Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren
Delfin Wellness GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Infrarot- und Saunakabinen darstellen – Ältere Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Neuheit – Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Offenbarung der älteren Geschmacksmuster vor dem Prioritätstag – Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Delfin Wellness GmbH trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen von Frau Sabine Laher, die für die drei Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren.
| Prek | Buttigieg | Berke |
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Streithelferin, Frau Sabine Laher, ist Inhaberin von drei am 17. Dezember 2008 angemeldeten und am selben Tag unter den Nrn. 1058812-0001, 1058812-0002 und 1058812-0003 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach den Modalitäten der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern (im Folgenden zusammen „angegriffene Geschmacksmuster“ oder einzeln „GGM Nr. 1“, „GGM Nr. 2“ und „GGM Nr. 3“).
Die angegriffenen Geschmacksmuster sind mit folgender Darstellung eingetragen:
Sie wurden mit einer beanspruchten Priorität vom 22. Oktober 2008 im Gemeinschaftsmarkenblatt Nr. 34/2009 vom 19. Februar 2009 veröffentlicht.
Geschützt sind sie für „Infrarotkabinen, Saunas“ der Klasse 23.02 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung.
Am 27. März 2013 stellte die Klägerin, die Delfin Wellness GmbH, beim EUIPO gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 einen auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gestützten Antrag, die angegriffenen Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, da sie die Voraussetzung der Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung nicht erfüllten.
Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie vertreibe Infrarotkabinen, die von der Streithelferin zumindest seit dem Jahr 2007 geliefert würden und deren Design den angegriffenen Geschmacksmustern entspreche. Daher seien die angegriffenen Geschmacksmuster nicht neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002.
Zur Stützung ihres Vorbringens legte die Klägerin folgende Beweise vor:
a) Auszüge aus einem ihrer Verkaufskataloge mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“, der folgende Abbildungen der unter den Namen „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ angebotenen Infrarotkabinen enthält:
b) eidesstattliche Erklärungen ihres Geschäftsführers vom 18. März 2013 zu den drei oben genannten Infrarotkabinen, mit denen namentlich erläutert wurde, dass
– die Streithelferin einer ihrer Lieferanten gewesen sei und sie seit 2007 mit den gegenständlichen Infrarotkabinen unter den Kurzbezeichnungen „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ beliefert habe, deren Erscheinungsbild mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisch sei;
– die gegenständlichen, unter den Kurzbezeichnungen „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ gelieferten Infrarotkabinen, deren Erscheinungsbild mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisch sei, sich auch in der ersten Auflage ihres Katalogs vom September 2007 befunden hätten, der in einer Auflage von mehreren Tausend Stück erschienen sei;
– die Fotos der angegriffenen Geschmacksmuster mit den Fotos aus ihrem Katalog identisch seien und offensichtlich dieselben Fotos für die Geschmacksmusteranmeldung verwendet worden seien;
c) eidesstattliche Erklärungen einer ihrer Angestellten vom 18. März 2013, die inhaltlich den Erklärungen ihres Geschäftsführers entsprachen;
d) bezüglich des GGM Nr. 1 eine an sie adressierte Rechnung der Streithelferin vom 30. September 2008 über den Verkauf einer Infrarotkabine „TM 1 Elegance“;
e) bezüglich des GGM Nr. 2 eine an sie adressierte Rechnung der Streithelferin vom 6. März 2007 über den Verkauf einer Infrarotkabine „TM 2 Elegance“;
f) bezüglich des GGM Nr. 2 und des GGM Nr. 3 eine an sie adressierte Rechnung der Streithelferin vom 13. Februar 2008 über den Verkauf von vier Infrarotkabinen „TM 2 Elegance“ und einer Infrarotkabine „TM 7 Elegance“.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2013 machte die Streithelferin im Wesentlichen geltend, dass die drei angegriffenen Geschmacksmuster erst im Jahr 2007 entworfen worden seien. Die anschließenden Offenbarungen seien in die „Neuheitsschonfrist“ von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gefallen, so dass sie nicht neuheitsschädlich seien.
Die Klägerin erwiderte am 27. August 2013, dass die drei angegriffenen Geschmacksmuster bereits vor dieser „Neuheitsschonfrist“ offenbart worden seien. Zur Stützung ihres Vorbringens legte sie folgende Beweise vor:
a) einen Auszug aus einer E-Mail ihres Geschäftsführers an ihren Anwalt vom 27. Juni 2013, aus der hervorgeht, dass mit ihr eine E-Mail ihres Geschäftsführers an Herrn S. vom 26. November 2007 weitergeleitet wurde, in der auf einen Anhang mit „aktuellen Verkaufsunterlagen für die Händler“ verwiesen wurde;
b) einen Auszug aus einem undatierten Verkaufskatalog des Unternehmens Thera-Med, der die drei als „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ bezeichneten Infrarotkabinen zeigt und nach ihren Angaben im PDF-Format als Anhang zur E-Mail vom 26. November 2007 an Herrn S. gesandt wurde;
c) einen Auszug aus einer Präsentation der „Thera-Med Tiefenwärmekabinen“, die die drei als „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ bezeichneten Infrarotkabinen zeigt und nach ihren Angaben im PDF-Format als Anhang zur E-Mail vom 26. November 2007 an Herrn S. gesandt wurde;
d) eine an sie adressierte Rechnung eines Fotostudios vom 28. August 2007 über im August 2007 gefertigte Aufnahmen von Wärmekabinen;
e) bezüglich des GGM Nr. 1:
– die Bestellung einer Kabine „TM 1 Elegance“ vom 26. Januar 2007;
– ihre Bestätigung der Bestellung einer Kabine „TM 1 Elegance“ vom 27. Februar 2007;
– ihre Rechnung über den Verkauf einer Kabine „TM 1 Elegance“ vom 23. April 2007;
– eine E-Mail ihres Geschäftsführers an Frau W. vom 20. April 2007;
– ein Lieferschein für eine Kabine „TM 1 Elegance“ vom 23. April 2007;
f) bezüglich des GGM Nr. 2 eine am 28. September 2007 an sie gerichtete Bestellung einer „Testkabine, wie besprochen“ mit der Bezeichnung „TM 2 Elegance“ durch das Unternehmen H.;
g) bezüglich des GGM Nr. 3:
– eine am 13. Januar 2007 an sie gerichtete Bestellung einer Kabine „TM 7 Elegance“;
– ihre diese Bestellung betreffende E-Mail vom 13. Januar 2007;
– ihre Bestätigung dieser Bestellung vom 13. Januar 2007 sowie die entsprechende Rechnung vom 7. März 2007.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 legte die Klägerin drei weitere eidesstattliche Erklärungen ihres Geschäftsführers vom 3. Oktober 2013 vor, und zwar eine für jedes Verfahren. Er erklärte an Eides statt, dass
„… der gegenständliche Katalog bereits beginnend mit September 2007 im Geschäftslokal der [Klägerin] aufgelegt und an die Vertragshändler der [Klägerin] weiter[ge]leitet [wurde]; … die oben angeführten Abbildungen auch in einem Händlerflugblatt und einer Marktübersicht enthalten sind und diese Werbeunterlagen gemeinsam mit dem Katalog beispielsweise am 26.11.2007 an Herrn [S.] als geschäftsführende[n] Gesellschafter der Firma … weitergeleitet wurden; … aus dem gegenständlichen Katalog am 28.09.2007 von der Firma [H.] beispielsweise die Infrarotkabine TM2 Elegance bestellt wurde, die mit dem [GGM Nr. 2] ident ist“.
