Treuhänderischer Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren
Leitsatz
Zum Nachweis einer mündlich geschlossenen Vereinbarung, ein Grundstück treuhänderisch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erwerben und es anschließend zu halten
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2024 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag nebst Zinsen nunmehr allein an die Klägerin zu 2, Frau Vorname1 B, zu zahlen ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen haben die beklagte Testamentsvollstreckerin (zuletzt) auf Zahlung von 102.500 Euro in Anspruch genommen, nachdem die Beklagte ein Grundstück für den genannten Betrag veräußert hat, das nach Auffassung der Klägerinnen nicht zu dem von der Beklagten verwalteten Nachlass gehörte, weil es von dem Erblasser nur treuhänderisch für sie (die Klägerinnen) erworben und gehalten worden war. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Das Landgericht hatte die - anfänglich auf Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks gerichtete und nach Veräußerung dieses Grundstücks im Lauf des Rechtsstreits auf Zahlung umgestellte - Klage durch Urteil vom 9. Juli 2019 zurückgewiesen (vgl. Band II Blatt 489 ff. der Akten). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerinnen hätten trotz richterlichen Hinweises nicht substantiiert dargelegt, „wer wann wo“ eine Treuhandvereinbarung welchen Inhalts mit dem Erblasser getroffen haben solle. Zudem hätten sie selbst vorgetragen, es gebe keine formelle Treuhandabrede.
Gegen dieses Urteil hatten die Klägerinnen Berufung eingelegt. Mit diesem Rechtsmittel hatten sie eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unter Aufhebung des Urteils vom 9. Juli 2019 erstrebt: Sie hatten unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung gerügt, dass das Landgericht ihren schlüssigen Sachvortrag zu der dem Klageanspruch zugrundeliegenden Treuhandabrede übergangen und die hierzu benannten Zeugen nicht vernommen habe. Zum Beleg der Treuhandabrede hätten sie vorgerichtlichen Schriftwechsel vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass der Erblasser zwar im Wege der Zwangsversteigerung das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben habe, die hierzu erforderlichen Geldmittel aber von ihnen (den Klägerinnen) beigebracht worden seien. Auch der Umstand, dass der Erblasser in der Folgezeit Einnahmen aus der Vermietung des Hauses (nach Abzug laufender Kosten) an die Klägerin zu 2 ausgezahlt habe, zeige, dass er das Haus nach dessen Erwerb für sie (die Klägerinnen) gehalten und verwaltet habe. Dass die Treuhandabrede nicht in Schriftform vorliege, sei unerheblich, da eine solche Abrede auch mündlich oder konkludent getroffen werden könne. Da die Beklagte das Grundstück veräußert habe, stehe ihnen nunmehr ein Schadensersatzanspruch gegen diese zu (vgl. Band III Blatt 510 ff., 537 ff. der Akten).
Die Beklagte war der Berufung unter Wiederholung ihres Vorbringens entgegengetreten, es fehle an substantiiertem Klagevortrag (vgl. Band III Blatt 528 ff., 563 f., 569 f. der Akten).
Mit Urteil vom 11. Mai 2020 hatte der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2019 aufgehoben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. Band III Blatt 577 ff. der Akten).
Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Das Landgericht habe unter Verstoß gegen das Willkürverbot und das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, den Vortrag der Klägerinnen übergangen, wonach der Erblasser gegenüber dem Zeugen A (dem Lebensgefährten der Klägerin zu 2) vier bis sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin grundsätzlich zugesagt habe, das Grundstück für die Klägerinnen zu ersteigern, und sich die Klägerinnen danach - zusammen mit dem Zeugen A - mit dem Erblasser darauf verständigt hätten, dass dieser das Eigentum an dem Grundstück formal erwerben, hierzu ein - aus Mitteln der Klägerinnen über ein bei ihrem Rechtsanwalt Q einzurichtendes Treuhandkonto zu tilgendes - Darlehen aufnehmen und das Grundstück sodann für die Klägerinnen verwalten solle, bis er es (nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren) steuerfrei an diese zurückübertragen könne. Mit diesem Vortrag hätten die Klägerinnen eine Treuhandvereinbarung hinreichend substantiiert dargelegt. Die (der Darlegung der „Treuhänder/Strohmann-Abrede nachfolgende) Passage in dem Schriftsatz der Klägerinnen von 6. Juni 2017, wonach eine formelle weitergehende schriftliche Vereinbarung hierüber nicht getroffen worden sei, habe das Landgericht willkürlich und sinnentstellend aus dem Zusammenhang gerissen. Die fehlende Verschriftlichung ändere nichts daran, dass eine entsprechende mündliche Vereinbarung schlüssig dargelegt worden sei. Damit habe sich das Landgericht unter Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör überhaupt nicht befasst.
Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht über die von den Klägerinnen behauptete Treuhandvereinbarung Zeugenbeweis erhoben. Mit Urteil vom 26. März 2024 hat es der - zuletzt auf Zahlung von 102.500 Euro an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen gerichteten - Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Dies hat es wie folgt begründet:
Die Klägerinnen könnten von der Beklagten die Zahlung von 102.500 Euro verlangen. Diesen Betrag habe die Beklagte als Testamentsvollstreckerin des Nachlasses des am XX.XX.2015 verstorbenen, von der am XX.XX.2013 geborenen Vorname2 X beerbten Vorname3 X gemäß § 667 BGB in Verbindung mit § 2213 Abs. 1 BGB an sie herauszugeben, nachdem sie durch den Verkauf des im Grundbuch von Ort1, Blatt ..., eingetragenen Hausgrundstücks Gemarkung Ort1 Flurstück … einen Erlös in der genannten Höhe erzielt habe.
Die Klägerinnen hätten nämlich im Jahr 2006 - unter Mitwirkung des Zeugen A - eine Treuhandvereinbarung mit Herrn Vorname3 X (nachfolgend: Erblasser) geschlossen, wonach dieser das vorgenannte, seinerzeit im Miteigentum der Klägerin zu 1 stehende Grundstück auf Kosten der Klägerinnen habe ersteigern und es nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren unentgeltlich an sie oder eine von ihnen habe zurückübereignen sollen. Dies ergebe sich zur vollen Überzeugung der Kammer aus den Aussagen der vernommenen Zeugen.
So habe der Zeuge C bekundet, der Erblasser habe ihm in einem etwa zweistündigen Telefonat berichtet, er habe von dem Zeugen A ein Haus ersteigert, einerseits, um es den Klägerinnen zu erhalten, andererseits, um hiervon geschäftlich zu profitieren, indem der seit 1995 wiederholt für ihn tätig gewordene Zeuge A (der Lebenspartner der Klägerin zu 2) weiter für ihn arbeite und seine künftigen Architektenlohnansprüche dann nach und nach mit dem für das Haus gezahlten Betrag verrechne. Er (der Erblasser) habe nämlich alle für die Ersteigerung des Hauses anfallenden Kosten wiederhaben wollen.
Gleiches habe die Zeugin D, die Sekretärin bzw. Geschäftsführerin des Erblassers, bestätigt: Sie habe ihren Angaben zufolge von dem Erblasser in vertraulichem Gespräch erfahren, dass er das streitgegenständliche Haus für die Klägerinnen erworben habe, weshalb es bei der von ihr (der Zeugin) für den Erblasser übernommenen Verwaltung des Hauses wichtig sei, die Klägerin zu 2 über alle das Haus betreffenden Schritte zu unterrichten. Umgekehrt habe sie (die Zeugin) den Erblasser auch über alle Zahlungen der Klägerin zu 2 informiert und - ihrer Erinnerung nach - auch Mieten, die auf einem hierfür eingerichteten Bankkonto des Erblassers eingegangen seien, an die Klägerin zu 2 ausgekehrt. Sie (die Zeugin D) wisse auch, dass von dem Erblasser in der Zwangsvollstreckung gezahlte Beträge mit Honoraren des Zeugen A hätten verrechnet werden sollen.
Der Zeuge A habe ausgesagt, er habe den Erblasser Ende der 1990er Jahre kennengelernt und für diesen als Architekt etliche Projekte durchgeführt. Der Erblasser habe das streitgegenständliche Hausgrundstück in der Zwangsversteigerung erwerben sollen, damit die Klägerin zu 1 wieder dort einziehen könne. Hierzu habe er (der Zeuge) mit dem Erblasser vereinbart, dass das Objekt zur Steuervermeidung erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist wieder veräußert werden solle bei Auskehrung des Erlöses an ihn (den Zeugen A). Es sei verabredet gewesen, dass der Erblasser das Objekt nur treuhänderisch halten solle.
Auch der Zeuge E habe berichtet, der Erblasser habe ihm wiederholt gesagt, er behalte das von ihm ersteigerte streitgegenständliche Grundstück nur so lange, bis er das dafür gezahlte Geld wiederhabe; dann solle es an die Klägerin zu 1 oder an den Zeugen A übertragen werden.
Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen habe es die von den Klägerinnen dargelegte Treuhandabrede gegeben und nicht - wie von der Beklagten eingewandt - nur die Einräumung eines Rück- oder Vorkaufsrechts an den Zeugen A.
Die Treuhandabrede sei auch nicht formnichtig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2021, V ZR 210/19 = DNotZ 2022, S. 42).
Unstreitig habe die beklagte Testamentsvollstreckerin das Grundstück veräußert und hierdurch einen Erlös in Höhe von 102.500 Euro erlangt.
Gegenrechte der Beklagten seien nicht ersichtlich. Soweit diese geltend mache, der Erblasser habe im Zusammenhang mit Erwerb und Unterhaltung des Hauses Verbindlichkeiten beglichen, d. h. Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB gehabt, komme - mangels Aufrechnungserklärung der Beklagten - (nur) ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB in Betracht. Allerdings habe die Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch des Erblassers nicht konkret dargelegt. Ihre pauschale Behauptung, die Klägerinnen hätten keinerlei Leistungen zur Finanzierung und Unterhaltung des Grundstücks erbracht, genüge hierfür nicht, zumal sie nach der Beweisaufnahme widerlegt sei. Aufgrund der von den Klägerinnen vorgelegten, von der Zeugin D als echt bestätigten schriftlichen Korrespondenz, insbesondere den Schreiben vom 22. Mai 2006 (Band II Blatt 413 der Akten) und 16. Juli 2006 (Band II Blatt 470 ff. der Akten) stehe nämlich fest, dass die Klägerinnen die vom Erblasser zur Finanzierung des Grundstückserwerbs gegenüber der Bank1 eingegangenen Verbindlichkeiten zumindest in Höhe von 76.000 Euro direkt oder indirekt getilgt hätten. Dem stünden die pauschalen, erkennbar von Belastungseifer getragenen Angaben des Zeugen E, der Zeuge A habe nie „Rückzahlungen“ an den Erblasser geleistet, nicht entgegen, da auch sie durch die übrigen Beweisergebnisse widerlegt seien. Unter diesen Umständen habe es zur Darlegung eines Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten nicht genügt zu behaupten, der Erblasser habe sämtliche Lasten allein getragen.
Der Herausgabeanspruch der Klägerinnen sei nicht verjährt, da er erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig geworden sei.
Die Beklagte habe die Hauptforderung gemäß §§ 291, 288 BGB zu verzinsen, wobei diese (erst) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2024 rechtshängig geworden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 26. März 2024 (Band IV Blatt 905 ff. der Akten) verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Sie rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht:
Dieses habe im Tatbestand seines Urteils ausgeführt, auf das von dem Erblasser bei der Bank1 eröffnete Darlehenskonto seien (Rück-) Zahlungen in Höhe von insgesamt 114.785,70 Euro geflossen. Das Landgericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass hiervon zumindest 76.000 Euro von den Klägerinnen stammten. Insoweit verbleibe aber ein Betrag in Höhe von 38.785,70 Euro, der - mangels abweichender Anhaltspunkte - vom Erblasser stamme. Dies spreche aber gegen die Annahme einer Treuhandvereinbarung. Auch hätten die Klägerinnen in dem als Anlage B 7 (Band I Blatt 110 der Akten) vorgelegten Schreiben vom 10. Januar 2006/10. Juni 2006 keine Treuhandabrede erwähnt. Der Zeuge E habe ausgesagt, der Erblasser habe dem Zeugen A ein Vorkaufsrecht einräumen wollen. Diesen Unklarheiten hätte das Landgericht nachgehen und bei Unaufklärbarkeit Zweifel an der von den Klägerinnen behaupteten Treuhandvereinbarung und damit auch am Bestehen eines Herausgabeanspruchs behalten müssen.
Jedenfalls hätte es einen Aufwendungsersatzanspruch des Erblassers in Höhe von 38.785,70 Euro und ein in dieser Höhe bestehendes Zurückbehaltungsrecht annehmen oder gemäß § 139 ZPO auf das Bestehen einer entsprechenden Aufrechnungslage hinweisen müssen. Hilfsweise erkläre sie (die Beklagte) nunmehr die Aufrechnung mit dem vorgenannten Aufwendungsersatzanspruch.
