Anspruch eines Beamten auf Versetzung an eine Dienststelle in die Nähe seines Wohnsitzes
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf eine in das Ermessen des Dienstherrn gestellte Versetzung kann nur dann bestehen, wenn das Ermessen des Dienstherrn auf Null reduziert ist.
2. Die Ablehnung einer begehrten Versetzung ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht im Sinne des § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) dann nicht gerechtfertigt, wenn nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall für den Beamten streiten, die die Nichtversetzung unzumutbar erscheinen lassen.
3. Die mit der Möglichkeit der Versetzung bei einem Ortswechsel bzw. einer Zuweisung des Dienstortes unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf.
4. Eine fehlerhafte Ermessensausübung des Dienstherrn begründet noch keinen Anspruch auf Versetzung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,– € festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers,
„1.) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache an eine der Schulen
…
zu versetzen,
2.) hilfsweise, über den Versetzungsantrag des Antragstellers zum 1. August 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden,
3.) hilfsweise, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als sei über seinen Versetzungsantrag noch keine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden“
haben keinen Erfolg.
1.) Der Hauptantrag zu 1.) ist als Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>).
Die Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, kann unbeantwortet bleiben. Denn vorliegend hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gelten erhöhte Anforderungen. Denn der Antragsteller erstrebt eine Vorwegnahme der Hauptsache. Mit dem Ausspruch der mit dem Hauptantrag zu 1.) begehrten einstweiligen Anordnung würde er für den Zeitraum ab der vorläufigen Entscheidung bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig an eine der genannten Schulen versetzt und letztlich so gestellt werden wie im Erfolgsfall einer Klage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Eine Ausnahme des grundsätzlich bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten hat, d. h. dass der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Prüfung mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 17. April 2026 – 1 M 31/26 –, juris Rn. 2 und vom 5. Januar 2007 – 1 M 1/07 –, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 19 B 870/08 –, juris Rn. 3 ff.). Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht von einer überwiegenden Aussicht auf Erfolg bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Versetzung in der Hauptsache ausgegangen werden.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf seine beantragte Versetzung hat.
Gemäß § 29 Abs. 1 Alt. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) können Beamtinnen und Beamte auf Antrag in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
Einwände des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides über die abgelehnte Versetzung begründen keinen materiellen Anordnungsanspruch und bleiben hier deshalb außer Betracht.
a.) Materiell ist eine Versetzung in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Ein Anspruch kann insoweit nur dann bestehen, wenn das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, es mithin keine andere rechtmäßige Entscheidung gäbe, als den Antragsteller an eine der im Antrag benannten Schulen zu versetzen. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Auf der Ebene dienstlicher bzw. öffentlicher Belange ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller an einer Schule tätig ist, an der in den von ihm unterrichteten Fächern wegen der aktuellen Unterbesetzung ein dringender Fachbedarf besteht. Im Fach Philosophie gibt es an der Schule nur noch zwei Kolleginnen – davon eine mit einem halben Stundendeputat. Im Fach Wirtschaft und Politik gibt es aufgrund der neu eingeführten „Demokratiestunden“ einen erhöhten Bedarf, welcher durch die anstehende Elternzeit einer Kollegin noch weiter verschärft wird. Der mit einem solchen Personalmangel verbundene gefährdete Aspekt reibungsloser Unterrichtsversorgung ist ein anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Versetzungsanträgen entgegenstehen kann (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 6 B 1351/21 –, juris Rn. 8). Diese Erwägung hat auch ihren Niederschlag gefunden in Abschnitt II Nr. 9 Var. 3 der Dienstvereinbarung über die Grundsätze und Durchführung des Versetzungsverfahrens für Lehrkräfte vom 1. Juli 2020 gemäß § 57 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (Dienstvereinbarung), wonach der Bedarf in einem konkret zu benennenden Fach oder einer Fachrichtung einen Grund für die Nichtfreigabe darstellt.
Für den Antragsteller streiten auch keine besonderen Belange. Die Ablehnung einer begehrten Versetzung ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht im Sinne des § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) dann nicht gerechtfertigt, wenn nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall für den Beamten streiten, die die Nichtversetzung unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – VI C 58.65 –, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 16. November 2016 – 6 B 891/16 –, juris Rn. 9). Die mit der Möglichkeit der Versetzung bei einem Ortswechsel bzw. einer Zuweisung des Dienstortes unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. April 2021 – 1 B 1120/20 –, juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. November 2013 – 1 M 108/13 –, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 4 B 40.10 –, juris Rn. 38).
