Annahmeverzugsvergütung – wörtliches Angebot
Annahmeverzugsvergütung - wörtliches Angebot - Leistungswille
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2025 - 4 Ca 3212/24 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 2 und Ziff. 4 des Tenors des vorgenannten Urteils der jeweilige Zusatz „netto“ entfällt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. September bis zum 26. November 2024.
Die Klägerin war zunächst seit 2014 bei der Z GmbH & Co. KG, einem Pflegedienst (Behandlung und Pflege pflegebedürftiger Personen in deren Zuhause sowie hauswirtschaftliche Dienste), als mobile Pflegehilfskraft mit den weiteren Aufgaben der Alltagsassistenz, Hauswirtschaftshilfe und Nachtpräsenz auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags vom 1. September 2019 (Bl. 10-18 d. A. ArbG) beschäftigt. Der vorgenannte Arbeitsvertrag enthält in § 5 folgende Regelungen:
„§ 5 Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt bis zu 40 Stunden wöchentlich.
Zeitvertrag 100% mit 168 Std./Monat.
Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die Tage, an denen die Arbeit zu erbringen ist, sowie die genaue Lage der Arbeitszeit richten sich nach dem vom Unternehmen zu erstellenden Einsatzplan. Die daraus resultierenden Arbeitseinsätze können zu allen Tages- und Nachtzeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen liegen.
2.
Bei den ambulanten Pflegekräften beginnt die Arbeitszeit grundsätzlich zum Zeitpunkt der Ankunft beim ersten Patienten und endet beim Verlassen des letzten Patienten an dem betreffenden Tag. Die Zeit für Botengänge oder Besorgungen für den Patienten gelten ebenfalls als Arbeitszeit.
3.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, in dem gesetzlich zulässigen Maße Mehr- und Überstunden zu leisten.
4.
Die tägliche Pausenzeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und beträgt
- bei einer Arbeitszeit zwischen 6 - 9 Stunden mindestens 30 Minuten
- bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden mindestens 45 Minuten
Der Mitarbeiter hat auf die Einhaltung zu achten.
5.
Bei einer Einteilung an den Wochentagen Montag bis einschließlich Sonntag hat der Mitarbeiter einen Anspruch darauf, in der darauffolgenden Woche von Montag bis einschließlich Freitag eingeteilt zu werden, der folgende Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei („langes Wochenende").“
Nach der zuletzt von der Z GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 18. Januar 2024 vorgenommenen „Gehaltsanpassung 2024“ (Bl. 21 d. A. ArbG) war der Klägerin ab dem 1. Januar 2024 ein Stundenlohn von 15,50 EUR brutto sowie monatlich eine Schichtzulage in Höhe von 177,00 EUR und eine Wechselschichtzulage in Höhe von 100,00 EUR zu zahlen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Montabaur - Insolvenzgericht - vom 1. September 2024 - 14 IN 132/24 - wurde über das Vermögen der Z GmbH & Co. KG am gleichen Tag das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Y zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 22 - 25 d. A. ArbG).
Die Z GmbH & Co. KG wurde von der Beklagten zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt gekauft und im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung zum 1. September 2024 übernommen. Mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 5. September 2024 (Bl. 26 f. d. A. ArbG) wurde die Klägerin über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB auf die Beklagte unterrichtet.
Bereits Ende August 2024 kam es zu einem Personalgespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten über den weiteren Arbeitseinsatz der Klägerin, wobei der Gesprächsinhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
Mit ihrer E-Mail vom 30. August 2024 (Bl. 55 d. A. ArbG) wandte sich die Klägerin wie folgt an den Geschäftsführer der Beklagten:
„Sehr geehrter Herr X,
Ich werde meinen bestehenden Arbeitsvertrag lt.AGB § 613a erfüllen und meine Dienste ab dem 01.09.2024 zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
A. A.“
Arbeitsleistungen erbrachte die Klägerin seit dem 1. September 2024 für die Beklagte nicht.
Per E-Mail vom 6. September 2024 (Bl. 67 d. A. ArbG) teilte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass sie sich vom 9. bis 22. September 2024 in ihrem genehmigten Urlaub befinde und ab dem 23. September 2024 mit ihrer Arbeitskraft wieder zur Verfügung stehe.