Ferner habe das Landgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt. Den Klägerinnen sei es nicht gelungen, ihre unsubstantiierte Behauptung durch die Beweisaufnahme zu konkretisieren. Der Zeuge A habe eine Vereinbarung, wonach der Erblasser das Haus nach zehn Jahren an die oder eine der Klägerinnen habe zurückübertragen sollen, nicht bestätigt, sondern nur die Absicht, das Objekt dann zu veräußern, wobei er (der Zeuge A) bei einem Verkauf (an einen Dritten) den Kaufpreis hätte erhalten sollen. Dass der Erblasser das Grundstück nach zehn Jahren an eine der Klägerinnen habe zurückübereignen sollen, habe keiner der Zeugen ausgesagt. Und von einem Zehnjahreszeitraum habe nur der Zeuge A gesprochen, und zwar im Zusammenhang mit einer Veräußerung an Dritte. Insoweit hätte das Landgericht Zweifel daran behalten müssen, dass für einen etwaigen Rückübertragungsanspruch der Klägerinnen eine Zehnjahresfrist vereinbart gewesen sei, und mangels einer solchen (Fälligkeits-) Regelung eine Verjährung zehn Jahre nach Eintragung des Erblassers im Grundbuch d. h. mit Ablauf des 5. Juli 2016, annehmen müssen. Ferner hätte das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen A (er habe bei einer Veräußerung des Objekts an einen Dritten den Kaufpreis erhalten sollen) Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinnen behalten müssen, nachdem das Objekt inzwischen tatsächlich an einen Dritten veräußert worden sei. Ein etwaiger Anspruch des Zeugen A auf Herausgabe des bei diesem Verkauf erzielten Preises wäre mittlerweile verjährt, was sie (die Beklagte) vorsorglich einredeweise geltend mache.
Zudem habe der Zeuge A - seiner Aussage nach - die Vereinbarung mit dem Erblasser als Vertreter der Klägerinnen geschlossen. Mit der streitigen Vertretungsmacht des Zeugen A habe sich das Landgericht aber nicht befasst. Ohne Vertretungsmacht sei eine Vereinbarung, wonach der Erblasser das ersteigerte Grundstück nach zehn Jahren an die Klägerinnen herausgeben solle, nicht wirksam zustande gekommen. Auch sei nach der Aussage des Zeugen A zunächst nur vereinbart worden, dass der Erblasser das Grundstück erwerbe und sodann an eine der Klägerinnen oder beide herausgebe. Dann wäre die Treuhandabrede zwar möglicherweise nach dem vom Landgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2021 (V ZR 210/19) nicht formunwirksam; der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB wäre aber bereits mit Ausführung des Treuhandauftrags durch den Erblasser im Jahr 2006 fällig gewesen und daher verjährt. Auch hätte das Landgericht im Zusammenhang mit der Verjährung § 673 Satz 1 BGB prüfen müssen, wonach der Auftrag im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten erlösche, hier also am XX.XX.2015.
Wäre die Treuhandvereinbarung - wie von dem Zeugen A angegeben - zunächst mit dem vorgenannten Inhalt (Ersteigerung des Objekts mit anschließender Herausgabe an die Klägerinnen) getroffen worden, wäre die von dem Zeugen bekundete spätere Abrede (nach dem Versteigerungstermin), dass das Objekt nach zehn Jahren veräußert werden solle, über das vorher vereinbarte Auftragsverhältnis hinausgegangen und hätte als separate Begründung einer Eigentumsübertragungspflicht (in Modifikation der Herausgabepflicht) gemäß § 311 b BGB der notariellen Beurkundung bedurft (Einsele, Besprechung des vorgenannten Urteils, LMK 2021, 807623, Ziffer 2. d).
Außerdem habe der Zeuge A ausgesagt, nicht die Klägerinnen, sondern er habe letztlich die Kosten für den (Rück-) Erwerb der Immobilie getragen; dann sei aber der Klagevortrag unplausibel, wonach den Klägerinnen ein Anspruch auf Herausgabe der Immobilie habe zustehen sollen.
Schließlich habe es das Landgericht versäumt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen A zu prüfen. Dieser sei der Lebensgefährte der Klägerin zu 2, womöglich ihr Verlobter; in diesem Fall wäre er nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu belehren gewesen.
Bei dem ursprünglichen Klägervertreter, Rechtsanwalt Q, der nach dem Klagevortrag einen Teil der Abwicklung des streitgegenständlichen Treuhandvertrags für die Klägerinnen und den Erblasser übernommen habe, könne ein Interessenkonflikt (Tätigkeitsverbot) gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO vorliegen.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 26. Juni 2024 (Band IV Blatt 935 ff. der Akten), vom 8. August 2025 (Blatt 992 der E-Akten) und vom 3. November 2025 (Blatt 1024 der E-Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 7. August 2025 mitgeteilt, die Klägerin zu 1, Frau Vorname4 B, sei am XX.XX.2023 verstorben. Hierzu hat sie die Ablichtung einer internationalen Sterbeurkunde vorgelegt, die auch in deutscher Sprache verfasst ist (vgl. Blatt 985 f. der E-Akten). Ferner hat sie dargelegt, der Ehemann der Erblasserin sei am XX.XX.1979 vorverstorben, und hierzu die Ablichtung einer entsprechenden Sterbeurkunde vorgelegt (vgl. Blatt 984 der E-Akten). Außerdem hat sie unter Vorlage von Ablichtungen aus dem Familienstammbuch der Familie B-F vorgetragen, dass ihre beiden im Mai 1955 geborenen Brüder (Zwillinge) kurz nach deren Geburt im Mai 1955 verstorben seien (vgl. Blatt 988, 989 und 990 der E-Akten).
Mit weiterem Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat die Klägerin zu 2 darauf hingewiesen, dass sich die Erbfolge nach der verstorbenen Klägerin zu 1, ihrer Mutter, gemäß Art. 21 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nach spanischem Erbrecht richte, weil die Erblasserin bereits seit Jahrzehnten und bis zu ihrem Tod in Spanien gelebt habe. Das spanische bürgerliche Recht, der codigo civil, enthalte in den Artikeln 913 und 930 eine Regelung für den Fall, dass der Erblasser keine testamentarische Regelung getroffen habe. Aus der von ihr in Ablichtung (Blatt 1003 und 1008 der E-Akten) vorgelegten Bestätigung des spanischen Justizministeriums vom 17. September 2025 nebst amtlicher Übersetzung vom 10. Oktober 2025 (Blatt 1007 der E-Akten) ergebe sich, dass die Klägerin zu 1 kein Testament errichtet und hinterlegt habe. Für diesen Fall gelte nach Artikeln 913 und 930 des spanischen codigo civil die gesetzliche Erbfolge, wonach der in absteigender Linie nächste Verwandte, d. h. das Kind des Verstorbenen, erbe und als Erbe entferntere Abkömmlinge und sonstige Verwandte vom Erbe ausschließe.
Die Klägerin zu 2 beantragt daher zuletzt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag nebst Zinsen nunmehr an sie allein zu zahlen ist.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil.
Das Landgericht sei nach umfangreicher Beweiserhebung aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen und des vorgelegten Schriftverkehrs zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser mit ihnen einen Treuhandvertrag geschlossen habe, wonach er das streitgegenständliche Grundstück habe erwerben sollen, um es ihnen zu erhalten und - nach Erstattung der von ihm (unstreitig) in Höhe von insgesamt 108.524,23 Euro aufgewendeten Beträge bzw. nach mindestens zehn Jahren - zurück zu übertragen. 114.784 Euro seien auf das zur Rückführung eingerichtete Darlehenskonto eingezahlt worden, mit der letzten Zahlung im November 2008 hätten die Voraussetzungen für eine Rückübertragung vorgelegen. Das Grundstück sei aber nicht an sie zurückübertragen worden, sondern nach Versterben des Erblassers von der beklagten Testamentsvollstreckerin im März 2018 für 102.500 Euro an Dritte veräußert worden. Daher stehe ihnen (den Klägerinnen) nunmehr ein Ersatzanspruch in Höhe des Verkaufserlöses gegen die Beklagte zu.
Diese sei der Klage mit dem Vortrag entgegengetreten, der Erblasser habe beabsichtigt, dem Zeugen A für den Fall der Veräußerung des Grundstücks ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Der von ihr hierzu benannte Zeuge E habe dies aber nicht bestätigt.
Die Beklagte könne dem Klageanspruch auch nicht einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 38.785,70 Euro entgegenhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien für die Klägerinnen insgesamt 114.784 Euro an den Erblasser ausgeglichen worden; vom Erblasser selbst auf das Darlehenskonto vorgenommene Einzahlungen hätten aus Honorarzahlungen (an den Zeugen A) gestammt. Zudem sei die nunmehr erfolgte Aufrechnungserklärung der Beklagten verspätet.
Auch habe das Landgericht seine Beweiswürdigung nicht nur auf die Zeugenaussagen gestützt, sondern auch auf den unstreitigen Parteivortrag zu den geleisteten Zahlungen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen A seien nicht ersichtlich; dass er der Lebensgefährte der Klägerin zu 2 - nicht deren Verlobter - sei, genüge hierfür nicht.
Aus den protokollierten Aussagen der Zeugen C, D, A und G ergebe sich - entgegen der Darstellung der Beklagten - sehr wohl, dass der Erblasser das Objekt in der Zwangsvollstreckung habe erwerben wollen, um es für sie (die Klägerinnen) zu sichern, wobei seine Aufwendungen mit Honorarforderungen des Zeugen A hätten verrechnet werden sollen. Die Aussagen bestätigten daher in der Sache die vorgetragene Treuhandabrede; dass die Zeugen keine entsprechenden Rechtsbegriffe verwendet hätten, sei unerheblich.
Soweit die Beklagte nunmehr bestreiten wolle, dass sie (die Klägerinnen) den Zeugen A zum Abschluss der streitgegenständlichen Treuhandvereinbarung bevollmächtigt hätten, sei dies verspätet. Vorsorglich werde hierzu als Beweismittel der Zeuge A benannt.
Entgegen der Annahme der Beklagten folge aus der Aussage des Zeugen A auch nicht, dass zunächst nur ein Grundstückserwerb mit anschließender Herausgabe vereinbart worden sei. Aus dem Schriftverkehr und den Zeugenaussagen ergebe sich etwas anderes. Die Beklagte versuche insoweit auch nur, die von ihr erhobene Verjährungseinrede zu begründen. Verjährung sei aber aus den vom Oberlandesgericht in dem Urteil vom 11. Mai 2020 (25 U 328/19) und in dem angegriffenen Urteil genannten Gründen keinesfalls eingetreten.
Dass der Zeuge A sein Geld bzw. sein Honorar eingesetzt habe, um ihnen (den Klägerinnen), insbesondere seiner Lebensgefährtin, ihr früheres Eigenheim zu erhalten oder wiederzubeschaffen, dass er selbst lange Zeit bewohnt habe, sei weder in irgendeiner Weise bedenklich noch stelle es die Richtigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung in Frage.
Aufgrund der Treuhandvereinbarung sei der Rückübertragungsanspruch im Zeitpunkt der vollständigen Rückerstattung der dem Erblasser für den Grundstückserwerb aufgewendeten Beträge entstanden. An die Stelle dieses Rückübertragungsanspruchs sei nach der vereinbarungswidrigen Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses getreten.
Der Rückübertragungsanspruch sei frühestens mit der vollständigen Aufwendungserstattung an den Erblasser im November 2008 fällig geworden, die Erhebung der vorliegenden Klage daher jedenfalls vor Verjährungseintritt erfolgt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Erblasser das Grundstück frühestens zehn Jahre nach der Ersteigerung habe zurückübertragen sollen.
Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung der Klägerin zu 2 wird auf die Schriftsätze vom 7. November 2024 (Blatt 955 der E-Akten), 7. August 2025 (Blatt 979 ff. der E-Akten), vom 1. und 14. Oktober 2025 (Blatt 998 ff., 1005 f. der E-Akten), und vom 13. November 2025 (Blatt 1029 der E-Akten), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.
Die Beklagte hat das Versterben der Klägerin zu 1 und die Erbenstellung der Klägerin zu 2 mit Schriftsätzen vom 8. August 2025 und 3. November 2025 (Blatt 992, 1024 der E-Akten) bestritten.
