FG Berlin-Brandenburg 16. Senat Urteil LS

Doppelte Haushaltsführung: Finanzielle Beteiligung und Mitbestimmung der Haushaltsführung

Steuerrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Die Mittel, aus denen die finanzielle Beteiligung i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG geleistet wird, dürfen nicht von demjenigen stammen, an dessen Kosten der Lebensführung die Beteiligung erfolgt. Ein Hin- und Herüberweisen zwischen z. B. Eltern und Kind erfüllt das Kriterium der finanziellen Beteiligung nicht. Die Rechtsfigur des abgekürzten Zahlungswegs ist nicht anwendbar. Personen, wie insbesondere Studierende, die über keine eigenen Mittel verfügen, können eine finanzielle Beteiligung begrifflich nicht leisten.

2. Kriterien für die Mitbestimmung der Haushaltsführung sind u. a., dass der Steuerpflichtige sich (nicht finanziell, sondern tatsächlich) an der Haushaltsführung beteiligt, z. B. durch Einkaufen, Putzen, Waschen, Wechseln der Bettwäsche, Gartenarbeit (falls Garten vorhanden), Zubereitung des Essens, Besorgen von Haushaltsartikeln wie Putzmittel oder Toilettenpapier usw., wobei noch weitere Kriterien denkbar sind. Das bloße Bewohnen eines Zimmers ( Hotel Mama ) reicht hingegen nicht.

3. Die Vorlage von Zahlungsnachweisen (neben Rechnungen oder anderen Unterlagen über den Schuldgrund) kann im Einzelfall entbehrlich sein, wenn die Zahlung aufgrund der Umstände feststeht. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Semesterbeiträgen von Studierenden, bei denen die Fortsetzung des Studiums außer Frage steht, und bei den Kosten für Strom, wenn eine Wohnung unzweifelhaft bewohnt wurde.

4. Semestergebühren sind nicht nur hinsichtlich des Studentenwerksbeitrags und des Studentenschaftsbeitrags, sondern auch hinsichtlich des Semestertickets Kosten der Ausbildung. Hinsichtlich der Semestertickets besteht mit dem Studium ein engerer Veranlassungszusammenhang als mit dem öffentlichen Nahverkehr.

5. NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 48/26

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die (nachträgliche) Feststellung von Verlusten (sog. „Fortbildungsverluste“, Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) aus dem Jahr 2018. Streitig ist insbesondere, ob der damals auswärts studierende Kläger in der Wohnung seiner Eltern einen eigenen Hausstand hatte und ob er sich an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligt hatte.

I.1.

2

Der 1986 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Rettungsassistent, die er im Jahr 2013 abschloss. Danach studierte er an der Universität B… Humanmedizin. Bei der Abgabe der Erklärung für 2018 am 30.12.2022 gab er als seinen Beruf „Assistenzarzt für Dermatologie“ an.

2.

3

Mit Email vom 31.05.2018 11.43 Uhr teilte das Studierendensekretariat dem Kläger mit, dass wenn er sein Studium im Wintersemester 2018/2019 fortsetzen wolle, 180 € Semestergebühr im Juni 2018 zu überweisen sei, die sich aus 60 € Studentenwerksbeitrag, 9 € Studentenschaftsbeitrag und 111 € Semesterticket zusammensetze. Der Kläger leitete diese Email am selben Tag um 14.44 Uhr an die Email-Adresse von C…, seiner Mutter, weiter.1Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten – LA – Bl. 50, Scan Bl. 83Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten – LA – Bl. 50, Scan Bl. 83

4

Aus der vorgelegten Email betreffend das Sommersemester 2017 vom 16.12.2016 ergibt sich entsprechend, dass 176 € im Januar 2017 zu überweisen waren.2LA Bl. 48, Scan Bl. 79LA Bl. 48, Scan Bl. 79

3.

5
Melderechtlich war der Kläger wie folgt erfasst:
August 1987 bis August 2013 undD…-straße in E…
September 2014 bis Mai 2016(Wohnung der Eltern)
September 2013 bis August 2014F…-straße in E…
Juni 2016 bis 15.01.2023G…-straße in B…
seit 15.01.2023H…-straße in E…
I… war wie folgt melderechtlich erfasst:
01.03.2017 bis 15.01.2023G…-straße in B…
seit 15.01.2023H…-straße in E…
Die Eltern des Klägers, C… und J…, waren melderechtlich folgendermaßen erfasst:
1987 bis November 2021D…-straße in E…
seit Dezember 2021K…-straße in E…

4.

6

Mit Mietvertrag vom 25.09.2014/15.10.20143LA Bl. 36, Scan Bl. 63LA Bl. 36, Scan Bl. 63 mietete der Kläger zusammen mit L… von der M… GmbH ab 01.10.2014 eine 3-Zimmer-Wohnung in der G…straße in B… mit 62 m² Wohnfläche zu 390 € Kaltmiete und 135 € Neben- und Heizkostenvorauszahlung (73 € allgemeine Betriebskosten, 62 € Heizung und Warmwasser), zusammen 525 € monatlich.

II.1.

7

Die Einkommensteuererklärung für 2018 ging am 30.12.2022 beim beklagten Finanzamt – FA – ein. Darin erklärte der Kläger für 2018 keine Einnahmen, aber Verluste für die Jahre 2011 und 2014 bis 2020. Für die Jahre 2014 bis 2020 machte der Kläger im Wesentlichen geltend:4LA Bl. 8-11, Scan Bl. 15-18, LA Bl. 19-22, Scan Bl. 31-35LA Bl. 8-11, Scan Bl. 15-18, LA Bl. 19-22, Scan Bl. 31-35

8

Miete in B…, Heimfahrten B…-E…, Zahlungen an die Universität B… (Semestergebühren), ab 2017 Zahlungen an die Stadtwerke B…, ab 2019 Internet.

9

Bezüglich Miete sind für 2015 und 2016 Zahlungen an L… aufgeführt, ab 2016 Zahlungen an die M… GmbH. Ab 2017 werden von I… erhaltene Zahlungen abgesetzt.

10

Bezüglich der Semestergebühren sind meist zwei Zahlungen jährlich, mitunter jedoch drei Zahlungen oder eine aufgeführt. Im Einzelnen sind die angegebenen Zahlungsdaten folgende:

29.06.2016

21.12.2016

19.05.2016

15.02.2017

08.06.2017

16.01.2018

31.05.2018

Für 2014, 2015. 2019 und 2020 sind keine genauen Zahlungsdaten genannt.