In der Zeit vom 9. bis 22. September 2024 befand sich die Klägerin in dem bereits früher genehmigten Urlaub.
Mit ihren E-Mails vom 29. September 2024 (Bl. 69 d. A. ArbG) und 6. Oktober 2024 (Bl. 68 d. A. ArbG) bot die Klägerin erneut gegenüber der Beklagten ihre Arbeitsleistung an.
Vergütungszahlungen für die Zeit ab dem 1. September 2024 leistete die Beklagte an die Klägerin nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2024 (Bl. 28 - 30 d. A. ArbG) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Vergütung für den Monat September 2024 in Höhe von 2.881,00 EUR brutto (monatliche Vergütung in Höhe von 2.604,00 EUR brutto, Schichtzulage in Höhe von 177,00 EUR brutto und Wechselschichtzulage in Höhe von 100,00 EUR brutto) auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Mit Schreiben vom 26. November 2024 (Bl. d. A. 71 ArbG) kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos unter Verweis auf „gravierende Pflichtverletzungen“ seitens der Beklagten.
Mit Schreiben vom 25. November 2024 (Bl. d. A. 70 ArbG), der Klägerin am 27. November 2024 zugegangen, forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeit am 27. November 2024 morgens um 05:45 Uhr in ihrem Büro in W aufzunehmen.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt u.a. - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - für die Monate September, Oktober und November 2024 jeweils die Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von 2.604,00 EUR brutto sowie der monatlichen Schichtzulage in Höhe von 177,00 EUR netto und der monatlichen Wechselschichtzulage in Höhe von 100,00 EUR netto begehrt.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 6. August 2025 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 4 Ca 3212/24 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung nebst Schichtzulage und Wechselschichtzulage für die Monate September bis November 2024 in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteilstenors für die Zeit vom 1. September bis zum 26. November 2024 wie folgt stattgegeben:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für den Monat September 2024 in Höhe von 2.604,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 und für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 2.604,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 die Schichtzulage in Höhe von 177,00 Euro netto und Wechselschichtzulage in Höhe von 100,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 und für den Monat Oktober 2024 die Schichtzulage in Höhe von 177,00 Euro netto und Wechselschichtzulage in Höhe von 100,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für den Monat November 2024 in Höhe von 2.256,80 Euro brutto seit dem 16.12.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat November 2024 die Schichtzulage in Höhe von 153,40 Euro netto und Wechselschichtzulage in Höhe von 86,67 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2024 zu zahlen.
Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 13. August 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. September 2025, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese - nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. November 2025 - mit Schriftsatz vom 13. November 2025, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Im Termin vom 29. Januar 2026 hat die Beklagte erklärt, die Berufung richte sich gegen die zuerkannten Vergütungsansprüche nebst Zulagen für die Monate September bis November 2024, und hat dementsprechend ihren Berufungsantrag beschränkt, während sie im Übrigen die Berufung zurückgenommen hat.