Der Senat hat den Parteien rechtliche Hinweise erteilt. Wegen der Einzelheiten dieser Hinweise wird auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2025 (Blatt 1012 ff. der E-Akten) und vom 12. November 2025 (Blatt 1026 f. der E-Akten) Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin zu 2 die Originale der internationalen Sterbeurkunde, betreffend die am XX.XX.2023 verstorbene Klägerin zu 1 (Blatt 985 f. der E-Akten), und der Bestätigung des spanischen Justizministeriums vom 17. September 2025 (Blatt 1003 und 1008 der E-Akten), wonach die Erblasserin kein Testament errichtet und hinterlegt hat, vorgelegt. Diese Originalurkunden sind vom Senat eingesehen worden. Dabei hat sich ergeben, dass die vorgelegten Ablichtungen den Originalen entsprechen. Auch die weiteren von der Klägerin zu 2 zum Versterben der Klägerin zu 1 und zu ihrer Stellung als Erbin der Klägerin zu 1 in Ablichtung zu den E-Akten gereichten Unterlagen sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingesehen worden, so die Geburts- und Sterbeurkunden der beiden Zwillingsbrüder der Klägerin zu 2 im Familienstammbuch der Familie B-F (Blatt 988, 989 und 990 der E-Akten) und die Übersetzung der Bestätigung des spanischen Justizministeriums vom 17. September 2025 (Blatt 1007 der E-Akten). Die Ergebnisse der Einsichtnahme in die vorgenannten Urkunden und weiteren Unterlagen sind mit den Parteien erörtert worden; diese erhielten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
1. Die beklagte Testamentsvollstreckerin ist der Klägerin zu 2 gemäß § 1922 Abs. 1, 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 285 Abs. 1 BGB zur Zahlung von insgesamt 102.500 Euro verpflichtet. Zunächst war der Erblasser, dessen Nachlass die Beklagte für seine minderjährige Erbin Vorname2 X verwaltet, aufgrund einer mit den Klägerinnen getroffenen Treuhandvereinbarung gemäß § 667 BGB dazu verpflichtet, das im Grundbuch von Ort1, Blatt ..., eingetragene Grundstück Gemarkung Ort1 Flurstück ... an die Klägerinnen herauszugeben; ein Zurückbehaltungsrecht stand ihm nach vollständiger Erstattung seiner - durch ein von ihm aufgenommenes Darlehen vorfinanzierten - Aufwendungen nicht mehr zu. Seine Herausgabeverpflichtung ging mit seinem Tod gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB auf seine Erbin Vorname2 X über und konnte gemäß § 2213 Abs. 1 BGB gegenüber der von dem Erblasser zur Testamentsvollstreckerin bestimmten Beklagten klageweise geltend gemacht werden. Dass der Erblasser mit den Klägerinnen Ende 2005/Anfang 2006 eine Treuhandvereinbarung geschlossen hatte, die ihn dazu verpflichtete, das genannte Grundstück im Interesse und für Rechnung der Klägerinnen zu erwerben und zu halten, ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts erwiesen. Die Beklagte kann die aus diesem Treuhandauftrag folgende Herausgabepflicht nicht mehr erfüllen, weil sie das Grundstück nach dem Herausgabeverlangen der Klägerinnen für 102.500 Euro veräußert hat. Deshalb stand den Klägerinnen sodann anstelle des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB gemäß §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 285 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch in Höhe des von der Beklagten als Ersatz des Grundstücks erlangten Erlöses zu. Da vor dem treuhänderischen Erwerb des Erblassers ein hälftiger Miteigentumsanteil daran der Klägerin zu 1 allein zustand, während der weitere hälftige Miteigentumsanteil im Erbwege auf beide Klägerinnen als Miterbinnen übergegangen war, konnten diese zunächst von dem Erblasser gemäß § 667 BGB (nur) eine entsprechende Rückübertragung verlangen, d. h. die Klägerin zu 1 Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück an sie allein und beide Klägerinnen Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an sie als (insoweit) ungeteilte Erbengemeinschaft (nach Vorname5 B), d. h. zur gesamten Hand. Entsprechend stand der an die Stelle des Herausgabeanspruchs getretene Schadensersatzanspruch zunächst zur Hälfte der Klägerin zu 1 allein und zur Hälfte beiden Klägerinnen zu gesamter Hand zu. Nachdem die Klägerin zu 1 am XX.XX.2023 verstorben und von der Klägerin zu 2 beerbt worden ist, steht der Schadensersatzanspruch nunmehr der Klägerin zu 2 allein zu. Im Einzelnen gilt:
a. Der Erblasser hatte mit den Klägerinnen vereinbart, dass er das Grundstück in der Gemarkung Ort1 Flurstück ... (das die Klägerin zu 1 zusammen mit dem früheren Miteigentümer, ihrem Ehemann Vorname5 B, eigenhändig mit einem Haus bebaut und dieses später - bis zur ihrer Auswanderung nach Spanien im Jahr 2002 - mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2 und deren Lebenspartner, dem Zeugen A, bewohnt hatte) im Wege der Zwangsvollstreckung in ihrem Interesse und für ihre Rechnung erwerben und halten werde, ohne hierfür entgolten zu werden.
aa. Die Klägerinnen haben hierzu im Lauf des Rechtsstreits Folgendes vorgetragen, wobei sie sich zum Teil die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen (konkludent) zu eigen gemacht haben:
Sie und der Lebenspartner der Klägerin zu 2, der Zeuge A, hätten durch das streitgegenständliche Grundstück dinglich gesicherte Darlehensschulden gehabt, wegen derer im Jahr 2004 die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks angeordnet worden sei. Die Klägerin zu 2 habe Ende 2005 der damaligen Lebensgefährtin des Erblassers H in einem emotionalen Telefongespräch von der im Januar 2006 anstehenden Zwangsversteigerung erzählt und dabei dringlich darauf hingewiesen, das Haus in Ort1 müsse gerettet werden. Die Zeugin H habe dies dem Erblasser berichtet und ihm gesagt, man müsse da irgendetwas tun.
Der Erblasser habe - insoweit unstreitig - schon seit Jahren mit dem als Architekt tätigen Zeugen A Bauprojekte durchgeführt und ihm wiederholt Architektenaufträge erteilt oder vermittelt gehabt, so auch Aufträge der Firma1 AG, einer Bauträgergesellschaft des Zeugen G (des Lebenspartners seiner damals schon viele Jahre getrennt von ihm lebenden Ehefrau, der Beklagten), die in China große Bauvorhaben unter Mitwirkung des Zeugen A verwirklicht habe.
Ende 2005 habe der Zeuge A mit dem Erblasser über die bevorstehende Zwangsvollstreckung des den Klägerinnen gehörenden Grundstücks gesprochen. Er (der Zeuge) habe damals auf Honorarzahlungen der Bauträgergesellschaft des Zeugen G gewartet und, weil diese Zahlungen noch ausgestanden hätten, die Zwangsversteigerung nicht selbst durch sofortiges Begleichen der durch das Grundstück gesicherten Darlehensschulden abwenden können. In dieser Situation habe ihm der Erblasser gesagt, das sei kein Problem, er (der Erblasser) werde den Klägerinnen ihr (nach ihrem Wegzug nach Spanien vermietetes) „zu Hause“ retten: Er werde das Haus aus Gefälligkeit als „Strohmann“ ersteigern; dann hätten die Klägerinnen und der Zeuge A drei Monate Zeit, bis der Zeuge G den Architektenlohn zahle; sie könnten das dann mit der Bank hinauszögern. Insoweit habe der Zeuge A als Vertreter der Klägerinnen mit dem Erblasser vereinbart, dass dieser für die Rettung des Grundstücks kein eigenes Geld einsetzen, sondern seinerseits ein Darlehen bei der Bank1 aufnehmen werde, das dann von den Klägerinnen und mittels der erwarteten Architektenvergütung des Zeugen A abgelöst werden solle. Bei dem Gespräch sei man davon ausgegangen, dass das Grundstück dann wieder an die Klägerinnen zurückübereignet werden solle, damit die Klägerin zu 1 wieder in ihr früheres Eigenheim einziehen könne.
Insoweit verweisen die Klägerinnen auf von ihnen in Ablichtung vorgelegte, ihrem Vortrag nach vom Erblasser stammende Telefax- oder E-Mail-Schreiben, in denen dieser einen (nur) treuhänderischen Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks bestätigt habe:
So habe die Mitarbeiterin des Erblassers D dem Rechtsanwalt des Erblassers (RA1 in Ort2) in einem Schreiben vom 22. Mai 2006 (Anlage K 6, Band II Blatt 413 der Akten) mitgeteilt:
„... Da das Haus lediglich treuhänderisch für Frau B gehalten wird, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich kurz mit ... (dieser) am Telefon darüber unterhalten könnten ...“ (Hervorhebung nur hier)
In einem an den für die Klägerinnen tätigen Rechtsanwalt Q gerichteten E-Mail-Scheiben vom 28. Juni 2006 (Anlage K 2, Band I Blatt 22 = Band III Blatt 548 der Akten) habe der Erblasser diesem vorgeworfen, seine nur formale Erwerberstellunggegenüber dem für den (zur Finanzierung der Ersteigerung aufgenommenen Kredit) zuständigen Sachbearbeiter der Bank1, dem Zeugen I, aufgedeckt zu haben:
„... Jetzt ist genau das eingetreten, was ich immer vermeiden wollte, dass
1.) Herrn I bekannt wird, dass ich quasi das Anwesen ‚treuhänderisch‘ für B/A ersteigert habe ..
2.) Meine Bitte, dass der Absender nicht: RA Q, sondern: Vorname3 X sein soll, haben Sie einfach ignoriert ...
Dadurch ... ist meine ganze Strategie ‚zusammengebrochen‘ ...“
(Hervorhebungen zum Teil nur hier)
Auch ihnen (den Klägerinnen) gegenüber habe der Erblasser diese „Aufdeckung“ beklagt, zunächst in einem E-Mail-Schreiben vom 11. Juli 2006 (Band III Blatt 550 der Akten):
„... da redet man ein halbes Jahr davon, dass Sie ... nichts mit der Sache zu tun haben und dann ruft einfach der Anwalt an und sagt das Geld für die Sache B ist unterwegs ...“
und vom 16. Juli 2006 (Anlage K 2, Band I Blatt 21 der Akten [unvollständig] sowie Band II Blatt 470 ff. der Akten = Band II Blatt 545 ff. der Akten):
„Dümmer wie sich Herr RA Q angestellt hat, kann man sich nicht anstellen ... ich sehe einen Zusammenhang mit dem Einsturz meines Lügengebäudes bei Herrn I und den nunmehr eingetragenen Sicherungshypotheken die jetzt jederzeit vollstreckt werden können ...
An Weihnachten haben Sie mit H gesprochen und am Telefon geweint ... Herr A wäre auch ... mit den Nerven am Ende, denn Herr G wollte doch ... innerhalb weniger Wochen bezahlen. Ich habe Ihnen gesagt, dass ich möglicherweise wisse, wie man das Haus von Ihnen und Ihrer Mutter retten könne. Ich sagte Ihnen, wenn ich das Haus ersteigere, dann kann ich die Zahlungen ca. 3 Monate strecken, wenn sichergestellt ist, dass Herr G zahlt. Ja ... Sie seien ganz sicher, dass er bezahlt. ...
3 Monate kann ich die Zahlung ‚hinziehen‘, sagte ich Ihnen damals, jetzt habe ich erreicht, dass es in den 8. Monat geht ... Ich bin in der Haftung für jetzt schon über € 81.000,00 rückständiger Beträge ... Ich kann Ihnen sagen wie es weitergeht. Das Haus wird kurzfristig wieder versteigert ... denn Herr I fühlt sich ‚veräppelt‘ von mir und warum, nur weil Ihr RA Q ‚sich wichtig‘ machen muss. ...“
In einem weiteren E-Mail-Schreiben vom 15. November 2006 habe der Erblasser seinem Rechtsanwalt RA1 (Anlage K 5, Band II Blatt 357 = Band III Blatt 559 der Akten) mitgeteilt:
„Sie fragen bei mir an, weshalb ich mich nicht um die Dacharbeiten gekümmert habe.
Grundsätzlich ist es so, dass jeder Brief, jede Mail usw. zu Frau B nach Spanien geschickt wird. Frau B obliegt die Entscheidung, was gemacht wird. Dies ist eine Absprache zwischen mir als Treuhänder und den Eigentümern des Hauses.
Klar bin ich rein rechtlich der Eigentümer, aber ich betrachte nach wie vor Frau B sen. und jr. als die ‚richtigen‘ Eigentümer.
Wenn nunmehr Frau D alle Briefe ... weiterleitet, dann muss ... Frau B selbst erkennen in welcher Geschwindigkeit der Auftrag. z. B. Dachdeckerarbeiten, vergeben werden muss. ... hat weder Frau D noch ich etwas damit zu tun, wie dies abläuft ...“
Ferner haben die Klägerinnen vorgetragen, sie hätten die mit dem Erblasser getroffene Vereinbarung nach der Versteigerung ihres Grundstücks auch vollständig umgesetzt: Hierzu hätten sie ihren Rechtsanwalt Q (der sie zunächst auch im vorliegenden Rechtsstreit vertreten hatte) beauftragt gehabt, auf dessen Namen für die Abwicklung der von ihnen in der Grundstücksangelegenheit an den Erblasser zu leistenden Erstattungen ein Treuhandkonto einzurichten (was dann auch unstreitig geschah). Von diesem Treuhandkonto sei (nachdem der Erblasser am 5. Januar 2006 - unstreitig - den Zuschlag für das Grundstück zu einem Bargebot von 120.000 Euro erhalten habe) unter dem 6. Januar 2006 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 11.600 Euro an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Kassel geleistet worden; dies ergebe sich aus den Buchhaltungsunterlagen, welche die langjährige (büro-) leitende Mitarbeiterin und „rechte Hand“ des Erblassers, die Zeugin D, über die von den Klägerinnen in dieser Angelegenheit geleisteten Erstattungen geführt habe (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 2. Februar 2018, Band I Blatt 94 der Akten).Die Sicherheitsleistung habe der Erblasser aus einem Bargeldbetrag in Höhe von 14.950 Euro erbracht, den er zuvor gegen entsprechende Quittung (vgl. „Ergänzung zur Anlage K 4“, Band II Blatt 412 der Akten) von Rechtsanwalt Q erhalten habe; dieser habe den Betrag von dem von ihm für die Klägerinnen eingerichteten Treuhandkonto abgehoben gehabt (vgl. Kopie des Kontoauszugs, ebenda). Durch die Sicherheitsleistung habe sich der vom Erblasser nach dem Zuschlag zu zahlende Betrag von 120.000 Euro entsprechend reduziert. Deshalb seien zur Absicherung des von dem Erblasser bei der Bank1 aufgenommenen Darlehens - insoweit unstreitig - Sicherungshypotheken in Höhe von (nur) 108.524 Euro eingetragen worden.