Die Streithelferin erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2013, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Dokumente keine Offenbarung vor der besagten „Neuheitsschonfrist“ bewiesen. In einer ihrer Stellungnahme beigefügten Erklärung an Eides statt führte sie aus, die Klägerin habe die Bezeichnung „Elegance“ auch für andere von ihr vertriebene Produkte verwendet, und die angeführten Produkte entsprächen nicht den angegriffenen Geschmacksmustern.
Mit drei Entscheidungen vom 27. Januar 2014 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Anträgen auf Nichtigerklärung der angegriffenen Geschmacksmuster gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 5 und 7 mit der Begründung statt, durch die von der Klägerin vorgelegten Beweise werde belegt, dass Geschmacksmuster, die mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisch seien, schon mehr als zwölf Monate vor dem für Letztere beanspruchten Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien.
Am 26. März 2014 legte die Streithelferin gegen die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung beim EUIPO drei Beschwerden nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.
Zur Stützung ihrer Beschwerden machte die Streithelferin insbesondere geltend, bei der Angabe „September 2007“ im Verkaufskatalog handele es sich lediglich um das Druck- oder Redaktionsdatum. Der Verkaufskatalog sei für die Saison 2008 bestimmt gewesen und habe daher monatelang unter Verschluss gelegen, damit die Designs nicht von Dritten hätten kopiert werden können. Die Streithelferin legte außerdem ein von ihr an den Geschäftsführer der Klägerin gerichtetes Schreiben vom 1. September 2007 mit dem Betreff „Präsentation Kabinen [der Serie] Elegance neu“ vor. Darin äußert sich die Streithelferin u. a. wie folgt:
„Ich freue mich über die gelungenen Fotos der neuen Kabinen Serie Elegance. Wie bereits besprochen, möchte ich dich vereinbarungsgemäß daran erinnern, die Kabinen nicht vor den wichtigsten Messen im Frühjahr 2008 zu präsentieren.“
Die Klägerin bestritt in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2014 die Existenz einer Vereinbarung zwischen den Parteien, den Verkaufskatalog unter Verschluss zu halten. Ferner stellte sie die Richtigkeit und Echtheit des von der Streithelferin vorgelegten Schreibens vom 1. September 2007 in Abrede. Überdies reichte sie eine eidesstattliche Erklärung ihres Geschäftsführers vom 5. August 2014 ein, in der es heißt:
„[Z]wischen der [Klägerin] und [der Streithelferin wurde] niemals dahin gehend eine Absprache getroffen …, die Auslieferung des auszugsweise vorgelegten Katalogs bzw. die Offenlegung des Streitgegenstandes bis ins Frühjahr 2008 hinauszuzögern.“
Die Streithelferin bekräftigte in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 unter Anführung von Beweisen die Echtheit und Richtigkeit des Schreibens vom 1. September 2007.
Mit drei Entscheidungen vom 12. Januar 2016 (Sachen R 849/2014-3, R 850/2014-3 und R 851/2014-3, im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) hob die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung auf. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 nur eine vor dem 22. Oktober 2007 erfolgte Offenbarung eines mit den angegriffenen Geschmacksmustern identischen Geschmacksmusters neuheitsschädlich sein und daher berücksichtigt werden könne. Die von der Klägerin vorgelegten Beweise, die diese zeitliche Voraussetzung erfüllten, belegten jedoch nicht, dass ein mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisches älteres Geschmacksmuster schon damals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Daher habe es den angegriffenen Geschmacksmustern nicht an Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 gefehlt, so dass die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung aufzuheben seien.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aller Verfahren aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen, hilfsweise zurückzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aller Verfahren aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
Zur Zulässigkeit der Klage
Die Streithelferin macht geltend, dass die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe, da die angegriffenen Geschmacksmuster jedenfalls nach österreichischem Recht Schutz genössen. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und die Nichtigerklärung der angegriffenen Geschmacksmuster könnten der Klägerin somit keinen Vorteil verschaffen, da es ihr immer noch unmöglich wäre, im österreichischen Hoheitsgebiet Infrarotkabinen zu vertreiben, die denselben optischen Eindruck wie die angegriffenen Geschmacksmuster vermittelten.
