OLG Naumburg · Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen Beschluss LS

In Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG wird Prozesskostenhilfe nach denselben Regeln wie in der ZPO …

Strafrecht Abgeändert

Leitsatz

In Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG wird Prozesskostenhilfe nach denselben Regeln wie in der ZPO gewährt, so dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO richtet und grundsätzlich ein im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist.

Allerdings gebietet der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts mit Spezialkenntnissen, wenn anders eine sachgerechte Vertretung nicht sichergestellt werden kann.

Bei der Überlegung zu dem Erfordernis der Vermeidung weiterer Kosten ist auch zu berücksichtigen, dass einem nicht am Gerichtsort wohnhafter Betroffener gegebenenfalls gemäß § 121 Abs. 4 ZPO ein Verkehrsanwalt beizuordnen wäre.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 1. Dezember 2025 abgeändert und Rechtsanwalt J. wird dem Betroffenen ohne die Einschränkung „unter den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Betroffene hat mit dem am 27. Februar 2023 beim Landgericht Magdeburg eingegangenen Schreiben vom 23. Februar 2023 Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung für seine Heimunterbringung vom 28. August 1978 bis zum 10. Juni 1983 gestellt.

2

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 lehnte das Landgericht Magdeburg seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rehabilitierungsverfahren ab.

3

Hiergegen richtete sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 16. Dezember 2024.

4

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 half das Landgericht Magdeburg der sofortigen Beschwerde teilweise ab und gewährte dem Betroffenen ratenfreie Prozesskostenhilfe. Ferner ordnete es ihm Rechtsanwalt J. aus N. unter den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts bei. Im Übrigen half es der sofortigen Beschwerde des Betroffenen nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem Betroffenen wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt.

II.

6

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 S. 4 StrRehaG i. V. m. 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO fristgerecht eingelegt worden.

8

In der Sache ist sie begründet.

9

In Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG wird Prozesskostenhilfe nach denselben Regeln gewährt wie in der ZPO, weil § 7 Abs. 4 S. 4 StrRehaG ausdrücklich auf die Vorschriften der ZPO zur Prozesskostenhilfe verweist. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe richtet sich demnach für strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren nach § 121 ZPO.

10

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Ein Ausnahmetatbestand ist für strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren nicht geschaffen worden.

11

Allerdings gebietet der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts mit Spezialkenntnissen, wenn anders eine sachgerechte Vertretung nicht sichergestellt werden kann; hieran sind strenge Anforderungen zu stellen (Zöller/Schulzky, 36. Auflage, § 121 Rn. 23 m. w. N.). Rechtsanwalt J. hat ausweislich der Webseite der Rechtsanwaltskanzlei C. , A. , J. neben Strafrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht auch die Rehabilitierung von DDR-Unrecht als Tätigkeitsschwerpunkt, ist also ein auf Rehabilitierungsverfahren spezialisierter Rechtsanwalt. Dem Senat ist kein Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk Magdeburg bekannt, der seinen Schwerpunkt ebenfalls auf diesem Gebiet hat. Insofern ist vorliegend eine sachgerechte Vertretung des Betroffenen bei dem Landgericht Magdeburg durch den in N. ansässigen Rechtsanwalt J. vertretbar und geboten.

12

Ferner ist zu bedenken, dass der Betroffene in E. wohnt, also nicht im Landgerichtsbezirk Magdeburg, insofern wäre gegebenenfalls die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 121 Abs. 4 ZPO geboten, so dass ebenfalls Mehrkosten entstehen würden. Insofern liegen auch unter diesem Gesichtspunkte Umstände vor, die die Einschränkung der Beiordnung auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts vorliegend nicht gebieten (MK-Wache, ZPO, 7. Auflage, § 121 Rn. 15).

13

Ungeachtet dessen sind Mehrkosten auch nicht ersichtlich, da das Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich schriftlich gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 StrRehaG erfolgt. Auch Aktenversendungskosten dürften zu vernachlässigen sein, da üblicherweise die Akten auch im Gerichtsbezirk versendet werden und die Versendungskosten innerhalb des Gerichtsbezirks Magdeburg gegenüber denen nach N. identisch sind.

14

Nach alledem kann die Beiordnung des Rechtsanwalts J. aus N. vorliegend unbeschränkt erfolgen.

III.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG; § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 7 Abs. 4 S. 4 StrRehaG.