Ebenso unstreitig richtete der Erblasser zur Verwaltung des ersteigerten Grundstücks ein Bankkonto bei der Bank2 ein, auf das in der Folgezeit die Einnahmen aus der - von da an durch ihn erfolgenden - Vermietung des Objekts flossen.
Von dem durch Rechtsanwalt Q im Auftrag der Klägerinnen eingerichteten Treuhandkonto wurden - unstreitig - am 28. Juni 2006 30.000 Euro und am 15. Dezember 2006 weitere 46.000 Euro auf das Darlehenskonto des Erblassers bei der Bank1 überwiesen (vgl. die Kopien der Überweisungsträger, Band II Blatt 410 und 411 der Akten, sowie die Kopie des Bestätigungsschreibens der Bank1 vom 2. Juli 2007, Anlage B 10, Band I Blatt 119 der Akten).
Nach dem Vortrag der Klägerinnen erhielt der Zeuge A sodann am 26. Februar 2007 in Stadt2 von dem Zeugen G einen Barbetrag in Höhe von 35.000 Euro als Vergütung der von ihm für die Bauträgergesellschaft des Zeugen G erbrachten Architektenleistungen. Hierzu verweisen die Klägerinnen auf ein als Anlage K 7 (Band II Blatt 415 der Akten) vorgelegtes, vom 14. März 2007 datierendes und seinem Inhalt nach von der Zeugin D verfasstes E-Mail-Schreiben, in dem diese bestätigt:
„Das Geld von Herrn G (35.000,00) ist … eingegangen. Herr X befindet sich zurzeit … im Krankenhaus, sobald er aber wieder in Ort2 ist, wird das Geld angewiesen“.
Tatsächlich zahlte der Erblasser - wiederum unstreitig - am 27. April 2007 20.000 Euro und am 18. Mai 2007 weitere 15.000 Euro in bar auf sein Darlehenskonto bei der Bank1 ein.
In einem von der Beklagten als Anlage B 10 (Band I Blatt 119 der Akten) in Kopie vorgelegten Bestätigungsschreiben der Bank1 vom 2. Juli 2007 werden - unstreitig - Zahlungen auf das Darlehenskonto in vorgenannter Höhe bestätigt mit der Anmerkung, von den am 18. Mai 2007 gezahlten 15.000 Euro seien 12.534,73 Euro auf die „Teilungsmasse“ (das vom Erblasser zu tilgende Darlehen) und 2.475,27 Euro auf ausstehende Zinsen verrechnet worden, womit sich der „noch per 30. Mai 2007 zu zahlende“ Darlehensbetrag auf „EUR 0,00“ belaufe und der Gesamtbetrag an Zinsen und Gebühren zum 2. Juli 2007 auf 3.785,70 Euro.
Diese Restverbindlichkeit wurde - ebenfalls unstreitig und von der Bank1 bestätigt - durch zwei Zahlungen vom 6. August 2008 in Höhe von 2.380 Euro und vom 10. November 2008 in Höhe von 1.405,70 Euro getilgt (vgl. die in Kopie vorgelegten Schreiben der Bank1 vom 4. und 12. November 2008, Anlagen B 11 und B 12, Band I Blatt 121, 122 der Akten).
Nach dem Vortrag der Klägerinnen erfolgten diese restlichen Zahlungen von dem durch den Erblasser zur Verwaltung des ersteigerten Grundstücks eingerichteten und in der Folgezeit im Auftrag des Erblassers unentgeltlich von der Zeugin D für sie (die Klägerinnen) geführten Konto mittels dort eingegangener Einnahmen aus der von dem Erblasser für sie (die Klägerinnen) vorgenommenen Vermietung des Grundstücks oder aus von der Klägerin zu 2 zur Auffüllung des Verwaltungskontos geleisteten Zahlungen.
Unstreitig wurden aufgrund einer von der Bank1 am 12. November 2008 erteilten Bewilligung (vgl. Anlage B 14, Band I Blatt 124 der Akten) die für das von dem Erblasser aufgenommene Darlehen eingetragenen Sicherungshypotheken am 23. Januar 2009 aus dem Grundbuch gelöscht.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, sie - vertreten durch den Zeugen A - seien später mit dem Erblasser übereingekommen, dass dieser das ersteigerte Grundstück zur Vermeidung von Grunderwerb- oder anderen Steuern zumindest über zehn Jahre, d. h. bis zum Ablauf der Spekulationsfrist, für sie halten solle. Aus den auf dem Verwaltungskonto eingehenden Einnahmen des weiterhin vermieteten Hauses habe die Zeugin D die laufenden Kosten des Objekts bezahlt (vgl. etwa Anlage K 7, Band II Blatt 415 der Akten: die Tankmiete); später, nach Auszug der Mieter, habe die Klägerin zu 2 das Verwaltungskonto bei Bedarf durch eigene Einzahlungen aufgefüllt. Umgekehrt habe die Zeugin D während der Vermietung überschießende (die laufenden Kosten übersteigende) Mieteinnahmen an die Klägerin zu 2 ausgezahlt. Freundinnen der Klägerin zu 2 hätten in dem Zeitraum, in dem das Haus nicht mehr vermietet gewesen sei, dort nach dem Rechten geschaut.
Im November 2013 habe der Erblasser - im Zusammenhang mit seiner Ansicht nach überhöhten Architektenlohnforderungen des Zeugen A - in einem mit Ihnen geführten E-Mail-Schriftwechsel (vgl. Band III Blatt 541 ff., 543 der Akten) betont:
„Ich habe für Stadt1 [-Ort1] ... kein Geld bekommen möchte auch keines haben und werde auch keines verlangen. ... Für Sie es heute selbstverständlich, dass ich Ihnen damals geholfen habe, in der Zwischenzeit hunderte Mails geschrieben habe, dutzende Rechnungen bezahlte, extra ein Konto führe, Frau D ihre Arbeitskraft/zeit opfert, und ich dafür ‚Gottes Lohn erhalten‘ für siebeneinhalb Jahre ...“
Der Erblasser habe die mit ihnen (den Klägerinnen) getroffene Vereinbarung, das ersteigerte Grundstück für sie zu halten, bis zu seinem Tod erfüllt.
bb. Mit dem vorstehenden Sachvortrag haben die Klägerinnen - entgegen der Auffassung der Beklagten - schlüssig dargelegt, dass sie, vertreten durch den Zeugen A, mit dem Erblasser eine Vereinbarung getroffen haben, wonach dieser in ihrem Interesse und für ihre Rechnung unentgeltlich das streitgegenständliche Grundstück ersteigern und über einen zunächst unbestimmten, später auf mindestens zehn Jahre festgelegten Zeitraum für sie halten sollte.
(1) Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 29. Februar 2012, NJW 2012, S. 1647, 1648 Rn. 14 ff. mit weiteren Nachweisen), dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind; das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. ebenda). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Februar 2012, NJW 2012, S. 1647, 1648 Rn. 16).
(2) Die Klägerin zu 2 ordnet die unter aa. dargestellten Abreden mit dem Erblasser als Treuhand ein.Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt allerdings weder einen eigenständigen Treuhandvertrag noch definiert es den Begriff der Treuhand (vgl. Riesenhuber, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Juni 2025, § 662 Rn. 70 ff.; Schäfer, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 662 Rn. 38). Es gibt auch keinen allgemein anerkannten Rechtsbegriff der Treuhand. Diese ist kein Tatbestand, aus dem man bestimmte Rechtsfolgen ableiten könnte, und auch kein bestimmter Vertragstyp (vgl. Riesenhuber, ebenda). Gleichwohl wird der Begriff Treuhand verwendet, wenn ein Rechtsverhältnis bestimmte Kennzeichen aufweist (ebenda, Rn. 70, 71), nämlich dann, wenn dadurch dem einen Teil (Treuhänder) durch Einräumung einer dinglichen Rechtsposition, etwa durch Übereignung, oder durch Erteilung einer Vollmacht gemäß §§ 164 ff. BGB, die Rechtsmacht verliehen ist, auf Vermögenswerte (das Treugut) des anderen Teils (Treugeber) einzuwirken, und zwar nach Maßgabe von vertraglich - in der Treuhandabrede - näher bestimmten Vorgaben (vgl. Riesenhuber, ebenda). Die Rechtsmacht des Treuhänders, sein „rechtliches Können“ im Außenverhältnis, geht dabei typischerweise weiter als seine Befugnis, sein „rechtliches Dürfen“ nach der Treuhandabrede im Innenverhältnis („überschießende Außentendenz“, vgl. Riesenhuber, ebenda, Rn. 71). Als Konkretisierung des Prinzips des persönlichen Vertrauens passen die Vorschriften der §§ 662 ff. BGB auf eine Treuhandabrede und deren über den Auftrag hinausreichende vertragliche Modifikationen (vgl. Schäfer, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 662 Rn. 38). Ein unentgeltlicher Treuhandvertrag ist demnach ein Unterfall des Auftrags vgl. ebenda). So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15. Januar 2021 (V ZR 210/19, BWNotZ 2021, S. 144 ff. Rn. 1, 9 ff.) eine Vereinbarung, wonach der (dortige) Beklagte im eigenen Namen für Rechnung des (dortigen) Klägers ein Grundstück erwerben sollte (das zwangsversteigert wurde), um es dem insolventen Kläger zu erhalten, als treuhänderischen Auftrag im Sinne des § 662 BGB eingeordnet.
(3) Nach dem unter aa. wiedergegebenen Klagevortrag haben die Klägerinnen dem Erblasser einen vergleichbaren Treuhandauftrag erteilt, indem sie (vertreten durch den Zeugen A) mit dem Erblasser vereinbart haben, dass dieser in ihrem Interesse und für ihre Rechnung unentgeltlich das streitgegenständliche Grundstück ersteigern und über einen zunächst unbestimmten, später auf mindestens zehn Jahre festgelegten Zeitraum für sie halten sollte. Das für die Ersteigerung erforderliche Geld sollte der Erblasser nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, sondern nur durch ein bei der Bank1 aufzunehmendes Darlehen vorfinanzieren, das sodann durch die Klägerinnen mit Hilfe des Zeugen A - dessen offene Verbindlichkeiten die Zwangsversteigerung des Grundstücks mit verursacht hatten - getilgt werden sollte. Der Erblasser sollte das Grundstück auch nicht für eigene Zwecke erwerben, sondern, um es den Klägerinnen als „Heimat“ zu erhalten, insbesondere der Klägerin zu 1, die das Haus eigenhändig mit erbaut hatte und sehr daran hing. Dass er die Vereinbarung auch selbst so verstand, brachte der Erblasser in dem an seinen Rechtsanwalt (RA1) gerichteten Schreiben vom 15. November 2006 deutlich mit den Worten zum Ausdruck: „Klar bin ich rein rechtlich der Eigentümer, aber ich betrachte nach wie vor Frau B sen. und jr. als die ‚richtigen‘ Eigentümer“. Nach Erstattung des von ihm für die Ersteigerung des Grundstücks - mittels eines Darlehens - verauslagten Betrags sollten dessen laufende Kosten aus den laufenden Einnahmen des Objekts oder durch Nachschüsse der Klägerin zu 2 gedeckt werden, überschießende Mieteinnahmen sollten an diese ausgekehrt werden. Tatsächlich wurde auch so verfahren. Letztlich sollte das Grundstück an die Klägerinnen zurückübertragen werden oder - wie man zuletzt verblieb - veräußert werden. Hiernach hat es der Erblasser im Auftrag der Klägerinnen unentgeltlich übernommen, in ihrem Interesse das streitgegenständliche Grundstück zu erwerben und anschließend zu halten.
(4) Die Klägerinnen haben sich ihrem Vortrag zufolge bei Abschluss der Treuhandvereinbarung mit dem Erblasser durch den Zeugen A vertreten lassen. Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Nach den unter aa. geschilderten Umständen hat der Zeuge A die streitgegenständliche Vereinbarung im Namen der Klägerinnen - denen das vom Erblasser zu ersteigernde Grundstück gehörte - mit diesem abgeschlossen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte erstmals in Abrede gestellt, dass der Zeuge A von den Klägerinnen hierzu bevollmächtigt gewesen sei.
(a) Gemäß § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber der Vertretung stattfinden soll.
(b) Nach dem Sachvortrag der Parteien ist davon auszugehen (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Klägerinnen den Zeugen A zumindest schlüssig (konkludent) damit bevollmächtigt haben, in ihrem Namen die streitgegenständliche Vereinbarung mit dem Erblasser zu treffen.
