regelmäßig bei e-Curia einzuloggen und Einsicht in die für ihn bestimmten zuzustellenden Verfahrensschriftstücke zu nehmen, wobei davon ausgegangen wird, dass bei mangelnder Einsichtnahme die Zustellung entsprechend den oben dargestellten Modalitäten fingiert wird. Insoweit geht aus dem Benutzerhandbuch für die Anwendung e-Curia hervor, dass der Nutzer im Verfahren zur Eröffnung eines Zugangskontos für e-Curia ein Kästchen ankreuzen muss, nachdem er von den Voraussetzungen für die Nutzung Kenntnis genommen hat.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss ausweislich der Empfangsbestätigung für die Anwendung e-Curia dem Vertreter der Rechtsmittelführerin am 23. Januar 2020 zur Verfügung gestellt und galt demnach als am 30. Januar 2020 zugestellt.
Die Registrierung dieser fingierten Zustellung belegt die Einreichung des angefochtenen Beschlusses in der Anwendung e-Curia und die Tatsache, dass auf diesen innerhalb von sieben Tagen nach der Einreichung nicht zugegriffen wurde. Das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Anwendung wird erstens dadurch bestätigt, dass der Kanzlei keine Betriebsstörung in Bezug auf die Zustellung der an die Beteiligten gerichteten Schriftstücke mitgeteilt worden ist. Zweitens heißt es in der Empfangsbestätigung für die Anwendung e-Curia der Europäischen Kommission, dass der angefochtene Beschluss am 23. Januar 2020 der Kommission zur Verfügung gestellt worden sei und sie am folgenden Tag auf ihn zugegriffen habe.
Unter diesen Umständen sind die von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet, ihre Behauptung zu stützen, dass ihr der angefochtene Beschluss nicht zugestellt worden sei.
Zum einen stellt nämlich die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Rechtsmittelführerin, wonach er von dem angefochtenen Beschluss erst bei Onlinerecherchen in einer anderen Rechtssache am 23. August 2020 Kenntnis erlangt habe, offensichtlich keinen Beweis dafür dar, dass ihr Vertreter den angefochtenen Beschluss über e-Curia – und die hierzu übermittelten E-Mails – nicht erhalten hat.
Zum anderen ist in Bezug darauf, dass im Verlauf der Entgegennahmen in der Anwendung e-Curia vom 24. August 2020, der den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 24. August 2020 umfasst, wie ihn die Rechtsmittelführerin von ihrem Prozessbevollmächtigten erhielt, der angefochtene Beschluss nicht aufgeführt sei, festzustellen, dass auf diesem Verlauf vermerkt ist, dass darin nur die entgegengenommenen Schriftstücke in nicht abgeschlossenen Rechtssachen angezeigt werden. So finden sich darin auch keine Verfahrensschriftstücke zu anderen Rechtssachen, die nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden und in denen Hochmann Marketing als Klägerin bzw. Rechtsmittelführerin auftrat und durch denselben Rechtsanwalt vertreten war. Insoweit bestimmt Nr. 27 der Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e-Curia, dass die Verfahrensschriftstücke einer Rechtssache nach Erlass der Entscheidung, mit der diese Rechtssache vor dem betreffenden Gericht abgeschlossen wird, noch drei Monate lang eingesehen werden können. Sofern in diesem Verlauf mitunter eine längere Aufbewahrungsfrist erscheint, ist daraus jedoch nicht zu schließen, dass der angefochtene Beschluss sieben Monate nach seinem Erlass dem Prozessbevollmächtigten der Rechtsmittelführerin nicht zugestellt worden wäre.
Daraus folgt, dass kein vor dem Gerichtshof geltend gemachter Umstand ermöglicht, festzustellen, dass am 30. Januar 2020 keine fingierte Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Rechtsmittelführerin erfolgt ist. Infolgedessen ist das am 22. Oktober 2020 eingelegte Rechtsmittel wegen seiner Verspätung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss verkündet wird, bevor die Rechtsmittelschrift der Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden ist, und somit bevor ihr Kosten entstehen konnten, ist hier zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache C-539/20 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Oktober 2020,
Hochmann Marketing GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jennings,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
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