LG Trier · Rheinland-Pfalz 5. Strafkammer Beschluss

Erzwingungshaft wegen Unterlassung der Arbeitsbescheinigung KI-Titel

Erzwingungshaft · § 312 SGB III · Zahlungsunfähigkeit · Bußgeldverfahren · Insolvenzverfahren

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 09.07.2026 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle bei der Bundesagentur für Arbeit vom 19.08.2025, Aktenzeichen …, wurden gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 312 SGB III (Unterblieben Übermittlung einer Arbeitsbescheinigung) eine Geldbuße von 500,- € festgesetzt (Bl. 5 ff. d.A. AG). Der Bußgeldbescheid wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.08.25 (Bl. 8 f. d.A. AG) unter seiner Wohnanschrift zugestellt und ist zwischenzeitlich bestandskräftig und vollstreckbar.

2

Einziehungsbemühungen über den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit verblieben erfolglos (Mitteilung vom 02.06.2026, Bl. 10 d.A. AG).

3

Da auch in der Folgezeit keine Zahlung erfolgte, beantragte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 08.06.2026 (Bl. 1 d.A. AG) beim Amtsgericht Trier die Anordnung von Erzwingungshaft. Nachdem auf das Anhörungsschreiben vom 09.06.2026 (Bl. 34 f. d.A. AG) keine Rückmeldung des Betroffenen erfolgte, ordnete das Amtsgericht Trier mit Beschluss vom 09.07.2026 (Bl. 1 d.A. LG) Erzwingungshaft in Höhe von zehn Tagen an. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 15.07.2026 zugestellt (Bl. 40 f. d.A. AG).

4

Gegen die Entscheidung legte dieser mit undatiertem Schreiben (Bl. 4 d.A. LG), eingegangen beim Amtsgericht Trier am 21.07.2026, sofortige Beschwerde ein und verwies darauf, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 21 IN … anhängig und er zahlungsunfähig sei.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz – Insolvenzgericht vom 29.07.2026, Az. 21 IN …, wurde über das Vermögen des Betroffenen am 28.07.2026 um 12:27 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter bestellt.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist das statthafte Rechtsmittel und insbesondere unter Einhaltung der Wochenfrist eingelegt worden (§ 104 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 OWiG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO).

7

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss, mit welchem die Erzwingungshaft von zehn Tagen Dauer angeordnet wurde, entspricht der Sach-und Rechtslage.

1.

8

Gemäß § 96 OWiG kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße nicht gezahlt ist, der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat, er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG belehrt ist und keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

9

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a)

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Zu den konkreten Umständen seiner behaupteten Zahlungsunfähigkeit hat der Betroffene nicht weiter vorgetragen. Der Umstand, dass etwa Vollstreckungsversuche gescheitert sind, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG. Denn auch einkommensschwachen Personen, die lediglich unpfändbares Vermögen besitzen, ist es zuzumuten, eine Geldbuße zu bezahlen, da sie sich ansonsten über bußgeldbewehrte Pflichten hinwegsetzen und risikolos Ordnungswidrigkeiten begehen könnten (vgl. Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 6 Aufl. 2025, § 96 Rn. 12; Krenberger/Krumm, OWiG, § 96 Rn. 5; Seitz in: Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 96 Rn. 12; LG Lüneburg, Beschluss v.

11

05.06.2009, 26 Qs 112/09; LG Erfurt, Beschluss v. 14.03.2007, 6 Qs 70/07; LG Potsdam, Beschluss v. 14.09.2006, 21 Qs 108/06; LG Arnsberg, Beschluss v. 02.02.2006, 2 Qs 19/06; LG Münster, Beschluss v. 31.08.1998, 2 Qs 53/98 und LG Münster, Beschluss v. 21.06.2005, 2 Qs 47/05).