Die Klägerin trägt vor, ihr Rechtsschutzinteresse bestehe darin, dass sie ihre als „TM 1 Elegance“, „TM 2 Elegance“ und „TM 7 Elegance“ bezeichneten Infrarotkabinen, deren Erscheinungsbilder mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisch seien, weiterhin vertreiben wolle. In der mündlichen Verhandlung hat sie erläutert, dass sie diese Infrarotkabinen nicht nur auf dem österreichischen, sondern auch auf dem deutschen, dem schweizerischen und dem italienischen Markt vertreibe.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die angegriffenen Geschmacksmuster – unabhängig von der Richtigkeit der Behauptung der Streithelferin, dass sie nach österreichischem Recht geschützt seien – als eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 im gesamten Gebiet der Europäischen Union Schutz genießen. Die Klägerin hat also ein Interesse daran, dass die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden, damit sie die oben genannten Infrarotkabinen im gesamten Unionsgebiet vertreiben kann.
Folglich ist die von der Streithelferin erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen.
Zur Zulässigkeit bestimmter Beilagen zur Klageschrift
Das EUIPO macht geltend, dass die von der Klägerin erstmals dem Gericht als Beilagen I bis P zur Klageschrift vorgelegten Beweise nach Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig seien.
Die Klägerin hat nicht bestritten, dass diese Beweise erstmals dem Gericht vorgelegt wurden.
Nach der Rechtsprechung ist eine beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des EUIPO vorgetragen haben, auch im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden können. Weiter folgt aus ihr, dass das Gericht den Sachverhalt nicht im Licht erstmals ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen kann. Denn die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zur Verfügung standen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, Tubes Radiatori/HABM – Antrax It [Heizkörper], T-315/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:115, Rn. 27, sowie, in diesem Sinne und entsprechend, Beschluss vom 26. Februar 2015, Fundação Calouste Gulbenkian/HABM, C-414/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:157, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens dem Gericht Beweise vorgelegt hat, die sie im Verfahren vor dem EUIPO nicht vorgelegt hatte. Diese Beweise befinden sich in den Beilagen I bis P zur Klageschrift und bestehen aus E-Mails, die der Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 2007 verschickt hat, und aus Auszügen aus Zeitschriften, die 2007 erschienen sind. All diese Beweise standen der Klägerin somit schon während des Verfahrens vor dem EUIPO zur Verfügung.
In Anbetracht der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung sind diese erstmals dem Gericht vorgelegten Beweise für unzulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Beweiswürdigung und zweitens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.
Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Beweiswürdigung
Die Klägerin erhebt mehrere Rügen gegen die Beweiswürdigung der Beschwerdekammer.
Erstens rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer die von ihr im Verfahren vor dem EUIPO abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen nicht berücksichtigt habe. Diese Erklärungen seien Beweise im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002, und ihre Einbeziehung hätte die angefochtenen Entscheidungen maßgeblich beeinflusst. In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin der Beschwerdekammer weiter vor, in den angefochtenen Entscheidungen nicht hinreichend begründet zu haben, warum sie diese Erklärungen nicht berücksichtigt habe.
Zweitens beanstandet die Klägerin, die Beschwerdekammer habe die E-Mail vom 27. Juni 2013, mit der eine E-Mail vom 26. November 2007 weitergeleitet worden sei (siehe oben, Rn. 9 Buchst. a), fehlerhaft beurteilt.
Drittens rügt die Klägerin die verspätete Vorlage des Schreibens vom 1. September 2007 (siehe oben, Rn. 14) beim EUIPO und stellt dessen Richtigkeit und Echtheit in Abrede.
Viertens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie habe die Kabinen mit den Artikelnummern 330.074.124, 330.124.124 und 330.190.145, für die schon vor dem 22. Oktober 2007 Bestellungen und Rechnungen vorgelegen hätten, als „Vorgängermodelle“ der angegriffenen Geschmacksmuster eingestuft, ohne auszuführen, wie sie zu dieser Feststellung gelangt sei und inwiefern sich die angeblichen Vorgängermodelle von den angegriffenen Geschmacksmustern unterschieden. Die Beschwerdekammer hätte einen entsprechenden Beleg anführen müssen, um den von der Klägerin erbrachten Beweis, dass vor dem 22. Oktober 2007 ein mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisches Muster offenbart worden sei, zu entkräften.
Fünftens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die Bestellung einer „Testkabine, wie besprochen“ vom 28. September 2007 (siehe oben, Rn. 9 Buchst. f) fehlerhaft beurteilt zu haben.
Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein eingetragenes Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gelten Geschmacksmuster als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt, dass ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar u. a. vor dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.
Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 bleibt eine Offenbarung bei der Anwendung von Art. 5 der Verordnung unberücksichtigt, wenn ein Geschmacksmuster, das als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden soll, während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag (im Folgenden: Schonfrist) als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
In den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidungen hat die Beschwerdekammer auf der Grundlage der drei ihr vorliegenden Akten festgestellt, dass die Streithelferin die angegriffenen Geschmacksmuster entworfen habe und dass die Klägerin und die Streithelferin im Vorfeld der Anmeldung der angegriffenen Geschmacksmuster in Geschäftsbeziehungen gestanden hätten. Ferner hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidungen festgestellt, dass unstreitig sei, wer der Entwerfer der angegriffenen Geschmacksmuster sei.
Diese Feststellungen der Beschwerdekammer, die die Parteien in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen nicht beanstandet haben, sind zu bestätigen. Sollte die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung der Klägerin, sie habe ebenfalls am Entwurf der angegriffenen Geschmacksmuster mitgewirkt, so zu verstehen sein, dass damit die Feststellung der Beschwerdekammer zur Identität des Entwerfers dieser Geschmacksmuster (siehe oben, Rn. 42) in Frage gestellt werden soll, wäre diese Behauptung nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen, da sie verspätet vorgebracht worden ist.
Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidungen zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der oben genannten Geschäftsbeziehungen Offenbarungshandlungen der Klägerin innerhalb der Schonfrist unberücksichtigt bleiben müssen, weil sie offensichtlich die Folge der ihr von der Inhaberin und Entwerferin, d. h. der Streithelferin, zur Verfügung gestellten Informationen sind.