(c) Wollte man demgegenüber annehmen, der Zeuge A habe die Vereinbarung mit dem Erblasser ohne Vertretungsmacht im Namen der Klägerinnen geschlossen, wäre die Wirksamkeit dieser Vereinbarung für und gegen die Klägerinnen gemäß § 177 Abs. 1 BGB von deren Genehmigung abhängig gewesen. Eine solche Genehmigung hätten die Klägerinnen sowohl gegenüber dem Erblasser als auch gegenüber dem Zeugen A dadurch konkludent erteilt, dass sie die Treuhandvereinbarung in der Folgezeit tatsächlich vollzogen. Dies konnte ein objektiver Erklärungsempfänger in der Lage des Erblassers nur so verstehen, dass die Klägerinnen einen von dem Zeugen A vollmachtlos abgeschlossenen Treuhandvertrag gegen sich gelten lassen wollten (§§ 133, 157 BGB). Gleiches gilt für die klageweise Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausgabe des Grundstücks gegenüber der beklagten Testamentsvollstreckerin (dazu, dass eine Genehmigung auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch die Erhebung einer Klage, erfolgen kann, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 1986, NJW 1986, S. 2104, 2106; Finkenauer, in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 182 Rn. 8 ff.).
(d) Wollte man auch dies anders sehen, könnte das neue, eine Vertretungsmacht des Zeugen A bestreitende Vorbringen der Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden. Denn es ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass ein solches Bestreiten im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit unterblieben war.
(5) Die zwischen den Klägerinnen und dem Erblasser getroffene Treuhandvereinbarung war, soweit sie den Erblasser zum Erwerb des Grundstücks verpflichtete, zunächst formnichtig.
(a) Gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil (hier: der Erblasser) verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Die von den Klägerinnen behauptete Vereinbarung war unstreitig nur mündlich geschlossen worden und die darin von dem Erblasser übernommene Verpflichtung zum Grundstückserwerb daher zunächst formnichtig.
(b) Gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein ohne Beachtung der in Satz 1 der Vorschrift vorgeschriebenen Form geschlossener Vertrag aber seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Dies ist hier geschehen, indem der Erblasser in Vollzug des auftragsgemäßen Erwerbs als Eigentümer des von ihm ersteigerten Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde. Hierdurch wurde der Formmangel geheilt und der treuhänderische Auftrag wirksam (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2021, V ZR 210/19, BWNotZ 2021, S. 144 ff. Rn. 10).
(c) Soweit der Treuhandauftrag den Erblasser gemäß § 667 BGB zur (späteren) Herausgabe des Grundstücks an die Klägerinnen, d. h. zu einer Rückübereignung dieses Grundstücks an sie, verpflichtete, bedurfte er nicht der Form des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn diese Übereignungspflicht folgte aus der vorgenannten gesetzlichen Regelung und nicht aus der Treuhandvereinbarung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2021, V ZR 210/19, BWNotZ 2021, S. 144 ff. Rn. 13 ff.).
(d) Sollte der Treuhandauftrag des Erblassers nachträglich verbindlich dahingehendabgeändert worden sein, dass dessen Verpflichtung aus § 667 BGB, das Grundstück wieder an die Klägerinnen zurück zu übertragen, durch eine Verpflichtung ersetzt wurde, das Grundstück an einen Dritten zu veräußern und zu übertragen, hätte die nachträgliche Vereinbarung einer solchen Veräußerungspflicht gemäß § 311 b BGB der notariellen Beurkundung bedurft (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2021, V ZR 210/19, BWNotZ 2021, S. 144 ff. Rn. 11). Da eine solche Beurkundung nicht erfolgte, wäre eine nachträgliche Vereinbarung einer Pflicht des Erblassers zur Übertragung des Grundstücks an Dritte unwirksam erfolgt und es bei der aus § 667 BGB folgenden Verpflichtung des Erblassers zur Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerinnen verblieben.
(6) Die Verpflichtung des Erblassers aus § 667 BGB, das aus dem Treuhandauftrag Erlangte an die Klägerinnen herauszugeben, ging mit seinem Tod gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB auf seine Erbin Vorname2 X über. Gemäß § 2213 Abs. 1 BGB konnte diese Verpflichtung gegenüber der zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Erblassers bestimmten Beklagten klageweise geltend gemacht werden.
(a) Da die Beklagte das Grundstück - unstreitig - nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage an Dritte veräußert hat, hätte sie - wenn man ein rechtsgeschäftliches Surrogat (sogenanntes commodum ex negotatione cum re) als durch den Treuhandauftrag erlangt ansähe, den von ihr vereinnahmten Veräußerungserlös gemäß § 667 BGB an die Klägerin zu 2 herauszugeben.
(b) Nach überwiegender Auffassung beschränkt sich die Herausgabepflicht des Auftragnehmers jedoch auf das, was „noch vorhanden“ ist (vgl. Riesenhuber, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. Juni 2025, § 662 Rn. 16 ff., 20 mit weiteren Nachweisen). Zählt man ein rechtsgeschäftliches Surrogat nicht hierzu, ist dieses vom Auftragnehmer nur unter den Voraussetzungen des § 285 Abs. 1 BGB herauszugeben (vgl. Schwab, in: Dauner/Lieb, BGB, 4. Auflage 2021, § 667 Rn. 17).
Diese Voraussetzungen liegen vor:
(aa) Unter Berücksichtigung aller Umstände ist davon auszugehen (§ 286 Abs. 1 BGB), dass der Beklagten, nachdem sie das Grundstück an Dritte veräußert hat, dessen Herausgabe an die Klägerin zu 2 nicht mehr möglich ist, § 275 Abs. 1 BGB.
(bb) Hierfür hat sie gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen, weil sie das Grundstück vorsätzlich veräußert, jedenfalls aber keinen Entlastungsbeweis im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erbracht hat.
(cc) Die Klägerin zu 2 kann daher von der Beklagten gemäß § 285 Abs. 1 BGB den von dieser durch die Veräußerung des herauszugebenden Grundstücks erlangten Ersatz herausverlangen, d. h. den von ihr erzielten Veräußerungserlös in Höhe von 102.500 Euro.
(7) Nach allem hat die Klägerin zu 2 Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz (§ 667 BGB oder §§ 667, 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB) geeignet sind, den geltend gemachten Zahlungsanspruch als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Nähere Einzelheiten, etwa die Angabe, an welchen Tagen genau die jeweiligen Absprachen mit dem Erblasser erfolgten, sind für die Rechtsfolgen dieser Vorschriften nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist, dass das Gericht auf Grund des Klagevortrags entscheiden kann, dass die genannten gesetzlichen Voraussetzungen des von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Zahlungsanspruchs vorliegen. Dass die von ihrer dargelegten Vereinbarung rechtlich als Erwerbs- und Verwaltungstreuhand eingeordnet werden kann (zu den verschiedenen Formen der Treuhand vgl. Riesenhuber, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. September 2025, § 662 Rn. 71.1), ist insoweit nach den unter (2) dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht entscheidend.
cc. Die Beklagte hat die von der Klägerin zu 2 dargelegte Treuhandvereinbarung mit dem Vortrag bestritten, der Erblasser habe sein ganzes Leben lang professionell Immobilien gekauft, saniert und verkauft, so dass nicht verständlich sei, weshalb er das streitgegenständliche Grundstück nicht für eigene Zwecke erworben haben sollte; allenfalls habe er dem Zeugen A, den er (nur) beruflich gekannt habe, ein Rückkaufsrecht eingeräumt. Da keine schriftliche Vereinbarung über die von den Klägerinnen behauptete Treuhand existiere, sei auch nicht von einem dahingehenden Rechtsbindungswillen des Erblassers auszugehen. Insgesamt sei der Klagevortrag konstruiert und unplausibel. So bleibe unklar, weshalb man den Erblasser überhaupt als „Strohmann“ benötigt habe, wenn doch der Zeuge A ausreichende finanzielle Mittel gehabt habe; dieser hätte das Grundstück dann ja auch selbst im Wege der Zwangsversteigerung erwerben können. Die Klägerinnen hätten auch keine Zahlungen auf das von dem Erblasser zur Finanzierung des Grundstückserwerbs aufgenommene Darlehen geleistet. Auffällig sei zudem, dass sie das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers nicht von diesem herausverlangt hätten, auch nicht sogleich nach dessen Tod. Ferner hat die Beklagte die Echtheit der zu den Akten gereichten außergerichtlichen Schreiben bestritten, insbesondere der Schreiben des Erblassers vom 16. Juli und 15. November 2006 (Anlagen K 2 und K 5, Band II Blatt 470 ff. der Akten und Band III Blatt 559 ff. der Akten der Akten).
dd. Aufgrund des Bestreitens der Beklagten bedurfte die Behauptung der Klägerin zu 2, die Klägerin zu 1 und sie hätten mit dem Erblasser eine Treuhandvereinbarung mit dem unter aa. geschilderten Inhalt getroffen, gemäß § 288 Abs. 1 ZPO des Beweises.
ee. Das Landgericht ist nach Vernehmung der Zeugen C, D, A, E und G unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser mit den Klägerinneneine Vereinbarung mit dem von diesem behaupteten Inhalt getroffen hat. An diese Feststellung ist der Senat gebunden.
(1) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er mögliche Zweifel überwinden und die persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer bestimmten Behauptung erlangen kann. Dabei darf und muss er sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen).
(2) Nach diesen Grundsätzen hat sich das Landgericht zu Recht davon überzeugt, dass die Klägerinnen mit dem Erblasser vereinbart haben, dass dieser - unentgeltlich - das streitgegenständliche Grundstück in ihrem Interesse und auf ihre Rechnung im Wege der Zwangsvollstreckung erwerben und anschließend für sie halten sollte. Anhaltspunkte, die im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO-Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit vorgenommenen Beweiswürdigung begründen und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen könnten (zu diesem Maßstab vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2005, BGHZ 162, S. 313 ff. = NJW 2005, S. 1583, 1584; Urteil vom 24. Februar 2017, NJW-RR 2017, S. 725 ff. Rn. 20), sind weder dem Berufungsvorbringen der Beklagten zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
(a) Dies gilt zunächst für deren Rüge, es sei den Klägerinnen nicht gelungen, ihre unsubstantiierte Behauptung (einer Treuhandvereinbarung mit dem Erblasser) durch die Beweisaufnahme zu konkretisieren; sie verkennt, dass die unter aa. wiedergegebenen Darlegungen aus den unter bb. im Einzelnen ausgeführten Gründen den Anforderungen an einen substantiierten und schlüssigen Klagevortrag genügen.
(b) Dieser Klagevortrag ist - vor allem unter Einbeziehung der hierzu vorgelegten, unter aa. in Auszügen wörtlich wiedergegebenen Schreiben des Erblassers - in hohem Maße plausibel und hat daher schon für sich genommen eine erhebliche Beweiskraft (dazu, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, die innere Wahrscheinlichkeit eines Parteivorbringens bei der Beweiswürdigung heranzuziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr zu erachten, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, S. 781). Die als Zeugin vernommene langjährige Mitarbeiterin des Erblassers D hat nicht nur bekundet, der Erblasser habe ihr im Vertrauen mitgeteilt, dass er mit den Klägerinnen und dem Zeugen A vereinbart habe, das streitgegenständliche Grundstück für die Klägerinnen zu erwerben und zu halten, sondern auch, dass der Erblasser diese Vereinbarung in der Folgezeit vollzogen habe, indem er - mit ihrer Hilfe - das von ihm ersteigerte Grundstück in den Folgejahren für die Klägerinnen gehalten und verwaltet habe; dabei hat die Zeugin auch bestätigt, dass sie die zur den Akten gereichte Zahlungsaufstellung zu dem von ihr im Auftrag des Erblassers für die Klägerinnen geführten Verwaltungskonto erstellt hat, dass der Inhalt der Anlage K 6 (Band II Blatt 413 der Akten) zutrifft und das als Anlage K 2 (Band II Blatt 470 ff. der Akten) vorgelegte Schreiben des Erblassers vom 16. Juli 2006 dessen Unterschrift trägt (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2021 (Band III Blatt 631 ff., 635 ff. der Akten).