11

Für das hiesige Streitjahr 2018 machte der Kläger geltend:

a)

Semestergebühren Universität B… 16.01.2018 und 31.05.2025 je 180 € = 360 €

b)

Miete M… GmbH 5.870,86 € abzgl. Zahlungen von I… 3.687,60 € = 2.183,26 €

c)

Stadtwerke B… 513,45 €

d)

Heimfahrten B…-E… 234 km x 2 x 12 x 0,30 €/km = 1.684,80 €

Summe 4.741,51 €

2.

12

Mit Schreiben vom 20.06.2023 forderte das FA unter Fristsetzung bis 18.07.2023 Zahlungsnachweise für die Studiengebühren, Mietvertrag und Zahlungsnachweise für die Mieten in B…, Belege für die Aufwendungen Stadtwerke B… sowie Nachweise, dass der Kläger an seinem Lebensmittelpunkt einen zweiten Hausstand finanziell unterhalten habe, und führte aus, ein Kinderzimmer im Haushalt der Eltern reiche dafür nicht aus.

3.

13

Nach fruchtlosen Mahnungen vom 28.07.2023 und 07.09.2023 erging der ESt-Bescheid für 2018 vom 16.11.2023 mit einer festgesetzten ESt von 0 € sowie Einkünften und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 €, aus dem sich mithin kein vortragsfähiger Verlust ergab.5LA Bl. 65, Scan Bl. 108LA Bl. 65, Scan Bl. 108 Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei der Aufforderung, Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen.

4.

14

Am 17.12.2023 legte der Klägervertreter für den Kläger Einspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2023 ein.

15

In der Einspruchsbegründung vom 30.12.2023 führte er aus:

16

Zahlungsnachweise und der Mietvertrag befänden sich bereits bei der mit der Erklärung vorgelegten Zusammenstellung der Aufwendungen. Ein Student könne seinen Lebensmittelpunkt auch dann am Heimatort haben, wenn er dort über keinen eigenen Hausstand verfüge (Verweis auf BFH-Rechtsprechung von 2012 zu den Streitjahren 2004 und 2005). Während der Vorlesungszeit sei der Kläger fast jedes Wochenende zu seinen Eltern gekommen, auch die vorlesungsfreie Zeit habe er in E… verbracht. Während der Studienzeit sei die damals in E… wohnhafte N… Lebensgefährtin des Klägers gewesen. Das Paar habe seinen Lebensmittelpunkt in E… gehabt.

17

Am 02.01.2024 übersandte er erstmals den Mietvertrag. Außerdem übersandte er eine Aufstellung, aus der sich die Zahlungen der Miete an die M… GmbH, die Zahlungen an die Stadtwerke und die Zahlungen von I… im Einzelnen nach Datum, Betrag und IBAN6des Empfängers bei den ausgehenden und des Absenders bei den eingehenden Zahlungendes Empfängers bei den ausgehenden und des Absenders bei den eingehenden Zahlungen ergeben.7LA Bl. 51, Scan Bl. 85LA Bl. 51, Scan Bl. 85 Bezüglich der Semestergebühren ist für die erste Zahlung das Datum 16.01.2018, der Betrag von 180 € und die IBAN des Zahlungsempfängers angegeben, für die zweite Zahlung von 180 € nur der Betrag ohne nähere Angaben.

18

Mit Schreiben vom 06.09.2024 wies das FA darauf hin, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen nur um Aufstellungen, nicht um Zahlungsnachweise handele. Deswegen bitte es zur stichprobenweisen Überprüfung um Einreichung der Kontoauszüge für jeweils Januar und Dezember der Jahre 2014 bis 2020 für die Zahlung der Studiengebühren und der Aufwendungen für die Stadtwerke. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sei Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, dass auch am Lebensmittelpunkt ein eigener Hausstand unterhalten werde. Das FA bitte daher um Nachweise, dass der Kläger sich an der Wohnung seiner Eltern in E… finanziell beteiligt habe.

19

Der Klägervertreter antwortete mit Schreiben vom 15.11.2024, die geltend gemachten Kosten hätte die Eltern des Klägers für diesen bezahlt. Es läge ein abgekürzter Zahlungsweg vor. Bei der zuletzt übersandten Aufstellung handele es sich um Auszüge aus Kontoumsatzdatensätzen eines Zahlungsverkehrsprogramms. Anliegend würden weitere Datenfelder der jeweiligen Datensätze übersandt. Damit seien die Aufwendungen glaubhaft gemacht. Sollte dies nicht ausreichen, müssten Bestätigungen der angewiesenen Bank angefordert werden. Für eine der beiden Zahlungen des Semesterbeitrags im Jahr 2018 seien keine Überweisungsnachweise mehr vorhanden.

20

Eine Universität sei keine regelmäßige Arbeitsstätte, die Einschränkungen nach den Regelungen über die doppelte Haushaltsführung seien daher nicht anwendbar (Verweis auf BFH-Rechtsprechung von 2012 zum Streitjahr 2009 und von 2012 zu den Streitjahren 2004 und 2005). Die Führung eines eigenen Hausstands durch den Kläger sei schon deswegen zu verneinen gewesen, weil dieser in den elterlichen Haushalt eingegliedert gewesen sei.8LA Bl. 60R, Scan Bl. 101LA Bl. 60R, Scan Bl. 101 Ein Student könne aber seinen Lebensmittelpunkt auch dann weiterhin an seinem Heimatort haben, wenn er dort über keinen eigenen Hausstand verfüge. Daher komme es nicht darauf an, wie er die Kosten für seinen Aufenthalt am Heimatort bestritten habe.

21

Die dem Schreiben beigefügte Zip-Datei wurde vom Computersystem des FA gelöscht, weil sie infizierte Dateien enthalten habe. Nach einem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin des FA handele es sich um ein „uraltes Excel-Format“, das das FA nicht unterstützen und nicht öffnen könne.