Die Beklagte trägt vor, nach Übernahme des Pflegedienstes Z habe ihr Geschäftsführer auch mit der Klägerin am 27. August 2024 um 11:00 Uhr in ihren Räumen in W ein Gespräch in Anwesenheit der Zeugin E. geführt. Nach dem Gespräch habe ihr Geschäftsführer in der geführten Auflistung der Gespräche zu dem unter Ziffer 10 stehenden Namen der Klägerin das Wort „Nein“ eingetragen, weil bereits in dem Gespräch Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Mitbringens des Hundes der Klägerin zur Arbeit entstanden seien. In dem Gespräch habe die Klägerin nochmals bekundet, nicht am Sitz des Unternehmens in W arbeiten zu wollen, sondern nur in der Wohngemeinschaft in B-Stadt. Der Klägerin sei in dem Gespräch auch angeboten worden, in einer der beiden Wohngemeinschaften in V zu arbeiten, was ebenfalls von der Klägerin abgelehnt worden sei. Das Gespräch habe damit geendet, dass ihr Geschäftsführer die Klägerin aufgefordert habe, ihren Dienst am 1. September 2024 um 06:00 Uhr am Sitz des Unternehmens in W aufzunehmen. Hierauf habe die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie eigentlich nicht könne, da sie ihren Hund versorgen müsse. Um 14:23 Uhr habe die Klägerin der Zeugin F. eine Sprachnachricht geschickt, dass man noch einmal telefonieren wolle. Kurz darauf habe die Klägerin mit der Zeugin F. telefoniert und dieser mitgeteilt, dass der Geschäftsführer sie aufgefordert hätte, am 1. September 2024 (Sonntag) bzw. am 2. September 2024 (Montag) um 06:00 Uhr die Arbeit in W aufzunehmen. In dem Gespräch habe die Klägerin dies jedoch abgelehnt und sich dahingehend geäußert, die Arbeit nicht aufzunehmen, da sie ja ihren Hund versorgen müsse. Wörtlich habe die Klägerin gesagt: „Das geht nicht wegen der U (Hund), wie stellen die sich das vor.“ Dies habe die Zeugin F. auch sodann ihrem Geschäftsführer mitgeteilt. In der 36. Kalenderwoche sei die Klägerin nicht mehr in der Wohngemeinschaft T in B-Stadt eingesetzt gewesen, weil sie ab dem 2. September 2024 die Arbeit in W hätte aufnehmen sollen. Geplant sei gewesen, dass die Klägerin zunächst am 2. September 2024 mit einer Mitarbeiterin mitfahren sollte, um so die Tour und auch die jeweiligen Patienten kennenzulernen. Nach dem 2. September 2024 habe die Zeugin F. die Klägerin angerufen und sinngemäß gefragt, warum sie am 2. September 2024 nicht zur Arbeit gekommen sei. In diesem Gespräch habe die Klägerin nochmals bekundet, dass sie die Arbeit wegen der Betreuung ihres Hundes nicht hätte aufnehmen können. Die Klägerin sei für den 2. September 2024 zusammen mit der Mitarbeiterin S eingeplant gewesen. Tatsächlich habe die Klägerin ihre Arbeit nicht aufgenommen. Im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin gegenüber mehreren Zeugen dahingehend geäußert habe, dass sie nicht arbeiten könne, weil sie ihren Hund nicht mit zur Arbeit bringen könne, fehle es letztlich am Leistungswillen der Klägerin (§ 297 BGB), so dass auch bereits deshalb kein Annahmeverzug vorliege.
Die Beklagte beantragt,
das am 6. August 2025 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 4 Ca 3212/24 - abzuändern, soweit es der Klage in Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteilstenors (Ansprüche auf Vergütung nebst Schicht- und Wechselschichtzulage für die Monate September bis November 2024) stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Im Übrigen hat die Beklagte im Termin vom 29. Januar 2026 die Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, nach Übernahme des Pflegedienstes Z habe am 29. August 2024 ein Einzelgespräch zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Beklagten stattgefunden, bei dem keine Zeugen anwesend gewesen seien. Am 27. August 2024 sei lediglich der vorgelegte Entwurf des Arbeitsvertrags (Anlage K10 zum Schriftsatz vom 19. Februar 2026, Bl. 121 ff. d. A. LAG) übergeben worden. Am 29. August 2024 habe zunächst das Einzelgespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Zeugin G. und danach das Einzelgespräch mit ihr stattgefunden. Ihre frühere Kollegin, die Zeugin G., habe nach ihrem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten vor dem Besprechungsraum auf sie gewartet und könne bestätigen, dass keine weitere Person den Besprechungsraum betreten habe. Es sei unzutreffend, dass der Geschäftsführer der Beklagten sie am Ende des Gesprächs dazu aufgefordert habe, ihren Dienst am 2. September 2024 um 06:00 Uhr am Sitz der Beklagten in W aufzunehmen. Auch seien keine Äußerungen bezüglich eines Hundes erfolgt. Vielmehr sei es bei dem Einzelgespräch um die Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages gegangen. Im Zuge dessen habe der Geschäftsführer der Beklagten ihr mitgeteilt, dass diejenigen, die den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen würden, auch nicht bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet würden. Nach dem Gespräch habe sie zusammen mit der Zeugin G. das Gebäude verlassen und im Hof die Zeugin F. angetroffen, die sich nach den Einzelgesprächen erkundigt habe. Die Zeugin G. und sie selbst hätten angegeben, den ihnen vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschrieben zu haben. Daraufhin habe die Zeugin F. entgegnet, dass sie „also immer noch keine Einsatzpläne erstellen“ könne. Am darauffolgenden Tag, den 30. August 2024, habe sie dem Insolvenzverwalter, Herrn Y, per E-Mail (Anlage K11 zum Schriftsatz vom 19. Februar 2026, Bl. 127 d. A. LAG) mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihr im Einzelgespräch gesagt habe, dass er sie nicht anmelden würde, wenn sie den Vertrag nicht unterschreibe. Nach § 5 Ziffer 1 Satz 4 des Arbeitsvertrages vom 1. September 2019 richte sich die Arbeitszeit nach dem von der Beklagten zu erstellenden Einsatzplan. Ein solcher Einsatzplan sei ihr trotz ihrer Arbeitsangebote per E-Mail vom 30. August, 5. September, 29. September und 6. Oktober 2024 zu keiner Zeit mitgeteilt worden. Die Beklagte habe auf keine E-Mail reagiert. Die Zeugin F. habe sie nicht angerufen und gefragt, warum sie am 2. September 2024 nicht zur Arbeit gekommen sei. Vielmehr sei von Seiten der Beklagten keine Reaktion erfolgt. In dem von der Beklagten vorgelegten Einsatzplan für die Zeit vom 2. bis zum 8. September 2024 seien weder sie selbst noch die von der Beklagten genannte Mitarbeiterin S aufgeführt. Die Beklagte habe sie demnach nicht eingeteilt. Die fehlende Einteilung stehe auch im Einklang mit dem übrigen Verhalten der Beklagten. Da sie den ihr vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe, sei sie von der Beklagten - wie angekündigt - nicht bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet worden. Sie habe ihre Arbeitsleistung mehrfach per E-Mail angeboten und damit ihre Leistungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Es erscheine widersprüchlich, dass die Beklagte sie angeblich eingeteilt haben solle, sich jedoch dann monatelang nicht auf ihre wörtlichen Arbeitsangebote gemeldet habe und ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Das Arbeitsgericht habe daher zu Recht angenommen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Dienste in Verzug befunden habe. Selbstverständlich hätte sie ihre Arbeitsleistung auch ohne ihren Hund erbringen können.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen E., F. und G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. März 2026 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1 uns 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten, mit der sie sich zuletzt nur noch gegen die vom Arbeitsgericht zuerkannten Vergütungsansprüche nebst Zulagen für die Zeit vom 1. September bis 26. November 2024 gewandt hat (Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils), ist zulässig. Sie ist insbesondere frist- sowie formgerecht eingelegt und - insoweit ordnungsgemäß - begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
Die Berufung der Beklagten hat mit dem zuletzt gestellten Berufungsantrag in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung nebst Schicht- und Wechselschichtzulage für die Zeit vom 1. September 2024 bis zum 26. November 2024 (im Hinblick auf die Eigenkündigung der Klägerin vom 26. November 2024) in der zuerkannten Höhe stattgegeben. Gemäß der von der Klägerin ausdrücklich bestätigten Auslegung des Klageantrags sind die Zulagen ohne den Zusatz „netto“ zuzusprechen, so dass die Berufung der Beklagten mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.
Zwischen den Parteien hat nach dem mit Wirkung zum 1. September 2024 erfolgten Betriebsübergang auf die Beklagte nach 613a Abs. 1 BGB im vorgenannten Zeitraum bis zur Eigenkündigung der Klägerin am 26. November 2024 unstreitig ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Zahlungsansprüche der Klägerin folgen für den Annahmeverzugszeitraum aus § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BGB und für den Urlaubszeitraum vom 9. bis 22. September 2024 aus §§ 1, 11 Abs. 1 BUrlG. Allerdings waren die Ansprüche auf Schicht- und Wechselschichtzulage ohne den Zusatz „netto“ zuzusprechen. Der Klageantrag ist nämlich dahin auszulegen, dass die Klägerin damit keine Klärung der Frage erstrebt, ob die Zulagen abgabenfrei verlangt werden können.