Daraus hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidungen zutreffend gefolgert, dass die Offenbarung eines mit den angegriffenen Geschmacksmustern identischen Geschmacksmusters nur dann neuheitsschädlich sein konnte, wenn sie vor Beginn der zwölf Monate vor dem Prioritätstag erfolgte, also vor dem 22. Oktober 2007. Diese Erwägungen sind auch von keiner Partei beanstandet worden.
Überdies hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidungen rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass demjenigen, der die Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beantragt, der Nachweis obliegt, dass ein identisches älteres Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass zum einen derjenige, der einen Antrag auf Nichtigerklärung stellt, die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO der Stützung seines Nichtigkeitsantrags dient, frei wählen kann und zum anderen das EUIPO alle vorgelegten Beweisstücke daraufhin prüfen muss, ob sie tatsächlich die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters belegen (Urteil vom 9. März 2012, Coverpla/HABM – Heinz-Glas [Fläschchen], T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 23, vgl. auch Urteil vom 14. Juli 2016, Thun 1794/EUIPO – Adekor [Dekorative grafische Symbole], T-420/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:410, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters lässt sich nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen dartun, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche Offenbarung des älteren Geschmacksmusters auf dem Markt belegen (Urteil vom 9. März 2012, Fläschchen, T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 24).
Überdies sind die von demjenigen, der die Nichtigerklärung beantragt, vorgelegten Beweise in ihrer Wechselbeziehung zu würdigen. Denn auch wenn einige von ihnen möglicherweise für sich genommen nicht ausreichen, um die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters zu belegen, können sie dennoch, wenn sie miteinander verbunden oder zusammen mit anderen Dokumenten oder Informationen betrachtet werden, dazu beitragen, den Beweis für die Offenbarung zu erbringen (Urteil vom 9. März 2012, Fläschchen, T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 25).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Informationen zu prüfen sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat sowie die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Fläschchen, T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die von der Klägerin vorgelegten Beweise zutreffend gewürdigt hat.
– Zu den von der Beschwerdekammer im Rahmen der ersten angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 20 der ersten angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass es der Klägerin obliegt, die Offenbarung eines mit dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster identischen Geschmacksmusters vor dem 22. Oktober 2007 nachzuweisen.
Auf der Grundlage dieser zutreffenden Prämisse hat die Beschwerdekammer in Rn. 22 der ersten angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass nur die Datumsangabe im Katalog „1. Auflage – September 2007“ (siehe oben, Rn. 7 Buchst. a), die Rechnung des Fotostudios vom 28. August 2007 (siehe oben, Rn. 9 Buchst. d) und die bei der Klägerin am 26. Januar 2007 in Auftrag gegebene Bestellung einer Kabine „TM 1 Elegance“ (siehe oben, Rn. 9 Buchst. e erster Gedankenstrich) als Nachweise einer neuheitsschädlichen Offenbarung in Betracht kämen. Die E-Mail vom 26. November 2007 (siehe oben, Rn. 9 Buchst. a) wurde von der Beschwerdekammer in Rn. 21 der ersten angefochtenen Entscheidung ausdrücklich für unbeachtlich erklärt, da sie nach dem 22. Oktober 2007 versandt worden sei. Sie belege jedenfalls nicht die Offenbarung vor dem maßgeblichen Datum.
Die Beschwerdekammer hat die drei oben genannten Beweise in den Rn. 23 bis 25 der ersten angefochtenen Entscheidung geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie insgesamt die Offenbarung eines mit dem GGM Nr. 1 identischen älteren Geschmacksmusters vor dem 22. Oktober 2007 nicht belegten.
Die Stichhaltigkeit dieser Beurteilungen der Beschwerdekammer ist anhand des Vorbringens der Klägerin zu prüfen.
Erstens ist die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 23 der ersten angefochtenen Entscheidung, dass die Rechnung des Fotostudios keine Angaben dazu enthält, was konkret fotografiert wurde, ebenso zu bestätigen wie ihre Erwägung, dass im bloßen Fotografieren eines Geschmacksmusters noch keine Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 liegt, weil unveröffentlichte Fotografien den relevanten Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf nicht zur Kenntnis gelangen. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten.
Was zweitens den Katalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ angeht, steht fest, dass die darin abgebildeten Kabinen mit den angegriffenen Geschmacksmustern identisch sind. Die maßgebliche und streitige Frage ist, ab wann dieser Katalog der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der ersten angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Datumsangabe „September 2007“ für sich genommen nicht belegt, ab wann dieser Katalog der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Akten enthalten keine Belege für den Zeitpunkt, zu dem der Katalog der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der ersten angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, war nicht auszuschließen, dass ein im September 2007 gedruckter Katalog erst im November 2007 verteilt wurde und damit in den Zeitraum fiel, in dem die Schonfrist galt.
Was drittens die am 26. Januar 2007 aufgegebene Bestellung einer Kabine „TM 1 Elegance“ und die damit verbundene Korrespondenz anbelangt (siehe oben, Rn. 9 Buchst. e), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Dokumente für sich genommen nicht beweisen, dass sie ein mit dem GGM Nr. 1 identisches Geschmacksmuster betreffen, denn sie enthalten keine Abbildung der betreffenden Kabine.
Überdies belegen diese Dokumente auch nicht, dass sie eine mit der Kabine „TM 1 Elegance“ aus dem Verkaufskatalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ identische Kabine betreffen und dass das in diesem Katalog angebotene und mit dem GGM Nr. 1 identische Modell somit vor dem 22. Oktober 2007 öffentlich gemacht wurde. Da die Bestellung vom 26. Januar 2007 datiert und somit vor dem im Katalog – der nach den Angaben der Klägerin erst ab September 2007 verteilt wurde – genannten Datum erfolgte, ist nämlich ausgeschlossen, dass die Bestellung auf der Grundlage dieses Katalogs aufgegeben wurde.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass die in der Bestellung genannte und die im Katalog aufgeführte Kabine dieselbe Handelsbezeichnung, nämlich „TM 1 Elegance“, und dieselbe Artikelnummer, nämlich 330.074.124, hätten. Daraus folgert sie, dass die bestellte Kabine mit der im Katalog dargestellten Kabine identisch gewesen sei, was die Offenbarung eines mit dem GGM Nr. 1 identischen Geschmacksmusters vor dem 22. Oktober 2007 belege.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass die Handelsbezeichnung und die Artikelnummer der beiden genannten Kabinen übereinstimmen, belegt nämlich nicht – es sei denn, man stützte sich auf Wahrscheinlichkeitsannahmen und Vermutungen –, dass die Offenbarung vor dem 22. Oktober 2007 erfolgte, denn die besagte Bestellung wurde, wie bereits dargelegt, zeitlich vor der Herausgabe des Katalogs und seiner Verbreitung an die Öffentlichkeit aufgegeben. Daher ist, wie die Beschwerdekammer am Ende von Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, nicht auszuschließen, dass sich die Bestellung vom 26. Januar 2007 auf ein älteres als das im Katalog dargestellte und mit diesem nicht identisches Modell bezog.
