Auskunftsanfrage zu SGB-II-Leistungen und gesundheitlichen Hilfsangeboten KI-Titel
SGB II · Auskunftsanspruch · Sozialhilfe · gesundheitlicher Mehrbedarf · Einkommensanrechnung
Sonstiges
Vf. 40-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 9. Juli 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 28. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Leipzig vom 19. November 2020 (S 9 AS 1653/20 ER) und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. März 2021 (L 7 AS 1025/20 B ER).
Der Beschwerdeführer steht beim Jobcenter N. (im Folgenden: Antragsgegner) im Leistungsbezug und ist gesetzlich bei der AOK Plus krankenversichert. Mit Schreiben vom 20. August 2020 begehrte er vom Antragsgegner Auskunft über die Anrechnung verwandtschaftlicher finanzieller Unterstützung bei medizinischen Notlagen auf die Leistungen nach dem SGB II sowie um Mitteilung zu umfassenden Hilfsangeboten bei gesundheitlichem Mehrbedarf außerhalb der krankenkassengestützten Leistungen hinsichtlich seiner Krankengeschichte. Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom 1. September 2020 dar, dass Einkommen bei der Gewährung von SGB II-Leistungen zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer aufgrund des Leistungsbezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Weiterhin fügte der Antragsgegner dem Schreiben ein Merkblatt über die Anrechnung von Einkommen nach dem SGB II bei.
Mit weiteren Schreiben forderte der Beschwerdeführer den Antragsgegner wiederholt zur Klärung seiner Fragen auf, woraufhin dieser schriftlich erklärte, für Fragen zur Verfügung zu stehen, und den Beschwerdeführer darum bat, sein Anliegen konkret zu benennen.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2020 beim Sozialgericht Leipzig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er unter anderem die „Verpflichtung des Jobcenters zur sofortigen überfälligen Mitteilung über die umfassenden Hilfsangebote bei gesundheitlichem Mehraufwand außerhalb der krankenkassengestützten Leistungen“ begehrte. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe der Antragsgegner seine Hilfsanfrage vom
20. August 2020 nur unzureichend beantwortet, so dass eine Verweigerung der Prüfung vorliege. Eine Klage käme einer „gesundheitlichen Selbstschädigung“ gleich, weil eiliger Klärungsbedarf bestehe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. November 2020 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Beschwerdeführer hätte sein Ziel, Auskunft über etwaige Leistungen mit Blick auf seine Mehrbedarfe zu erhalten, auch durch eine konkrete Antragstellung beim Antragsgegner erreichen können.
Am 24. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde und beantragte diesen aufzuheben und eine einstweilige Verfügung gemäß seinen Antragspunkten zu erlassen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. März 2021 wies das Sächsische Landessozialgericht die Beschwerde zurück. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zwar zulässig gewesen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach mit seinem Anliegen an den Antragsgegner gewandt, ohne eine aus seiner Sicht befriedigende Antwort zu erhalten. Jedoch sei der Antrag unbegründet gewesen, weil der Beschwerdeführer keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei gesetzlich krankenversichert, weshalb die medizinisch notwendigen Leistungen im Rahmen des § 12 SGB V von der Krankenkasse übernommen würden. Inwieweit ein darüber hinaus bestehender gesundheitlicher Mehrbedarf bestehe, den der Beschwerdeführer nicht vorübergehend durch Eigenleistungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens decken könne, sei von ihm weder konkretisiert noch belegt worden. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG durch „die durchgängig stetige Abweisung der Herbeiführung der Rechtsklärung“. Er habe sich mehrfach an den Antragsgegner gewandt, jedoch habe dieser es unterlassen, mit ihm in Kommunikation zu treten. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners könne er keine Heilbehandlung in Anspruch nehmen. Überdies seien die angefochtenen Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung ergangen. Es sei zu vermuten, dass das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt habe, weil es nicht alle „Konfliktschriften“ zur Kenntnis genommen habe; der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts sei „inhaltlich eine Versagung des Kommunikationswillens“. Einstweiliger Rechtsschutz sei dadurch gerechtfertigt gewesen, dass ohne Heilbehandlung während des Hauptsacheverfahrens die Gesundheit des Beschwerdeführers geschädigt werde und daher kein Zeitaufschub zu vertreten gewesen sei.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen das dem zitierten Art. 2 Abs. 2 GG inhaltlich entsprechende Grundrecht des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gerügt werden soll, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG nicht erschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat.
a) Der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der unterbliebenen mündlichen Verhandlung und der unterlassenen Berücksichtigung seines Vorbringens durch das Sozialgericht ist so auszulegen, dass er hiermit eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Sächs-VerfGHG nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts gemäß § 178a SGG eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (SächsVerfGH, Beschluss vom
29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 171-IV-20 [HS]/Vf. 172-IV-20 [e.A.] m.w.N.; st. Rspr.). Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom
26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 153-IV-15; st. Rspr.). Auch wenn also die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen das dem zitierten Art. 2 Abs. 2 GG inhaltlich entsprechende Grundrecht des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gerügt werden soll, ist sie nach diesem Grundsatz unzulässig.
3. Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den Anforderungen an ihre Begründung nach § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG.
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl