SG Darmstadt · Hessen 24. Kammer Gerichtsbescheid

Leistungsanpassung für Grundsicherung im Zeitraum August bis September 2017 KI-Titel

SGB II · Bedarfsgemeinschaft · Mietkosten · Einkommensberechnung · Leistungsfestsetzung

Sozialrecht

Tenor

Auf Teilanerkenntnis des Beklagten vom 14. November 2023 wird er unter Abänderung der Bescheide vom 19. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. September 2017 zusätzlich Leistungen in Höhe von 231,84 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Mit der Klage wehren sich die Kläger gegen die endgültige Leistungsfestsetzung des Beklagten für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. September 2017 und begehren die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Die 1973 geborene Klägerin zu 1) bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrem 1969 geborenem Ehemann, der ab August 2015 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bei Erwerbsminderung bezog, sowie den vier gemeinsamen Kindern, 1995 geborenen Klägerin zu 4), 1998 geborenen Klägerin zu 2) sowie 1999 geborenen Klägerin zu 3) eine 112qm große Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Der im Jahr 2000 geborene Kläger zu 5) befand sich seit dem 7. November 2014 bis zum 20. August 2017 vollstationär im G. Kinder- und Jugendheim in D-Stadt und hielt sich jeweils an einem Wochenende im Monat sowie in den Ferien in der Bedarfsgemeinschaft auf. Die Kläger standen im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten. Unter Berücksichtigung des Mietvertrages vom 1. August 2013 sowie der Angaben der Vermieter in der Mietbescheinigung vom 19. August 2013 berücksichtigte der Beklagte monatlich Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 775,00 €, bestehend aus der Grundmiete i.H.v. 560,00 €, Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 82,00 € sowie Heizkosten i.H.v. 133,00 €, wobei der Anteil des Ehemanns der Klägerin zu 1) in Höhe von 155,00 € vom Sozialamt geleistet wurde.

Mit Weiterbewilligungsantrag vom 4. Mai 2017 beantragten die Kläger die Weitergewährung von Leistungen für Zeit ab 1. Mai 2017. Mit Bescheid vom 9. Mai 2017 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 in Höhe von 424,03 € für Mai 2017 und in Höhe von 455,13 € ab Juni 2017. Dabei ging er von folgendem Einkommen aus:

- 450,00 € bei der Klägerin zu 1)

- 397,87 € bei der Klägerin zu 2) zzgl. Kindergeld in Höhe von 192,00 €

- 198,00 € Kindergeld bei der Klägerin zu 4)

- 700,00 € bei der Klägerin zu 3) zzgl. Kindergeld in Höhe von 192,00 €

- 515,00 € bei L. A.

Infolge von Änderungen des Einkommens der Klägerin zu 1) wurden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2017 (Seite 558 Band VII d. eVA) geändert und der Bescheid vom 9. Mai 2017 für die Zeit ab 1. Juni 2017 teilweise aufgehoben. Der Beklagte ging vom monatlichen Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 950,00 € aus. Die Leistungsbewilligung erfolgte weiterhin vorläufig.

Nach Vorlage des Berufsausbildungsvertrages der Klägerin zu 4) mit der Bäckerei Konditorei H. für die Zeit ab 1. August .2017 mit einer monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von 500,00 € teilte der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2017 (Seite 624-625 Band VII d. eVA) mit, dass er die Auszahlung der Leistungen zum 1. August 2017 einstelle. Er gab „Gelegenheit zur Stellungnahme“ und wies darauf hin, dass für den Fall, dass der Bescheid aus dem sich der Leistungsanspruch ergebe, nicht innerhalb von zwei Monaten ab der vorläufigen Zahlungseinstellung aufgehoben werde, die Leistung nachzuzahlen sei.

Mit Bescheid vom 5. September 2017 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Mai 2017 für die Zeit ab 1. August 2017 auf, weil die Hilfebedürftigkeit aufgrund des übersteigenden Einkommens ab diesem Zeitpunkt entfallen sei. Der Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen S 24 AS 557/18. Dabei ging der Beklagte vom folgenden Einkommen aus:

Am 18. September 2017 widersprach die Prozessbevollmächtigte der Kläger der Zahlungseinstellung. Die Kläger seien weiterhin bedürftig. Sie legte ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers der Klägerin zu 1) zum 9. September 2017 vor und teilte mit, dass die Klägerin zu 2) bekanntlich ab dem 1. August 2017 kein Einkommen mehr erziele, da ihre Ausbildung beendet sei. Ferner legte sie Lohnabrechnungen vor. Daraus ergab sich ein Einkommen der Klägerin zu 1) im Juli 2017 in Höhe von 1.007,21 € und im August 2019 in Höhe von 1.212,09 €. Das Einkommen der Klägerin zu 3) bei K. belief sich im Juni 2017 auf 1.124,84 € und im Juli 2017 auf 937,18 €.

