Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 AufenthG
Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 AufenthG - Ausländerrecht -
Leitsatz
§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfordert keine strenge Kausalitätsbeziehung in der Weise, dass aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ein zum Entscheidungszeitpunkt noch bestehendes Aufenthaltsrecht beendet wird.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 9. Juli 2026 – 1 B 44/26 HAL – geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen im Jahre 1986 geborenen tunesischen Staatsangehörigen, der im Jahre 2023 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Einen von ihm gestellten Asylantrag verfolgte er nach dessen Ablehnung zunächst im Klagewege weiter, nahm ihn aber sodann im Zuge einer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen wieder zurück. Stattdessen stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Januar 2026 ab (Nr. 1 des Bescheid-Tenors), forderte den Antragsteller unter Androhung seiner Abschiebung in die Tunesische Republik zur Ausreise auf (Nr. 2 des Bescheid-Tenors) und verfügte ein auf zwölf Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Nr. 3 des Bescheid-Tenors). Zur Begründung führte er aus, bei dem Antragsteller fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil ein Interesse an seiner Ausweisung bestehe. Grund hierfür sei eine von ihm begangene räuberische Erpressung, aufgrund derer er mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 23. Januar 2025 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden sei.
Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und hat beim Verwaltungsgericht Halle um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zwar hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheides (Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis) als unzulässig abgelehnt, aber hinsichtlich der Anordnungen Nr. 2 (Abschiebungsandrohung) und Nr. 3 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs antragsgemäß angeordnet. Zur Begründung dieser Teilstattgabe hat es ausgeführt:
Die Abschiebungsandrohung (Anordnung Nr. 2) sei voraussichtlich rechtswidrig, weil der Abschiebung des Antragstellers das Wohl des im Jahre 2018 geborenen deutschen Kindes seiner Ehefrau entgegenstehe (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Für dieses Kind sei er eine wichtige Bezugsperson und kümmere sich um es, als ob es sein eigenes wäre. Der Hinderungsgrund des Kindeswohls stehe der Abschiebung trotz der von dem Antragsteller begangenen Straftat entgegen. Etwas Anderes gelte nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur dann, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig sei. Das Merkmal „auf Grund oder infolge“ verlange eine Kausalität zwischen der strafrechtlichen Verurteilung und der Ausreisepflicht, an der es hier fehle. Der angefochtene Ablehnungsbescheid habe keine zuvor bestandene Rechtsposition beendet, weil die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers bereits mit der Rücknahme seines Asylantrags erloschen sei.
Erweise sich die Abschiebungsandrohung als rechtwidrig, gelte dies auch für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Anordnung Nr. 3), weil für ein isoliertes Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung kein Raum bleibe.
II.
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Juli 2026 hat Erfolg. Aufgrund der dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständlichen Anordnungen Nr. 2 und Nr. 3 als rechtmäßig.
1. Die Voraussetzungen für die in der Nr. 2 des Bescheides angeordnete Abschiebungsandrohung sind erfüllt.
a) Nach § 59 Abs. 1 Satz AufenthG ist die Abschiebung anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Hinderungsgründe liegen nicht vor. Das gilt auch für den Hinderungsgrund des Kindeswohls. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung glaubhaft dargelegt, dass sich der Antragsteller von seiner Familie getrennt hat, inzwischen in Leipzig lebt und sich nicht mehr um das Kind seiner Ehefrau kümmert. Diese betreibe ein Scheidungsverfahren, habe die bisherige gemeinsame Wohnung gekündigt und beabsichtige, in eine andere Stadt umzuziehen. Der Antragsteller hat dieses substantiierte Vorbringen nicht bestritten. Er hat in seiner Beschwerdeerwiderung lediglich geltend gemacht, er hoffe, die Beziehung zu seiner Ehefrau fortsetzen zu können und bemühe sich, seine Ehe zu retten. Er gehe davon aus, dass es wieder zu einer Versöhnung kommen werde. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die bloße Hoffnung, dass es in Zukunft wieder zu einer Versöhnung komme, reicht für den Hinderungsgrund des Kindeswohls im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz AufenthG nicht aus. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht das Kindeswohl der Abschiebung wegen der vollzogenen Trennung nicht entgegen. Der Antragsteller hat auch keine Gründe genannt, weshalb die von ihm erhoffte Versöhnung eintreten werde. Das eingeleitete Scheidungsverfahren und der beabsichtigte Umzug seiner Frau sprechen vielmehr für das Gegenteil.
b) Die Abschiebungsandrohung steht auch nicht im Widerspruch zu § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
aa) Diese Vorschrift regelt eine Rückausnahme dergestalt, dass ein Hinderungsgrund, der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an sich vorliegt, in den in Absatz 3 Satz 1 beschriebenen Fällen nicht zur Anwendung kommt. Fehlt es indessen – wie hier – bereits von vornherein an dem Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ist für die Anwendung dieser Rückausnahme kein Raum.
bb) Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die angefochtene Abschiebungsandrohung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann rechtmäßig sein dürfte, wenn das Kindeswohl der Abschiebung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstünde. § 59 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist. Dies erfordert – wie der Antragsgegner zurecht geltend gemacht hat – keine strenge Kausalitätsbeziehung in der Weise, dass aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ein zum Entscheidungszeitpunkt noch bestehendes Aufenthaltsrecht beendet wird. Das Merkmal „infolge“ macht vielmehr deutlich, dass hierfür ein weiter Kausalzusammenhang genügt (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 59 AufenthG Rn. 56). Ein solcher ist hier aufgrund des angefochtenen Bescheides gegeben. Mit diesem lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers ein Interesse an seiner Ausweisung besteht. Diese Entscheidung hat die Ausreisepflicht des Antragstellers zwar nicht unmittelbar verursacht. Unmittelbare Ursache war vielmehr die Rücknahme seines Asylantrags. Sie hat aber dazu geführt, dass seine Ausreisepflicht trotz seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und den damit vorliegenden Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehen blieb, weil sie auf einen zusätzlichen Grund – nämlich die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers – gestützt und dadurch bekräftigt wurde.
2. Das in der Nr. 3 des angefochtenen Bescheides angeordnete Einreise- und Abschiebungsverbot ist ebenfalls rechtmäßig. Die hierfür bestehende Voraussetzung einer (rechtmäßigen) Abschiebungsandrohung ist nach den vorstehenden Ausführungen gegeben.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).