SG Hamburg 28. Kammer Beschluss LS

Zur Zuständigkeit für die Zuweisung in eine konkrete Unterkunft von Leistungsberechtigten nach dem …

Sozialrecht Eilantrag abgelehnt

Leitsatz

Zur Zuständigkeit für die Zuweisung in eine konkrete Unterkunft von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsrecht auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, der unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auszulegen ist, die Antragsgegnerin hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihm als Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine barrierefreie Unterkunft gemeinsam mit seiner Ehefrau zuzuweisen, hat keinen Erfolg.

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Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).

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Zwar wendet sich der Antragsteller zutreffend an die Antragsgegnerin (hierzu 1.). Es ist ihm jedoch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (hierzu 2.).

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Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird vorbehaltlich des Satzes 2 der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG).

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1. Für die begehrte Zuweisung einer neuen Unterkunft ist allein die Antragsgegnerin zuständig. Nach Ziffer I der Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16.12.2022 (Amtl. Anz. Nr.101 v. 23.12.2022, 1973) ist die Antragsgegnerin für die Durchführung des AsylbLG zuständig, da keine der dort geregelten abweichenden Konstellationen greift. Eine Zuständigkeit der Beigeladenen für die Durchführung des AsylbLG ist für keine Konstellation vorgesehen.

6

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zuweisung in eine konkrete Unterkunft durch die Beigeladene erfolgt und über die von dieser verwalteten Unterkünfte sichergestellt wird. Die Beigeladene ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR (f&w-Gesetz; HmbGVBl 2007, S. 107, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2017, HmbGVBl, S. 64) ein Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg, das soziale Dienstleistungen anbietet für Menschen, die auf Hilfen angewiesen sind. Dazu gehört auch die Förderung der Integration von geflüchteten Menschen und anderen auf Hilfe angewiesenen Personengruppen. Der Zweck des Unternehmens wird insbesondere erfüllt durch stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen auf den Gebieten der Betreuung, Rehabilitation und Unterbringung, durch die Bereitstellung von Unterkünften beziehungsweise öffentlich geförderten Wohnungen für Menschen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, sowie durch sonstige, mit dem Unternehmenszweck zusammenhängende Maßnahmen. Das Unternehmen kann Behinderteneinrichtungen, Wohnheime, Wohnungen, Unterkünfte für Wohnungslose und andere auf öffentliche Unterbringung Angewiesene sowie sonstige Einrichtungen erwerben, errichten, anmieten, vermieten und betreiben, die der Erfüllung der Unternehmenszwecke und der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung dienen. Von f & w fördern und wohnen AöR erworbene, errichtete oder angemietete Wohnungen können von f & w fördern und wohnen AöR als öffentliche Unterkunft genutzt oder an Inhaber eines Dringlichkeitsscheines, einer Dringlichkeitsbestätigung oder eines Wohnberechtigungsscheines nach § 16 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vermietet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 f&w-Gesetz).

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Ein Anspruch auf Unterbringung durch die Beigeladene kann der Antragsteller hieraus jedoch nicht herleiten. Es handelt sich bei § 2 f&w-Gesetz nicht um eine Norm, die ein subjektives öffentliches Recht der Unterzubringenden begründet, sondern vielmehr um eine Aufgabenzuweisung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von den Aufgaben der Beigeladenen spricht und die Erfüllung staatlicher Aufgaben verschiedener Leistungsgesetze, wie dem AsylbLG, der Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe, aber auch dem Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz umschreibt sowie der Zwecksetzung des Gesetzes, dass der Organisation der betriebenen Einrichtungen aus einem Landesbetrieb durch die Errichtung der öffentlichen Anstalt der Beigeladenen dient (vgl. Bü-Drs. 15/6978).

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Ein Anspruch gegen die Beigeladene ergibt sich auch nicht unter Rückgriff auf die Figur des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses, sodass dahin stehen kann, ob diese im Asylbewerberleistungsrecht mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen (vgl. allgemein im sozialrechtlichen Kontext §§ 75 ff. SGB XII, §§ 123 ff. SGB IX) überhaupt in Betracht käme. Zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin besteht kein (zivilrechtliches) Vertragsverhältnis, nach derer sich die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Beigeladenen bedient (vgl. zu dieser Konstellation Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG, Rn. 150 ff. Stand: 8.4.2025). Vielmehr bedient sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Erfüllung verschiedener öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterkünften der Beigeladene als Anstalt öffentlichen Rechts, die als solche unter der Rechts- und Organaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg steht. Die Beigeladene erbringt die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihres Satzungszwecks. Die Antragsgegnerin bedient sich der Beigeladenen insoweit allenfalls als Verwaltungshelferin (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG, Rn. 151 Stand: 8.4.2025) zur Erfüllung ihrer nach § 3 AsylbLG bestehenden Verpflichtungen in Bezug zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung, zum Teil auch darüber hinaus, z.B. durch Bereitstellung von Verpflegung in den Erstaufnahmeeinrichtungen.

9

Für die Inanspruchnahme der von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Leistungen wird zudem zwischen der Beigeladenen und den Leistungsberechtigten kein (zivilrechtlicher) Vertrag geschlossen, aus der sich weitere Ansprüche, z.B. die Versorgung mit einer auf eine bestimmte Art und Weise ausgestatteten Unterkunft, ergeben könnten. Der Anspruch der Beigeladenen auf Zahlung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen der öffentlicher Unterbringungen ergibt sich entsprechend auch nicht aus einem Vertrag, sondern allein aus § 14 Abs. 1 Satz 1 f&w-Gesetz (vgl. zu den Einzelheiten die Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringung vom 5.12.2017, HmbGVBl, S. 92, 95 zuletzt geändert am 15.7.2025, HmbGVBl. S. 479).