1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund des per E-Mail vom 30. August 2024 erfolgten Arbeitsangebots der Klägerin gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug geraten ist.
Das in der E-Mail vom 30. August 2024 liegende wörtliche Angebot (§ 295 BGB) genügte, weil zur Bewirkung der Arbeitsleistung der Klägerin eine Handlung der Beklagten als Gläubigerin erforderlich war, nämlich die der Beklagten nach § 5 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vom 1. September 2019 obliegende Einsatzplanung.
Nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Einsatzplan war die Klägerin zuletzt in der 35. Kalenderwoche für die Zeit vom 26. bis 30. August 2024 in der Wohngemeinschaft T in B-Stadt eingeteilt, in der diese nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte zum 1. September 2024 nicht mehr eingesetzt wurde. Soweit die Beklagte unter Verweis auf den als Anlage zur Berufungsbegründung vom 13. November 2025 vorgelegten Einsatzplan vorgetragen hat, die Klägerin sei für den 2. September 2024 zusammen mit der Mitarbeiterin S eingeplant gewesen, findet sich in dem vorgelegten Einsatzplan für die Zeit vom 2. bis 8. September 2024 - entgegen dem Vortrag der Beklagten - weder der Name der Klägerin noch der Mitarbeiterin S. Eine Weisung der Beklagten im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelung (§ 5 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vom 1. September 2019) bzw. eine Aufforderung der Klägerin zur Aufnahme der Arbeit am Sitz der Beklagten in W am 1. oder 2. September 2024 lässt sich nicht feststellen.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Weisung im Rahmen der arbeitsvertraglichen Grenzen erfolgt ist, trägt der Arbeitgeber (vgl. BAG 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 35). Die Beklagte, die für eine nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Regelungen in § 5 des Arbeitsvertrages vom 1. September 2019 erfolgte Arbeitseinteilung darlegungs- und beweisbelastet ist, hat den ihr obliegenden Beweis für ihre bestrittene Behauptung, ihr Geschäftsführer habe in dem Ende August 2024 im Büro in W geführten Gespräch die Klägerin zur Aufnahme der Arbeit am 1. oder 2. September 2024 am Firmensitz in W aufgefordert, nicht erbracht. Die von der Beklagten benannten Zeuginnen haben die behauptete Aufforderung zur Arbeitsaufnahme in W bei ihrer Vernehmung nicht bestätigt.
Die Zeugin E. hat bekundet, dass sie bei den Gesprächen mit den Mitarbeitern der Firma Z anwesend gewesen sei. An das Gespräch mit der Klägerin könne sie sich nur teilweise erinnern. Es sei darum gegangen, an welchem Ort diese eingesetzt werde. Die Klägerin sei bei der Firma Z in einer Wohngemeinschaft in B-Stadt eingesetzt worden. Bei der Beklagten hätte sie aber mit in die Außenversorgung kommen sollen. Die Klägerin habe nicht mehr in B-Stadt, sondern vielmehr in der ambulanten Versorgung von Patienten eingesetzt werden sollen. Sie wisse, dass die Klägerin das nicht gewollt habe, weil sie damals in B-Stadt ihren Hund habe mitnehmen dürfen und das dann nicht mehr möglich gewesen wäre. Wie das Gespräch dann genau ausgegangen sei, könne sie nicht mehr sagen. Das liege ja schon eineinhalb Jahre zurück. Wie genau die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten auseinandergegangen seien, könne sie nicht sagen. Es sei bei dem Gespräch die ganze Zeit um den Einsatzort und nicht darum gegangen, dass die Klägerin nicht mehr habe arbeiten wollen. Sie könne nicht sagen, dass die Klägerin zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht mehr für die Firma tätig sein wolle. Sie könne keine Angaben dazu machen, ob eine bestimmte Einsatzplanung in dem Gespräch besprochen worden sei.