22

Mit Schreiben vom 05.12.2024 teilte das FA dem Kläger mit:

23

Eine doppelte Haushaltsführung setze voraus, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte (hier: B…) einen eigenen Hausstand unterhalte (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohne (Zweitwohnung). Am Wohnort E… unterhalte der Kläger einen eigenen Hausstand, wenn er eine seinen Lebensbedürfnissen entsprechend eingerichtete Wohnung habe, die Haushaltsführung dort bestimme oder wesentlich mitbestimme sowie sich an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) finanziell beteilige. Ein eigener Hausstand könne auch dann unterhalten werden, wenn der Hausstand am Wohnort mit den Eltern im Rahmen einer Wohngemeinschaft bzw. eines sogenannten Mehrgenerationshaushalts gemeinsam geführt werde. Entscheidend sei hierbei, dass in der elterlichen Wohnung ein Haushalt geführt werde, den der Steuerpflichtige zumindest mitbestimme und er sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteilige. Keine eigene Haushaltsführung liege vor, wenn der Steuerpflichtige in dem elterlichen Haushalt nur eingegliedert sei. Nach Aktenlage sei zwar glaubhaft, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in E… habe, jedoch fehle es im Streitfall an einem eigenen Hausstand. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden, dass er sich finanziell an den Kosten der Lebensführung bei den Eltern beteiligt habe. Ferner komme als weiteres Indiz gegen einen eigenen Hausstand hinzu, dass er sich ab 01.06.2016 mit seinem Hauptwohnsitz nach B… umgemeldet habe. Eine Zweitwohnung sei von ihm dabei nicht angegeben worden. Das FA gehe daher davon aus, dass der Kläger nur in einen fremden Haushält bei den Eltern eingegliedert gewesen sei, so dass keine doppelte Haushaltsführung bestehe. Die Unterkunftskosten und die Zahlungen an die Stadtwerke B… seien daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

24

Hinsichtlich der Heimfahrten B…-E… sei das FA bereit, zumindest die Rückfahrten mit der Entfernungspauschale in Höhe von 789,00 € (= 12 Fahrten x 219 km x 0,30 €) anzuerkennen.

25

Die Semestergebühren könnten mangels Zahlungsnachweis bisher nicht anerkannt werden.

5.

26

Nachdem seitens des Klägers kein weiterer Eingang erfolgte, änderte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.20259LA Bl. 76, Scan Bl. 125 = E-Akte Bl. 6-20LA Bl. 76, Scan Bl. 125 = E-Akte Bl. 6-20 den ESt-Bescheid 2018 vom 16.11.2023 dahingehend, dass die festgesetzte ESt zwar weiterhin 0 € betrage, jedoch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und der Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 789 € betragen, mithin 789 € als Verlustvortrag berücksichtigt werden, im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem vorherigen Schreiben des FA vom 05.12.2024.

III.

27

Mit Klageschrift datierend vom 15.05.2025, zusammen mit einer zip-Datei eingegangen am selben Tage und nur mit pdf-Dateien eingegangen am 19.05.2025 (der 18.05.2025 war ein Sonntag), erhob der Kläger Klage, mit der er weiterhin die gesamten Werbungskosten in Höhe von insgesamt 4.741,51 € geltend macht.

28

Der Kläger trägt vor:Der Kläger habe im Streitjahr 2018, wie auch sonst in den Jahren 2014 bis 2020, keine Einkünfte gehabt. Der Kläger habe nicht über eigenes Einkommen verfügt, sondern sei von seinen Eltern unterstützt worden, ggf. im abgekürzten Zahlungsweg. Hätten die Eltern dem Kläger zusätzliche Geldmittel zugewendet, damit dieser außer dem Zimmer in B… auch ein Zimmer in E… (z. B. WG-Zimmer) hätte mieten können und hätten die Eltern die Mietkosten in E… im abgekürzten Zahlungsweg direkt beglichen, hätte an einem eigenen Hausstand des Klägers in E… kein Zweifel bestanden. Wenn nun die Eltern dem Kläger stattdessen Kost und Logis direkt zuwendeten, indem sie ihm im eigenen Haus ein Zimmer überlassen, dürfe dieser Fall nicht anders behandelt werden. Mithin könne für einen Studenten ohne eigenes Einkommen eine finanzielle Beteiligung kein Kriterium für den eigenen Hausstand sein.

29

Auch werde der Haushalt in dieser Konstellation von erwachsenen Kindern nicht weniger mitbestimmt, als es beispielsweise in einer (Zweck-)WG der Fall wäre (Tätigkeiten der Haushaltsführung wie etwa Reinigung, Einkauf, Gartenarbeit, Instandhaltung etc.).

30

Auf das Melderegister komme es nicht an, da nur die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend seien. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass die Kommune der Universität dreistellige Lockprämien für die Anmeldung eines Studenten mit erstem Wohnsitz am Studienort auslobe, um in den Genuss von jährlich 1000 € bis 2000 € an Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich zu kommen. Der Kläger habe sich in B… angemeldet, um an die Prämie von 100 € zu kommen. Die Details seien ihm egal gewesen. Die Frage einer Nebenwohnung in E… sei von dem Sachbearbeiter der dortigen Meldestelle nicht angesprochen worden.

31

Ein Studium könne nur dann fortgeführt werden, wenn die Studiengebühren entrichtet seien. Andernfalls erfolge die Exmatrikulation.

32

Die bereits im Einspruchsverfahren gegenüber dem FA angekündigte Aufstellung von weiteren Datenfeldern der jeweiligen Datensätze einzelner Zahlungen wurde übersandt.10E-Akte Bl. 103E-Akte Bl. 103

33

Der Kläger beantragt,wörtlich:die beklagte Partei zu verurteilen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und vorzutragende Verluste aus vorweggenommenen Werbungskosten i.H.v. 4.741,51 € auf den 31.12.2018 festzustellen,damit sinngemäß:den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 16.11.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2025 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten statt in Höhe von 789 € in Höhe von 4.741,51 € berücksichtigt werden.

34

Das FA beantragt,die Klage abzuweisen.

35

Das FA verweist auf seine Einspruchsentscheidung.

IV.1.

36

Die „Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten Band I angelegt 2018“ des beklagten FA lag vor.

2.