Derartige besondere Belastungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Was der Antragsteller mit den von ihm eingewandten familiären Belastungen meint, bleibt für die Kammer unklar. Inwiefern die Betreuung seiner vier minderjährigen Kinder (ein Neugeborenes und drei Kinder im Alter von 3, 5 und 11 Jahren) eine außergewöhnliche Belastung bzw. eine unzumutbare Härte darstellen würde, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dass erhebliche Pendelzeiten zwischen dem Wohn- und dem Dienstort außergewöhnliche Härten begründen würden, ist ebenfalls nicht dargetan und für die Kammer auch nach Prüfung von Routenplanern wie Google Maps nicht ersichtlich. Bei der zwischen XX nach XX liegenden Distanz von etwa 40 km, innerhalb einer Fahrzeit von 31 und 35 Minuten mit dem Auto bzw. 58 Minuten mit dem öffentlichen Personennahverkehr überwunden werden kann, lassen sich besondere Härten nicht erkennen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der seit 2019 dem Antragsteller zugewiesene Dienstort XX ist und es insoweit dem Antragsteller obliegt, seinen Wohnort entsprechend anzupassen.
b.) Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass sie Zweifel daran hat, dass der Antragsgegner seine ablehnende Entscheidung (bislang) ermessensfehlerfrei getroffen hat.
Das Gericht kann Ermessensentscheidungen gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise ausgeübt worden ist.
aa.) Der Antragsgegner hat zunächst fehlerhaft den Ablehnungsgrund aus Abschnitt II Nr. 9 Var. 2 der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt. Dem Wortlaut von § 29 Abs. 1 LBG lässt sich nicht entnehmen, welche Ermessenserwägungen für die Entscheidung über einen Versetzungsantrag maßgebend sein können. Zur Konkretisierung und Lenkung des Ermessens bei der Behandlung von Versetzungsanträgen durch Lehrkräfte wurde die Dienstvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Hauptpersonalrat der Lehrkräfte geschlossen.
Die Verwaltung kann durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften eine Selbstbindung herbeiführen, um eine gleichmäßige Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Die tatsächliche Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründet dann ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1964 – VIII C 23.63 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 1. Juni 1979 – 6 B 33.79 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Auch wenn es sich bei der Dienstvereinbarung nicht um eine behördeninterne Vorschrift handelt, sondern eine Vereinbarung mit dem Hauptpersonalrat der Lehrkräfte, dient die Dienstvereinbarung ebenso einer Ermessenslenkung wie eine Verwaltungsvorschrift. Dies zeigt sich in Abschnitt I, wonach ein Ausgleich zwischen dienstlichen Belangen – insbesondere der Unterrichtsversorgung – und Fürsorgeaspekten angestrebt wird. Die Grundsätze über ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften sind daher entsprechend anzuwenden.
Gemäß Abschnitt II Nr. 9 der Dienstvereinbarung sind Gründe für eine Nichtfreigabe des Versetzungsantrags „vor allem“ die beamtenrechtliche Probezeit, eine Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach antragsgemäßer Versetzung und der Bedarf in einem konkret zu benennenden Fach oder einer Fachrichtung.
Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe den Ablehnungsgrund aus Abschnitt II Nr. 9 Var. 2 der Dienstvereinbarung nicht heranziehen dürfen, weil auf den Zeitpunkt der beantragten Versetzung zum 1. August 2026 abzustellen sei, und zu diesem Zeitpunkt schon drei Jahre seit der letzten Versetzung zum 1. August 2023 vergangen seien, ist dem nicht beizupflichten. Denn aus dem Wortlaut von Abschnitt II Nr. 9 Var. 2 der Dienstvereinbarung geht insofern deutlich hervor, dass auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Aus dem Umstand, dass gemäß Abschnitt II Nr. 6 der Dienstvereinbarung Versetzungsanträge in der Regel bis zum jeweiligen 31. Oktober für das folgende Schuljahr abzugeben sind, ergibt sich, dass die tatsächliche Versetzung erst nach dem Zeitraum von drei Jahren im folgenden Schuljahr erfolgen soll.