12

Zahlungsunfähigkeit liegt vielmehr erst vor, wenn der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, der Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen, weil er entweder über keine ausreichenden Zahlungsmittel verfügt, er sich diesen Betrag auch nicht auf andere Weise – etwa durch Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Kreditaufnahme, (auch überobligatorischem) Einsatz der Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung – zu verschaffen vermag oder ihm die Zahlung aufgrund anderer Umstände nicht zugemutet werden kann (vgl. Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, a.a.O.; Seitz in: Göhler, a.a.O., § 96 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Umstände, die eine Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne begründen, hat der Betroffene nicht dargetan.

13

Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die noch ausstehende Geldbuße in Höhe von 500 € zuzüglich Verfahrenskosten und Auslagen unter zumutbarer Einschränkung seiner Lebensführung zumindest in angemessenen Raten zahlen kann. Die Tatsache, dass ihm gegebenenfalls nur unpfändbares Einkommen zur Verfügung steht, bewirkt keinen generellen Schutz gegenüber der Vollstreckung einer Maßnahme im Wege der Erzwingungshaft. Die Schuldnerschutzvorschriften der ZPO sind nicht ohne Weiteres mit Zahlungsunfähigkeit im Sinne des OWiG gleichzusetzen (AG Bamberg, Beschluss v. 14.09.2017, Az 23 OWi 708/17).

b)

14

Auch durch seinen Hinweis auf ein gegen ihn eröffnetes Insolvenzverfahren hat der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht in ausreichender Weise belegt.

15

Denn auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG nicht entgegen. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG ist ebenfalls nicht identisch mit dem der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 InsO. Nach § 17 InsO ist zahlungsunfähig, wer nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen, denen vorhandene Zahlungsmittel gegenüberzustellen sind, zu erfüllen. Insbesondere bei hohen Zahlungsverpflichtungen kann Zahlungsunfähigkeit auch dann eintreten, wenn der Schuldner noch über „flüssige“ Barmittel verfügt. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts liegt jedoch erst bei Vorliegen der zuvor unter a) ausgeführten Umständen vor.

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Auch im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die daraus zu folgernde Verpflichtung zur Gewährleistung einer wirksamen Rechtspflege verbietet sich eine andere Interpretation der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts, da– wie bereits ausgeführt – ansonsten Ordnungswidrigkeiten risikolos begangen werden könnten.

17

Vor diesem Hintergrund überzeugt die zum Teil in Literatur und Rechtsprechung vertretene Gegenansicht nicht, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners den Betroffenen nicht mehr als zahlungsfähig ansieht. Diese stützt sich insbesondere auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 96 Abs 1 Nr. 4 OWiG im Lichte des Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG unter besonderer Heranziehung der Nachrangigkeit der Bußgeldforderung im Insolvenzverfahren und dem Verbot der Einzelvollstreckung (so ausdrücklich AG Pinnenwald, Beschluss v. 11.07.2007, 31 OWi 147/07 E, 31 OWi 147/07; ebenfalls gegen die Erzwingungshaft etwa: LG Gera, Beschluss v. 07.11.2025, 3 Qs 344/25; LG Göttingen, Beschluss v. 18.09.25, 2 Qs 85/25; LG Potsdam, Beschluss v. 22.02.2021, 24 Qs 71/20; LG Stuttgart, Beschluss v.

18

10.06.2020, 9 Qs 29/20; Schlaeger, JA 2005, 544; Kluth in: Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 2. Aufl. 2022, § 39 InsO Rn. 10).

