Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr.
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Strafverfahren (Fristversäumt).
Tenor
Die Anträge werden als offenbar unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten werden auf 50.-- DM festgesetzt und sind von Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die Anträge betreffen die Strafsache... StA..., in welcher der Antragsteller durch Urteil des Schöffengerichts in... vom 3.9.1953 wegen falscher Anschuldigung zu 6 Wochen Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Antragsteller rügt die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 5, 22 HV.
Nach § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Der Antragsteller hat zwar gegen das Urteil des Schöffengerichts Berufung eingelegt, ist aber im Termin zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer unentschuldigt ausgeblieben, weshalb seine Berufung nach § 329 StPO sofort verworfen wurde. Seine Revision gegen das Urteil der Strafkammer wurde durch Beschluß des Ferienstrafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27.7.1954 verworfen. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache selbst hat der Antragsteller durch sein Ausbleiben vor dem Berufungsgericht verhindert. Außerdem hat er die Frist für die Anrufung des Staatsgerichtshofes gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gewahrt.
Eine Nachprüfung der Entscheidung des Schöffengerichts kann der -Antragsteller auch nicht dadurch herbeiführen, daß er unter Berufung auf Arte 147 HV die Strafverfolgung des Gerichtsvorsitzenden und des Staatsanwalts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, erzwingen will. Dieser Antrag war nach § 38 Abs. 3 StGHG unbeachtet zu lassen, da er kei Tatsachen enthält, welche die Beschuldigung des Verfassungsbruchs rechtfertigen.
Die Anträge wären daher als offenbar unbegründet nach § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
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