Abschnitt II Nr. 9 Var. 2 der Dienstvereinbarung konnte vielmehr deshalb nicht ohne Weiteres als Grundlage der Ermessensentscheidung herangezogen werden, weil sich die Dienstvereinbarung gemäß Abschnitt I „ausschließlich auf landesinterne Versetzungen von Lehrkräften in Schleswig-Holstein“ bezieht und der Antragsteller bisher nicht innerhalb des Landes versetzt wurde. Der Begriff der antragsgemäßen Versetzung in Abschnitt II Nr. 9 Var. 2 der Dienstvereinbarung kann sich im Wege einer systematischen Auslegung nur auf eine vorherige antragsgemäße Versetzung innerhalb Schleswig-Holsteins nach dieser Dienstvereinbarung beziehen. Der Antragsteller ist jedoch zuvor zum 1. August 2023 gemäß § 15 BeamtStG von Mecklenburg-Vorpommern nach Schleswig-Holstein versetzt worden. Eine solche bundeslandübergreifende Versetzung richtet sich nach anderen Vorschriften und verläuft nach einem anderen Verfahren als eine landesinterne Versetzung. Eine entsprechende Anwendung dürfte aufgrund der klaren Bezugnahme auf landesinterne Versetzungen ausscheiden.
bb.) Aber selbst wenn der Antragsgegner die Ermessenserwägung aus Abschnitt II Nr. 9 Var. 2 der Dienstvereinbarung hätte heranziehen dürfen, hat er den dienstlichen Interessen den Vorrang eingeräumt, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dies würde einen Ermessensfehler begründen.
Eine Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften bewirkt keine Schematisierung von Ermessensentscheidungen und steht einer Berücksichtigung wesentlicher Besonderheiten des Einzelfalles nicht entgegen. Liegen derartige Besonderheiten vor, kann ein Abweichen von der Verwaltungspraxis und den Verwaltungsrichtlinien erforderlich und zulässig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1979 – 6 B 33.79 –, juris Rn. 5 m. w. N. und Urteil vom 25. Juni 1964 – VIII C 23.63 –, juris Rn. 17). Ebendiese Besonderheiten des konkreten Einzelfalles sind aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn stets in eine Gesamtabwägung einzustellen.
Hieran fehlt es dem ablehnenden Bescheid vom 11. März 2026. Der Bescheid beschränkt sich auf die bloße Mitteilung, dass eine Versetzung durch die erst 2023 antragsgemäß erfolgte Versetzung an die aktuelle Schule und der daraus resultierenden Nichtfreigabe zum beantragten Versetzungstermin nicht erfolgen könne. Dass eine Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Belange erfolgt ist, ergibt sich aus dem Bescheid nicht.
cc) Die Kammer erblickt in den ergänzenden Erwägungen des Antragsgegners aus der Antragserwiderung vom 21. Mai 2026 kein zulässiges Nachschieben von Gründen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO. Zulässig ist nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen, kein Ersetzen ebendieser (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2008 – 7 ME 24/08 –, juris Rn. 7). Vorliegend erachtet die Kammer die in der Antragserwiderung offengelegten, grundsätzlich zulässigen Ermessenserwägungen als ein Ersetzen des im Bescheid vom 11. März 2026 dargelegten Ermessens. Denn der dringende Personal- und Fachbedarf in den Fächern Philosophie und Wirtschaft und Politik an der Schule des Antragstellers beinhaltet eine völlig andere Stoßrichtung als der zuvor im Bescheid genannte Grund aus der Dienstvereinbarung. Aber auch, wenn man dies anders beurteilte, fehlte es auch weiterhin an einer Abwägung mit den vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Belangen.
2.) Der Hilfsantrag zu 2.) ist als Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Auch hier hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da der Antragsteller auch hier eine Vorwegnahme in der Hauptsache erstrebt, da er mit dem durch den Hilfsantrag zu 2.) begehrten Ausspruch zur Neubescheidung des Versetzungsantrags letztlich so gestellt wäre wie im Erfolgsfall einer Klage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs strenge Anforderungen zu stellen.
