VGH Baden-Württemberg 12. Senat Beschluss LS

Die Staatskasse ist aufgrund der Vorschriften des § 66 GKG im Sinne eines Behördenprinzips …

Verwaltungsrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Leitsatz

1. Die Staatskasse ist aufgrund der Vorschriften des § 66 GKG im Sinne eines Behördenprinzips verfahrensrechtlich für das in § 66 GKG geregelte Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren verselbstständigt und daher in diesen Verfahren selbst beteiligungsfähig.

2. In Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz ist die Staatskasse von Amts wegen als Gegner zu beteiligen.

3. Der Begriff des Verfahrens über ein Rechtsmittel aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG meint nicht das Kostenbeschwerdeverfahren und das in diesem eingelegte Rechtsmittel - also etwa die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung -, sondern das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache.

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2026 - 6 K 1628/26 - aufgehoben. Das Erinnerungsverfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Erinnerungsführers, über die der Senat durch den Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist zulässig (I.) und begründet (II.).

2

I. Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg, die entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der ersten Instanz nicht fristgebunden ist (Niedersächsisches OVG; Beschluss vom 23.11.2018 - 13 OA 494/18 -, juris Rn. 2; Toussaint in: Toussaint, KostenR, 56. Aufl. 2026, § 66 GKG Rn. 48), ist zulässig.

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1. Sie ist im Rahmen des kontradiktorischen Erinnerungsverfahrens (BFH, Beschluss vom 11.08.1981 - VIII E 8/81, juris Rn. 11; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes KostenR, 3. Aufl. 2021, § 66 GKG Rn. 52, aA. Laube in: BeckOK KostenR, § 66 GKG Rn. 25 <Stand:6/2026>) gegen die Staatskasse gerichtet.

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Die Staatskasse ist aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschriften des § 66 GKG im Sinne eines Behördenprinzips verfahrensrechtlich für das in § 66 GKG geregelte Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren verselbstständigt und daher in diesen Verfahren selbst beteiligungsfähig. Der landesrechtliche Vorbehalt aus § 61 Nr. 3 VwGO für die Beteiligungsfähigkeit von Behörden im Verwaltungsprozess kommt aufgrund des Vorrangs der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gegenüber den Regelungen des für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften (§ 1 Abs. 5 GKG nicht zur Anwendung.

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Die Beteiligtenrolle der Staatskasse gilt ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsgericht das Erinnerungsverfahren rechtsfehlerhaft gegen die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens geführt hat. In Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz ist die Staatskasse von Amts wegen als Gegner zu beteiligen, ohne dass der Erinnerungsführer den Gegner bezeichnen müsste, wie dies etwa bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage der Fall ist (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ist die erforderliche Beteiligung der Staatskasse im Erinnerungsverfahren unterblieben und ist ein nicht zu Beteiligender faktisch beteiligt worden, ist für das Beschwerdeverfahren der Erinnerungsgegner von Amts wegen auszutauschen. Dies ist deswegen möglich und geboten, weil die Beteiligtenrolle des Erinnerungsgegners gesetzlich vorgegeben ist. Es handelt sich daher auch nicht um eine Antragsänderung, eben weil der Gegner - anders als im allgemeinen Prozessrecht der VwGO oder der ZPO - nicht durch den Erinnerungsführer bestimmt wird (vgl. zur VwGO: Riese in: Schoch/Schneider, VerwR, § 82 VwGO Rn. 18 <Stand: 1/2020>).

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2. Der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 EUR ist hier erreicht.

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§ 66 Abs. 2 GKG ist hier in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen, so dass die Beschwerde statthaft ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Dies beruht auf der Anordnung in § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift sind die §§ 66, 68 und 69 GKG in ihrer bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, wobei dies nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel gilt, das nach dem 31.12.2025 eingelegt worden ist. Der Begriff des Verfahrens über ein Rechtsmittel aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG meint nicht das Kostenbeschwerdeverfahren und das in diesem eingelegte Rechtsmittel - also etwa die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung -, sondern ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache (Fölsch, MDR 2026, 1 Rn. 37; Wendtland in: BeckOK KostenR, § 72 GKG Rn. 4 <Stand: 6/2026>; Toussaint in; Toussaint, KostenR 56. Aufl. 2026 § 72 GKG Rn. 4). Dieser von allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts abweichende Ansatz ergibt sich daraus, dass offenkundig die Übergangsvorschriften für das materielle Kostenrecht aus § 71 GKG auf das Verfahrensrecht übertragen worden sind (Toussaint in: Toussaint, KostenR, 56. Aufl. 2026, § 72 GKG Rn. 4).

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Ist wie hier - ein bezifferter Antrag im Beschwerdeverfahren gegen eine Erinnerungsentscheidung hinsichtlich des Kostenansatzes nicht gestellt worden, so ist, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Abänderung jedenfalls ist der Höhe erstrebt, bei der der Beschwerdewert erreicht ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2023 - 2 O 39/23 -, juris Rn. 4 zur Streitwertbeschwerde), was bei einem Kostenansatz in Höhe von 357,- EUR auch möglich ist.

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II. Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung der Aufhebung unterliegt.

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1. Das Verwaltungsgericht hat - wie oben dargestellt - die Staatskasse nicht von Amts wegen als Erinnerungsgegner am Verfahren beteiligt und das Erinnerungsverfahren damit nicht zwischen den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensbeteiligten entschieden. Dies hat zur Folge, dass die erforderliche materielle Bindungswirkung der Erinnerungsentscheidung nicht eintreten konnte. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist außerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses gegen einen Nichtbeteiligten ergangen und ist daher nichtig. Er muss - zur Vermeidung eines möglichen Rechtsscheins - aufgehoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.08.2007 - III B 126/06 -, juris Rn. 1).

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2. Dem Senat ist eine eigene Entscheidung im Verfahren der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung in der Sache nicht möglich. Ebenso wie im Fall eines Scheinbeschlusses fehlt bei einem nichtigen Beschluss an einer Entscheidung, die im Rechtsmittelverfahren kontrolliert werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2024 - 12 S 1787/23 -, juris Rn. 17; Rudisile/Röcker in: Schoch/Schneider, VerwR, § 130a VwGO Rn. 5a und 9 <Stand: 8/2024). Er verweist das Verfahren daher zur erneuten Entscheidung in Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO an das Verwaltungsgericht zurück.

12

III. Die Gebührenfreiheit und der Ausschluss der Kostenerstattung folgen aus § 66 Abs. 8 GKG. Aufgrund dieser Regelung bedarf es keiner Kostenentscheidung.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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