37

Der Berichterstatter hat den Klägervertreter mit Schreiben vom 26.05.2026, zugestellt am selben Tage, informiert, dass beabsichtig sei, für den 23.06.2026 in Cottbus zu terminieren, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen und die Zeugen zu laden, und um kurzfristige, möglichst sofortige Mitteilung gebeten, falls bei dem Klägervertreter oder dem Kläger terminliche Hinderungsgründe bestehen sollten, ebenso, falls dem Kläger terminliche Hinderungsgründe der Zeugen bekannt sein sollten. Hierauf erfolgte kein Eingang. Am 28.05.2026 wurde für die Senatssitzung am 23.06.2026 um 14.00 Uhr geladen. Die Ladungen wurden dem Klägervertreter am 28.05.2026, dem Kläger selbst am 29.05.2026 und den Zeugen zwischen dem 29.05.2026 und dem 03.06.2026 zugestellt. Den Zeugen wurde als Beweisthema jeweils mitgeteilt: „Wohnverhältnisse von A… im Jahr 2018“, das Beweisthema wurde auch dem Klägervertreter und dem Kläger mitgeteilt. Die Ladungen des Klägervertreters11E-Akte Bl. 127E-Akte Bl. 127 und des Klägers12E-Akte Bl. 125E-Akte Bl. 125 enthielten den Hinweis, dass im Falle ihres Nichterscheinens auch ohne sie verhandelt werden kann. Die Ladung des Klägers enthielt außerdem den Hinweis: „Ihr persönliches Erscheinen ist angeordnet. Daher müssen Sie trotz des vorstehenden Hinweises zum Termin erscheinen, und zwar auch dann, wenn Sie einen Bevollmächtigten beauftragt haben. Dieser wird vom Gericht unmittelbar geladen. Sollten Sie aus zwingenden Gründen nicht erscheinen können, müssen Sie das Gericht unter Angabe des obigen Aktenzeichens unverzüglich benachrichtigen, die Hinderungsgründe mitteilen und bei Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung übersenden. Bleiben Sie im Termin aus, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 80 Abs. 1 FGO).“

38

Der Berichterstatter wies den Klägervertreter mit Schreiben vom 15.06.202613E-Akte Bl. 150E-Akte Bl. 150, zugestellt am selben Tage, „zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung“ auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte hin, machte Auflagen, der Kläger möge zu bestimmten Punkten noch Angaben machen, und fügte diesen an: „Es wird um Beantwortung der vorgenannten Fragen zu a) bis e) möglichst bis 20.06.2026 gebeten, damit die Antwort noch rechtzeitig an die Gegenseite weitergeleitet werden kann. Sollten einzelnen Fragen bis dahin nicht mehr geklärt werden können, wird ggf. um Beantwortung der bis dahin klärungsfähigen Fragen gebeten.“

39

Am 18.06.2026 teilte der Klägervertreter der Geschäftsstelle des Senats telefonisch mit14Telefonvermerk E-Akte Bl. 155Telefonvermerk E-Akte Bl. 155, die beiden als Zeugen geladenen Eltern seien am Verhandlungstag in Urlaub, und erkundigte sich nach Alternativterminen sowie nach den Möglichkeiten einer Videokonferenz. Die Geschäftsstelle verwies auf eine schriftliche Antragstellung und darauf, dass für den Urlaub der Zeugen Nachweise zu erbringen seien. Der Klägervertreter kündigte einen schriftlichen Antrag auf Terminsverlegung an.

40

Mit Schriftsatz vom 19.06.202615E-Akte Bl. 156E-Akte Bl. 156, einem Freitag, beantragte der Klägervertreter Terminsverlegung sowie „der Klägerseite“ zu gestatten, an der Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen. Den Terminsverlegungsantrag begründete er zum einen damit, die als Zeugen geladenen Eltern des Klägers seien am Verhandlungstag in Urlaub, zudem sei es ihm wegen hoher Arbeitsbelastung nicht möglich, den Fragenkatalog des Gerichts vom 15.06.2026 bis zum Termin mit dem Kläger zu erörtern und abschließend zu bearbeiten. Eine Verhandlungsteilnahme per Videokonferenz würde den Zeit- und Kostenaufwand erheblich senken.

41

Mit Verfügung vom selben Tage16E-Akte Bl. 159E-Akte Bl. 159, von der Geschäftsstelle umgesetzt mit Schreiben von Montag 22.06.2026, an den Klägervertreter abgesandt um 08.04 Uhr, dem Klägervertreter zugestellt am selben Tage, lehnte der Vorsitzende den Antrag auf Terminsverlegung ab und gestattete dem Klägervertreter und, soweit er im Beistand von Mitarbeitern aufzutreten beabsichtige, seinen Mitarbeitern die Teilnahme per Videokonferenz, nicht jedoch dem Kläger selbst, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war. Zur Ablehnung der Terminsverlegung führte der Vorsitzende aus, dafür seien keine erheblichen Gründe vorgebracht worden. Soweit der Antrag auf eine Verhinderung von zwei der vier geladenen Zeugen gestützt worden sei, sei diese Verhinderung zum einen bisher nicht glaubhaft gemacht, sondern nur behauptet worden. Aber die Verhinderung als zutreffend unterstellt, solle zunächst versucht werden, ohne diese beiden Zeugen zu verhandeln. Das Gericht sehe nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen und Beratungen eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Vernehmung der beiden genannten Zeugen, der Eltern, entbehrlich sein werde. Sollte ihre Vernehmung letzten Endes doch erforderlich sein, wäre ggf. ein Fortsetzungstermin anzuberaumen. Aus dieser Möglichkeit ergebe sich keine Verlegungsnotwendigkeit.

42

Soweit der Antrag auf ungenügende Zeit zur Vorbereitung gestützt werde, sei dies nicht plausibel. Das Gericht habe ohnehin das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet, um diesem ergänzende Fragen zum Sachverhalt zu stellen. Es hätte alle Fragen auch direkt in der mündlichen Verhandlung stellen können. Denn die Thematik der Fragen sei für alle Beteiligten ohnehin seit langem ersichtlich und von den Beteiligten auch schon im Einspruchsverfahren sowie schriftsätzlich im Klageverfahren diskutiert worden. Das Gericht sei nicht verpflichtet, seine Fragen an den Kläger zum Sachverhalt im Einzelnen vorher anzukündigen. Wenn es nun aus Zweckmäßigkeitserwägungen versucht habe, einzelne Fragen bereits im Vorhinein zu klären, und dies voraussichtlich nicht gelingen werde, ergebe sich daraus keine Verlegungsnotwendigkeit. Das Gericht werde die Fragen dann dem Kläger eben in der mündlichen Verhandlung stellen.

43

Die Nichtgestattung der Teilnahme per Videokonferenz für den Kläger selbst erfolge, weil der Senat von diesem im Rahmen von dessen persönlicher Anhörung den persönlichen Eindruck benötige, genau wie bei den Zeugen. Der Kläger selbst (und die Zeugen) müssten daher in Cottbus erscheinen.