19

Der Anordnung von Erzwingungshaft zur Zahlung von Geldbußen steht nach Auffassung der Kammer auch nicht die Einstufung von Geldbußen als nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO können zwar Geldstrafen und Geldbußen im Insolvenzverfahren nicht durchgesetzt werden, weil sie als nachrangige Forderungen eingestuft werden und eine Befriedigung aus der Masse in der Regel nicht zu erwarten ist. Daher zeichnet sich im Bereich der Geldbußen auch eine Tendenz zu einer erhöhten Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG ab (vgl. dazu auch Franke, NStZ 1999, 548). Für die Zulässigkeit der Anordnung von Erzwingungshaft spricht zum einen die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen nach § 225 Abs. 3 InsO und diesen in § 39 Abs.1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Forderungen; zum anderen die bevorzugte Behandlung von Geldstrafen und Geldbußen gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten in § 302 Nr. 2 InsO. Danach werden Geldstrafen und Geldbußen im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens von der Restschuldbefreiung ausdrücklich ausgenommen. Der Schuldner soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach Einführung des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht seiner Verpflichtung zur Begleichung von Geldstrafen und Geldbußen entziehen können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zu § 251 InsO, BR-Dr 1/92, S. 194).

20

Die Anordnung der Erzwingungshaft ist auch mit dem Verbot der Einzelvollstreckung gemäß § 89 Abs. 1 InsO vereinbar. Denn unter „Zwangsvollstreckungen” versteht § 89 Abs. 1 InsO nur Maßnahmen im Sinne des 8. Buchs der Zivilprozessordnung (hierzu Michael App, EWiR 2004, 188; vergleiche auch die amtliche Begründung in BT-Drucksache 12-7302, S. 156, wonach der Begriff der „Zwangsvollstreckung” im Sinne des § 89 Abs. 1 InsO im Sinne der Zivilprozessordnung zu verstehen ist). Dagegen fallen weder die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB noch die Anordnung von Erzwingungshaft zur Vollstreckung von Bußgeldforderungen gemäß § 96 OWiG unter den Vollstreckungsschutz des § 89 Abs. 1 InsO. Dieses gefundene Ergebnis entspricht sowohl rechtsstaatlichen Grundsätzen als auch dem Willen des Gesetzgebers. Anderenfalls würde der Betroffene nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Sanktionen wegen begangener Ordnungswidrigkeiten mehr befürchten müssen.

21

Aus der Gesamtschau dieser Bestimmungen folgt, dass die Vollstreckungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Vollstreckungsermessens auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht gehindert ist, gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft zu beantragen, falls ihm die Zahlung der jeweiligen Geldbuße im Einzelfall gleichwohl zugemutet werden kann. Denn zum einen handelt es sich bei einer nach dem OWiG festgesetzten Geldbuße um keine gewöhnliche Geldschuld des Schuldners, die vom Staat wie ein gewöhnlicher Gläubiger beigetrieben wird. Zum anderen wurde der Betroffene bereits im Bußgeldbescheid gemäß den §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG ausdrücklich über die Folgen einer

22

Nichtzahlung belehrt. Es ist daher angemessen, sachgerecht und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Betroffenen, der gleichwohl die Geldbuße nicht zahlt oder ihre Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat, als zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig anzusehen und demgemäß Erzwingungshaft gegen sie anzuordnen (st. Rspr. d. Kammer; vgl. dazu OLG Hamm; Beschluss v. 06.08.1991, Ws 356/91; LG Zweibrücken, Beschluss v. 29.09.1997, Qs 93/97; beide Entscheidungen zur Frage der Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung; LG Berlin, Beschluss v. 03.07.2006, 505 Qs 54/06; LG Potsdam, Beschluss v. 14.09.2006, 21 Qs 108/06, und Beschluss v. 12.01.2016, 24 Qs 52/15; LG Deggendorf, Beschluss v. 28.03.2012, 1 Qs (b) 62/12; LG Berlin, Beschluss v. 03.07.2006, 505 Qs 54/06; Seitz in: Göhler, a.a.O., m.w.N.; Büttner, VIA 2020, 68, beck-online).

2.

23

Die Dauer der Erzwingungshaft von zehn Tagen ist hinsichtlich einer Geldbuße von 500,00 € an gemessen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

24

Dem Betroffenen ist es unbenommen, die Vollstreckung der Erzwingungshaft durch Zahlung der Geldbuße abzuwenden.

III.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG und 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.