(c) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es dem Klagevortrag nicht deshalb an innerer Wahrscheinlichkeit, weil der Erblasser von Berufs wegen Immobilien ge- und verkauft hat. Dass und weshalb er das streitgegenständliche Grundstück nicht für eigene (berufliche) Zwecke erwarb, erhellt ohne weiteres aus den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Bauingenieurs C (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2021, Band III Blatt 631 ff., 632 ff. der Akten). Dieser war seiner Aussage zufolge mit dem Erblasser befreundet und erfuhr von diesem im Vertrauen, dass er (der Erblasser) das streitgegenständliche Grundstück ersteigert hatte, weil er es für „Mutter und Tochter“ (die Klägerinnen) erhalten wollte, und, weil dies für ihn „geschäftlich eine Top-Grundlage“ sei: Der Erblasser habe - so der Zeuge C - den als Architekt für ihn tätigen Zeugen A häufig als „Maestro“ bezeichnet und sich dessen Dienste als von ihm wertgeschätzter Architekt unbedingt sichern wollen, und zwar auf „Verrechnungsbasis“. Hierzu heißt es in dem Schreiben des Erblassers vom 16. Juli 2006 (Anlage K 2, Band II Blatt 470 ff., 471 unten der Akten), in dem dieser auch zu einer (seiner Ansicht nach überhöhten) Architektenlohnforderung des Zeugen A Stellung nimmt:
„Ich habe noch niemals einen Auftrag vergeben nach HOAI, das weiß auch Herr A aus der Vergangenheit. Jedermann weiß, dass kein Mensch mehr nach HOAI bezahlt wird, weil es einfach zu teuer ist ...“ (Hervorhebung teilweise nur hier)
Danach lag die Motivation des Erblassers zur Übernahme des unentgeltlichen Treuhandauftrags auch darin, dass er sich hierdurch die hervorragenden Architektenleistungen des „Maestro“ A zu günstigen - unterhalb der HOAI liegenden - Vergütungssätzen sichern konnte, und dies auch noch auf einer (womöglich unverbuchten) „Verrechnungsbasis“. Zugleich konnte der Erblasser dem Wunsch seiner Lebenspartnerin H entsprechen, den Klägerinnen in dem Zwangsvollstreckungsverfahren zu helfen (vgl. dazu die Aussage des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19. Januar 2021, Band III Blatt 641 der Akten und das Schreiben des Erblassers vom 16. Juli 2006, Anlage K 2, Band I Blatt 21 der Akten sowie Band II Blatt 470 ff. der Akten = Band II Blatt 545 ff. der Akten). Der Zeuge C hat ferner bekundet (vgl. ebenda, Band III Blatt 634 der Akten), der Erblasser habe schon zuvor einem mit ihm (dem Zeugen C) befreundeten Ehepaar in vergleichbarer Weise das Haus „gerettet“, indem er es in der Zwangsversteigerung erworben habe. Schließlich hat der Zeuge C bestätigt, dass der Zeuge A nach seinem Wissen in der Folgezeit tatsächlich Architektenleistungen für den Erblasser erbracht hat. Dafür anfallende Vergütungsansprüche hätten nach seinem Wissen mit den dem Erblasser durch die Ersteigerung entstandenen Kosten, die dieser „natürlich wiederhaben wollte“, verrechnet werden sollen (ebenda). All dies erklärt, dass und weshalb der Erblasser den Treuhandauftrag der Klägerinnen annahm, obwohl er Immobilien sonst für eigene berufliche Zwecke an- und verkaufte.
(d) Für die Vermutung der Beklagten, der Erblasser habe allenfalls dem Zeugen A ein Recht einräumen wollen, das streitgegenständliche Grundstück im Fall einer Weiterveräußerung bevorzugt zu erwerben (d. h. ein Vorkaufsrecht), spricht nichts. Der insoweit von der Beklagten benannte Zeuge E hat solches nicht bestätigt, sondern im Gegenteil ausgesagt (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2024 (Band IV Blatt 885 ff., 888 der Akten):
„Von einem Vorkaufsrecht im Zusammenhang mit dem Grundstück in Ort1, welches Herr X Herrn A hätte gewähren sollen, ist mir nichts bekannt. Ich gehe also davon aus, dass es ein solches nie gegeben hat. Mir ist auch kein Gespräch bekannt, in welchem Herr X geäußert hätte, Herrn A ein Vorkaufsrecht für das Grundstück einräumen zu wollen. ...“ (Hervorhebung nur hier)
(e) Die Annahme der Beklagten, ein auf eine Treuhandabrede gerichteter Rechtsbindungswille des Erblassers sei auszuschließen, weil es an einer entsprechenden Vertragsurkunde fehle, ist ebenfalls unzutreffend. Hierzu hat der Zeuge C - auf Befragen, ob es zu der von ihm bekundeten vorangegangenen „Hausrettung“ durch den Erblasser eine schriftliche Vereinbarung gegeben habe - klargestellt (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2021, Band III Blatt 631 ff., 635 der Akten):
„Nein. Sie müssen sich das so vorstellen, dass Herr X einer ‚vom alten Schlag‘ war, bei dem galt noch das gesprochene Wort und der Handschlag, darauf konnte man sich bei ihm auch verlassen.“ (Hervorhebung nur hier)
Hiernach legte der Erblasser selbst großen Wert darauf, dass sein „gesprochenes Wort“ Verbindlichkeit besaß und hierfür nichts Schriftliches vonnöten war.
(f) Es bleibt auch nicht unklar, weshalb es zur „Rettung“ des Grundstücks der Klägerinnen einer Ersteigerung durch den Erblasser bedurfte. Die Klägerinnen haben nachvollziehbar dargelegt, dass die seinerzeit von dem Zeugen A erwarteten Zahlungen der Bauträgergesellschaft des Zeugen G (Firma1 AG) noch ausstanden und der Zeuge A deshalb (noch) nicht finanziell in der Lage war, die Zwangsvollstreckung durch Begleichung der durch das Grundstück besicherten Verbindlichkeiten abzuwenden oder das Grundstück selbst zu ersteigern. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Erblassers vom 16. Juli 2006 (Anlage K 2, Band I Blatt 21 der Akten [unvollständig] sowie Band II Blatt 470 ff. der Akten = Band II Blatt 545 ff. der Akten), in dem dieser ausführt, er habe seinerzeit gesagt, er könne, wenn er das Haus ersteigere, „die Zahlungen ca. 3 Monate strecken, wenn sichergestellt ist, dass Herr G zahlt.“ Es ging also zunächst ersichtlich darum, eine durch die verzögerte Auszahlung des von dem Zeugen G bzw. dessen Bauträgergesellschaft geschuldeten Architektenlohns entstandene finanzielle Durststrecke zu überbrücken (vgl. auch die Aussage des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19. Januar 2021, Band III Blatt 641, 642 oben der Akten: „Wir hatten vorher versucht, von Herrn G das mir zustehende Honorar zu erlangen, um damit die Bank zu befriedigen. Herr X hatte seinerseits Kontakt zu Herrn G und hat mitgeteilt, er werde das Haus ersteigern. Dann hätten wir 3 Monate Zeit, bis Herr G das Geld bringt. Wir könnten das dann mit der Bank hinauszögern. ...“).
(g) Der Einwand der Beklagten, das Landgericht hätte Zweifel an der von den Klägerinnen behaupteten Treuhandvereinbarung behalten müssen, weil es (nur) die Überzeugung erlangt habe, dass die Klägerinnen mindestens 76.000 Euro auf das von dem Erblasser bei der Bank1 (zur Vorfinanzierung der Grundstücksersteigerung) eröffnete Darlehenskonto eingezahlt hätten, ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat mit der vorgenannten Überzeugung begründet, dass es das Beklagtenvorbringen für widerlegt halte, wonach es die Treuhandabrede (auch) deshalb nicht geben könne, weil die Kosten der Grundstücksersteigerung vollständig vom Erblasser selbst getragen worden seien und die Klägerinnen ihm hiervon nichts erstattet hätten. Wenn die Klägerinnen aber - ausweislich der von ihnen in Ablichtung vorgelegten Überweisungsträger (vgl. Band II Blatt 410 und 411 der Akten) mindestens 76.000 Euro auf das Darlehenskonto des Erblassers eingezahlt haben, ist die vorstehend wiedergegebene Argumentation der Beklagten unzutreffend, weil eine so hohe (Mindest-) Erstattung der Klägerinnen an den Erblasser, für die sonst keinerlei Grund ersichtlich ist, deutlich dafür spricht, dass sie mit diesem die behauptete Treuhandabrede getroffen haben. Hieran änderte es nichts, wenn die Klägerinnen einen (von den insgesamt auf das Darlehenskonto geflossenen 114.785,70 Euro nach Abzug von 76.000 Euro verbleibenden) Betrag in Höhe von 38.785,70 Euro (noch) nicht gezahlt hätten; es stellte sich dann allenfalls die Frage, ob die Klägerinnen ihre aus der Treuhandabrede folgende Erstattungspflicht bereits vollständig erfüllt haben. Die oben wiedergegebene Argumentation der Beklagten wäre gleichwohl entkräftet.
(h) Soweit die Beklagte das Ergebnis der Beweisaufnahme einer eigenen, ihr günstigeren Beweiswürdigung unterzieht, erscheint diese dem Senat nicht richtiger als die des Landgerichts. Vielmehr teilt der Senat aufgrund einer alle Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigenden Gesamtwürdigung die Überzeugung des Landgerichts, dass die Klägerinnen mit dem Erblasser eine (Treuhand-) Vereinbarung getroffen haben, wonach dieser - unentgeltlich - das streitgegenständliche Grundstück in ihrem Interesse und auf ihre Rechnung im Wege der Zwangsvollstreckung erwerben und anschließend für sie halten sollte. Der Senat ist insoweit auch davon überzeugt, dass der Erblasser das Grundstück nach einer anfänglichen Absprache mit dem Zeugen A zunächst auf unbestimmte Zeit und jedenfalls bis zur Erstattung seiner Aufwendungen durch die Klägerinnen halten sollte, nach späterer, mündlicher oder konkludenter Übereinkunft mit dem Zeugen A und den Klägerinnen dann für einen unbestimmten, jedenfalls die zehnjährige Spekulationsfrist überschreitenden Zeitraum. Ferner ist der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der dies teilweise bestätigenden Angaben der Zeugin D, davon überzeugt, dass die von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen und vorgerichtlichen Schreiben echt sind. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen und außergerichtlichen Schreiben sowie des gesamten Sachvortrags der Klägerinnen und der Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen ist der Senat schließlich auch davon überzeugt, dass die Klägerinnen die von ihnen im Einzelnen dargelegten Zahlungen an den Erblasser bzw. auf das von diesem eingerichtete Darlehenskonto geleistet und ihm auf diese Weise seine für die Grundstücksersteigerung erbrachten Aufwendungen vollständig erstattet haben. Hierzu hat der Zeuge A bestätigt, dass er zunächst eine Zahlung des Zeugen G (genauer: dessen Bauträgergesellschaft) in Höhe von 15.000 Euro an den Rechtsanwalt der Klägerinnen Q transferiert und dieser sie vor dem Versteigerungstermin (zur Erbringung der dafür nötigen Sicherheitsleistung) an den Erblasser weitergereicht habe (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2021, Band III Blatt 641 ff., 642 der Akten), ferner, dass er die aus den Überweisungsbelegen vom 28. Juni 2006 und 15. Dezember 2006 (Band II Blatt 410, 411 der Akten) ersichtlichen Beträge ebenfalls aus von dem Zeugen G an ihn gezahlten Vergütungen aufgebracht habe (vgl. ebenda). Für eine vollständige Erstattung der von dem Erblasser für die Ersteigerung des Grundstücks (mittels Darlehensaufnahme) geleisteten Aufwendungen spricht zusätzlich, dass die für das Überbrückungsdarlehen des Erblassers eingetragenen Sicherungshypotheken am 23. Januar 2009 aufgrund einer von der Bank1 am 12. November 2009 erteilten Bewilligung (vgl. Anlage B 14, Band I Blatt 124 der Akten) aus dem Grundbuch gelöscht wurden und der Erblasser, nachdem er anfänglich auf baldige Tilgung dieses Darlehens durch die Klägerinnen gedrungen hatte (vgl. dessen E-Mail-Schreiben vom 28. Juni 2006 und vom 16. Juli 2006, Anlage K 2, Band I Blatt 22 der Akten = Band III Blatt 548 der Akten und Band I Blatt 21 der Akten = Band II Blatt 470 ff. der Akten = Band III Blatt 545 ff. der Akten), hierauf in seinen späteren Schreiben nicht mehr zurückgekommen war (vgl. den Schriftwechsel vom November 2013, Band III Blatt 541 ff., 544 der Akten, in dem der Erblasser nur noch die Undankbarkeit der Klägerinnen für seinen umfangreichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten des Grundstücks über siebeneinhalb Jahre für sie zu „Gottes Lohn“ beklagt). Insgesamt fügen sich die vorstehenden und alle sonstigen Umstände des Falles unter Berücksichtigung des ins Einzelne gehenden Sachvortrags der Klägerinnen und der von ihnen vorgelegten Unterlagen und vorgerichtlichen Schreiben mit den Aussagen der Zeugen C, A und D mosaikartig zu einem vollständigen Bild, das einen für das praktische Leben brauchbaren, möglichen Zweifeln Schweigen gebietenden Grad an Gewissheit in Bezug auf Zustandekommen und Durchführung der von den Klägerinnen dargelegten Treuhandvereinbarung mit dem Erblasser begründet. Weder die von den Klägerinnen mit Hilfe des Zeugen A geleisteten erheblichen Erstattungen an den Erblasser noch die von diesem - mit Hilfe der Zeugin D - für die Klägerinnen über viele Jahre durchgeführte Grundstücksverwaltung wären ohne die von den Klägerinnen dargelegte Treuhandvereinbarung verständlich, ebenso wenig der Schriftwechsel, den die Klägerinnen und ihr in die Abwicklung der Angelegenheit eingebundener Rechtsanwalt Q mit dem Erblasser über diese Zahlungen und die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks geführt haben.