44

Mit Schriftsatz vom 22.06.202617E-Akte Bl. 166E-Akte Bl. 166, eingegangen um 15.54 Uhr, lehnte der Kläger den Vorsitzenden und alle weiteren Richter, die bisher an diesem Verfahren mitwirkten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde wesentlich auf das gerichtliche Schreiben vom 22.06.2026 gestützt und in Einzelnen begründet.

45

Da die Poststelle um diese Uhrzeit nicht mehr besetzt war, wurde der Schriftsatz dem Senat am folgenden Morgen zugeleitet. Mit Beschluss vom 23.06.202618E-Akte Bl. 172E-Akte Bl. 172, erlassen durch die geschäftsplanmäßigen Vertreter der abgelehnten Richter, wurde das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss wurde um 12.55 Uhr an die Beteiligten abgesandt19E-Akte zu Bl. 193E-Akte zu Bl. 193 und ging beim Klägervertreter um 12.55 Uhr20E-Akte Bl. 199E-Akte Bl. 199, beim FA um 13.01 Uhr21so diese in der mündlichen Verhandlung, siehe Protokollso diese in der mündlichen Verhandlung, siehe Protokoll ein.

46

Zur mündlichen Verhandlung um 14.00 Uhr erschienen weder der Klägervertreter noch der Kläger, weder an Gerichtsstelle noch zugeschaltet per Videokonferenz, noch Zeugen.

Entscheidungsgründe

47

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

48

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

49

Bei den Ausbildungskosten des Klägers für sein Medizinstudium handelt es sich zwar grundsätzlich um vorweggenommene Werbungskosten für die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner späteren Tätigkeit als Arzt, weil die Einschränkung des § 9 Abs. 6 EStG hier nicht greift, da es sich um eine Zweit-, nicht um eine Erstausbildung handelt, wovon die Beteiligten übereinstimmend und zurecht ausgehen.

50

Zwar sind die Semestergebühren teilweise anzuerkennen (nachfolgend I.), nicht jedoch die Unterkunftskosten am Studienort und die Familienheimfahrten. Die Unterkunftskosten scheitern zwar nicht am Nachweis der Verausgabung (nachfolgend II.), es liegt jedoch keine doppelte Haushaltsführung im steuerrechtlichen Sinne vor (nachfolgend III.). Die somit allein anzuerkennenden Semestergebühren führen jedoch zu keiner Bescheidänderung, weil sie mit den vom FA zu Unrecht abgezogenen Kosten für Heimfahrten zu saldieren sind (nachfolgend IV.). Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers und der Zeugen verhandeln und entscheiden (nachfolgend V.).

I.1.a)

51

Bei den Semestergebühren ist der Senat, anders als das FA, von der Verausgabung überzeugt und sieht nicht die Notwendigkeit, die tatsächliche Zahlung noch zusätzlich glaubhaft zu machen, etwa durch Vorlage von Kontoauszügen o. ä.

52

Zwar wird im Wirtschaftsleben (z. B. Handwerkerrechnungen) nicht immer gezahlt (z. B. wegen geltend gemachter Mängel), und nicht alle nicht oder nicht vollständig bezahlten Rechnungen werden auch eingeklagt. Nicht jede gestellte Rechnung beweist daher auch schon die Zahlung. Die Anforderung von Zahlungsnachweisen (neben Rechnungen oder anderen Unterlagen über den Schuldgrund) durch das FA ist daher nicht grundsätzlich falsch.

53

Speziell bei Semestergebühren gilt jedoch: Ohne Zahlung erfolgt keine Rückmeldung, man kann nicht weiterstudieren. Nach Auffassung des Senats ist es bei Semestergebühren praktisch ausgeschlossen, dass sie nicht beglichen worden sind.

b)

54

Der Kläger gibt an, nicht selbst gezahlt zu haben, sondern seine Eltern hätten für ihn gezahlt. Das ist als Abkürzung des Zahlungswegs unschädlich (vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 9 Rn. 18). Es kommt nur darauf an, ob ein Dritter für den Steuerpflichtigen zahlt (dann abgekürzter Zahlungsweg für Unterhaltszahlung oder Schenkung) oder ob ein Dritter aus eigenem Interesse auf eine eigene Schuld zahlt (dann steuerlich unerheblicher Drittaufwand). Wenn die Eltern für den Kläger die Semestergebühr zahlen, bezahlen sie aber keine eigene Schuld.

55

Ein abgekürzter Zahlungsweg läge selbst dann vor, wenn jemand anderes als die Eltern gezahlt hätte. Sind die Zahlungen an und für sich sicher (vorstehend a)), bedarf es daher auch keines Nachweises, aus wessen Mitteln sie erfolgt sind.

56

Es kommt daher auch nicht darauf an, dass der Kläger für einen der beiden Semesterbeiträge des Streitjahres keine Überweisungsdaten vom Konto der Eltern angeben konnte.

2.

57

Als Werbungskosten abziehbar sind zweimal die vollen Semestergebühren, also jeweils 180 €, insgesamt 360 €, nicht nur die Teile für Studentenwerksbeitrag (60 €) und Studentenschaftsbeitrag (9 €). Bezüglich des Semestertickets (je 111 €) besteht ein engerer Veranlassungszusammenhang mit dem Studium als mit dem öffentlichen Nahverkehr, dessen Kosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden könnten.

II.

58

Auch bei den Mietzahlungen und den Zahlungen an die Stadtwerke für Strom ist der Senat von der Verausgabung, ggf. im abgekürzten Zahlungsweg durch die Eltern des Klägers, überzeugt.

59

Es ist typisch, dass Mieter den Strom (anders als Heizung, Warmwasser und andere Hausnebenkosten) nicht vom Vermieter, sondern durch ein eigenes Vertragsverhältnis von einem Stromversorger beziehen. Für eine seltene Ausnahme hiervon ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Mietvertrag kein Anhaltspunkt.

60

Würde aber der Strom nicht bezahlt, würde der Versorger die Lieferung einstellen, und der Kläger nebst jeweiligem Mietbewohner(in) wäre „im Dunkeln gesessen“. Dies ist, jedenfalls über einen längeren Zeitraum, undenkbar, die Wohnung wäre unbenutzbar gewesen. Der Senat hat daher keinen Zweifel, dass die Stromrechnungen für die klägerische Wohnung in B… im Streitjahr bezahlt wurden.

