(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 13.000,00 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 23.000,00 DM seit dem 10. Dezember 1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin 70 % des weiteren materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 00.01.1993 und den weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit der Klägerin von 30 % zu ersetzen, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchübergangs auf Sozialversicherungsträger.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 3/5 und die Klägerin 2/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Beklagten haften der Klägerin für die bei dem Unfall vom 00.01.93 erlittenen - insbesondere - Gesichtsverletzungen dem Grunde nach zu 70 %. Sie schulden der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM.
I.
Die Quote der Verantwortlichkeit für die entstandenen (insbesondere immateriellen) Schäden ist gem. § 287 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Dabei kommt es stets auf die Würdigung der einzelnen Umstände an, ohne daß sich wegen der vielfältigen Fallgestaltungen fest Richtsätze aufstellen ließen (BGH NJW 81/187 f). Entscheidend hierfür ist einerseits der Unfallhergang (Wie ist es zu dem Unfall gekommen?), andererseits die Gründe für die Säumnis des Verletzten und vor allem das Gewicht dieser Säumnis, also die ursächlich hieraus entstandenen Verletzung mit dem jeweiligen Gewicht ihrer Schäden; BGH a.a.O.
1.
Zu dem Unfall ist es deshalb gekommen, weil der Beklagte zu 1) infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eine Baustelle nicht erkannt und deshalb die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat.
Anlaß für diese Fahrt mag gewiß - worauf das Landgericht bei seiner Abwägung maßgeblich abgestellt hat - die Hilfsbereitschaft des Beklagten zu 1) gewesen sein, die Klägerin nach Hause zu fahren, da diese in ihrem alkoholisierten Zustand und zu dieser Zeit offenbar nicht so recht wußte, wie sie nach Hause kommen sollte. Diese "Hilfsbereitschaft" aber kann ein maßgeblicher Gesichtspunkt zugunsten der Beklagten nicht sein, da nun einmal der Beklagte zu 1) absolut fahruntüchtig war und nur er genau wußte, daß und in welchen Mengen er Alkohol konsumiert hatte.
Zu Recht hat das Landgericht insoweit allerdings ausgeführt, daß dieser Umstand für die - ohnehin selbst erheblich stärker alkoholisierte - Klägerin nicht erkennbar war, zumal es besondere Ausfallerscheinungen nicht gab. Auch der Beklagte zu 1) hielt sich ja nach eigener - wenn auch irriger - Einschätzung für fahrtauglich.
2.
Grund für die Tatsache, daß die Klägerin nicht angeschnallt war, war deren - zugleich alkoholbedingte - Sorglosigkeit. Diese entlastet die Klägerin auch dann nicht, wenn ursprünglich keine Pkw-Fahrt, sondern eine Übernachtung geplant war.
Denn die Voraussetzungen einer mangelnden Verantwortlichkeit i.S.d. § 827 BGB (analog) hat das LG ebenfalls zutreffend verneint.
Für die Abwägung entscheidend aber - und vom Landgericht wie auch von den Parteien bislang völlig unerwähnt geblieben - ist ein weiterer Gesichtspunkt: Diese Sorglosigkeit der Klägerin gereicht zugleich auch dem Beklagten zu 1) - wenn auch vielleicht weniger stark - zum Vorwurf.
Gem. § 23 Abs. 1 S. 2 StVO muß der Fahrzeugführer dafür sorgen, daß die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig ist. Der Fahrer hat daher von den Mitinsassen die Benutzung der Sicherheitsgurte zu verlangen (KG VR 82/1199 f). Zwar tritt diese Fürsorgepflicht des Fahrers im allgemeinen hinter der Pflicht des Beifahrers zum Selbstschutz zurück, da dieser ebenfalls Normadressat des § 21 a StVO ist. Demgegenüber bleibt aber die Fürsorgepflicht des Fahrzeugführers gegenüber dem Personenkreis des § 3 Abs. 2 a StVO weiter bestehen (OLG Frankfurt VM 87/6; Geigel, Der Haftpflichtprozeß Kap. 27 Rdn. 554 m. w.N.). Zu diesem schutzwürdigen Personenkreis des § 3 Abs. 2 a StVO aber gehören auch Betrunkene (Jagusch, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rdn. 29 a m. w.N.).
