OVG Sachsen Urteil

Straßenausbaubeitrag bei zweiteiliger Straßenmodernisierung KI-Titel

Straßenausbaubeitrag · Teilmaßnahme · Bauvorhaben · Gebührenrecht · Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 5 A 277/19

6 K 2016/16

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsbeklagte -

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Beklagte -

- Berufungsklägerin -

wegen

Straßenausbaubeitrags hier: Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2022 für Recht erkannt:

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids durch das Verwaltungsgericht. Mit Stadtratsbeschluss vom 23. Februar 2005 beschloss die Beklagte im Rahmen des Bauvorhabens „___________________/__-_____“ den grundhaften Ausbau des Knotens __/__ (Kreuzung L. Allee________________/M. Straße_______________/S. Straße_____ /T. Straße____), der im Zeitraum 30. Juni 2005 bis 18. Juli 2006 realisiert wurde. Als dessen östlicher Knotenast wurde die M. Straße_____________ bis zur R. Straße_______ ausgebaut (sog. erste Teilmaßnahme). Aufgrund des Bebauungsplans Nr. _____ „_________________ –M. Straße____________ von S. Straße_____ bis L. Straße_______“ und des Stadtratsbeschlusses vom 25. Februar 2009, geändert durch Beschluss vom 19. November 2009, erfolgte im Zeitraum 8. März 2010 bis 7. Mai 2012 der grundhafte Ausbau der M. Straße_____________ ab dem Anschluss des Knotenausbaus __/__ u. a. bis zur L. Straße_________ und darüber hinaus (sog. zweite Teilmaßnahme). Am 6. Juni 2012 wurde Schlussrechnung für diese Baumaßnahme gelegt. Die zweite Teilmaßnahme begann auf der M. Straße_______________ am Anschlusspunkt zur ersten Teilmaßnahme ca. 80 m westlich der Kreuzung L. Allee____________/ M. Straße_______/ S. Straße____ / T. Straße___, umfasste die M. Straße___________ bis einschließlich der Kreuzung der M. Straße_____________ mit 1 2 der L. Straße_________ und reichte ausgehend von dieser Kreuzung in östlicher Richtung in den anschließenden östlichen Straßenast der M. Straße_______________ ca. 200 m, in den nördlichen Straßenast der L. Straße_________ ca. 400 m sowie in den südlichen Straßenast der L. Straße_________ einschließlich des dortigen Kreuzungsbereichs mit der H. Straße________ ca. 165 m hinein. Sie umfasste darüber hinaus im Kreuzungsbereich der O. Straße_____ mit der M. Straße_____________ in nördlicher Richtung ca. 25 m und in südlicher Richtung ca. 50 m des jeweiligen Straßenastes der O. Straße___. Die Maßnahme umfasste den grundhaften Ausbau der Fahrbahnen, Geh- und Radwege, die Erneuerung der Straßenbeleuchtung, die Straßenentwässerung, die Neupflanzung von Straßenbäumen sowie die Anpassung an den vorhandenen Bestand. Der Querschnitt der Verkehrsanlage wurde mit dem Ausbau erweitert. Dafür wurden Teilflächen anliegender Grundstücke erworben. Nach Aktenlage war die M. Straße__________ vor der Ausbaumaßnahme in diesem Bereich in einem schlechten Zustand. Sie wies Schlaglöcher, Verwerfungen und Fahrbahnunebenheiten auf. Fahrbahnmarkierungen und Radverkehrsanlagen waren nicht vorhanden. Auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung, im Folgenden: StrABS) vom 23. Oktober 1996 (Leipziger Amtsblatt v. 15. März 1997) i. d. F. ihrer letzten Änderung vom 17. November 2011 (Leipziger Amtsblatt v. 3. Dezember 2011) errechnete die Beklagte für den Ausbau der M. Straße________ zwischen L. Allee_______________ und L. Straße_________ durch erste und zweite Teilmaßnahme einen beitragsfähigen Aufwand von 6.768.861,12 € (§ 3 StABS). Dabei berücksichtigte sie 323.662,23 € Kosten der Beleuchtung, 15.709,15 € Fremdkapitalkosten, 699.754,49 € Grunderwerbskosten, 522.298,77 € Planungs- und Bauleitungskosten sowie 5.207.436,48 € Kosten des Straßenbaus. Nach Abzug des Gemeindeanteils von 75 % für Hauptverkehrsstraßen (§§ 4, 5 StABS) dividierte die Beklagte den sich daraus ergebenden umlagefähigen Aufwand von 1.692.215,28 € durch 641.304 m² an abrechnungsfähiger Nutzungsfläche an der streitigen Teilstrecke (§ 6 StABS). Dies führte zu einem Beitragssatz von 2,63871 € je m² Nutzungsfläche. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1_____________________ des Grundbuchs von M._____, ___, mit einer Größe von 185.620 m², welches an der Nordseite der streitigen Teilstrecke liegt. Zu diesem Buchgrundstück gehört nach dem von der Beklagten beigezogenen Grundbuchauszug (Bl. 9 der Verwaltungsakte) zusätzlich 3 4 5 noch das G2__________ mit einer Größe von 157 m², auf dem sich aber Verkehrsfläche der M. Straße____________ befindet. Das Grundstück ist Bestandteil der Liegenschaft G. Kaserne____________ mit dreigeschossiger Bebauung. Es liegt neben der M. Straße____________ auch an der O. Straße_____ und der L. Straße________ an. Für dieses Grundstück setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 gegenüber der Klägerin einen Straßenausbaubeitrag von 661.226,42 € fest. Dem legte sie folgende Berechnung zugrunde: Von einer Grundstücksfläche von 185.620 m² brachte sie 74.248 m² wegen der Ermäßigung für ein Eckgrundstück in Abzug. Darüber hinaus setzte sie einen Nutzungsfaktor von 2,25 aufgrund einer dreigeschossigen Bebauung des Grundstücks sowie wegen eines zu erhebenden Gewerbezuschlags aufgrund der Nutzung als Kaserne an. Das Produkt multiplizierte sie mit dem Beitragssatz von 2,63871 € je m² Nutzungsfläche. Hiergegen legte die Klägerin am 1. Dezember 2015 Widerspruch ein, der sich zuletzt nur noch gegen die Anwendung des Gewerbezuschlags richtete. Das Grundstück könne nicht gewerblich genutzt werden, weil es im Flächennutzungsplan der Beklagten als Sonderfläche ausgewiesen sei. Eine Mehrbelastung der Straße durch Ziel- und Quellverkehr des Grundstücks sei nicht gegeben. Die Zufahrt zum Grundstück erfolge überwiegend über den Haupteingang der G. Kaserne____ an der L. Straße___________. Die militärisch genutzte Liegenschaft falle nicht unter § 8 Abs. 3 StrABS. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei von einem erhöhten Ziel- und Quellverkehr gegenüber einer Nutzung zu Wohnzwecken auszugehen, weil auf dem Grundstück eine innere Erschließung mit Straßen und Parkplätzen für Besucherverkehr vorhanden sei. Dass die Zufahrt überwiegend über den Haupteingang der G. Kaserne an der L. Straße___________ erfolge, ändere nichts an der maßgeblichen Möglichkeit der Inanspruchnahme. Es bestehe sogar eine tatsächlich vorliegende Nutzung von der M. Straße____________, weil dort ein fußläufiger Eingang existiere. Die Klägerin hat am 23. November 2016 Klage erhoben und den Beitragsbescheid vom 30. Oktober 2015 angefochten, soweit ein Beitrag von mehr als 440.817,62 € festgesetzt wurde. Zur Begründung vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Mit Urteil vom 18. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Ausbeitragsbescheid aufgehoben, soweit er einen über den Betrag von 440.817,62 € hinausgehenden Straßenausbaubeitrag festsetzt. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück sei nicht 6 7 8 entstanden, weil die Verkehrsanlage durch die Beklagte fehlerhaft bestimmt und damit die Höhe des maßgebenden Beitragssatzes fehlerhaft ermittelt worden sei. Dies führe mangels Bildung eines selbstständig abrechenbaren Abschnitts zur vollständigen Aufhebung des Beitragsbescheides, soweit er angefochten sei. Der Streckenteil der M. Straße____________ zwischen L. Allee__________________/S. Straße_____ und L. Straße_________ sei keine eigenständige Verkehrsanlage. Vielmehr setze sich die M. Straße__________ nach dem Erscheinungsbild ihres annähernd geraden Straßenverlaufs bei durchweg vierspuriger Straßenführung, weitgehender Ähnlichkeit der umgebenden Bebauung und ihrer Verkehrsfunktion über die L. Straße_________ hinaus jedenfalls bis zu D. Straße___ Straße fort. Mit