Das familiengerichtliche Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind und ein …
Leitsatz
Das familiengerichtliche Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind und ein mögliches Aussetzen der Abschiebung bis zu dessen Abschluss dienen keinem Selbstzweck. Lässt sich feststellen, dass auch ein erreichtes Umgangsrecht in der Folge nicht dazu führen wird, dass dem Ausländer ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zukommen wird, kommt ihm bereits kein Anspruch auf eine Duldung für die Durchführung des familiengerichtlichen Verfahrens zu (im Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 30.11.2021 - 2 B 386/21 -, juris Rn. 7).
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt … zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. August 2026 - 10 K 4345/26 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Dem Antragsteller ist in Anwendung von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
II. Die am 14.08.2026 eingelegte und am 25.08.2026 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 14.08.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.08.2026, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller nach Algerien abzuschieben, bis über den beim Amtsgericht … … - anhängigen Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit seinem Sohn rechtskräftig entschieden ist, erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten vor Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers am 02.09.2026 beabsichtigt. Die Beschwerde ist abschließend begründet worden. Der Antragsteller hat eine Zwischenentscheidung allein für den Fall, dass der Senat nicht bis zum 28.08.2026 entscheiden könne, angeregt.
1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.07.2026 - 12 S 652/26 -, juris Rn. 2, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, juris Rn. 12, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, juris Rn. 12 f.; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 146 Rn. 40). Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, § 146 VwGO Rn. 13c <Stand: 5/2018>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 83).
Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, 15.07.2026 - 12 S 652/26 -, juris Rn. 3, vom 22.04.2026 - 9 S 732/25 -, juris Rn. 4, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33).
2. Der Antragsteller zieht mit seinem Beschwerdevorbringen die tragenden Elemente der angegriffenen Entscheidung erfolgreich in Zweifel.
Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, der Antrag an das Amtsgericht, mit dem lediglich die Wunschvorstellung des Antragstellers über den künftigen Umgang mit seinem Sohn zum Ausdruck komme, reiche für sich genommen nicht, um eine im Aufbau befindliche Lebensgemeinschaft nachzuweisen, zumal die Erfolgsaussichten des Antrags völlig unabsehbar seien, rügt der Antragsteller zutreffend, dass mit dieser Würdigung übersehen wird, dass ein Duldungsanspruch auch für die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung eines Umgangsrechts in Betracht kommen kann. Wenn das Verwaltungsgericht sich insoweit auf eine Entscheidung des Senats (12 S 1199/25) beruft, übersieht es, dass die zutreffend zitierte Passage sich darauf bezieht, dass sich der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren mittels eines vor über einem Jahr gestellten Antrags beim Familiengericht auf einen bereits bestehenden Umgang berief. Dieser wollte mit seinem Rechtsschutzgesuch nicht seinen Aufenthalt für die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens sichern.
Der zweite, selbstständig den Beschluss tragende Begründungsstrang ist ebenfalls erfolgreich angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat hier unterstellt, dass das familiengerichtliche Verfahren zu einer Umgangsregelung führen wird, in deren Folge von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung auszugehen sein müsste, und kam sodann zu dem Ergebnis, dass diese Beziehung und die weiteren für einen Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet sprechenden Aspekte nicht das besondere, gewichtige öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers überwiegen würden. Zutreffend rügt der Antragsteller insoweit, dass es bei diesen hypothetischen Annahmen des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, sodann bei der abschließenden Abwägung davon auszugehen, dass keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, die Anlass zur Besorgnis gäben, dass der Sohn des Antragstellers eine engere emotionale Bindung zu diesem habe, die durch die Abschiebung Schaden nehmen würde. Vielmehr muss dann, wenn eine gelebte Vater-Kind-Beziehung in der Zukunft unterstellt wird, auch eine engere emotionale Bindung unterstellt werden.
3. Die gebotene umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, ergibt allerdings, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zusteht, so dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis den Eilrechtsschutzantrag zutreffend abgelehnt hat.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind.
b) Dem Antragsteller kommt der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung bis zur Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg - Familiengericht - über den Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem Sohn nicht zu.
aa) Auch wenn bei einem nicht bestehenden oder nicht gefestigten Umgang die Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 EMRK sowie Art. 7 GRCh zu einem Duldungsanspruch für die Durchführung eines bereits eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahrens führen können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.03.2024 - 10 CE 24.384 -, juris Rn. 9), kommt dem Antragsteller ein solcher Anspruch für das von ihm eingeleitete familiengerichtliche Verfahren nicht zu.
Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen eines anhängigen familiengerichtlichen Umgangsverfahrens können nicht stärker sein, als es die Schutzwirkungen eines erfolgreichen Ausgangs dieses Verfahrens wären, weshalb auch für ein Bleiberecht zur Durchführung eines Umgangsverfahrens regelmäßig kein Raum besteht, wenn die Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auch dann überwiegen würden, wenn dem Ausländer ein Umgang mit seinem Kind gerichtlich ermöglicht würde (OVG Bremen, Beschluss vom 30.11.2021 - 2 B 386/21 -, juris Rn. 7; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vor §§ 53 - 56 AufenthG Rn. 57). Das familiengerichtliche Verfahren und ein mögliches Aussetzen der Abschiebung bis zu dessen Abschluss dienen mit anderen Worten keinem Selbstzweck. Steht bereits fest, dass auch ein erreichtes Umgangsrecht in der Folge nicht dazu führen wird, dass dem Ausländer ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zukommen wird, kommt ihm bereits kein Anspruch auf eine Duldung für die Durchführung des familiengerichtlichen Verfahrens zu. Anderes kann im Streit um das Personensorgerecht geltend, das - anders als das Umgangsrecht - denkbarerweise auch aus dem Ausland ausgeübt werden kann. Dieses steht dem Antragsteller indes bereits zu.
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind ist dabei grundrechtlich geschützt. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2025 - 1 BvR 746/23 -, juris Rn 24 m.w.N.). Aus Art. 6 GG lässt sich allerdings kein unmittelbarer Anspruch auf Einreise und Aufenthalt ableiten. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, Ausländerbehörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 17.04.2024 - 2 BvR 244/24 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 23).
Ebenso ist aus unionsrechtlicher Perspektive aufgrund der Vorgaben des Art. 5 Buchst. a) RL 2008/115/EG das Wohl des Kindes in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens und damit auch bei der Entscheidung über die Durchführung einer Abschiebungsmaßnahme gebührend zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025 - C-313/25 PPU -, juris Rn. 79 <Adrar>). Der Perspektive des Kindes und seinem Wohl ist als vorrangige Erwägung (Art 24 Abs. 2 GRCh) ebenso wie dem Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Art. 24 Abs. 3 GRCh) hohes Gewicht beizumessen. Die in Art. 24 GRCh verbürgten Grundrechte (zu dieser Einordnung: Gerlach in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. 2025, Art. 24 GRCh Rn. 4) sind auch bei Entscheidungen, die nicht an das Kind gerichtet sind, aber weitreichende Folgen für es haben, in ihrem Anwendungsbereich betroffen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2025 - C-460/23 -, juris Rn. 48 <Kinsa>). Die Berücksichtigung des Wohls des Kindes als vorrangige Erwägung muss nicht dazu führen, dass das Kindeswohl andere Umstände zwingend überwiegt. Eine vorrangige Erwägung im Rahmen einer Abwägungsentscheidung - hier mit den von dem Kläger ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit - muss sich nicht durchsetzen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - C-356/11 und C-357/11 -, juris Rn. 79 <O, S>).
bb) Nach diesen Maßstäben kommt dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG zu. Denn das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt hier die privaten Interessen des Antragstellers und seines Sohnes am Verbleib im Bundesgebiet auch für den Fall, dass der Antragsteller vor dem Familiengericht mit seinen Anträgen Erfolg haben sollte. Denn der Antragsteller hat mit den von ihm begangenen Straftaten gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit eine hohe kriminelle Energie, die Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt gegenüber Sachen und Menschen und eine fehlende Einsichtsfähigkeit oder -willigkeit unter Beweis gestellt. Die von ihm ausgehende sehr hohe Wiederholungsgefahr führt zum deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.