61

Die Angaben zur Höhe22im Einzelnen LA Bl. 51, Scan Bl. 85im Einzelnen LA Bl. 51, Scan Bl. 85 (513 € im Jahr, durchschnittlich 43 € im Monat) sind für einen 2-Personen-Haushalt in einer 3-Zimmer-Wohnung typisch und geben ebenfalls keinen Anlass für Zweifel bzw. für die Anforderung von Zahlungsnachweisen.

62

Bei der Zahlung der Miete an den Vermieter wäre zwar ggf. an Mietminderungen wegen Mängel der Mietsache zu denken. Der Kläger hat aber nicht einfach nur behauptet, stets regelmäßig die Miete gemäß Mietvertrag gezahlt zu haben. Er vielmehr alle Zahlungen einzeln nach Datum und Betrag bezeichnet.23LA Bl. 51, Scan Bl. 85LA Bl. 51, Scan Bl. 85 Der Senat hat daher auch bezüglich der Mietzahlungen keine Zweifel an der Verausgabung.

III.

63

Die Unterkunftskosten (Miete und Strom) und die Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten sind jedoch nicht als Werbungskosten abziehbar, weil die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) nicht vorliegen. Eine solche liegt (im steuerrechtlichen Sinne) aus drei Gründen (nachfolgende 3., 4. und 5.) nicht vor, vor denen jeder für sich zur Verneinung des Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung führt.

1.

64

Entgegen dem Wortlaut des Einleitungssatzes von § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG („auch“) wird durch die Vorschrift der Werbungskostenabzug eingeschränkt. Liegen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vor, sind die in der Vorschrift umschriebenen Aufwendungsarten nicht abziehbar (BFH, Urteil vom 16. November 2017 – VI R 31/16 –, BFHE 260, 143, BStBl II 2018, 404, juris Rn. 21, 22). Es handelt sich dann um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (Vorhalten eines Zimmers für privat veranlasste Familienbesuche bzw. privat veranlasste Heimfahrten für Familienbesuche).

2.

65

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt die Vorschrift über die doppelte Haushaltsführung, entgegen der vom Kläger im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung, auch bei einem Vollzeitstudium (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VI R 24/18 –, BFHE 269, 89, BStBl II 2020, 770, juris Rn. 20).

66

Eine vollzeitige Bildungsmaßnahme i. S. v. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt – in Abgrenzung zu einer nur in Teilzeit durchgeführten Maßnahme – vor, wenn die Ausbildung typischerweise darauf ausgerichtet ist, dass sich der Steuerpflichtige ihr zeitlich vollumfänglich widmen muss und die Lerninhalte vermittelnden Veranstaltungen jederzeit besuchen kann (a. a. O. Rn. 13). Dass dies bei seinem Studium nicht der Fall gewesen war, hat der Kläger nicht vorgebracht.

3.

67

Eine doppelte Haushaltsführung im vorgenannten steuerrechtlichen Sinne scheitert zunächst daran, dass der Senat nicht von dem dafür notwendigen dauernden Lebensmittelpunkt des Klägers in E… im Streitjahr überzeugt ist.

68

Zwar gibt es durchaus Aspekte, die für einen Lebensmittelpunkt des Klägers in E… sprechen, z. B. dass dieser sich nach Beendigung des Studiums in E… eine Arbeit gesucht und dort niedergelassen hat.

69

Es gibt aber auch Umstände, die Zweifel wecken. So war I…, die vom 01.03.2017 bis 15.01.2023 unter derselben Anschrift wie der Kläger in B… gemeldet war, mit ihm nach E… umgezogen und seit 15.01.2023 unter derselben Anschrift wie der Kläger in E… gemeldet ist und ihm im Streitjahr einen Teil der Miete erstattet hat, anscheinend in B… seine Mitbewohnerin. Es ist für den Senat aber bisher nicht ersichtlich, ob sie inzwischen auch seine Lebensgefährtin ist, ggf. wann seine Beziehung mit N… geendet und wann die mit I… begonnen hat. Der klägerseitige Vortrag, „während der Studienzeit“ sei die damals in E… wohnhafte N… Lebensgefährtin des Klägers gewesen und das Paar habe seinen Lebensmittelpunkt in E… gehabt, ist in zeitlicher Hinsicht vage. Sollte der Kläger bereits im Streitjahr eine (beginnende) Beziehung am Studienort gehabt haben, dann wäre dies ein gewichtiger Aspekt für einen Lebensmittelpunkt am Studienort.

70

Der Senat ist allgemein der Auffassung, dass Studierende, jedenfalls wenn sie mehrere Jahre am selben Studienort studieren, häufig am Studienort engere soziale Beziehungen entwickeln, ihre allgemeinen Lebensaktivitäten sich zunehmend dort konzentrieren und sich daher der Lebensmittelpunkt dorthin verlagert. Dies kann im Einzelfall anders sein. Der Kläger hat aber, außer der Beziehung mit N…, nicht angegeben, welche Aktivitäten, wie z. B. Vereinssport, Mitgliedschaft in Musikvereinen, soziale Aktivitäten, Freundschaften zu welchen Freunden usw., ihn in E… verankert haben. Mangels solcher näherer Angaben konnte sich der Senat nicht vom Lebensmittelpunkt in E… überzeugen.

4.

71

Es fehlt weiter am „Innehaben einer Wohnung“ durch den Kläger, wozu auch gehört, dass er nicht lediglich in einen fremden Haushalt eingegliedert ist.

72

Der Kläger hat nicht angegeben, ob seine Eltern in E… eine Wohnung oder ein Haus hatten und in letzterem Fall, ob er etwa eine Etage für sich allein bewohnt hat, nicht nur ein Zimmer, dann hätte er seinen eigenen Haushalt geführt und diesen daher auch wesentlich bestimmt. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass er praktisch eine Art separierte Wohneinheit für sich gehabt hätte. In der Klageschrift ist vielmehr auf Seite 424E-Akte Bl. 4E-Akte Bl. 4, wenn auch in Form eines Beispiels, die Rede von der Zuwendung von „Logis durch die Überlassung eines Zimmers im eigenen Hause“. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger in E… (nur) ein in die Wohnung der Eltern integriertes Zimmer bewohnt hat.

73

Der Kläger müsste daher im Streitjahr die Haushaltsführung im Haus seiner Eltern wesentlich mitbestimmt haben.

74

Davon ist der Senat nicht überzeugt.