Beschluss vom 22. Januar 2021, der Beklagten zugestellt am 3. Februar 2021, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Auf den Antrag der Beklagten vom 26. Februar 2021 hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 26. Februar 2021 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. März 2021 verlängert. Am 24. März 2021 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie macht geltend, bei der Kreuzung der M. Straße____________ mit der L. Straße________ handele es sich um einen großflächigen beampelten Kreuzungsbereich, in dessen Mitte die Querung der Straßenbahntrasse als deutlich trennendes Merkmal hervortrete. Die M. Straße___________ weite sich vor der Kreuzung mit Links- und Rechtsabbiegespuren auf. Der westliche Ast der M. Straße___________ verlaufe etwas versetzt. Sowohl der östliche als auch der westliche Ast der M. Straße______________ hätten mit mehr als 1 km und mindestens 1,7 km eine erhebliche Länge. Mit zunehmender Straßenlänge habe der natürliche Betrachter eher den Eindruck, dass die Zusammengehörigkeit durch beampelte Kreuzungsbereiche unterbrochen werde (Verweis auf NdsOVG, Urt. v. 9. April 2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 26). In östlicher Richtung münde die M. Straße__________ in den Knoten __/T. Straße________. Sie werde zwar als ___ über die T. Straße_____ weitergeführt. Nach der Kreuzung sei die T. Straße________ aber anbaufrei und werde deutlich bodenmäßig abgesenkt weitergeführt. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und macht vertiefend geltend, die Erhöhung des Nutzungsfaktors erfolge in Anlehnung an Grundstücke mit Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden aufgrund des erhöhten Ziel- und Quellverkehrs gegenüber einer Nutzung zu Wohnzwecken. Die Beklagte beantragt, 9 10 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Januar 2019 - 6 K 2016/16 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, selbst wenn die Beklagte mit ihrem Vorbringen zur Bemessung der Verkehrsanlage durchdringen sollte, erweise sich der Bescheid im angefochtenen Umfang als rechtswidrig. Die Fallgruppen, in denen eine Erhöhung des Nutzungsfaktors vorzunehmen sei, seien in § 8 Abs. 3 StABS abschließend geregelt. Es liege keines der in Buchst. a abschließend aufgezählten Sondergebiete vor. Der Flächennutzungsplan der Beklagten weise die Liegenschaft vielmehr als Sondergebiet „militärische Nutzung“ aus. Damit sei abschließend geregelt, dass keine Erhöhung zur erfolgen habe. Weitere Tatbestände kämen nicht zum Tragen, weil sie nur außerhalb ausgewiesener Sondergebiete anwendbar seien. Unabhängig davon sei Buchst. c aber auch aus anderen Gründen nicht anwendbar. Der höhere Nutzungsfaktor sei nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich von einem erhöhten Ziel- und Quellverkehr auszugehen sei. Dies sei aber nicht über die M. Straße_______________ der Fall. Die G. Kaserne____ werde hauptsächlich von der L. Straße___________ aus erschlossen, wo der bauliche Haupteingang liege. Dies sei auch die Besucheranschrift. Der fußläufige Eingang an der M. Straße____________ werde durch die vorhandene Nutzung nicht in verstärkter Weise, vergleichbar den Zufahrten zu Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden, frequentiert. Danach sei der Artzuschlag unzulässig (Verweis auf OVG Schl.-Holst., Urt. v. 23. Juli 2008 - 2 LB 56/07-). Der Ziel- und Quellverkehr könne auch ohne größere Änderungen nicht über die M. Straße____________ erfolgen. Der Senat hat durch Augenscheinseinnahme Beweis zum Streckenteil der M. Straße_____________ zwischen L. Allee______________/S. Straße_____ und L. Straße__ sowie zur Grundstückssituation des Anwesens der Klägerin erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung - Augenscheinstermin - vom 4. Mai 2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 12 13 14 15