Spätestens mit dem Bescheid des Landratsamts … vom 23.05.2023 und der dortigen Bezugnahme auf Ausweisungsinteressen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG musste dem Antragsteller eindrücklich bewusst sein, dass die Begehung von Straftaten im Bundesgebiet seinem Wunsch zum Verbleib und zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen kann. Dies hat ihn ausweislich des Urteils des Amtsgerichts … vom 27.01.2025 nicht davon abgehalten, zwischen dem 22.03.2024 und dem 21.06.2024 weitere Eigentumsdelikte zu begehen, die dann zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten geführt haben, wobei die versuchten Diebstähle eines E-Bikes am 14.05.2024 und von Kosmetikartikeln am 21.06.2024 nach der Zustellung des Beschlusses des Senats vom 07.05.2024 (12 S 1861/23) erfolgt sind. Diesem Beschluss war - auch wenn der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obsiegte - eindeutig zu entnehmen, dass bereits die dem Senat zum damaligen Zeitpunkt bekannten Ausweisungsinteressen die begehrte Titelerteilung möglicherweise ausschließen könnten.
Der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Strafgerichts im Urteil vom 27.01.2025 nicht nur regelmäßig Gegenstände von hohem Wert entwendet oder dies jedenfalls versucht und dabei ein hohes Maß an krimineller Energie deswegen bewiesen, weil er, mittäterschaftlich handelnd, mit präparierten Taschen operierte, so dass feststeht, dass diese Taten gezielt vorbereitet gewesen sein müssen und der Antragsteller, so die Feststellungen im Urteil, in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Vielmehr hat er - durch den Einsatz eines Seitenschneiders als Stichwaffe gegenüber dem Geschädigten (14.05.2024), ein aggressives Auftreten, nachdem er beim Diebstahl vom Verkaufspersonal angesprochen worden war, sowie das Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs (21.06.2024) - auch eine hohe Gewaltbereitschaft gegenüber Menschen unter Beweis gestellt. Nur ergänzend ist darauf Bezug zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Verhalten des Antragstellers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) AufenthG (serienmäßige Begehung) erfüllt.
Das Strafgericht hat ferner festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller in Freiheit weiter Straftaten begehen würde, und kam deswegen zu einer negativen Sozialprognose. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller eine Reihe von Straftaten in dem Wissen um deren mögliche aufenthaltsrechtliche Relevanz begangen hat, lässt sich auch heute für den Senat eine sehr hohe Wiederholungsgefahr feststellen. Weder der nach seinen Angaben erworbene Staplerschein noch die knappe, in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 5 K 2188/24 im Dezember 2025 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg getroffene Aussage zur eigenen Einschätzung der Rückfallgefahr
„Das werde ich nie mehr tun. Ich habe im Gefängnis gelitten. Das war die schlimmste Zeit meines Lebens. Es war sehr hart. Ich hatte keinen Kontakt und weiß nicht was mein Sohn macht.“
führen hier zu einer abweichenden Einschätzung des Senats. Denn es ist zu sehen, dass der Antragsteller bis zu seiner Inhaftierung kontinuierlich Straftaten begangen hatte (vgl. hierzu den Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 22.07.2025) und nach den Feststellungen des Strafgerichts über keine sozialen Bindungen zu Erwachsenen im Bundesgebiet verfügt. Angesichts der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Perspektivlosigkeit hätte es dem Antragsteller oblegen, darzutun, was genau er unternommen hat, um seine kriminelle Energie einschließlich seiner Gewaltbereitschaft in den Griff zu bekommen. Die sehr knappen Einlassungen sind nicht im Ansatz geeignet, eine nachhaltige Änderung der Einstellung des Antragstellers zur Rechtsordnung darzutun. Auch im Übrigen ist zu diesem aus der Sphäre des Antragstellers herrührenden Umstand nichts Substantielles vorgetragen.
Unter diesen Umständen - nämlich der sehr hohen Gefahr der zukünftigen Begehung von erheblichen Straftaten - müssen das objektive Interesse des Sohnes des Antragstellers an regelmäßigem Kontakt zu seinem Vater und das Interesse des Antragstellers an diesem Kontakt zurückstehen. Weil selbst die Einräumung des begehrten Umgangs durch das Familiengericht nicht dazu führen würde, dass dem Antragsteller ein Duldungsanspruch zukommen könnte, kommt auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Duldung im Ermessenswege (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG), um dem Antragsteller die Teilnahme an der familiengerichtlichen Anhörung vom 03.09.2026 zu ermöglichen, rechtlich nicht in Betracht.
c) Andere Gründe, die den geltend gemachten Anspruch stützen könnten, bestehen nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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