Dabei erscheint auch der - von der Beklagten eingewandte - Umstand, dass die Klägerinnen das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers nicht von diesem herausverlangt haben, durchaus plausibel. Die Klägerinnen haben hierzu vorgetragen, sie seien nach der Versteigerung des Grundstücks mit dem Erblasser übereingekommen, dass dieser es nicht alsbald an sie zurückübertragen, sondern - zur Vermeidung von Grunderwerbs- oder anderen Steuern - zumindest über zehn Jahre, d. h. bis zum Ablauf der Spekulationsfrist, für sie halten solle. Der Zeuge A hat diesen Vortrag bestätigt: Er habe mit dem Erblasser verabredet, dass dieser das Grundstück „eigentlich nur treuhänderisch hält“, wobei die erste Idee gewesen sei, das Objekt zurück zu übertragen, wobei dann allerdings Grund- und Erwerbssteuern angefallen wären. Um diese zu sparen, hätten sie dann vereinbart, „dass das Objekt nach Ablauf der Spekulationsfrist, also nach 10 Jahren, veräußert werden solle“ (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2021, Band III Blatt 631 ff., 641 ff., 642 der Akten). Zehn Jahre waren noch nicht abgelaufen, als der Erblasser am XX.XX.2015 verstarb. Zu dieser Zeit lebten die Klägerinnen schon seit über einem Jahrzehnt in Spanien, hatten also keinen aktuellen Wohnraumbedarf in Deutschland und das Grundstück in Ort1 zudem bis dahin bei dem Erblasser in guten Händen gesehen.
Soweit die Beklagte einwendet, keiner der Zeugen habe eindeutig bestätigt, dass der Erblasser den Klägerinnen versprochen habe, das streitgegenständliche Grundstück nach zehn Jahren an sie zurück zu übertragen, übersieht sie, dass der Zeuge A die nachträglich mit dem Erblasser angestellte Überlegung, das Grundstück besser längerfristig zu halten, um Steuern zu vermeiden, bestätigt hat, ebenso die mit dem Erblasser nachträglich besprochene „Option“, das Grundstück - statt es wieder den Klägerinnen zu übertragen - nach zehn Jahren zu veräußern. Hierzu haben die Klägerinnen vorgetragen, dass es der Klägerin zu 2 letztlich gelungen sei, ihre Mutter, die inzwischen verstorbene Klägerin zu 1 (die sehr an dem von ihr miterbauten Haus gehangen habe), dazu zu bringen, einer Veräußerung des Grundstücks an Dritte anstelle einer Rückübertragung an sie (die Klägerinnen) zuzustimmen. Hiernach mag zwischen den Klägerinnen und dem Erblasser zunächst offengeblieben sein, welche der beiden „Optionen“ man schließlich wählen werde. Man war aber jedenfalls übereingekommen, dass der Erblasser das Grundstück längerfristig, mindestens für zehn Jahre, halten sollte. Dies wird durch den späteren tatsächlichen Ablauf bestätigt: Der Erblasser hat das Grundstück - mit Hilfe der Zeugin D - bis zu seinem Versterben im Jahr 2015 gehalten und verwaltet, wenn auch mit zwischenzeitlichem Unmut über die seiner Ansicht nach unzureichende Dankbarkeit der Klägerinnen hierfür (vgl. sein E-Mail-Schreiben vom 16. November 2013, Band III Blatt 544 der Akten: „Für Sie ist es heute selbstverständlich dass ich Ihnen damals geholfen habe, in der Zwischenzeit hunderte Mails geschrieben habe, dutzenden Rechnungen bezahlte, extra ein Konto führe, Frau D ihre Arbeitskraft/zeit opfert, und ich dafür „Gottes Lohn erhalte“, für siebeneinhalb Jahre ...“).
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen A, er (der Zeuge) habe letztlich die an den Erblasser zu leistenden Erstattungen aufgebracht (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2021, Band III Blatt 641 ff., 642, 643 der Akten: „... Den Kaufpreis habe ich bezahlt ... Herr X hat ... mir gegenüber Gelder angefordert, denn ich musste es ja bezahlen ...“), für unplausibel hält, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks habe zustehen sollen, teilt der Senat ihre Ansicht nicht. Sie lässt unberücksichtigt, dass das Grundstück vor der Ersteigerung durch den Erblasser im Eigentum der Klägerinnen stand und auch für Verbindlichkeiten des Zeugen A haftete, dessen Schulden mithin für den Verlust des Grundstücks mitverantwortlich waren. Der Zeuge A hatte somit allen Grund, bei der „Rettung“ des Grundstücks für die Klägerinnen mitzuhelfen. Die von der Beklagten angeführte weitere Angabe des Zeugen A, im Falle eines (später als Option besprochenen) Verkaufs durch den Erblasser (der ja im Grundbuch als Eigentümer eingetragen gewesen sei,) hätte er „dann den Kaufpreis erhalten“, versteht der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände so, dass der Zeuge A sich insoweit - wie auch im Zusammenhang mit der von ihm geschilderten Treuhandvereinbarung - als Vertreter der Klägerinnen gemeint und zum Ausdruck gebracht hat, dass der Erblasser (da als Eigentümer im Grundbuch eingetragen) das Grundstück (nur) verkaufen, nicht aber den Erlös vereinnahmen sollte.
Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe eine Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen A versäumt, bei dem es sich - insoweit unstreitig - um den Lebenspartner der Klägerin zu 2, womöglich sogar um deren Verlobten handele, legt sie weder konkrete Anhaltspunkte für ein - streitiges - Verlöbnis dar noch dafür, dass der Zeuge A wegen seiner persönlichen Nähe zur Klägerin zu 2 oder wegen eines zumindest mittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits die Unwahrheit gesagt haben könnte. Die Bekundungen des Zeugen A sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei und bieten auch sonst keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Soweit sich dieser Zeuge bei seiner Vernehmung am 19. Januar 2021 - etwa fünfzehn Jahre nach der streitgegenständlichen Grundstücksersteigerung - nicht mehr genau an alle Einzelheiten der Abwicklung dieser Angelegenheit erinnern konnte, begründet dies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen. Insoweit ist klarstellend hinzuzufügen, dass auch die Aussagen der Zeugen C und D jeweils in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind und auch sonst keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bieten; Bedenken hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen hat die Beklagte nicht geltend gemacht; es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für solche Bedenken. Der Zeuge E, der seiner eigenen Bekundung nach geschäftlich und privat die „rechte Hand“ des Erblassers war, hat ebenfalls bestätigt, dass der Erblasser das von ihm ersteigerte Grundstück nur behalten sollte, bis das Geld dafür zurückgezahlt sein würde; dann habe das Grundstück an den Zeugen A oder an die Klägerin zu 1 übertragen werden sollen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2024, Band IV Blatt 885 ff., 888 der Akten). Zwar hat der Zeuge E auch ausgesagt, der Erblasser habe ihm gegenüber beklagt, er werde sein Geld „wohl nie kriegen“; insoweit ist aber unklar, wann solche Äußerungen gefallen sein sollen. Auch die weiteren Angaben des Zeugen E, wonach der Zeuge A „nie“ Geld gehabt habe, und, dass der Zeuge A von dem Erblasser aufgrund einer monatlichen Festanstellung zwar einen Fixbetrag in Höhe von 5.000 Euro, aber kein weiteres Honorar habe beanspruchen können, beziehen sich nicht erkennbar auf den streitgegenständlichen Zeitraum, zumal der Zeuge E von einer Festanstellung des Zeugen A in der Zeit etwa von 2012 bis 2015 sprach, als das von dem Erblasser im Interesse der Klägerinnen aufgenommene Darlehen längst getilgt war. Schließlich hat auch der Zeuge G, für dessen Bauträgergesellschaft der Zeuge A als Architekt tätig war, ausgesagt, der Erblasser habe ihm berichtet, er habe ein einer Person „aus dem Umfeld des Zeugen A“ gehörendes Grundstück ersteigert, das er an den Zeugen A übertragen werde, sobald dieser genug Geld habe, um es ihm (dem Erblasser) zurückzuerstatten (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2024, Band IV Blatt 889 ff. der Akten). Soweit sich der Zeuge G an eine Bargeldübergabe in Stadt2 - auch wegen des langen Zeitablaufs - nicht mehr erinnern konnte oder wollte, und von ihm vorgenommene Überweisungen auf das von Rechtsanwalt Q für den Erblasser eingerichtete Konto als „rein private“ Zahlungen (und nicht etwa als Architektenlohn für Leistungen des Zeugen A) bezeichnet hat, erscheinen die Angaben des Zeugen G unplausibel und unglaubhaft; näher liegt insoweit die Annahme, dass es sich um eine unversteuerte mittelbare Vergütung handelte, an die sich der Zeuge G nicht erinnern mochte. Bei einer Gesamtwürdigung aller Zeugenaussagen, Unterlagen und sonstigen Umstände ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung daher nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in dem als Anlage B 7 (Band I Blatt 110 der Akten) vorgelegten, erkennbar unvollständigen und (möglicherweise deshalb) letztlich nicht ganz verständlichen Schreiben der Klägerinnen vom 10. Januar 2006, das keine Treuhandabrede erwähnt und nach dem Vortrag der Klägerinnen nur die Abwicklung des Vertrags mit den damaligen Mietern des streitgegenständlichen Hausgrundstücks betrifft (vgl. Band II Blatt 404, 454 der Akten), ändert hieran aus den vorstehenden Gründen nichts.
b. aa. Nach den somit für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts steht der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte gemäß §§ 1922 Abs. 1, 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 285 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des von dieser durch die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks erzielten Erlöses in Höhe von 102.500 Euro zu. Insoweit kann auf die Ausführungen unter a. bb. verwiesen werden.
bb. Ein ersatzfähiger Schaden der Klägerinnen ist nicht deshalb zu verneinen, weil der auf Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks gerichtete Primäranspruch der Klägerinnen aus § 667 BGB bei Erhebung der Klage bereits verjährt, d. h. gemäß § 214 BGB undurchsetzbar, und deshalb wirtschaftlich wertlos war.
(1) Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des von dem Auftragnehmer durch die Geschäftsbesorgung Erlangten verjährt grundsätzlich in der dreijährigen Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB (vgl. Schäfer, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2023, § 667 Rn. 47). Richtet sich der Anspruch allerdings - wie hier - auf Auflassung eines Grundstücks, verjährt er gemäß § 196 BGB in zehn Jahren, und beginnt nach § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs (vgl. ebenda, auch dazu, dass sich diese Voraussetzung mit § 199 Abs. 1 Nr. 1 deckt).Ein Anspruch entsteht im verjährungsrechtlichen Sinn nicht schon in dem Zeitpunkt, in dem alle anspruchsbegründenden Tatsachen erfüllt sind, sondern erst dann, wenn er fällig ist und somit klageweise durchgesetzt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. März 2024, NJW 2024, S. 1960 ff. Rn. 11; Piepenbrock, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. September 2025, § 199 Rn. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen).
(2) Herausgabeansprüche aus § 667 BGB, die vor allem der Abwicklung des Auftrags nach vollständiger Ausführung dienen, werden nicht nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, sondern - bei fehlender abweichender Absprache - in der Regel erst nach Beendigung der Geschäftsbesorgung, d. h., wenn der Zweck der Überlassung erreicht (oder endgültig verfehlt) ist (vgl. Riesenhuber, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. September 2025, § 667 Rn. 38, 39). Schon in den Gesetzesmaterialien findet sich der Hinweis, dass sich der Zeitpunkt der Herausgabepflicht nicht allgemein bestimmen lässt, weil die Fälle zu unterschiedlich gelagert sind. Entscheidend ist der aus dem Inhalt des Auftrags zu entnehmender Wille des Auftraggebers (vgl. ebenda).
(3) Nach den Ausführungen unter a. und. b. sind die Klägerinnen mit dem Erblasser, nachdem dieser das streitgegenständliche Grundstück in der Zwangsvollstreckung für sie ersteigert hatte, übereingekommen, dass er das Grundstück zur Vermeidung von Steuern längerfristig, jedenfalls länger als zehn Jahre, halten sollte. Hiernach hatten sie den Zeitpunkt, zu dem der Zweck der Überlassung erreicht sein würde, offengelassen. Tatsächlich hat der Erblasser das Grundstück bis zu seinem Versterben am XX.XX.2015 für die Klägerinnen gehalten und verwaltet. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Ersteigerung am 5. Januar 2006 noch keine zehn Jahre verstrichen. Angesichts des vereinbarten Zeitraums von mindestens zehn Jahren wäre der Herausgabeanspruch frühestens im Januar 2016 fällig geworden, so dass die zehnjährige Verjährungsfrist bei Zustellung der vorliegenden Klage am 9. November 2017 (vgl. das Empfangsbekenntnis Band I Blatt 42 der Akten) unverjährt gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen oder der Erblasser das Auftragsverhältnis vor dem Versterben des Erblassers durch Widerruf oder Kündigung beendet haben könnten (vgl. § 671 Abs. BGB), sind nicht ersichtlich. Allerdings erlosch der Auftrag nach § 673 Satz 1 BGB im Zweifel mit dem Tod des Erblassers als Beauftragtem. Auch wenn der Herausgabeanspruch der Klägerinnen in diesem Zeitpunkt fällig wurde, war die damit beginnende zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB bei Zustellung der vorliegenden Klage am 9. November 2017 noch nicht verjährt.
c. Gegenrechte des Erblassers gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerinnen, auf die sich die beklagte Testamentsvollstreckerin (vor der Veräußerung des Grundstücks) hätte berufen können, bestanden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht (siehe oben a.). Gleiches gilt für den an die Stelle des Herausgabeanspruchs getretenen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2:
aa. Sollte die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht auf restliche Aufwendungsersatzansprüche des Erblassers aus § 667 BGB stützen wollen, erschiene dies nach ihrem eigenen Vorbringen (es habe keinen Treuhandauftrag der Klägerinnen an den Erblasser gegeben) unschlüssig: Hatte der Erblasser nämlich - wie die Beklagte vorträgt - keinen Treuhandauftrag für die Klägerinnen übernommen, so stand ihm auch kein Aufwendungsersatzanspruch aus einem solchen Auftrag gegen sie zu.
bb. Wollte man annehmen, die Beklagte habe sich insoweit den Vortrag der Klägerinnenhilfsweise zu eigen gemacht (es habe einen Treuhandauftrag an den Erblasser mit dem oben genannten Inhalt gegeben), bestünden aus den unter a. genannten Gründen keine Aufwendungsersatzansprüche mehr, nachdem die Klägerinnen die dem Erblasser durch die Grundstücksersteigerung entstandenen Kosten vollständig erstattet haben.
cc. Damit scheidet auch eine - von der Beklagten nunmehr gegenüber dem von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Schadensersatzanspruch hilfsweise erklärte -Aufrechnung mit (in den Nachlass des Erblassers gefallenen) Aufwendungsersatzansprüchen des Erblassers aus, weil solche Ansprüche nach den Ausführungen unter a. bereits erfüllt und damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen wären.
dd. Ob eine solche Hilfsaufrechnung im Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO zugelassen werden könnte, bedarf hiernach keiner Klärung.
d. Der von den Klägerinnen nach der unbefugten Veräußerung des Grundstücks durch die beklagte Testamentsvollstreckerin geltend gemachte, auf Herausgabe des von dieser erzielten Verkaufserlöses gerichtete Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt und deswegen gemäß § 214 BGB undurchsetzbar.