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet. Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2016 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Straßenausbaubeitrags sind die §§ 26 ff. SächsKAG i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten. Danach entsteht die sachliche Ausbaubeitragspflicht zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau von Verkehrsanlagen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG) entweder mit der Fertigstellung der gesamten Verkehrsanlage (§ 30 Abs. 1 SächsKAG i. V. m. § 15 Abs. 1 StrABS) oder bei einer Abschnittsbildung - d. h. falls nur Teilstrecken einer Verkehrsanlage ausgebaut werden - mit der Fertigstellung des jeweiligen Abschnitts der Verkehrsanlage (§ 27 Abs. 3 Alt. 2 SächsKAG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Alt. 1 StrABS) oder bei einer Kostenspaltung - d. h. falls nur Teileinrichtungen der Verkehrsanlage ausgebaut werden (Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung, Parkierungsstreifen, Grünanlagen als Bestandteil der Verkehrsanlage) - mit der Fertigstellung dieser Teile (§ 30 Abs. 2 SächsKAG i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Alt. 2 StrABS). Die sachliche Beitragspflicht entsteht jeweils für diejenigen Grundstücke, denen Vorteile dadurch zuwachsen, dass entweder die Verkehrsanlage oder der gebildete Abschnitt oder die fertiggestellten Teileinrichtungen von ihnen aus in Anspruch genommen werden können (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABS). Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 31 SächsKAG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrABS). Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass danach hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die sachliche Ausbaubeitragspflicht für den beitragsfähigen Ausbau der Verkehrsanlage mit der Fertigstellung der gesamten Verkehrsanlage für das Grundstück der Klägerin als bevorteiltes Grundstück entstanden ist (s. dazu die Parallelentscheidung Urt. v. 4. Mai 2022 - 5 A 1425/18 -, zur Veröff. vorgesehen). Denn in der allein angefochtenen Höhe ist der erhobene Straßenausbaubeitrag unabhängig hiervon deshalb nicht rechtmäßig, weil die Beklagte zu der Erhöhung des Nutzungsfaktors nach § 8 Abs. 3 StrABS (Artzuschlag) für das Grundstück der Klägerin nicht befugt war. 16 17 18 § 8 Abs. 3 StrABS regelt, dass sich der jeweilige Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 StrABS um die Hälfte erhöht - a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, - b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine wie in Buchstabe a) genannte Nutzung vorhanden oder zulässig ist und - c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Schulgebäuden), wenn diese Nutzung überwiegt. Ein Überwiegen ist anzunehmen, wenn in der Mehrzahl der Geschosse im Sinne des § 8 Abs. 1 StrABS eine Nutzung der zuvor bezeichneten Art stattfindet. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass eine Erhöhung des Nutzungsfaktors für das Grundstück der Klägerin auf die Alternativen des § 8 Abs. 3 Buchst. a und Buchst. b StrABS (sog. gebietsbezogener Artzuschlag) nicht gestützt werden kann. Anders als die Beklagte meint, begründet aber auch § 8 Abs. 3 Buchst. c StrABS (sog. grundstücksbezogener Artzuschlag) eine Erhöhung des Nutzungsfaktors von 1,50 (§ 8 Abs. 2 Nr. 4, § 13 Abs. 1 StrABS) auf 2,25 nicht. Zwar trifft die Rüge der Klägerin nicht zu, dass die Nicht-Einschlägigkeit von § 8 Abs. 3 Buchst. a StrABS zugleich den Rückgriff auf § 8 Abs. 3 Buchst. c StrABS sperrt. Dies ergibt sich schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 3 Buchst. c StrABS („bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden“). Dieser weist dem grundstücksbezogenen Artzuschlag der Alternative Buchst. c eindeutig allgemeinen Auffangcharakter für alle Grundstücke zu, die nicht in einem der in § 8 Abs. 3 Buchst. a StrABS normierten beplanten Gebiete oder in einem diesen entsprechenden unbeplanten Gebiet (§ 8 Abs. 3 Buchst. b StrABS) liegen - unabhängig davon, ob für diese Grundstücke andere als die in § 8 Abs. 3 Buchst. a StrABS genannten (Sonder- )Gebiete bauplanungsrechtlich Geltung beanspruchen. Indes hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags für ein doppelt erschlossenes Grundstück – in Abgrenzung zum gebietsbezogenen Artzuschlag - an die Voraussetzung gebunden, dass der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr 19 20 21 22 auch tatsächlich über die abzurechnende, nicht hingegen ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1998 - 8 C 12/96 -, juris Rn. 15 ff.). Es hat diese einschränkenden Maßstäbe dort wie folgt begründet: „Das Erschließungsbeitragsrecht ist auf einen angemessenen Ausgleich der durch die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelösten Vorteile ausgerichtet (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 <330> = Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 <15>). Dementsprechend bestimmt § 131 Abs. 3 BauGB, daß in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach § 131 Abs. 2 BauGB in der Weise anzuwenden sind, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Das mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Differenzierungsgebot zielt darauf ab, den Erschließungsaufwand jedenfalls in neu erschlossenen Gebieten gemäß dem Vorteilsprinzip angemessen zu verteilen: Grundstücke eines Abrechnungsgebiets, die größere Erschließungsvorteile haben als andere Grundstücke desselben Abrechnungsgebiets, sollen bei der Verteilung des Erschließungsaufwands stärker belastet werden als die anderen, die nur geringere Vorteile haben. Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt (Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 u. 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 <245 f.> = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 <47>; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995 § 9 Rn. 3 und § 18 Rn. 3). Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Nutzung muß der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung vorsehen (Urteile vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 S. 20 <22> m.w.N. und vom 26. Januar 1979, a.a.O. S. 252 bzw. S. 52 f.). § 131 Abs. 3 BauGB schreibt allerdings nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-)Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das - wie gesagt - der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt und in sie eingeschlossen ist (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 <302> = Buchholz a.a.O. Nr. 39 S. 7 <10> und - BVerwG 8 C 66.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 23 <24>). Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verteilungsregelung wenigstens einen Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechenden unbeplanten Gebieten vorsehen muß (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 82 u. 83.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 11 <12 f.> m.w.N.), verlangt es § 131 Abs. 3 BauGB nicht, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem satzungsmäßigen Artzuschlag zu belegen; die Vorschrift gestattet es aber (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 a.a.O. S. 252 bzw. S. 52, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 <56> und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 36.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 46 S. 45 <47>). Dabei bestehen jedenfalls keine Bedenken - wie hier - für ein qualifiziert beplantes Wohngebiet einen grundstücksbezogenen, d.h. auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung der Einzelgrundstücke abstellenden Artzuschlag (vgl. Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 50) vorzusehen, weil das Abheben auf die tatsächliche Nutzung in diesen Gebieten im Interesse der Beitragspflichtigen, die ihre Grundstücke gebietstypisch zu Wohnzwecken nutzen, gerade den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit berücksichtigt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O.; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 52). Durch die Maßgeblichkeit der tatsächlichen gewerblichen Nutzung unterscheidet sich der hier zu beurteilende grundstücksbezogene Artzuschlag entscheidend von dem gebietsbezogenen Artzuschlag. Dies alles gilt auch für mehrfach erschlossene Grundstücke, und zwar regelmäßig für jede der mehreren Anbaustraßen. Soweit jedoch der Satzungsgeber im Interesse der Abgabengerechtigkeit zulässigerweise einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für gewerbliche Nutzung vorsieht und damit entscheidend auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt abstellt, kann es bei der Anwendung eines solchen Artzuschlags nicht unberücksichtigt bleiben, wenn bei einem doppelt erschlossenen Grundstück der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Erschließungsanlage, sondern ausschließlich über eine andere Anbaustraße erfolgt. Denn in diesen Fällen ist der Anknüpfungspunkt für den Artzuschlag, der durch die gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers, gerade nicht gegeben. Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 <332> = Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 <17>; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A 68/87 - AgrarR 1990, 179 <180>; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 <561>; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht. Zwar ist es wegen der auch beim Artzuschlag besonders zu beachtenden Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens (vgl. dazu Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 <246> = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 <48>) nicht von Bedeutung, welchen Umfang der von der Nutzung ausgelöste Verkehr im jeweiligen Einzelfall hat (vgl. dazu auch VGH Kassel a.a.O.). Etwas anderes ist aber dann anzunehmen, wenn der mit der gewerblichen oder gewerbeähnlichen Tätigkeit typischerweise verbundene Verkehr - aus der Sicht der abzurechnenden Anliegerstraße - gänzlich unterbleibt. Der Hinweis der Revision, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen der Doppel- oder Mehrfacherschließung die bestehende Ersterschließung hinwegzudenken ist, vermag an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern; denn diese Rechtsprechung ist nur im Zusammenhang mit der Frage von Bedeutung, ob ein Grundstück im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die abzurechnende Anlage erschlossen ist. Für die Zulässigkeit eines Artzuschlags gibt dieser Gedanke dagegen nichts her. Allerdings ist im Interesse der Praktikabilität des Verwaltungsverfahrens vorauszusetzen, daß die ausschließliche Abwicklung des gewerblichen Verkehrs über die andere Erschließungsanlage durch die äußere Gestaltung des Grundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt für die Gemeinde eindeutig erkennbar ist.“ Diesen Erwägungen schließt sich der Senat auch für die gleichgelagerte ausbaubeitragsrechtliche Auslegung von § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 SächsKAG an (so auch OVG Schl.-Holst., Urt. v. 23. Juli 2008 – 2 LB 56/07 -, juris Rn. 36 für das dortige Landesausbaubeitragsrecht). Nach diesen Grundsätzen kann hier für das Grundstück der Klägerin eine Erhöhung des Nutzungsfaktors nicht vorgenommen werden. Ein Artzuschlag könnte - wie oben ausgeführt - für dieses doppelt erschlossene Grundstück nur als grundstücksbezogener Artzuschlag wegen der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks als Kaserne erfolgen, welche einer gewerblichen Nutzung darin gleicht, dass sie wie jene eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Verkehrsanlage auslöst. Der durch die Nutzung als Kaserne verursachte erhöhte Ziel- und Quellverkehr ist aber seinem Charakter nach vor allem Kraftfahrzeugverkehr. Dieser wird indes unstreitig vom Grundstück der Klägerin aus nicht über die M. Straße___________ abgewickelt, sondern über die L. Straße___________. Das ist durch die äußere Gestaltung des Grundstücks für die Beklagte auch eindeutig erkennbar. Das Grundstück der Klägerin ist baulich umgrenzt und besonders gesichert und kann deshalb nach seiner erkennbaren Gestaltung nur über die baulich besonders eingerichteten Zufahrten und Zugänge befahren und betreten werden. Sein Haupttor befindet sich an der L. Straße_____; an der M. Straße____________ verfügt es neben einem kleinen Tor für Fußgänger nur über eine schmale Notzufahrt, die tatsächlich nicht genutzt und nur für Notfälle vorgehalten wird. Sowohl dieser fußläufige Zugang wie auch die schmale Not- 23 24 zufahrt sind, wie die Inaugenscheinnahme durch den Senat ergeben hat, zur allgemeinen Abwicklung des umfangreichen Kraftfahrzeug-Ziel- und Quellverkehrs einer Kaserne baulich evident ungeeignet. Nach der äußeren Gestaltung des Grundstücks ist damit objektiv für die Beklagte klar erkennbar, dass der verglichen mit einer Wohnnutzung erhöhte Ziel- und Quellverkehr des Grundstücks, der die Erhebung eines Gewerbezuschlags rechtfertigen würde, ausschließlich über die L. Straße_________ abgewickelt wird. Die besondere tatsächliche Vorteilslage, die die Erhebung eines Artzuschlags erlaubt, liegt deshalb nach den oben dargestellten Grundsätzen für das Grundstück der Klägerin bezogen auf die M. Straße____________ nicht vor. Die Beklagte ist folglich nicht berechtigt, zur Deckung des Aufwands für den Ausbau der Verkehrsanlage M. Straße___________ für das Grundstück der Klägerin der Höhe nach einen Straßenausbaubeitrag von mehr als 440.817,62 € zu erheben. Dies errechnet sich anhand 185.620 m² Grundstücksfläche (§ 7 Abs. 1 StrABS), einem Nutzungsfaktor von 1,5 (§ 8 Abs. 2 Nr. 4, § 13 Abs. 1 StrABS), der Eckgrundstücksermäßigung auf 60 % dieser Nutzungsfläche (§ 7 Abs. 3 StrABS) sowie dem Beitragssatz von 2,63871 € je m² Nutzungsfläche. Die Teilfläche des Grundstücks - G2__________- ist hierbei - im Einklang mit der Handhabung der Beklagten - nicht in die Beitragsberechnung einzustellen, weil es sich dabei um eine Grundfläche der beitragspflichtigen Verkehrsanlage selbst handelt. Insoweit wird das Grundstück der Klägerin durch die Verkehrsanlage deshalb nicht bevorteilt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 35 Rn. 47 m. w. N.). Die entsprechend beschränkt erhobene Klage der Klägerin hat mithin Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. 25 26 27 28 Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.:

Munzinger

Dr. Helmert

Dr. Martini

Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 220.408,80 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.:

Munzinger

Dr. Helmert

Dr. Martini

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