Da die Klägerin somit keine die Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 begründenden Tatsachen nachgewiesen hat, wirft sie der Beschwerdekammer zu Unrecht vor, ihre Erwägung zur Existenz eines älteren als des im Verkaufskatalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ dargestellten und mit diesem nicht identischen Modells nicht gerechtfertigt zu haben (siehe oben, Rn. 35).
Viertens hat die Beschwerdekammer die E-Mail vom 26. November 2007 nicht fehlerhaft beurteilt. Diese an Herrn S. gerichtete E-Mail mit dem Betreff „Thera-Med Tiefenwärmekabinen“ enthält nämlich keinen Anhang, wie auch die Beschwerdekammer in Rn. 21 der ersten angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. Im Übrigen lässt die darin verwendete Formulierung „wie … besprochen im Anhang unsere aktuellen Verkaufsunterlagen für die Händler“ nicht erkennen, worin diese Verkaufsunterlagen bestanden. Jedenfalls wurde die E-Mail, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, nach dem 22. Oktober 2007, d. h. innerhalb der Schonfrist, versandt.
Fünftens geht die Klägerin ausführlich auf das Schreiben der Streithelferin vom 1. September 2007 (siehe oben, Rn. 14) ein. Insbesondere rügt sie dessen verspätete Vorlage beim EUIPO und stellt seine Richtigkeit und Echtheit in Abrede. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da aus der ersten angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass sich die Beschwerdekammer auf dieses Schreiben gestützt hätte, um festzustellen, dass vor dem 22. Oktober 2007 keine Offenbarung erfolgte.
Sechstens sind die Rügen der Klägerin zu prüfen, die sich auf die im Verfahren vor dem EUIPO als Beweise vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen beziehen.
Aus der ersten angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass diese eidesstattlichen Erklärungen von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt wurden.
Was zunächst die Rüge einer unzureichenden Begründung der ersten angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Rn. 32 am Ende) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO nach Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht in Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen, und das doppelte Ziel, zum einen den Betroffenen, damit sie ihre Rechte verteidigen können, die Kenntnisnahme der Gründe für die getroffene Maßnahme und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen zu ermöglichen. Von den Beschwerdekammern kann jedoch nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle ihnen von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 25. April 2013, Bell & Ross/HABM – KIN [Gehäuse einer Armbanduhr], T-80/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:214, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die erste angefochtene Entscheidung in Bezug auf die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen keine Begründung enthält. Die fehlende Bezugnahme auf diese Erklärungen bedeutet jedoch nicht, dass die erste angefochtene Entscheidung unzureichend begründet wäre. In Anbetracht der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung war die Beschwerdekammer nämlich nicht verpflichtet, dem Beweiswert dieser Erklärungen gesonderte und erschöpfende Ausführungen zu widmen. Im Übrigen ermöglicht es die erste angefochtene Entscheidung zum einen der Klägerin, die Gründe zu verstehen, aus denen die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis kam, dass keine Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorlag, und zum anderen dem Gericht, seine Kontrolle wahrzunehmen.
In Rn. 16 der ersten angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich zum Beweiswert der vorgelegten Dokumente ausgeführt, dass die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Informationen zu prüfen sei, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, die Adressaten und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheine, zu berücksichtigen seien. In den Rn. 17 bis 26 der ersten angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Prämisse aufgestellt, dass die Offenbarung für den Zeitraum vor dem 22. Oktober 2007 nachzuweisen sei, und hat in rechtlich hinreichender Weise erläutert, weshalb die drei für maßgeblich erachteten Dokumente keine solche Offenbarung belegten. Die Rüge einer unzureichenden Begründung greift daher nicht durch.
Sodann ist die materielle Rüge der Klägerin, die sich auf den Beweiswert der eidesstattlichen Erklärungen im vorliegenden Fall bezieht, zurückzuweisen.
Hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärungen des Geschäftsführers und einer Angestellten der Klägerin vom 18. März 2013 (siehe oben, Rn. 7 Buchst. b) ist nämlich festzustellen, dass sie nichts enthalten, was die Behauptung stützen könnte, dass mit dem GGM Nr. 1 identische Geschmacksmuster vor dem 22. Oktober 2007 offenbart wurden. Insbesondere sagt die Behauptung, dass der Verkaufskatalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ in einer Auflage von mehreren Tausend Stück erschienen sei, nichts darüber aus, ab wann dieser Katalog der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Zur eidesstattlichen Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin vom 3. Oktober 2013 (siehe oben, Rn. 10) ist festzustellen, dass die Information, dass der Verkaufskatalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ beginnend im September 2007 im Geschäftslokal der Klägerin aufgelegt und an ihre Vertragshändler weitergeleitet worden sei, keine konkreten und nachprüfbaren Angaben enthält, die zusammen mit anderen Beweisen eine Offenbarung vor dem 22. Oktober 2007 belegen würden. Die Information, dass der Katalog durch die E-Mail vom 26. November 2007 an Herrn S. übermittelt worden sei, ist – abgesehen davon, dass sie durch den Inhalt der E-Mail selbst nicht belegt wird – irrelevant, da sie einen Zeitpunkt nach dem 22. Oktober 2007 betrifft. Die Werbeunterlagen, die der E-Mail beigefügt gewesen sein sollen, tragen, wie bereits erwähnt, kein Datum. Weitere Angaben zum GGM Nr. 1 finden sich in der eidesstattlichen Erklärung vom 3. Oktober 2013 nicht.