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Diese Benutzungsgebühren werden von der Antragsgegnerin unmittelbar an die Beigeladene gezahlt (§ 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG), sofern Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG für die Unterbringung auf Unterkünfte der Beigeladenen zurückgreifen. Ob die Ausweisung der Gebühren im Leistungsbescheid dazu führt, dass es sich bei den gewährten Unterkunftsleistungen nunmehr um Geldleistungen handelt (vgl. im Zusammenhang mit der Überprüfung der Gebührenhöhe VGH Mannheim vom 18.6.2021 - 2 S 2100/20, Rn. 109; VG Schleswig vom 17.1.2007 - 4 A 1804/06), weil der Leistungsberechtigte einer eigenständigen Gebührenforderung ausgesetzt ist und ihm gegenüber der Antragsgegnerin insoweit ein Freistellungsanspruch (vgl. hierzu z.B. BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 2/21 R, Rn. 19 m.w.N.) zusteht und nicht um Sachleistungen (so Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) der Freien und Hansestadt Hamburg, Gz. SI 22 / 507.13-7-0-1, S. 45, abrufbar unter https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/sozialbehoerde/rechtliche-grundlagen/infoline/fachliche-vorgaben-und-hinweise/asylbewerberleistungsgesetz) handelt, da der im Bescheid ausgewiesene Betrag lediglich ein Verrechnungsposten darstellt (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG, Rn. 151 Stand: 8.4.2025 für die Konstellation, in der zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer zivilrechtliche Verträge bestehen) kann vorliegend dahinstehen, weil der Antragsteller die Zuweisung in eine andere (barrierefreie) Unterkunft und damit eine Sachleistung begehrt, und gerade keine weiteren Geldleistungen z.B. zur Anmietung einer barrierefreien Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt.

11

2. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Unterkunft auf eine barrierefreie Unterkunft gemeinsam mit der Ehefrau angewiesen ist bzw. sein derzeitiger Unterkunftsbedarf in der jetzigen Wohnunterkunft nicht sichergestellt ist.

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Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 AsylbLG ist gerichtet auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung in adäquatem Wohnraum, der durch eine Sach- oder eine Geldleistung (Auswahlermessen) zu erfüllen ist. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft zu (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG (Stand: 08.04.2025), Rn. 155 m.w.N.; Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, AsylbLG § 3 Rn. 78). Ein Anspruch auf eine konkrete oder mit bestimmten Merkmalen versehen Unterkunft besteht demnach nur, wenn das Ermessen insoweit auf Null reduziert ist. Dass das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend reduziert ist, dass die Versorgung des Antragstellers mit barrierefreiem Wohnraum gemeinsam mit der Ehefrau die einzige adäquate Unterbringung darstellt, hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Unter dem 20.5.2025 attestierte der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. X zur Nachbehandlung aufgrund der Luxationsgefahr die Notwendigkeit einer Toilettensitzerhöhung und zudem bei bestehender Infektionsgefahr eine Unterkunft in einer eigenen Wohnung, ausgestattet mit eigener Toilette und Küche. Hierauf beantragte der Antragsteller am 23.5.2025 die Zuweisung in eine barrierefreie Unterkunft bei der zuständigen Vermittlungsstelle (AVS) der Beigeladenen. Am 26.5.2025 wurde dem Antragsteller eine Hüft TEP am rechten Hüftgelenk implantiert. Am 30.6.2025 stürzte der Antragsteller und zog sich eine Prellung der linken Hüfte zu. Die Beigeladene bestätigte die grundsätzliche Notwendigkeit eines Umzugs, konnte dem Antragsteller jedoch mangels Verfügbarkeit zunächst keine entsprechend ausgestattete Unterkunft anbieten. Ein Angebot erfolgte am 8.7.2025 mit der Unterkunft „Hotel S“, welches der Antragsteller am Folgetag ablehnte und sein Begehren beim Sozialgericht Hamburg weiterverfolgte - ohne jedoch zunächst mitzuteilen, dass ihm bereits ein Angebot unterbreitet worden war. Das Vorbringen des Antragstellers, dass in der von der Beigeladenen angebotenen Unterkunft die notwendige Versorgung mit einer Pflegekraft nicht erfolgen könne, wies die Beigeladene zurück. Der Aufforderung des Gerichts einen aktuellen Bedarf für die barrierefreie Unterbringung vorzulegen und auch die vorgetragene Notwendigkeit der Versorgung mit einer Pflegekraft glaubhaft zu machen, da sich eine solche aus den Nachweisen aus Mai 2025 nicht ergebe, kam der Antragsteller nicht nach, sondern reichte nur zum wiederholten Male das Attest vom 20.5.2025 sowie ein Attest vom 22.9.2025 aus dem sich zwar verschieden orthopädische Diagnosen ergeben, jedoch keine Anhaltspunkte für eine pflegerische Versorgung und auch nicht für die Notwendigkeit eines barrierefreien Wohnraums mit besserer Nasszeile.

14

Auch in Bezug auf die begehrte gemeinsame Unterbringung mit der Ehefrau hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Ehefrau des Antragstellers wurde nach einer polizeilich aufgenommenen gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem Antragsteller am 26.6.2025 auf ihren Wunsch und zu ihrem Schutz in gesondertem Wohnraum untergebracht. Vor diesem Hintergrund kann die vom Antragsteller vorgetragene gewünschte Pflege und Alltagsunterstützung durch die Ehefrau – unabhängig von der Frage, ob sie im konkreten Fall noch erforderlich sein könnte – einen Anspruch nicht begründen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.