75

Zweifel erweckt bereits der Vortrag der Klägerseite im Einspruchsverfahren, wo der Klägervertreter für den Kläger mit Schreiben vom 15.11.202425LA Bl. 60RLA Bl. 60R an das FA dargelegt hat, nach den Ausführungen des BFH sei in einem bestimmten anderen Fall die Führung eines eigenen Hausstands durch den dortigen Kläger schon deshalb zu verneinen gewesen, weil dieser in den elterlichen Haushalt eingegliedert gewesen sei, und dann mit Bezug auf den hiesigen Kläger, dortigen Einspruchsführer, fortgefahren ist: „Wie vorgetragen war auch Herr A… in den elterlichen Haushalt eingegliedert.“

76

Nach Auffassung des Senats wären denkbare Kriterien für die Mitbestimmung der Haushaltsführung u. a., dass der Kläger sich (hier nicht finanziell, sondern tatsächlich) an der Haushaltsführung beteiligt hat, z. B. durch Einkaufen, Putzen, Waschen, Wechseln der Bettwäsche, Gartenarbeit (falls Garten vorhanden), Zubereitung des Essens, Besorgen von Haushaltsartikeln wie Putzmittel oder Toilettenpapier usw., wobei noch weitere Kriterien denkbar sind. Das – wenn auch regelmäßige und in den Semesterferien möglicherweise auch längerdauernde – bloße Bewohnen eines Zimmers („Hotel Mama“) reicht hingegen nicht.

77

Der Kläger hat aber nicht angegeben, ob und ggf. wie genau er im Einzelnen im vorgenannten Sinne die Haushaltsführung in der Wohnung bzw. im Haus seiner Eltern mitbestimmt hat. Mangels näherer Angaben konnte sich der Senat nicht von dem Innehaben einer Wohnung in E… überzeugen.

5.

78

Schließlich fehlt es an der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG notwendigen finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2023 – VI R 39/19 –, BFHE 279, 396, BStBl II 2023, 747 und BFH, Urteil vom 29. April 2025 – VI R 12/23 –, BFHE 289, 308, BStBl II 2025, 892).

a)

79

Auch die finanzielle Beteiligung wäre, jedenfalls nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH, entbehrlich, wenn der Kläger eine Art selbständigen Haushalt im Haus seiner Eltern geführt hätte, was er jedoch (wie vorstehend unter III.4. bereits näher dargelegt) nicht vorgebracht hat.

b)

80

Der Senat versteht den Vortrag des Klägers dahin, dass dieser im Streitjahr über keine eigenen Mittel verfügt hat. Er hat jedenfalls ausdrücklich – schon eingangs der Klageschrift26E-Akte Bl. 2E-Akte Bl. 2 – angegeben, er habe im Streitjahr 2018 – wie in den Jahren 2014 bis 2017 sowie 2019 und 2020 – keine eigenen Einkünfte gehabt, ferner, er habe nicht über eigenes Einkommen verfügt, sondern sei von seinen Eltern unterstützt worden. Dafür spricht auch, dass nach den Angaben im Einspruchsverfahren27LA Bl. 60LA Bl. 60 die Eltern des Klägers alle steuerlich geltend gemachten Kosten für diesen bezahlt haben.

c)

81

Der Senat ist, entgegen der Ansicht des Klägers, der Auffassung, dass hinsichtlich des Kriteriums der Beteiligung an den Kosten der Lebensführung die für Zahlungen an Dritte geltenden Grundsätze des abgekürzten Zahlungswegs (vgl. oben I.1.b) nicht gelten. Es kann daher nicht unterstellt werden, die Eltern hätten dem Kläger (mehr) Unterhalt gezahlt als tatsächlich geschehen und der Kläger hätte den Eltern etwas zurückgezahlt.

82

Dies legt nach Auffassung des Senats schon der Wortlaut des Gesetzes nahe, ergibt sich aber auch aus dem Zweck des Gesetzes, bloßes familiäres „Mitwohnen“ auszuschließen, und insbesondere aus der Gesetzesbegründung. Gemäß dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“, BT-Drs 17/10774, Seite 13/14, verfolgte der Gesetzgeber folgendes Ziel:

83

"Durch die gesetzliche Konkretisierung des Begriffs des eigenen Hausstandes wird zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotential vermieden. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte erfordert zukünftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG genügt es somit nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird."

84

Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die finanzielle Beteiligung über die Rechtsfigur des „abgekürzten Zahlungswegs“ einfach unterstellt werden könnte. Denn dann könnten nicht nur Unterhaltsleistungen, sondern auch Schenkungen als Rechtsgrund der ersten abgekürzten Zahlung unterstellt werden, und dann würde die Regelung auch bei Arbeitnehmern oder allgemein bei Personen mit eigenem Einkommen leerlaufen, denn auch dann könnte vorgetragen werden, die Eltern hätten dem (schon Geld verdienenden) Kind die kostenlose Nutzung des Zimmers in der elterlichen Wohnung dadurch „geschenkt“, dass sie ihm einen (ggf. zusätzlichen) Geldbetrag als Schenkung (im abgekürzten Zahlungsweg) zugewendet und das Kind ihnen diesen als finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (im abgekürzten Zahlungsweg) zurückgezahlt hätte.

85

Aus den gleichen Erwägungen würde es nach Auffassung des Senats auch nichts nützen, wenn Eltern, die ihrem auswärts studierenden Kind monatlich einen bestimmten Betrag als Unterhalt zuwenden zur Deckung der am Studienort anfallenden Lebenshaltungskosten und der Kosten des unmittelbaren Studienbedarfs, einfach z. B. 200 € monatlich mehr überweisen und das Kind den Eltern monatlich 200 € überweist zur Beteiligung an den Kosten des elterlichen Hausstandes, in dem das Kind noch ein Zimmer unterhält, oder den zusätzlichen Betrag zur Zahlung von Lebensmitteleinkäufen o. ä. dort verwendet. Denn die Mittel, aus denen die finanzielle Beteiligung i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG geleistet wird, dürfen nach Sinn und Zweck nicht von demjenigen stammen, an dessen Kosten der Lebensführung die Beteiligung erfolgt. Anders gesagt, ist nicht nur die Rechtsfigur des abgekürzten Zahlungsweges nicht anwendbar, auch ein „Hin- und Herüberweisen“ zwischen Eltern und Kind oder eine andersartige Zahlung „im Kreis“ erfüllt das Kriterium der finanziellen Beteiligung nicht.