Was schließlich die eidesstattliche Erklärung vom 5. August 2014 (siehe oben, Rn. 15) anbelangt, liegt auf der Hand, dass auch die darin enthaltene Information nichts darüber aussagt, ab wann der Verkaufskatalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Diese Erklärung soll nämlich das Vorbringen stützen, mit dem die Klägerin dem von der Streithelferin angeführten Schreiben vom 1. September 2007 entgegentritt. Dieses Vorbringen geht aber, wie bereits ausgeführt, ins Leere (siehe oben, Rn. 65).
Folglich belegen die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen nicht, dass ein mit dem GGM Nr. 1 identisches Geschmacksmuster vor dem 22. Oktober 2007 offenbart wurde.
Nach alledem weist die von der Beschwerdekammer im Rahmen der ersten angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beweiswürdigung keinen Fehler auf.
– Zu den von der Beschwerdekammer im Rahmen der zweiten angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen
In der zweiten angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer, nachdem sie in Rn. 20 die zutreffende Prämisse aufgestellt hatte, dass die Klägerin die Offenbarung eines mit dem GGM Nr. 2 identischen Geschmacksmusters vor dem 22. Oktober 2007 beweisen müsse, in Rn. 22 ausgeführt, dass es nur drei potenzielle Beweise für eine neuheitsschädliche Offenbarung gebe, nämlich die Datumsangabe im Katalog „1. Auflage – September 2007“, die Rechnung des beauftragten Fotostudios vom 28. August 2007 und die Bestellung einer „Testkabine, wie besprochen“ vom 28. September 2007 durch das Unternehmen H. (siehe oben, Rn. 9 Buchst. f). Die E-Mail vom 26. November 2007 wurde von der Beschwerdekammer in Rn. 21 der zweiten angefochtenen Entscheidung aus denselben Gründen wie in der ersten angefochtenen Entscheidung ausdrücklich für unbeachtlich erklärt.
Die Beschwerdekammer hat die drei oben genannten Beweise in den Rn. 23 bis 25 der zweiten angefochtenen Entscheidung geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie insgesamt die Offenbarung eines mit dem GGM Nr. 2 identischen älteren Geschmacksmusters vor dem 22. Oktober 2007 nicht belegten.
Insoweit sind erstens hinsichtlich der Rechnung des Fotostudios die von der Beschwerdekammer im Rahmen der zweiten angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zu bestätigen, die von der Klägerin nicht beanstandet worden sind und mit den im Rahmen der ersten angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen übereinstimmen.
Was zweitens den Katalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ anbelangt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der zweiten angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Datumsangabe „September 2007“ für sich genommen nicht ausreicht, um das genaue Datum zu bestimmen, ab dem er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Insoweit ist auch auf die obige Rn. 58 zu verweisen.
Was drittens das die Bestellung einer „Testkabine, wie besprochen“ betreffende Dokument vom 28. September 2007 angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für sich genommen nicht beweist, dass es ein mit dem GGM Nr. 2 identisches Geschmacksmuster betrifft, denn es enthält keine Abbildung der betreffenden Kabine.
Die maßgebliche und streitige Frage ist, ob diese Bestellung, wenn man sie zusammen mit dem oben genannten Katalog betrachtet, belegt, dass der Katalog vor dem 22. Oktober 2007 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und dass somit vor diesem Datum ein mit dem GGM Nr. 2 identisches Geschmacksmuster offenbart wurde.
Insoweit ist festzustellen, dass die Bestellung am 28. September 2007 aufgegeben wurde und der Katalog vom September 2007 datiert. Außerdem haben die in der Bestellung genannte und die im Katalog angebotene Kabine dieselbe Handelsbezeichnung, nämlich „TM 2 Elegance“, und dieselbe Artikelnummer, nämlich 330.124.124, was es plausibel erscheinen lässt, dass die Bestellung und der Katalog dieselbe Kabine betreffen.
Selbst wenn man dies als erwiesen ansähe, wäre gleichwohl noch kein Beweis dafür erbracht, dass der Katalog vor dem 22. Oktober 2007 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, zumal die Bestellung, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der zweiten angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, Testzwecken diente. Wie das EUIPO vor dem Gericht ausgeführt hat, könnte dies bedeuten, dass der Besteller die Kabine zuvor gar nicht gesehen hatte. Überdies fehlen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der zweiten angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, Angaben dazu, wann die Kabine dem Käufer tatsächlich geliefert wurde und ob sie von ihm ausgestellt wurde. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bestellung einer „Testkabine, wie besprochen“ vom 28. September 2007 zusammen mit dem Katalog nur unter Rückgriff auf Wahrscheinlichkeitsannahmen und Vermutungen belegt, dass ein mit dem GGM Nr. 2 identisches Geschmacksmuster vor dem 22. Oktober 2007 offenbart wurde.
Viertens ist, da zum einen die Beschwerdekammer die E-Mail vom 26. November 2007 in Rn. 21 der zweiten angefochtenen Entscheidung ebenso beurteilt hat wie im Rahmen der ersten angefochtenen Entscheidung und zum anderen das diese E-Mail betreffende Vorbringen der Klägerin die drei angefochtenen Entscheidungen gleichermaßen betrifft, insoweit auf die oben in Rn. 64 angestellten Erwägungen zu verweisen.
Fünftens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zum Schreiben der Streithelferin vom 1. September 2007, da es die drei angefochtenen Entscheidungen gleichermaßen betrifft, auf die obige Rn. 65 zu verweisen.
Sechstens ist zu dem oben in Rn. 35 wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass es in Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung sachlich unbegründet ist, da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung in Rn. 24 dieser Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, dass es sich bei der vom Unternehmen H. am 28. September 2007 bestellten Testkabine um die Kabine aus dem Katalog handelte.