Bereits am 17. August 2017 beantragten die Kläger die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten (Seite 10 Band VIII d. eVA). Der Antrag wurde der Leistungsabteilung des Beklagten erst am 26. September 2017 bekannt. Der Kläger zu 5), der zuvor überwiegend im Internat wohnhaft war, wohne seit dem 20. August 2017 wieder im Elternhaus. Der Arbeitsvertrag der Klägerin zu 3) mit K. sei zum 31. Juli 2017 abgelaufen. Der Ausbildungsvertrag der Klägerin zu 2) habe mit bestandener Prüfung am 30. Juni 2017 geendet. Der Arbeitsvertrag der Klägerin zu 1) sei zum 6. September 2017 gekündigt worden. Die Klägerin zu 4) habe ihre Ausbildung zum 1. September 2017 abgebrochen.

Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ging ein Einkommen der Klägerin zu 2) für den Monat Juni 2017 in Höhe von 476,85 € und im Juli 2017 in Höhe von 240,75 € hervor.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Seite 56 Band VIII d. eVA) und mit Erinnerungsschreiben vom 20. Oktober 2017 und 8. November 2017 forderte der Beklagte diverse Unterlagen an. Die Prozessbevollmächtigte forderte in der Zwischenzeit mit mehreren Schreiben die dringende Auszahlung von Leistungen. Mit Schreiben vom 3. November 2017 legte sie den Lohnnachweis der Klägerin zu 4) für den Monat September 2017 vor, woraus sich das Einkommen in Höhe von 75,00 € ergab. Der Betrag wurde im Oktober 2017 ausgezahlt, was sich aus den Kontoauszügen ergab.

Mit Schreiben vom 22. November 2017 wurde erneut eine Auflistung der fehlenden Unterlagen übersandt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 erfolgte unter Hinweis auf § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) erneut eine Aufstellung der noch fehlenden Unterlagen. Gleichzeitig wurden die Arbeitgeber um Angabe des Einkommens und die Arbeitsagentur um Übersendung der Bescheide über das Arbeitslosengeld I für die Klägerin zu 3) gebeten.

Aus dem im Nachgang eingegangenem Kindergeldbescheid vom 7. September 2017 ging hervor, dass für die Klägerin zu 2) ab Juli 2017 Kindergeld in Höhe von 195,00 € festgesetzt werde. Aus dem im Nachgang eingereichten Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 28. August 2017 ging hervor, dass ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. Juli 2017 bis 2. Juli 2018 in folgender Höhe bewilligt wurde:

Mit Änderungsbescheid vom 30. August 2017 wurde Arbeitslosengeld wie folgt bewilligt:

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 wurde dem Kläger zu 5) Kindergeld in Höhe von 192,00 € ab Dezember 2017 bewilligt.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 wurde u.a. um weitere Nachweise bezüglich der Kläger zu 4) und 5) gebeten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. März 2018 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. September 2017 ab (Seite 284 Band II d. eVA). Die Kläger seien aufgrund vom übersteigenden Einkommen nicht hilfebedürftig.

Dabei ist der Beklagte vom folgenden Einkommen ausgegangen:

August 2017:

September:

Mit im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 24 AS 857/19 streitgegenständlichen Bescheid vom 19. März 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. November 2017 ab (Seite 294 Band II d. eVA) in Höhe von 1.154,40 € für Oktober 2017 und in Höhe von 1.218,94 € für November 2017. Er ging vom folgenden Einkommen aus:

Oktober 2017:

November 2017:

Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Datum bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit ab 1. Dezember 2017 vorläufig in Höhe von 929,00 € (Bl. 318).

Am 17. April 2018 widersprach die Prozessbevollmächtigte dem Bescheid vom 19. März 2018. Zur Begründung führt sie aus:

„Ihre Berechnung ist nicht richtig. Wie kommen Sie auf die hohen Einkünfte. Es wird um die Berechnungsgrundlagen Ihrer behaupteten übersteigenden Einkommensberechnungen gebeten. Es ist nicht nachvollziehbar warum für 08/2017 bis 09/2017 keine Leistungen zustehen sollten. E. hat auch vor seinem Auszug aus dem Heim bei seinen Eltern gewohnt, so dass nicht klar ist, Für den Sohn E. haben Sie 08/2017 zudem lediglich EUR 124,40 als Regelbedarf angesetzt. Warum? Zudem vergessen Sie Fahrtkosten zur Arbeit. Weiteres wird vorbehalten."

