VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstweilige Anordnung gegen Atommülltransport abgelehnt KI-Titel

Einstweilige Anordnung · Atommülltransport · VwGO § 123 · Antragsbefugnis · Hochgradige Wahrscheinlichkeit

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Antragsteller,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den beabsichtigten Atommülltransport über die Eisenbahnbrücke in Lindow zu untersagen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Die Kammer kann bei der gebotenen Eile der Entscheidung offen lassen, ob die Antragstellerin zu 1) - eine Bürgerinitiative aus Niedersachsen - überhaupt antragsbefugt ist. Der Antrag beider Antragsteller ist jedenfalls unbegründet.

6

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920, § 924 ZPO).

7

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

8

Mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung kurzfristig schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, wobei ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen muss.

9

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827.

10

Davon kann im Falle der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Untersagung des Atommülltransportes gemäß § 5 a Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

11

Der Antragsgegner hat sich ausweislich des Schriftsatzes vom 29.10.2007 mit der Angelegenheit eingehend befasst. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der Situation bestehen bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht. Die von den Antragstellern zur Glaubhaftmachung vorgelegten Kopien von Fotografien sind nicht aussagekräftig und vermögen die Einschätzung der Behörde nicht zu entkräften. Abgesehen davon haben die Antragsteller sich aber auch nicht ansatzweise mit der von der Deutschen Bahn geplanten Abstützvorrichtung auseinander gesetzt. Insbesondere haben sie keine nachvollziehbaren Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der am Transporttag zusätzlich gesicherten Brücke geltend gemacht.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Ausgehend hiervon war für jeden der Antragsteller der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Der so ermittelte Wert ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.