Die Zeugin hat mit ihren eher vagen Angaben zu dem bereits lange zurückliegenden Gespräch nicht bestätigt, dass die Klägerin von dem Geschäftsführer der Beklagten aufgefordert worden sein soll, am 1. oder 2. September 2024 am Sitz der Beklagten in W zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen. Auch wenn die Klägerin in dem Gespräch zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass sie nicht - wie von der Beklagten beabsichtigt - in der ambulanten Versorgung von Patienten tätig sein wolle, weil sie dann nicht mehr wie früher in B-Stadt ihren Hund mitnehmen dürfe, ändert dies nichts daran, dass die Zeugin jedenfalls nicht sagen konnte, ob die Klägerin nach dem von ihr ggf. geäußerten Wunsch zur Mitnahme ihres Hundes tatsächlich aufgefordert wurde, ihre Arbeit am Sitz der Beklagten in W Anfang September 2024 aufzunehmen. Hierzu konnte die Zeugin keine konkreten Angaben machen.
Auch die von der Beklagten benannte Zeugin F. konnte zu einer bestimmten Einsatzplanung für die Klägerin keine Angaben machen. Sie hat bekundet, dass sie bei dem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten anlässlich der Übernahme der Mitarbeiter nicht zugegen gewesen sei und lediglich im Nachgang zu dem Gespräch mit der Klägerin telefoniert habe. Die Klägerin habe ihr gesagt, dass sie mit dem neuen Arbeitsvertrag nicht einverstanden sei und nicht in den ambulanten Bereich gehen wolle, sondern in der Seniorenwohngemeinschaft in B-Stadt bleiben wolle. Auf ihre Nachfrage, warum sie das nicht wolle, habe die Klägerin ihr dann gesagt, dass das Hüten ihres Hundes im ambulanten Bereich nicht ginge. Ihr Kontakt sei dann abgebrochen und sie hätten in der Folge nicht mehr telefoniert oder geschrieben. Der Dienstplan werde nicht von ihr, sondern von der Krankenschwester R erstellt. Das Telefongespräch liege schon sehr lange zurück. Sie könne heute nicht mehr sagen, ob und ggf. was bezüglich einer Einsatzplanung für die Klägerin besprochen worden sei.
Die Zeugin F. hat bei ihrer Vernehmung die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe in dem Telefongespräch - der Zeugin F. - mitgeteilt, dass der Geschäftsführer sie zur Aufnahme der Arbeit in W am 1. September 2024 (Sonntag) bzw. 2. September 2024 (Montag) aufgefordert habe, nicht bestätigt. Zu einer konkreten Einsatzplanung für die Klägerin konnte die Zeugin keine Angaben machen. Auch wenn die Klägerin gegenüber der Zeugin F. in dem Telefongespräch zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass sie nicht in den ambulanten Bereich gehen wolle, sondern in der Seniorenwohngemeinschaft in B-Stadt bleiben wolle, weil das Hüten ihres Hundes im ambulanten Bereich nicht ginge, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob und ggf. auf welche Weise der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin tatsächlich - nach einem ggf. von ihr geäußerten Wunsch - zur Arbeitsaufnahme in W aufgefordert bzw. eine entsprechende Arbeitseinteilung vorgenommen haben soll.
Mithin lässt sich aufgrund der Aussagen der von der Beklagten benannten Zeuginnen E. und F. nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass die Klägerin tatsächlich gemäß dem Vortrag der Beklagten aufgefordert worden ist, ihre Arbeit Anfang September 2024 am Sitz der Beklagten in W aufzunehmen.
Auch nach der persönlichen Anhörung der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 26. März 2026 spricht nicht mehr für die Darstellung der Beklagten als die der Klägerin. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass es in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten immer nur um den Arbeitsvertrag gegangen sei, während ein konkreter Einsatz überhaupt nicht zur Sprache gekommen wäre. Sie habe ihre Arbeit immer wieder per E-Mail angeboten, ohne dass es eine Reaktion gegeben habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr gesagt, dass er sie ohne Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages nicht beschäftigen werde. Dementsprechend habe er sie auch nicht angemeldet. Für diese Darstellung der Klägerin spricht die Aussage der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin G.. Danach habe der Geschäftsführer der Beklagten sowohl der Klägerin als auch der Zeugin selbst jeweils einen Arbeitsvertrag ausgehändigt und gesagt, dass er ohne eine Unterzeichnung des Arbeitsvertrages kein Arbeitsverhältnis mit ihnen eingehen könne. Nachdem sie die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages abgelehnt hätten, habe der Geschäftsführer der Beklagten ihnen erklärt, dass ihnen doch klar sein müsse, dass sie ohne die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht beschäftigt werden könnten. Die Zeugin hat dann im Einzelnen geschildert, wie es dazu gekommen sei, dass sie letztlich den Vertrag nicht unterschrieben habe, sondern sich einen neuen Job gesucht habe.
Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung der Parteien ist das Berufungsgericht jedenfalls nicht davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin tatsächlich zur Aufnahme der Arbeit in W am 1. oder 2. September 2024 aufgefordert hat. Auch im Hinblick darauf, dass von Seiten der Beklagten auf die wiederholt per E-Mail u.a. vom 30. August und 6. September 2024 von der Klägerin ausdrücklich angebotene Arbeitsleistung keine Einsatzplanung bzw. Arbeitseinteilung, sondern überhaupt keine Reaktion erfolgt ist, spricht nicht mehr für die Darstellung der Beklagten als die der Klägerin. Deshalb war auch nach der Parteianhörung keine förmliche Parteivernehmung veranlasst. Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nach § 448 ZPO nämlich nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorangegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 120/11 - Rn. 18). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Im Hinblick darauf, dass zur Bewirkung der Arbeitsleistung der Klägerin eine entsprechende Einsatzplanung bzw. Arbeitseinteilung durch die Beklagte erforderlich war und sich eine solche nicht feststellen lässt, genügte das mit der E-Mail vom 30. August 2024 erfolgte und per E-Mail vom 6. September 2024 wiederholte wörtliche Arbeitsangebot der Klägerin (§ 295 BGB) zur Begründung des Annahmeverzugs der Beklagten. Die Beklagte hat in der Folgezeit auf die Arbeitsangebote der Klägerin nicht reagiert und die ihr angebotene Arbeitsleistung im Anspruchszeitraum vom 1. September 2024 bis 26. November 2024 nicht angenommen.
2. Im Streitfall kann auch nicht angenommen werden, dass der Annahmeverzug der Beklagten aufgrund eines fehlenden Leistungswillens der Klägerin nach § 297 BGB ausgeschlossen war.
a) Gemäß § 297 BGB gerät der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Person liegenden Gründen zu bewirken. Leistungswille und Leistungsfähigkeit sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit i.S.d. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG 21. August 2024 - 5 AZR 169/23 - Rn. 21).
b) Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung der Parteien lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) feststellen, dass die Klägerin ohnehin leistungsunwillig gewesen sein soll, weil sie wegen der Betreuung ihres Hundes einen Arbeitseinsatz in der ambulanten Versorgung von Patienten abgelehnt hat.
Hierzu hat die Zeugin E. lediglich bekundet, dass die Klägerin das nicht gewollt habe, weil sie damals in B-Stadt ihren Hund habe mitnehmen dürfen und das dann nicht mehr möglich gewesen wäre. Selbst wenn die Klägerin in dem mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführten Gespräch zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass sie weiterhin ihren Hund mitnehmen und in B-Stadt eingesetzt werden wolle, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Klägerin im Falle einer Nichtberücksichtigung ihres Wunsches einen ihr zugewiesenen Arbeitseinsatz in der ambulanten Versorgung von Patienten verweigert hätte. Die Zeugin E. hat auf Nachfrage ausgesagt, dass es bei dem Gespräch die ganze Zeit um den Einsatzort und nicht darum gegangen sei, dass die Klägerin nicht mehr arbeiten wolle. Sie könne daher nicht sagen, dass die Klägerin zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht mehr für die Firma tätig sein wolle.
Auch die Zeugin F. hat lediglich bekundet, dass die Klägerin ihr gesagt habe, dass sie mit dem neuen Arbeitsvertrag nicht einverstanden sei und nicht in den ambulanten Bereich arbeiten wolle, sondern in der Seniorenwohngemeinschaft in B-Stadt bleiben wolle. Auf Nachfrage habe die Klägerin erklärt, dass das Hüten ihres Hundes im ambulanten Bereich nicht ginge. Auch daraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin im Falle ihres Einsatzes im ambulanten Bereich durch die Beklagte entgegen dem von ihr ggf. geäußerten Wunsch nicht mehr für die Beklagte hätte tätig werden wollen.
Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung erklärt, sie hätte selbstverständlich auch ohne ihren Hund die Arbeitsleistung erbringen können. Sie arbeite derzeit ja auch ohne ihren Hund. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Falle einer tatsächlich erfolgten Einsatzplanung bzw. Arbeitseinteilung in der Außenversorgung zur ambulanten Versorgung von Patienten nicht mehr gewillt gewesen wäre, ihre Arbeitsleistung für die Beklagte zu erbringen, liegen nicht vor. Die Beklagte hätte die Klägerin aufgrund der von ihr per E-Mail vom 30. August 2024 angebotenen Arbeitsleistung ohne Weiteres zur Arbeitsleistung in der Außenversorgung heranziehen können. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte auf die Arbeitsangebote der Klägerin überhaupt nicht reagiert hat, lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin ohnehin leistungsunwillig gewesen wäre.
3. Nach § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB ist die Beklagte mithin zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. In der Zeit vom 9. bis 22. September 2024 war der Klägerin unstreitig Urlaub bewilligt worden, so dass der Anspruch für den Urlaubszeitraum aus §§ 1, 11 Abs. 1 BUrlG folgt. Die zuerkannten Vergütungsansprüche sind auch der Höhe nach mit der Maßgabe begründet, dass die Zulagen ohne den Zusatz „netto“ zuzusprechen sind.
Die Beklagte ist aufgrund des unstreitig zum 1. September 2024 erfolgten Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Klägerin und ihrem bisherigen Arbeitgeber zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 1. September 2019 und der vereinbarten Gehaltsanpassung ab dem 1. Januar 2024 eingetreten. Nach § 5 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vom 1. September 2019 ist ein Vollzeitvertrag mit 168 Stunden pro Monat vereinbart, woraus sich ein monatlicher Vergütungsanspruch unter Zugrundelegung des zuletzt vereinbarten Stundenlohns von 15,50 EUR brutto in Höhe von 2.604,00 EUR brutto ergibt. Ferner war zwischen der Klägerin und ihrem bisherigen Arbeitgeber gemäß dessen Schreiben vom 18. Januar 2024 eine monatliche Schichtzulage in Höhe von 177,00 EUR und eine Wechselschichtzulage in Höhe von 100,00 EUR vereinbart worden, die von der Beklagten ebenfalls zu zahlen ist. Für den Monat November 2024 hat das Arbeitsgericht zutreffend im Hinblick auf die Eigenkündigung der Klägerin vom 26. November 2024 den Anspruch nur anteilig in Höhe der sich danach ergebenden Vergütung von 2.256,80 EUR brutto (2.604,00 EUR brutto × 26/30), der Schichtzulage in Höhe von 153,40 EUR (177,00 EUR × 26/30) und der Wechselschichtzulage in Höhe von 86,67 EUR (100,00 EUR × 26/30) zugesprochen.
Die Klägerin hat auf Nachfrage im Termin vom 26. März 2026 klargestellt, dass der hinsichtlich der begehrten Schichtzulagen im Antrag enthaltene Zusatz „netto“ lediglich aufgenommen worden sei, weil dieser Betrag tatsächlich so bezahlt worden sei; eine Nettolohnabrede werde nicht behauptet. Vielmehr ist die Klägerin ersichtlich aufgrund der von ihrem bisherigen Arbeitgeber praktizierten Auszahlung schlicht davon ausgegangen, dass die Zulagen steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei zu zahlen sind. Zu einer Entscheidung hierüber ist die Kammer ohne Nettolohnvereinbarung zwischen den Parteien nicht berufen (vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 49). Mithin sind die vom Arbeitsgericht zuerkannten Ansprüche auf Zahlung der Schicht- und Wechselschichtzulagen gemäß der von der Klägerin ausdrücklich bestätigten Auslegung des Klageantrags ohne den Zusatz „netto“ zuzusprechen.
Der vom Arbeitsgericht zu Recht zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.