Siebtens geht hinsichtlich der die eidesstattlichen Erklärungen betreffenden Rügen der Klägerin aus der zweiten angefochtenen Entscheidung hervor, dass diese Erklärungen von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt wurden.
Das Fehlen einer Erläuterung für die unterbliebene Berücksichtigung dieser Erklärungen stellt keinen Begründungsmangel dar, da die Beschwerdekammer, wie oben in den Rn. 68 und 69 dargelegt, nicht verpflichtet war, dem Beweiswert dieser Erklärungen gesonderte und erschöpfende Ausführungen zu widmen. Im Übrigen ermöglicht es die zweite angefochtene Entscheidung zum einen der Klägerin, die Gründe zu verstehen, aus denen die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis kam, dass keine Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorlag, und zum anderen dem Gericht, seine Kontrolle wahrzunehmen.
In Bezug auf die materielle, den Beweiswert der eidesstattlichen Erklärungen im vorliegenden Fall betreffende Rüge der Klägerin ist festzustellen, dass die einzige in diesen Erklärungen angesprochene Tatsache, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zweiten angefochtenen Entscheidung relevant ist, in der vom Geschäftsführer der Klägerin in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 3. Oktober 2013 aufgestellten Behauptung besteht, dass die Bestellung des Unternehmens H. vom 28. September 2007 aus dem Verkaufskatalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ erfolgt sei.
Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Angaben, die in einer schriftlichen Erklärung an Eides statt von einer Person gemacht werden, die in irgendeiner Weise mit dem Unternehmen verbunden ist, das sich auf diese Erklärung beruft, jedenfalls durch weitere Beweise gestützt werden müssen (Urteil vom 18. November 2015, Liu/HABM – DSN Marketing [Tasche für tragbare Computer], T-813/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:868, Rn. 29). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie bereits festgestellt, keine Beweise vorgelegt, die die Veröffentlichung des oben genannten Katalogs vor dem 22. Oktober 2007 belegen.
Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler begangen, als sie im Rahmen der zweiten angefochtenen Entscheidung den von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen keine Beweiskraft beigemessen hat.
Nach alledem weist die von der Beschwerdekammer im Rahmen der zweiten angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beweiswürdigung keinen Fehler auf.
– Zu den von der Beschwerdekammer im Rahmen der dritten angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen
In der dritten angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer, nachdem sie in Rn. 20 die zutreffende Prämisse aufgestellt hatte, dass die Klägerin die Offenbarung eines mit dem GGM Nr. 3 identischen Geschmacksmusters vor dem 22. Oktober 2007 beweisen müsse, in Rn. 22 ausgeführt, dass es nur drei potenzielle Beweise für eine neuheitsschädliche Offenbarung gebe, und zwar die Datumsangabe im Katalog „1. Auflage – September 2007“, die Rechnung des Fotostudios vom 28. August 2007 und die bei der Klägerin am 13. Januar 2007 aufgegebene Bestellung einer Kabine „TM 7 Elegance“. Die E-Mail vom 26. November 2007 wurde von der Beschwerdekammer in Rn. 21 der dritten angefochtenen Entscheidung aus denselben Gründen wie in der ersten und der zweiten angefochtenen Entscheidung ausdrücklich für unbeachtlich erklärt.
Die Beschwerdekammer hat die drei Beweise in den Rn. 23 bis 25 der dritten angefochtenen Entscheidung gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie insgesamt die Offenbarung eines mit dem GGM Nr. 3 identischen älteren Geschmacksmusters vor dem 22. Oktober 2007 nicht belegten.
Insoweit sind erstens hinsichtlich der Rechnung des Fotostudios die von der Beschwerdekammer im Rahmen der dritten angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zu bestätigen, die von der Klägerin nicht beanstandet worden sind und mit den im Rahmen der ersten und der zweiten angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen übereinstimmen.
Was zweitens den Katalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ anbelangt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der dritten angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Datumsangabe „September 2007“ für sich genommen nicht ausreicht, um das genaue Datum zu bestimmen, ab dem er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Insoweit ist auch auf die obige Rn. 58 zu verweisen.
Was drittens das die Bestellung vom 13. Januar 2007 betreffende Dokument angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für sich genommen nicht beweist, dass es ein mit dem GGM Nr. 3 identisches Geschmacksmuster betrifft, denn es enthält keine Abbildung der betreffenden Kabine.
Überdies belegt das Dokument auch nicht, dass es eine mit der Kabine „TM 7 Elegance“ aus dem Verkaufskatalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ identische Kabine betrifft und dass das in diesem Katalog angebotene und mit dem GGM Nr. 3 identische Modell somit vor dem 22. Oktober 2007 öffentlich gemacht wurde. Da die Bestellung vom 13. Januar 2007 datiert und somit vor dem im Katalog – der nach den Angaben der Klägerin erst ab September 2007 verteilt wurde – genannten Datum aufgegeben wurde, ist nämlich ausgeschlossen, dass sie auf der Grundlage dieses Katalogs aufgegeben wurde.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass die in der Bestellung genannte und die im Katalog aufgeführte Kabine dieselbe Handelsbezeichnung, nämlich „TM 7 Elegance“, und dieselbe Artikelnummer, nämlich 330.190.145, hätten. Daraus folgert sie, dass die bestellte Kabine mit der im Katalog dargestellten Kabine identisch gewesen sei, was die Offenbarung eines mit dem GGM Nr. 3 identischen Geschmacksmusters vor dem 22. Oktober 2007 belege.
Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Dass die Handelsbezeichnung und die Artikelnummer der beiden genannten Kabinen übereinstimmen, belegt nämlich nur unter Heranziehung von Wahrscheinlichkeitsannahmen und Vermutungen, dass die Offenbarung vor dem 22. Oktober 2007 erfolgte, da die von der Klägerin angeführte Bestellung zeitlich vor der Herausgabe des Katalogs und seiner Verbreitung an die Öffentlichkeit aufgegeben wurde. Daher ist, wie die Beschwerdekammer am Ende von Rn. 24 der dritten angefochtenen Entscheidung ausführt, nicht auszuschließen, dass sich die Bestellung vom 13. Januar 2007 auf ein älteres als das im Katalog dargestellte und mit diesem nicht identisches Modell bezog.