Bei einer zur Unfallzeit bei der Klägerin bestehenden Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,5 o/oo und angesichts des Konsums aus der Ouzo-Flasche sogar noch im Zeitpunkt der Begegnung mit dem Beklagten zu 1) war ihr Zustand unübersehbar. Dies muß auch dann gelten, wenn sie nicht unter sonstigen Ausfallerscheinungen gelitten hätte. Deshalb hätte auch der Beklagte zu 1) unter diesen Umständen die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, daß die Klägerin sich selbst anschnallt; erst recht im Hinblick auf die zusätzliche Gefährdung durch die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit des Beklagten.
Bezeichnenderweise will der Beklagte zu 1) die Klägerin auch "mehrfach aufgefordert haben, sich anzuschnallen". Selbst wenn diese - streitige - Behauptung richtig wäre, so zeigte sie nur, daß es mit derartigen Aufforderungen angesichts ihrer offensichtlichen Erfolglosigkeit eben nicht getan war.
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, daß die Beklagten nicht nur der Vorwurf eines schuldhaft verursachten Unfalls trifft, sondern daß sie zugleich auch mitverantwortlich sind für die Tatsache, daß die Klägerin den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.
Unter diesen Umständen aber erscheint eine hälftige Verantwortlichkeit beider Parteien für die durch die Nichtanlegung des Gurtes – prima facie - ursächlichen schweren Gesichtsverletzungen der Klägerin nicht angemessen.
Vielmehr überwiegt das Verschulden der Beklagten am Unfall und an der Entstehung der Verletzungen doch im Vergleich zu der eigenen Sorglosigkeit der Klägerin in einem Maße, daß eine Haftungsverteilung für die Folgen dieser Schäden im Verhältnis 70 : 30 zutreffend erscheint.
II.
Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist im Hinblick auf die erlittenen Gesichtsverletzungen der Klägerin folgendes von Bedeutung:
Nach dem Gutachten von I. und den Fotos GA/99 (November 1994) leidet die Klägerin heute noch unter einer Asymmetrie im Nasenbereich (Schiefstellung der Nase nach links und knöcherne Vorwölbung des oberen Drittels des rechten Nasenflügels), ferner unter einer störenden verticalen Hautnarbe ("derber Narbenstrang") zwischen Oberlippe und Nase, mit "diskreter Vorwölbung im Rot der Oberlippenmitte”.
Diese Narbenbildung ist nicht mit einer Einschränkung der Beweglichkeit verbunden.
Auch liegen nach Aussage des Gutachtens keine Sensibilitätsstörungen mehr vor.
Zusätzlich hat die Klägerin innen im Oberkiefer (wegen des Kieferbruches und der dort zur Reposition zunächst eingebrachten Platten) eine weitere Narbe, die möglicherweise zu geringen, aber lästigen Bewegungseinschränkungen der Wangen-/Lippenweichteile führt.
Auch hat das Landgericht der Klägerin zu Recht abgenommen, daß sie zeitweilig Schmerzmittel gegen fortbestehende Gesichtsschmerzen einnimmt. Bei derartigen Brüchen mit inzwischen zweifacher Operation (Januar 1993 und 03.03.1994) erscheint das glaubhaft. Da in der Tat nicht von einer "dauernden Verunstaltung" der Klägerin ausgegangen werden kann, ist unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens der Klägerin ein Gesamt-Schmerzensgeld von 25.000,00 DM nicht unangemessen. Sie hat deshalb Anspruch auf weitere 10.000,00 DM. Einer ergänzenden Vernehmung des Lebensgefährten der Klägerin zu dem Beschwerdebild bedurfte es letztlich nicht.
Die Zinsforderung ist berechtigt gem. den §§ 288, 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert beide Parteien mit weniger als 60.000,00 DM.