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen haben die Kläger am 10. September 2019 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, dass ihnen ein höherer Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zustehe. Alle Unterlagen seien vorgelegt worden. Die Hilfebedürftigkeit habe auch im August 2017 bestanden. Es fehle zudem ein Abzug der Pauschale zum Kindergeld. Dass die Klägerin zu 4) bis Dezember 2017 bei den Eltern wohnte, sei bekannt.

Das Gericht hat am 27. Februar 2023 einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 17 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Einen Vergleichsvorschlag des Gerichts im Termin hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger abgelehnt. Infolge der anschließend durch das Gericht durchgeführten Ermittlungen, die zum Teil erforderlich waren, weil die Kläger an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt haben (so die Vorlage der Kontoauszüge, aus denen sich der Eingang der Kindergeldzahlungen ergibt), hat das Gericht am 20. Juli 2023 einen erneuten Vergleichsvorschlag unterbreitet, aus dem hervorging, dass nach Auffassung der Kammer darüberhinausgehende Leistungsgewährung nicht in Betracht kommt. Diesen Vergleichsvorschlag hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht angenommen.

Die Kläger beantragen wörtlich,

den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2018 aufzuheben soweit den Widersprüchen nicht vollumfänglich abgeholfen wurde,

den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen und festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht zahlte,

den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens zu tragen soweit abgeholfen wurde und einen ordnungsgemäßen transparenten (Teil-)Abhilfebescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte hat am 14. November 2023 ein Teilanerkenntnis in Höhe von im Vergleichsvorschlag des Gerichts ausgewiesenen Nachzahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 231,84 € abgegeben.

Im Übrigen beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die infolge der Ermittlungen des Gerichts vorgenommenen Berechnungen Bezug.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene, elektronische Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Beklagte im Umfang seines Anerkenntnisses verurteilt, wenn die Annahme eines solchen verweigert wird, was vorliegend der Fall ist. Die Vorschriften gelten für den Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG entsprechend. Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 313b Abs. 1 ZPO wird insoweit von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe abgesehen. Es sei darauf hingewiesen, dass der errechnete Betrag den Hinweisen des Gerichts sowie den eingeholten Unterlagen entspricht.

Soweit ein darüberhinausgehender Anspruch geltend gemacht wird, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben diesen im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II, die Leistungsvoraussetzung gemäß § 7 Abs. 1 SGB II ist, weder konkretisiert noch weitere Ermittlungsansätze vorgetragen. Die pauschale Forderung nach „mehr Leistungen“ der anwaltlich vertretenen Kläger entbehrt jeglicher Grundlage, zumal die Verweigerung – so ist es dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie den Schriftsätzen zu entnehmen – allein darauf abzielt, die volle Kostenlast des Beklagten zu erzielen.

Der auf die Verurteilung zur Kostentragung für das Widerspruchsverfahren gerichtete Antrag ist bereits unzulässig, weil die Kostenentscheidung nach § 193 SGG einheitlich erfolgt und auch die Kosten des Vorverfahrens umfasst. Der Zinsantrag ist mangels einer vorangegangenen behördlichen Entscheidung unzulässig. Für den Feststellungsantrag fehlt das Feststellungsinteresse.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kammer hält in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens eine Kostentragung zulasten des Beklagten trotz des abgegebenen Teilanerkenntnisses nicht für angezeigt. Zum einen haben die Kläger keinerlei an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt und damit das Klageverfahren selbst veranlasst. Zum anderen haben sie jedwede Einigung verweigert, ohne dass die Verweigerung durch sachgerechte Erwägungen getragen wäre. Das teilweise Obsiegen der Kläger ist allein auf die Ermittlungsarbeit des Gerichts sowie des Beklagten zurückzuführen, die zudem durch das Prozessverhalten der Prozessbevollmächtigten zusätzlich erschwert wurde.

Das statthafte Rechtmittel der Berufung ergibt sich aus §§ 105 Abs. 2, 143 SGG. Da dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten nicht zu entnehmen ist, wie hoch der begehrte Anspruch auf „Mehr“ an Leistungen sein soll, ist vom Auffangstreitwert auszugehen.

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