86

Im Ergebnis können somit Personen, wie insbesondere Studierende, die über keine eigenen Mittel verfügen, eine „finanzielle Beteiligung“ i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG begrifflich nicht leisten.

6.

87

Da eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, kann der Kläger auch keine Familienheimfahrten geltend machen. Es ist daher nicht mehr entscheidungserheblich, dass die von ihm für eine Fahrt genannten km-Zahl, soweit sie 220 km überschreitet, unplausibel ist, und dass er zu Unrecht je geltend gemachter Fahrt die Pauschale zweifach statt einfach geltend gemacht hat.

IV.

88

Da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, hat das FA (vgl. III.1) eine Pauschale für Rückfahrten von E… nach B… zu Unrecht als Werbungskosten abgezogen. Dies ist gegen die als Werbungskosten abzuziehenden Semestergebühren saldierend zu berücksichtigen und führt, da der Fehler des FA zugunsten des Klägers betragsmäßig den Fehler zu seinen Lasten übersteigt, zur vollständigen Klageabweisung.

V.

89

Der Senat konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers und der Zeugen entscheiden.

1.

90

Sowohl der Klägervertreter als auch der Kläger selbst sind in ihrer Ladung jeweils darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Nichterscheinens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

2.

91

Das persönliche Erscheinen des Klägers ist angeordnet worden.

a)

92

Dies führt dazu, dass wenn der Kläger verhindert ist, etwa durch Krankheit, Urlaubsreisen oder wichtige und unverschiebbare andere Termine, der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt werden muss, um dem Kläger die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Der Kläger hat aber nie vorgebracht, am Verhandlungstag verhindert zu sein. Im Gegenteil wurde der kurz vor dem Termin gestellte Verlegungsantrag darauf gestützt, dass zwei der vier Zeugen in Urlaub seien. Daraus folgert der Senat, dass weder der Kläger noch der Klägervertreter verhindert waren, denn es hätte nahegelegen, dies vorzubringen, zumal dies eher als die Verhinderung einzelner Zeugen ein Grund für eine Verlegung des Termins gewesen wäre. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger zum Termin hätte erscheinen können, wenn er gewollt hätte.

b)

93

Das kurz vor dem Verhandlungstermin gestellte Ablehnungsgesuch entschuldigt das Ausbleiben des Klägers nicht. Der Termin war nicht aufgehoben worden.

94

Nach Anbringung eines Ablehnungsgesuchs hat der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zunächst zu befinden, ob das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, und falls ja, ob er darüber vorab gesondert entscheidet oder in den Gründen der zu erlassenden Entscheidung. Ist das Ablehnungsgesuch nicht unzulässig, ist es den geschäftsplanmäßigen Vertretern vorzulegen. Diese haben zunächst zu prüfen, ob eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter einzuholen ist oder ob einer der Fälle vorliegt, in denen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine solche Stellungnahme entbehrlich ist, z. B. weil die tatsächlichen Umstände, auf die sich das Ablehnungsgesuch stützt, aktenkundig sind oder weil sie, ihre tatsächliche Richtigkeit unterstellt, ohnehin nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen können. Die Zeitdauer für den Erlass eines Beschlusses hängt zum einen davon ab, ob die Vertreter gerade erreichbar sind und wie kurzfristig sie daher in die Beratung über das Ablehnungsgesuch eintreten können, zum anderen davon, ob erst noch dienstliche Stellungnahmen einzuholen sind und diese den Beteiligten zwecks Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht werden müssen. Der Beschluss über das Befangenheitsgesuch kann auch noch unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder sogar nach Aufruf gleich zu deren Beginn bekanntgegeben werden.

95

Ist abzusehen, dass der Beschluss über ein nicht unzulässiges Befangenheitsgesuch nicht mehr rechtzeitig bis zur mündlichen Verhandlung ergehen kann, ist der Verhandlungstermin aufzuheben und dies den Beteiligten mitzuteilen.

96

Solange eine Terminsaufhebung nicht erfolgt ist, müssen die Beteiligten damit rechnen, dass der Senat entweder das Gesuch für unzulässig hält oder dass er das Gesuch zwar für zulässig hält, aber noch bis zum Beginn der Verhandlung darüber entscheiden wird. Keineswegs können Beteiligte eines Rechtsstreits davon ausgehen, nur wegen eines gestellten Befangenheitsantrages werde der Termin nicht stattfinden.

97

Daher ergibt sich aus dem vom Kläger angebrachten Befangenheitsgesuch kein Entschuldigungsgrund für dessen Nichterscheinen.

c)

98

Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass der Kläger unentschuldigt nicht erschienen ist.

3.

99

Der Senat musste auch keinen Fortsetzungstermin anberaumen, um die nicht erschienenen Zeugen zu vernehmen.

100

Beweisbedürftig sind konkrete Tatsachen, die entscheidungserheblich sind und von deren Vorliegen das Gericht noch nicht überzeugt ist (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 81 Rn. 3). Wie sich aus vorstehend III.3. bis III.5. ergibt, hat der Kläger aber gar keine Angaben gemacht, an deren Wahrheitsgehalt der Senat hätte zweifeln und sich durch eine Beweisaufnahme von deren Richtigkeit hätte überzeugen können. Es fehlt vielmehr jeweils an konkretem Vortrag des Klägers.

101

Wäre der Kläger erschienen und hätte er zum Sachverhalt nähere Angaben gemacht, hätten sich daraus möglicherweise beweisbedürftige Tatsachen ergeben können. Dazu waren die Zeugen vorsorglich geladen worden, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 FGO). Der Kläger hat die Vernehmung der Zeugen in seinen Schriftsätzen an das Gericht nie beantragt oder sich auf diese Zeugen bezogen. Die Nennung der Anschriften der Zeugen durch den Kläger erfolgte erst auf gerichtliche Anforderung28E-Akte Bl. 69E-Akte Bl. 69. Die Ladung erfolgte durch das Gericht von sich aus.

102

Da weder der Kläger selbst noch für ihn der Klägervertreter nähere Angaben zum Sachverhalt getätigt hat, ergab sich nicht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme.

103

Die Verneinung einer finanziellen Beteiligung (III.5.) erfolgte im Übrigen nicht aus tatsächlichen, sondern aus Rechtsgründen. Hierüber hätte ohnehin keine Beweiserhebung stattfinden können.

VI.1.

104

Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht ersichtlich.

2.

105

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.