Da die Klägerin somit keine die Offenbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 begründenden Tatsachen nachgewiesen hat, wirft sie der Beschwerdekammer zu Unrecht vor, ihre Erwägung zur Existenz eines älteren als des im Verkaufskatalog mit der Angabe „1. Auflage – September 2007“ dargestellten und mit diesem nicht identischen Modells nicht gerechtfertigt zu haben.
Viertens ist, da zum einen die Beschwerdekammer die E-Mail vom 26. November 2007 in Rn. 21 der dritten angefochtenen Entscheidung ebenso beurteilt hat wie im Rahmen der ersten angefochtenen Entscheidung und zum anderen das diese E-Mail betreffende Vorbringen der Klägerin die drei angefochtenen Entscheidungen gleichermaßen betrifft, insoweit auf die obige Rn. 64 zu verweisen.
Fünftens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zum Schreiben der Streithelferin vom 1. September 2007, da es die drei angefochtenen Entscheidungen gleichermaßen betrifft, auf die obige Rn. 65 zu verweisen.
Was sechstens die Rügen der Klägerin anbelangt, die sich auf die eidesstattlichen Erklärungen beziehen, geht aus der dritten angefochtenen Entscheidung hervor, dass diese Erklärungen von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt wurden.
Das Fehlen einer Erläuterung für die unterbliebene Berücksichtigung dieser Erklärungen stellt aus den oben in den Rn. 68 und 69 dargelegten Gründen keinen Begründungsmangel dar.
Die den Beweiswert der eidesstattlichen Erklärungen im vorliegenden Fall betreffende materielle Rüge der Klägerin ist auf der Grundlage der oben in den Rn. 71 bis 74 dargelegten Erwägungen zurückzuweisen, die im Kontext der Prüfung der Rechtmäßigkeit der dritten angefochtenen Entscheidung entsprechend gelten.
Nach alledem weist die von der Beschwerdekammer im Rahmen der dritten angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beweiswürdigung keinen Fehler auf.
Folglich greift der erste Klagegrund nicht durch.
Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Die Klägerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und erhebt insoweit zwei Rügen. Erstens trägt sie vor, die Beschwerdekammer hätte sie darüber informieren müssen, dass die vorgelegten Beweise unzureichend seien. Hätte sie dies getan, hätte die Klägerin die in den Beilagen I bis P zur Klageschrift enthaltenen weiteren Urkunden vorlegen und die Beschwerdekammer ersuchen können, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihren Geschäftsführer sowie ihre Angestellte als Zeugen zu vernehmen. Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, trotz des Bestehens von Unklarheiten keine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben.
Das EUIPO und die Streithelferin halten diesen Klagegrund für unbegründet.
Zur ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO nach Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Unionsgeschmacksmusterrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 27. Juni 2013, Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibgeräte], T-608/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:334, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Gelegenheit, ihren Standpunkt vor der Beschwerdekammer durch die Einreichung mehrerer Stellungnahmen in jedem der drei Verfahren und durch die Vorlage aller Beweise, die ihr zur Stützung ihres Vorbringens sachdienlich erschienen, gebührend vorzutragen. Alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die angefochtenen Entscheidungen beruhen, wurden zwischen den Parteien hinreichend erörtert, und zu jedem dieser Gesichtspunkte konnte sich die Klägerin gebührend äußern. Überdies hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der oben in Rn. 112 angeführten Rechtsprechung den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, als sie sie nicht über ihren endgültigen Standpunkt bezüglich des Ausreichens dieser Beweise informierte. Folglich ist die erste Rüge der Klägerin zu verwerfen.
Was die zweite Rüge betrifft, die dahin geht, dass die Beschwerdekammer keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, sieht Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vor, dass das EUIPO von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung anordnet, sofern es dies für sachdienlich erachtet. Sowohl aus dem Wortlaut dieser Vorschrift als auch aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Beschwerdekammer über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage verfügt, ob eine mündliche Verhandlung wirklich notwendig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 72). Dieser Ermessensspielraum in Bezug auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung besteht auch dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2014, Langguth Erben/HABM [Form einer Flasche für alkoholische Getränke], T-66/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:681, Rn. 88).
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht hervor, dass die Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 64 der Verordnung Nr. 6/2002 beantragt hat. Sie hat lediglich angeregt, ihren Geschäftsführer und ihre Angestellte im Wege einer Videokonferenz zu vernehmen.
Die Klägerin hat jedenfalls nicht dargetan, inwiefern die mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall zweckmäßig gewesen wäre und allein das schriftliche Verfahren zur Verteidigung ihres Standpunkts nicht ausreichte. Ihr Vorbringen in der Klageschrift, dass ihr Geschäftsführer und ihre Angestellte in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt hätten, ihre eidesstattlichen Erklärungen zu wiederholen, bestätigt diese Feststellung, wie das EUIPO zutreffend ausführt. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdekammer entscheidungserhebliche Informationen fehlten.
Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zu verwerfen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
Nach Art. 134 Art. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist und das EUIPO sowie die Streithelferin ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Zum Antrag der Streithelferin, der dahin geht, der Klägerin die Kosten aller drei Verfahren sowohl vor der Nichtigkeitsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Gehäuse einer Armbanduhr, T-80/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:214, Rn. 164). Folglich kann dem Antrag der Streithelferin in Bezug auf die ihr in den Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten nur hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen für die Verfahren vor der Beschwerdekammer stattgegeben werden.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-114/16
Delfin Wellness GmbH mit Sitz in Leonding (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Riedler,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Sabine Laher, wohnhaft in Weyer (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfeil,
betreffend eine Klage gegen drei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 (Sachen R 849/2014-3, R 850/2014-3 und R 851/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Delfin Wellness und Frau Laher
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und B. Berke,
Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 18. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 20. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 6. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2017, an der die Streithelferin nicht teilgenommen hat,
folgendes