Der Anspruch entstand mit der unbefugten Veräußerung am 14. März 2018, von der die Beklagte die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 (Band II Blatt 367 der Akten) unterrichtet hat. Die Umstellung der vorliegenden Klage auf eine Schadensersatzklage erfolgte durch Schriftsatz vom 13. Juli 2018 und damit vor Ablauf der für den Schadensersatzanspruch der Klägerinnen geltenden dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Hierdurch wurde die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; diese Hemmung dauert nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB an. Soweit die Klägerinnen zuletzt nicht mehr Ersatz des Verkehrswerts des streitgegenständlichen Grundstücks verlangt haben (weil dieser mangels Betretungserlaubnis der neuen Eigentümer nicht mehr sicher feststellbar ist), sondern nur noch den von der Beklagten durch die Veräußerung des Grundstücks erzielten Erlös, lag hierin keine verjährungsrelevante Klageänderung.
e. Nachdem der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch zunächst zur Hälfte der Klägerin zu 1 allein und zur Hälfte beiden Klägerinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Vorname5 B zur gesamten Hand zustand, ist insoweit nunmehr die Klägerin zu 2 allein aktivlegitimiert, da sie die Klägerin zu 1 während des Rechtsstreits beerbt hat.
aa. Die Klägerin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 7. August 2015 mitgeteilt, die Klägerin zu 1, ihre Mutter, sei am XX.XX.2023 in Spanien verstorben. Dies hat sie mit der Ablichtung einer internationalen Sterbeurkunde belegt, die auch in deutscher Sprache verfasst ist (vgl. Blatt 985 f. der E-Akten); das Original dieser Urkunde hat sie im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgelegt. Ferner hat die Klägerin zu 2 unter Vorlage von Ablichtungen aus dem Familienstammbuch der Familie B-F dargelegt, dass ihre beiden im Mai 1955 geborenen Zwillingsbrüder kurz nach ihrer Geburt im Mai 1955 verstorben seien (vgl. Blatt 988, 989 und 990 der E-Akten), und sie (die Klägerin zu 2) daher bei Versterben ihrer Mutter deren einziger Abkömmling gewesen sei.
bb. Der Senat ist auf der Grundlage dieses Sachvortrags der Klägerin zu 2 in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Urkunden und sonstigen schriftlichen Unterlagen, davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Klägerin zu 1 am XX.XX.2023 verstorben ist und die Klägerin zu 2 ihr einziger Abkömmling war.
Dem steht nicht entgegen, dass die - seit Jahrzehnten in Spanien lebende und inzwischen schwer erkrankte - Klägerin zu 2 nicht in der Lage war, das Familienstammbuch der Familie B-F dem Senat im Original vorzulegen. Zwar fehlte es insoweit an der formellen Beweiskraft der in dem Familienstammbuch enthaltenen Urkunden. Jedoch sind auch die vorgelegten Ablichtungen dieser Urkunden zur Beweisführung nicht schlechthin ungeeignet; vielmehr tritt an die Stelle der formellen Beweiskraft der Urkunde die freie tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. September 2007, BLw 8/07, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Der Beweiswert eines in Ablichtung vorgelegten Dokuments hängt von dem Vortrag der Parteien und den dargelegten und bewiesenen sonstigen Umständen ab (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda). Im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin zu 2 vorgelegten Ablichtungen aus dem Familienstammbuch der Familie B-F nicht mit den Originalen übereinstimmen oder hinsichtlich der Abkömmlinge der Klägerin zu 1 unvollständig sein könnten, weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Daher ist der Senat bei einer Gesamtschau des Parteivortrags und aller sonstigen Umstände aufgrund des plausiblen Sachvortrags der Klägerin zu 2 in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Ablichtungen aus dem Familienstammbuch der Familie B-F gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2 bei Versterben der Klägerin zu 1 deren einziger Abkömmling war(dazu, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, die innere Wahrscheinlichkeit eines Parteivorbringens bei der Beweiswürdigung heranzuziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr zu erachten, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 1965, VersR 1965, S. 781).
cc. Nach dem Parteivortrag hat die verstorbene Klägerin zu 1 in den letzten Jahrzehnten und bis zu ihrem Tod in Spanien gelebt. Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) vom 4. Juli 2012 (gültig seit dem 17. August 2015) unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(1) Unter dem gewöhnlichen Aufenthaltsort einer natürlichen Person ist deren Lebens- oder Daseinsmittelpunkt als Schwerpunkt ihrer familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen zu verstehen: In objektiver Hinsicht setzt der gewöhnliche Aufenthaltsort eine gewisse regelmäßige und beständige körperliche Anwesenheit in diesem Staat voraus, in subjektiver Hinsicht einen Bleibewillen (animus mandendi) in dem Staat (vgl. dazu im Einzelnen Sonnentag, in: Herberger u. a., jurisPK, 10. Auflage 2023, Art. 21 EuErbVO Rn. 4 ff., 9 ff.).
(2) Die Erblasserin lebte mit ihrer Tochter und deren Lebenspartner seit Jahrzehnten in Spanien, war mithin beständig körperlich dort anwesend und hatte den Schwerpunkt ihrer familiären und sozialen und beruflichen Beziehungen dort; dies belegt einen entsprechenden Bleibewillen der Erblasserin. Somit hatte diese bei ihrem Versterben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so dass für die erbrechtliche Rechtsnachfolge spanisches Recht gilt.
(3) Auf die vorgenannte rechtliche Regelung und die hierauf gestützten Erwägungen des Senats sind die Parteien durch Beschluss vom 15. Oktober 2025 (Blatt 1012 f. der E-Akten) hingewiesen worden.
dd. Gemäß § 293 ZPO hat das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob in welchem Umfang und in welcher Weise es über das in einem anderen Staat geltende Recht Ermittlungen anstellt. Die Anforderungen an die Ermittlung richten sich danach, ob das anzuwendende Recht komplexe Regelungen enthält, und, inwieweit diese Regelungen dem deutschen Recht fremd sind: Bei einer dem deutschen Recht verwandten Regelung und klaren Rechtsnormen gelten geringere Anforderungen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2005, NJW 2006, S. 762 Rn. 33; Bacher, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. September 2025, § 293 Rn. 18). Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen können auch der Vortrag und sonstige Beiträge sein (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2020, NJW-RR 2020, S. 802 Rn. 24).Die Hinzuziehung eines Sachverständigen kann ferner dann unterbleiben, wenn maßgebliche Erkenntnisquellen leicht zugänglich und umstrittene Auslegungsfragen nicht ersichtlich sind (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2021, NJW-RR 2021, S. 916 Rn. 63; Bacher, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. September 2025, § 293 Rn. 18).
ee. Die Klägerin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 (nicht: 30. September 2025,vgl. Blatt 998 f. der E-Akten) im Einzelnen dargelegt, dass das spanische bürgerliche Recht, der codigo civil, in den Artikeln 912 ff., genauer: in den Artikeln 913 und 930, eine Regelung für den Fall enthält, dass der Erblasser keine testamentarische Regelung getroffen hat, und unter Vorlage der Ablichtung einer - im Verhandlungstermin vor dem Senat im Original vorgelegten - Bestätigung des spanischen Justizministeriums vom 17. September 2025 (Blatt 1003 und 1008 der E-Akten) und einer amtlichen Übersetzung dieser Bestätigung vom 10. Oktober 2025 (in Ablichtung Blatt 1007 der E-Akten) dargelegt, ihre Mutter, die Klägerin zu 1, habe kein Testament errichtet. Für diesen Fall gelte nach Artikeln 913 und 930 des codigo civil die gesetzliche Erbfolge, wonach der in absteigender Linie nächste Verwandte, d. h. das Kind des Verstorbenen, erbt und als Erbe entferntere Abkömmlinge und sonstige Verwandte vom Erbe ausschließt.
ff. Dieser Vortrag ist anhand der vorzitierten, im Internet veröffentlichten und mittels eines Übersetzungsprogramms übersetzbaren Regelungen des codigo civil ohne weiteres nachvollziehbar. Die Regelung ist klar und einfach, so dass sich insoweit keine streitigen Auslegungsfragen des spanischen Rechts stellen, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit der spanischen Rechtsprechung und damit eine sachverständige Unterstützung erforderlich machen könnten. Konkreten entgegenstehenden Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten. Darüber hinaus entspricht die hier maßgebliche Regelung des codigo civil derjenigen im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch: Bei Fehlen einer testamentarischen Regelung bestimmt § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers zu dessen gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, wobei ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge nach Absatz der Vorschrift schließt von der Erbfolge ausschließt. Auch nach dieser Regelung wäre die Klägerin zu 2 als einzige Tochter der verstorbenen Klägerin zu 1 deren alleinige Erbin und damit § 1922 Abs. 1 deren Gesamtrechtsnachfolgerin und das Vermögen (die Erbschaft) der Klägerin zu 1 als Ganzes auf sie (Klägerin zu 2) als Erbin übergegangen.
gg. Der Senat ist aufgrund des unter ee. wiedergegebenen Sachvortrags der Klägerin zu 2 in Verbindung mit dem von ihr vorgelegten Original der Bestätigung des spanischen Justizministeriums vom 17. September 2025 (Blatt 1003 und 1008 der E-Akten) und der hierzu in Ablichtung eingereichten Übersetzung davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die verstorbene Klägerin zu 1 kein Testament errichtet hat und daher nach Artikeln 913 und 930 des spanischen codigo civil im Rahmen gesetzlicher Erbfolge allein von ihrer Tochter, der Klägerin zu 2, beerbt wurde. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die vorgelegte Übersetzung inhaltlich richtig ist; zudem hat sich der Senat durch eine mittels ChatGPT erstellte Übersetzung der Bestätigung des spanischen Justizministeriums vom 17. September 2025, die mit den Parteivertretern im Verhandlungstermin vom 1. Dezember 2025 eingesehen wurde, von der inhaltlichen Richtigkeit der Übersetzung überzeugt.
hh. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 2025 eingewandt hat, die Klägerin zu 2 hätte einen Erbschein vorlegen sollen, verkennt sie, dass ein Erbe, der ein zum Nachlass (hier: der Klägerin zu 1) gehörendes Recht geltend macht, sein Erbrecht nicht durch einen Erbschein nachweisen muss, sondern den Nachweis auch in anderer Form erbringen kann, etwa durch Urkunden, aus denen sich das Erbrecht ergibt, wie zum Beispiel das Familienbuch und die Sterbeurkunde (vgl. Leipold, in: MünchKommBGB 9. Auflage 2022, § 1922 Rn. 231 mit weiteren Nachweisen). In einem Erbscheinverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts haben könnten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. April 2010, ZEV 2010, S. 468 ff. Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Eine Bindung des Prozessgerichts - hier: des Senats - an im Erbscheinverfahren getroffene Feststellungen oder an die dort vorgenommene rechtliche Würdigung besteht nicht (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda, Rn. 11 ff., 13; Wall, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. August 2025, § 2365 Rn. 41). Vielmehr begründet die Feststellung des Erbrechts durch das Prozessgericht umgekehrt Bindungswirkung für das Erbscheinverfahren (vgl. Leipold, in: MünchKommBGB 9. Auflage 2022, § 1922 Rn. 236 a. E. mit weiteren Nachweisen). Das Erbrecht der Klägerin zu 2 war also nicht in einem Erbscheinverfahren, sondern im vorliegenden Rechtsstreit zu klären. Auf die vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte hat der Senat die Parteien mit Beschluss vom 12. November 2025 hingewiesen.
ii. Nach den vorstehenden Ausführungen steht der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nunmehr allein der Klägerin zu 2 zu.
f. Dem weiteren Berufungsvorbringen der Beklagten misst der Senat aus den vorstehenden Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
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