Zwar ist die Entscheidung des Antragsgegners über die Ablehnung des Versetzungsantrags ermessensfehlerhaft, sodass in der Hauptsache ein Anspruch auf Neubescheidung des Versetzungsantrags bestünde. Der Antragsgegner ist jedoch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Neubescheidung zu verpflichten. Dabei ist unerheblich, dass bei einer fehlenden Ermessensreduzierung auf Null – wie vorliegend – auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Gegenstand einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, Rn. 28). Denn im vorliegenden Fall ist ein solcher Ausspruch im Verfahren nach § 123 VwGO auch nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht erforderlich, um einen effektiven Schutz des subjektiven Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu ermöglichen. Eine Ausnahme des grundsätzlich bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssen also dermaßen geschilderte Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird (vgl. OVG Bautzen, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – 2 B 271/20 –, juris Rn. 24 und vom 3. November 2009 – 2 B 392/08 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 – 3 CE 14.2693 –, juris Rn. 14 und vom 8. Januar 2014 – 3 CE 13.2202 –, juris Rn. 21; OVG Münster, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 – 6 B 1021/14 –, juris Rn. 5 und vom 25. Juni 2001 – 1 B 789/01 –, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil der Antragsgegner noch über den Widerspruch zu entscheiden hat und davon ausgegangen werden kann, dass er die in den hiesigen Beschlussgründen aufgestellten Maßgaben umsetzen wird.
Aber selbst wenn man das anders sehen würde, kann eine Regelungsanordnung in Anbetracht des prinzipiellen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG andererseits nur dann ergehen, wenn die Ablehnung der Ermessensentscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des Antragstellers erfolgen würde (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 B 282/19 –, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 – 7 ME 81/16 –, juris Rn. 15 und vom 11. Juni 2008 – 4 ME 184/08 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 15. September 1999 – 9 S 2178/99 –, juris Rn. 4 und vom 24. November 1995 – 9 S 3100/95 –, juris Rn. 3).
Auch das ist vorliegend nicht der Fall. Hier ist jedoch aufgrund der unter 1. c) dargestellten Erwägungen nicht zu erwarten, dass eine Neubescheidung des Versetzungsantrags mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur begehrten Versetzung führen wird, da die dienstlichen Belange des Antragsgegners grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Antragstellers haben und der Antragsteller keine besonderen Belange geltend macht, die eine Versetzung erforderlich erscheinen lassen.
3. Der Hilfsantrag zu 3.), mit dem der Antragsteller begehrt, vom Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache so behandelt zu werden, als sei über seinen Versetzungsantrag noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen, ist bereits unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt insofern das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für diese beantragte Entscheidung. Dieses ist unter anderem dann der Fall, wenn der Rechtschutzsuchende sein Begehren bereits erreicht hat oder selbst effektiver ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes erreichen kann. So liegt der Fall hier. Derweil wird dem Begehren des Antragstellers schon dadurch Genüge getan, dass der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 24. April 2026 die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 11. März 2026 hergestellt hat und der Antragsteller daher so zu behandeln ist, als wäre über seinen Versetzungsantrag noch nicht entschieden worden. Der Antragsgegner hat die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beseitigt. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung auch nicht von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 102 LBG, da danach nur die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen eine Versetzung aus dienstlichen Gründen im Sinne von § 29 Abs. 1 Alt. 2 LBG entfällt, nicht aber für den hiesigen Fall einer beantragten Versetzung im Sinne des § 29 Abs. 1 Alt. 1 LBG.
Sollte der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurückweisen, kann der Antragsteller sein Rechtschutzbegehren wiederum selbst durch Erhebung der jeweiligen Rechtsbehelfe effektiv verwirklichen. Erhebt der Antragsteller einen entsprechenden Rechtsbehelf gegen den zurückweisenden Widerspruch – in der Regel Klage –, verhindert er, dass die Widerspruchsentscheidung in Bestandskraft erwächst. Dann müsste er bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich so behandelt werden, als wäre noch nicht über seinen Versetzungsantrag entschieden worden. Sollte der Antragsgegner – was bislang nicht erfolgt ist – die sofortige Vollziehbarkeit seiner Entscheidung anordnen, müsste der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung seines jeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit den Nummern 10.4 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) festgesetzt worden. In Bezug auf den Hauptantrag zu 1.) und den Hilfsantrag zu 2.) wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, sodass nach Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) eine Halbierung der Streitwerte ausscheidet. Der Hilfsantrag zu 2.) wirkt sich im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht, der Hilfsantrag zu 3.) hingegen streitwerterhöhend aus.
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